Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 06.12.2005
Aktenzeichen: 1 Q 74/05
Rechtsgebiete: BeamtVG


Vorschriften:

BeamtVG § 31 Abs. 2
Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist nur der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20. September 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 259/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde die auf eine Verpflichtung des Beklagten zur Anerkennung des Verkehrsunfalls des Klägers vom 5.8.1998 als Dienstunfall gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung ist in dem Urteil ausgeführt, dass sich die Unfallfürsorge nach § 31 Abs. 2 BeamtVG nicht auf jeglichen Weg erstrecke, den der Beamte wähle, um zum Dienst zu gelangen oder um nach Beendigung des Dienstes einen anderen Ort zu erreichen. Geschützt sei nur der Weg, den der Beamte ohne Rücksicht auf sonstige private Interessen vernünftigerweise wählen dürfe, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein Weg, der nach den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für den öffentlichen Verkehr - hier mit Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art - gesperrt sei, könne nicht als geschützter Weg angesehen werden.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 21.11.2005 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO noch stellt sich eine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.

Bei der Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist der Maßstab der Ergebnisrichtigkeit unabhängig von der Fehlerhaftigkeit einzelner Begründungselemente anzulegen. Die Zulassung des Rechtsmittels ist unter diesem Aspekt geboten, wenn die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung weiterer Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 883.

Daran fehlt es hier.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unterfällt nicht jeder Weg, der zur Dienststelle hin- oder von ihr fortführt, dem Schutz des § 31 Abs. 2 BeamtVG. Zwar kann der Beamte grundsätzlich selbst über die Art des Verkehrsmittels und die günstigste Streckenführung entscheiden. Geschützt im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG ist aber - wie auch bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nur der Weg, den der Beamte vernünftigerweise wählen darf, um unter Berücksichtigung der konkret bestehenden Verhältnisse von der Wohnung zur Dienststelle und zurück zu gelangen. Ein solcher Weg muss den Beamten ohne erhöhte Risiken zum Ziel führen vgl. BVerwG, Urteil vom 27.5.2004 - 2 C 29/03 -, dokumentiert bei Juris.

Den für Fahrzeuge aller Art gesperrten Waldweg durfte der Kläger vernünftigerweise nicht wählen, um zu seiner Wohnung zu gelangen. Abgesehen davon, dass der Kläger mit dem Befahren des für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrten Streckenabschnitts eine Verkehrsordnungswidrigkeit beging, brachte die Strecke des Klägers darüber hinaus aufgrund des Zustandes dieses Weges - ausweislich der in der mündlichen Verhandlung vom 20.9.2005 vorgelegten Lichtbilder handelt es sich dabei um einen relativ schmalen unbefestigten Waldweg - zusätzliche Gefahren, etwa eine erhöhte Rutsch- und damit Sturzgefahr, und somit auch eine objektive Erhöhung der Wegegefahr mit sich. Derartige Konstellationen hat bereits das Bundessozialgericht vgl. Urteil vom 5.5.1993 - 9/9a RV 21/91 -, dokumentiert bei Juris einem versorgungsrechtlich nicht geschützten Umweg gleichgestellt. Zwar hat sich vorliegend - anders als in dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall - der Verkehrsunfall nicht innerhalb des für den Fahrzeugverkehr gesperrten Streckenabschnitts selbst ereignet. Dies bedeutet jedoch keinen entscheidungserheblichen Unterschied. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Kläger mit dem Abbiegen an der Kreuzung F-Brücke/S-Straße in die B 406 Richtung B-Stadt eine Streckenführung wählte, die ihn eigenen Angaben zufolge über den vorgenannten Waldweg zu seiner Wohnung führen sollte und die er von daher vernünftigerweise nicht hätte wählen dürfen. Demzufolge befand er sich seit dem Abbiegen in die B 406 - und somit auch am Unfallort - nicht mehr auf einer im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG geschützten Wegstrecke.

Dass es sich bei der vom Kläger gewählten Strecke nicht um einen beamtenversorgungsrechtlich geschützten Weg handelte, verdeutlicht auch folgende Überlegung: Hätte der Kläger statt der Strecke über den Waldweg für die Heimfahrt zu seiner Wohnung den 10 km weiteren Weg über G. gewählt und auf dieser Strecke einen Unfall erlitten, so hätte man diesem die Anerkennung als Dienstunfall sicher nicht mit der Begründung verweigern können, dass der Kläger einen deutlich kürzeren Weg - nämlich den über die B 406, den I-Weg sowie den für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrten Waldweg - hätte nehmen können und im Hinblick darauf die 10 km weitere Strecke über G. einen unzulässigen Umweg darstelle. Würde es sich bei der Strecke über den Waldweg aber um einen geschützten Weg im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG handeln, so wäre eine derartige Argumentation durchaus möglich.

Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 21.11.2005 zu dem im Zeitpunkt des Unfalls nur für Anlieger freigegebenen so genannten "Schleichweg über U. nach A." vermögen bereits deshalb eine Zulassung der Berufung nicht zu begründen, weil der Kläger eigenen Angaben zufolge diese Strecke bei der Unfallfahrt gerade nicht gewählt hat, sondern über die B 406, den I-Weg und den anschließenden Waldweg fahren wollte. Somit ist das Vorbringen des Klägers zu dem angeblich von den Bewohnern A.s üblicherweise benutzten "Schleichweg" im vorliegenden Verfahren nicht relevant. Entscheidend ist allein, ob der Kläger vernünftigerweise die Strecke über den I-Weg und den Waldweg wählen durfte, was zu verneinen ist. Ob er statt dessen den zirka 10 km weiteren Weg über G. hätte fahren müssen oder auch den so genannten "Schleichweg über U. nach A." hätte benutzen dürfen, ist nicht entscheidungserheblich.

Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die im Befahren des gesperrten Waldweges liegende Verkehrsordnungswidrigkeit zwischenzeitlich - wie der Kläger einwendet - verjährt wäre und in welchem Umfang andere Verkehrsteilnehmer den Waldweg befahren haben. Auch wenn andere den Waldweg entgegen dem bestehenden Durchfahrtsverbot in ähnlicher Weise wie der Kläger benutzten, ändert dies nichts daran, dass der Kläger diese mit erhöhten Gefahren verbundene Strecke vernünftigerweise nicht wählen durfte.

Schließlich bietet das Vorbringen des Klägers, dass er die Strecke über den I-Weg und den Waldweg gewählt habe, weil er noch an seiner Stammtankstelle habe tanken wollen, keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Auftanken eines zur Fahrt nach oder von dem Ort der Tätigkeit benutzten Fahrzeugs grundsätzlich dem nicht durch § 31 Abs. 2 BeamtVG geschützten persönlichen Lebensbereich des Beamten zuzurechnen ist. Eine andere rechtliche Beurteilung ist nur dann gerechtfertigt, wenn das Nachtanken während der Fahrt unvorhergesehen notwendig wird, damit der restliche Weg zurückgelegt werden kann, vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 11.8.1998 - B 2 U 29/97 R -, dokumentiert bei Juris.

Vorliegend kann aber nicht davon ausgegangen werden, dass das Nachtanken während der Heimfahrt vom Dienst unvorhergesehen erforderlich wurde, nachdem der Kläger eigenen Angaben zufolge bereits am Vorabend des Unfalltages die Reserve seines Motorrads aktivieren musste. Auch hat der Kläger selbst eingeräumt, dass er "wohl mit Sicherheit noch nach Hause" gekommen wäre. Die von ihm darüber hinaus geäußerten Zweifel, ob er am nächsten Morgen noch eine Tankstelle hätte erreichen können, sind unerheblich. Im Übrigen hätte der Kläger - selbst wenn das Nachtanken während der Heimfahrt im vorgenannten Sinne unvorhergesehen notwendig geworden wäre - zu diesem Zweck keine Strecke wählen dürfen, auf der sich die Wegegefahr - wie vorliegend - erheblich erhöhte. Vielmehr hätte er sein Motorrad ohne weiteres an einer der von ihm bereits passierten Tankstellen nachtanken können. Dass die allgemeinen Wartungsmöglichkeiten für ein Motorrad an der Stammtankstelle - wie vom Kläger behauptet - günstiger waren, ist nicht relevant.

Im Ergebnis in jeder Hinsicht zutreffend hat das Verwaltungsgericht deshalb in dem angegriffenen Urteil ausgeführt, dass die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt befahrene Strecke nicht als geschützter Weg im Sinne von § 31 Abs. 2 BeamtVG angesehen werden kann und der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Anerkennung des Verkehrsunfalles vom 5.8.1998 als Dienstunfall hat.

Aus den obigen Ausführungen folgt zugleich, dass die Durchführung des Berufungsverfahrens auch nicht wegen besonderer rechtlicher oder tatsächlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Verständnis des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO geboten ist.

Scheitert - wie dargelegt - das streitgegenständliche Begehren des Klägers auf Anerkennung eines Dienstunfalls daran, dass der Kläger die Strecke über den für sämtliche Fahrzeuge gesperrten Waldweg wegen der damit verbundenen erhöhten Gefahren vernünftigerweise nicht wählen durfte, so stellt sich auf der Grundlage dieser materiell-rechtlichen Situation auch nicht die vom Kläger aufgeworfene Frage als grundsätzlich klärungsbedürftig, ob von einem Wegeunfall auch dann noch auszugehen ist, wenn ein Beamter eine Abkürzung - über eine nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße - nutzt und hierbei einen geringfügigen Umweg fährt, der allerdings immer noch wesentlich kürzer ist als der Heimweg über öffentliche Straßen. Demnach ist die Berufung auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 und 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

Zurück