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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 04.05.2006
Aktenzeichen: 1 Q 64/05
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
Die Festsetzung eines Regelbeitrags in Höhe des jeweils geltenden Höchstbeitrags in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Satzung des Versorgungswerkes der Rechtsanwaltskammer des Saarlandes verstößt nicht gegen höherrangiges Recht.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 17. Juni 2005 - 1 K 36/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 29.595,82 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil, durch das die auf Aufhebung der Bescheide des Rentenausschusses des Versorgungswerks der Beklagten vom 16.12.1998, vom 8.11.2000 und vom 17.8.2001 in der Gestalt der Beschwerdeentscheidungen vom 4.1.2002 gerichtete Klage abgewiesen wurde, bleibt ohne Erfolg.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz vom 19.8.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch stellt sich eine Frage grundsätzlicher Bedeutung im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen das Klagebegehren als unbegründet zurückgewiesen. Was der Kläger in seinem Schriftsatz vom 19.8.2005 hiergegen einwendet, vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in keiner Weise zu erschüttern.

Der Kläger vertritt die Auffassung, § 19 Ziffer 2 der Satzung des Versorgungswerkes in der hier maßgeblichen, bis 31.12.2001 gültigen Fassung, wonach der allgemeine monatliche Beitrag (Regelbeitrag) dem jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Versicherung für Angestellte entspricht, sei verfassungswidrig. Indes hat der Senat bereits durch Urteil vom 18.12.2003 - 1 R 16/02 -, das eine Beitragsnachforderung gegen seinen Sozius H. zum Gegenstand hatte und in welchem der Kläger als Prozessbevollmächtigter aufgetreten ist, entschieden, dass die genannte Satzungsbestimmung eine rechtmäßige Rechtsgrundlage für die Erhebung des Regelbeitrags darstellt. Insoweit kann auf das dem Kläger bekannte Urteil des Senats vom 18.12.2003 verwiesen werden. Sowohl die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als auch die Verfassungsbeschwerde blieben erfolglos vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2004 - 6 B 18.04 - und BVerfG, Beschluss vom 4.8.2004 - 1 BvR 943/04 -.

Bei zusammenfassender Würdigung seines Vorbringens im Zulassungsverfahren sieht der Kläger einen Verstoß gegen Verfassungsrecht zunächst und vor allem darin, dass es sich bei § 19 Ziffer 2 der Satzung um eine zu starre Regelung handele, die bei einkommensunabhängiger Berechnung des Versorgungsbeitrags (= Regelbeitrag) keine Abweichung von dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Rentenversicherung zulasse, wie dies in den Satzungen anderer Versorgungswerke in zumindest sechs Bundesländern der Fall sei. Dadurch würden - so der Kläger - saarländische Anwälte gegenüber Berufskollegen in anderen Bundesländern in einer nicht mit Art. 3 Abs. 1 GG zu vereinbarenden Weise benachteiligt.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG, der insoweit allein als Prüfungsmaßstab in Betracht kommt, wird durch die angesprochenen Unterschiede in der Festsetzung der Höchstbeiträge durch Versorgungswerke in anderen Bundesländern von vornherein nicht verletzt. Denn ein Anspruch auf Gleichbehandlung steht dem Einzelnen nur gegenüber dem nach der Kompetenzverteilung konkret zuständigen Träger öffentlicher Gewalt zu. Der Gleichheitssatz ist generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen vgl. u.a. BVerfG, Beschlüsse vom 21.12.1966 - 1 BvR 33/64 -, BVerfGE 21, 54 (68) betreffend die Erhebung einer Lohnsummensteuer bzw. die Festlegung unterschiedlich hoher Hebesätze durch die Gemeinden, sowie vom 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 (73) = NJW 1988, 626 betreffend unterschiedliche Verwaltungsvorschriften auf dem Gebiet des Familiennachzugs durch die obersten Landesbehörden der jeweiligen Bundesländer; siehe auch für die unterschiedliche Regelung des beamtenrechtlichen Beihilferechts auf Länder- und Bundesebene u.a. BayVerfGH, Entscheidung vom 29.3.1995 - Vf. 11-VII-92 -, DÖD 1995, 107 (108), sowie Urteile des Senats vom 11.3.2002 - 1 R 12/00 -, DÖD 2002, 229 = IÖD 2002, 235 = NVwZ-RR 2002, 670, vom 6.5.2003 - 1 R 5/02 - und vom 30.10.2003 - 1 R 16/03 -.

Das landesrechtlich geordnete und von autonomen Versorgungsträgern geregelte Versorgungssystem der Rechtsanwaltschaft kann mithin - auch - in Bezug auf die Festlegung der an das Versorgungswerk zu entrichtenden Beiträge ohne Verfassungsverstoß von Bundesland zu Bundesland unterschiedliche Regelungen treffen.

Die Uneinheitlichkeit der regional gegliederten Versorgungssysteme kann allerdings die Freiheit der Berufsausübung behindern. Die darin liegende Einschränkung ist jedoch mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar, denn sie bedeutet keine unverhältnismäßige Freiheitsbeschränkung vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.9.1990 - 1 BvR 907/87 -, NJW 1991, 746.

Im weiteren ist auch der Verweis des Klägers auf einen Wegfall der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei hohen Einkommen, d.h. solchen, die über der Beitragsbemessungsgrenze liegen, nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Festlegung des Regelbeitrags auf den jeweils geltenden Höchstbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 19 Ziffer 2 der Satzung in Frage zu stellen.

Das folgt zum einen schon daraus, dass die früher in der Rentenversicherung der Angestellten allgemein bestehende Versicherungspflichtgrenze bereits 1968 weggefallen ist, d. h. seit diesem Zeitpunkt die Versicherungspflicht unabhängig von der Höhe des Einkommens besteht, und die Beitragsbemessungsgrenze lediglich eine Grenze für die Höhe des versicherten Entgelts bildet vgl. dazu "Übersicht über das Sozialrecht", Ausgabe 2004, Herausgeber: Bundesministerium für Gesundheit und soziale Sicherung, 1. Aufl., Kapitel 6 Nr. 22 (S. 225 f.).

Zum andern begründen die im (bundesgesetzlich geregelten) Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Befreiungstatbestände keine Pflicht, bei der Einführung einer landesrechtlichen Pflichtversicherung für bestimmte freie Berufe eine identische Befreiungsregelung vorzunehmen vgl. u.a. BVerwG, Beschlüsse vom 12.5.1982 - 5 B 65/81 - und vom 14.4.1981 - 5 B 57/80 -, Buchholz 430.4 Versorgungsrecht Nr. 10 und Nr. 9.

Schließlich ist eindeutig, dass die Festsetzung eines Beitrags in Höhe des in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten jeweils geltenden Höchstbeitrags jedenfalls bei den Mitgliedern des Versorgungswerks, deren Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt, wie dies beim Kläger der Fall ist vgl. dazu sein Vorbringen im Schriftsatz vom 10.1.2005, Seite 2, 3. Absatz, weder gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und der freien Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG), noch gegen die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit verstößt allerdings kann die Festsetzung eines Mindestbeitrags von 3/10 des Regelbeitrags bei Berufsanfängern, deren Einkommen nicht unerheblich geringer als 3/10 der Beitragsbemessungsgrenze ist, einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG darstellen, vgl. dazu OVG Koblenz, Urteil vom 12.6.2000 - 6 A 10220/01 -, BRAK-Mitt 2002, 237 = AS 30, 54; BVerwG, Urteil vom 5.12.2000 - 1 C 11/00 -, NJW 2001, 1590 = DVBl. 2001, 741.

Nach den vorangegangenen Ausführungen ist die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig gestellte Frage, ob die Regelung der Beitragshöhe in der Satzung des Versorgungswerks der Beklagten wesentlich von der Beitragsbemessung in den Satzungen anderer Versorgungswerke abweichen darf, bereits beantwortet, so dass es auch unter diesem Zulassungsgesichtspunkt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Nach allem muss der Zulassungsantrag zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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