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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 10.07.2006
Aktenzeichen: 1 Q 8/06
Rechtsgebiete: VO (EG) Nr. 1254/99, VO (EG) Nr. 1512/01, VO (EG) Nr. 2419/01


Vorschriften:

VO (EG) Nr. 1254/99 Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2
VO (EG) Nr. 1512/01
VO (EG) Nr. 2419/01 Art. 37 Abs. 1
VO (EG) Nr. 2419/01 Art. 37 Abs. 2
Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1254/99 i.d.F. der Verordnung (EG) Nr. 1512/01 ist dahingehend zu verstehen, dass die Zahl der gemeldeten Färsen in den Wirtschaftsjahren 2002 und 2003 mindestens 15 % des Gesamtbestands der Tiere, für die Prämie beantragt worden ist, entsprechen muss.

Scheiden eine oder mehrere gemeldete Färsen während des vorgeschriebenen Haltungszeitraums aus dem Bestand aus, ohne dass unter Beachtung des förmlichen und fristgebundenen Ersetzungsverfahrens des Art. 37 Abs 1 und 2 VO (EG) Nr. 2419/01 Ersatzfärsen benannt werden, so führt dies zum anteiligen Verlust des Prämienanspruchs auch hinsichtlich der gemeldeten Mutterkühe.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 1 K 230/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.680,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil entschieden, dass die seitens des Klägers für das Jahr 2002 beantragte Mutterkuhprämie und die Extensivierungsprämie 2002 durch den Bescheid der Beklagten vom 13.6.2003 zu Recht nur anteilig gewährt worden seien, da die Anzahl der prämienfähigen Tiere wegen Nichteinhaltung des 15 %igen Mindestanteils von Färsen an der Gesamtzahl der gemeldeten Tiere in dem durch den Bescheid festgestellten Umfang habe verringert werden müssen. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Nichteinhaltung des 15 %igen Mindestanteils und damit die Notwendigkeit der nur teilweisen Zuerkennung der beantragten Prämien aus den im Einzelnen in Bezug genommenen Vorgaben des Europa- und des Bundesrechts hergeleitet und ausgeführt, für die Höhe der zu gewährenden Prämien sei maßgeblich, ob die seitens des Klägers gemeldeten Mutterkühe und Färsen die tatbestandlichen Voraussetzungen während des gesamten gesetzlich vorgeschriebenen Haltungszeitraumes erfüllt hätten beziehungsweise ob der Kläger im Falle tatsächlicher Veränderungen des gemeldeten Bestands von der Möglichkeit, binnen 20 Tage Ersatztiere zu benennen und dies der Beklagten innerhalb von 10 Arbeitstagen nach der jeweiligen Ersetzung schriftlich zu melden, Gebrauch gemacht habe. Fallbezogen hat das Verwaltungsgericht sodann aufgezeigt, dass Zweifel an der Richtigkeit der klägerseits zunächst mitgeteilten - noch innerhalb des Haltungszeitraums liegenden und daher der Beihilfefähigkeit entgegenstehenden - Abkalbdaten nicht angezeigt seien und dass der Kläger es in dem durch den Bescheid festgestellten Umfang unterlassen habe, die im Antrag gemeldeten Färsen, die noch während des Haltungszeitraums abgekalbt haben, rechtzeitig durch andere in seinem Bestand vorhandene Ersatzfärsen zu ersetzen.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen in den Schriftsätzen des Klägers vom 24.2.2006 und vom 28.2.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Unter Zugrundelegung der Antragsbegründung ergeben sich nämlich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch weist die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Dem Vorbringen des Klägers, er habe durch Vorlage seiner Stallkladde den Nachweis geführt, dass die Abkalbdaten der gemeldeten Färsen außerhalb des Haltungszeitraums lagen, weswegen keine Notwendigkeit für eine Ersetzung bestanden habe, kann in Anbetracht der sich mit diesem Einwand auseinandersetzenden überzeugenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, die der Senat sich zu eigen macht, nicht gefolgt werden.

Gleiches gilt bezüglich des weiteren Arguments, das Verwaltungsgericht habe die seinerseits unter Vorlage ärztlicher Atteste vom 30.12.2003 und vom 21.3.2005 angeführten gesundheitlichen Gründe für ein etwaiges Versäumnis betreffend die rechtzeitige Benennung von Ersatzfärsen nicht angemessen gewürdigt. Abgesehen davon, dass die in Bezug genommenen Atteste mehr als ein beziehungsweise zwei Jahre nach Ablauf des Haltungszeitraums ausgestellt worden sind und ihre Eignung zum Nachweis der behaupteten depressiven Erkrankung im maßgeblichen Zeitraum daher ohnehin fraglich ist, hat das Verwaltungsgericht sich mit der angeblichen psychischen Überforderung des Klägers auseinander gesetzt und zutreffend festgestellt, dass die im Urteil im Einzelnen wiedergegebenen Bestimmungen des Europarechts und des nationalen Rechts keine vorliegend einschlägigen Härtefallregelungen betreffend Versäumnisse infolge gesundheitlicher Beeinträchtigungen enthalten. Für den Fall, dass ein gemeldetes Tier seine Berücksichtigungsfähigkeit während des Haltungszeitraumes verliere, werde zwar die Möglichkeit der Ersetzung durch ein die Anforderungen erfüllendes Ersatztier im Wege eines förmlichen Ersetzungsverfahrens (vgl. Art. 37 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/01) eröffnet, was den Verlust des Prämienanspruchs aber nur dann verhindere, wenn - anders als hier - die vorgegebenen Fristen (vgl. Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/01) eingehalten würden. Hierauf sei der Kläger durch Überlassung eines entsprechenden Merkblatts, dessen Zurkenntnisnahme er unterschriftlich bestätigt habe, ausdrücklich hingewiesen worden. Von einem Antragsteller, der freiwillige Leistungen des Staates beanspruche, könne ohne Einschränkungen erwartet werden, dass er auch bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf die Einhaltung der Förderungsvoraussetzungen achte. Dem ist aus Sicht des Senats nichts hinzuzufügen.

Der Kläger geht des weiteren fehl in der Annahme, sein Prämienanspruch sei auf der Grundlage des Art. 38 VO (EG) Nr. 2419/01 gekürzt worden, wobei die Beklagte - ebenso wie das Verwaltungsgericht - übersehen habe, dass Art. 48 der genannten Verordnung die Anwendung des Art. 38 im Falle außergewöhnlicher Umstände, vorliegend seiner - länger andauernder Berufsunfähigkeit gleichzustellenden - psychischen Überforderung ausschließe. In diesem Zusammenhang weist die Beklagte zu Recht darauf hin, dass eine Sanktion wegen Unregelmäßigkeiten nach Art. 38 der genannten Verordnung nicht verhängt worden ist. Die nur teilweise Zuerkennung des Prämienanspruchs erklärt sich vielmehr daraus, dass nicht alle klägerseits gemeldeten Färsen die Förderungsbedingungen über den gesamten Haltungszeitraum erfüllten und der Kläger insoweit von der durch Art. 37 VO (EG) Nr. 2419/01 eröffneten Möglichkeit rechtzeitiger Ersatzmeldungen keinen Gebrauch gemacht hat. Zwar dürfte dies der grundsätzlichen Anwendbarkeit der in Kapitel III mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmungen" befindlichen Vorschrift des Art. 48 nicht entgegen stehen. Allerdings sind die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Absatzes 2 dieser Vorschrift - ganz abgesehen von der Nichtbeachtung der Fristenregelung des Absatzes 1 - ersichtlich nicht erfüllt. Unbestritten hat der Kläger seinen Betrieb im fraglichen Zeitraum durchgängig fortgeführt; dass er wegen angeblicher psychischer Überlastung versäumt haben mag, neben seiner landwirtschaftlichen Arbeit alle in seinem wirtschaftlichen Interesse liegenden Bürotätigkeiten wahrzunehmen, begründet die Annahme der Berufsunfähigkeit nicht und ist dieser auch nicht ansatzweise vergleichbar.

Auch die Regelung des Art. 44 VO (EG) Nr. 2419/01, deren Regelungsbereich sich das nachdrückliche Vorbringen des Klägers, er habe nicht schuldhaft gehandelt, noch am ehesten zuordnen ließe, ist nicht einschlägig. Hiernach finden die Vorschriften der Art. 30 ff. der Verordnung über Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft (Abs. 1), beziehungsweise wenn er die zuständige Behörde in Unkenntnis einer bevorstehenden Kontrolle beziehungsweise aufgefallener Unregelmäßigkeiten schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist (Abs. 2). Kürzungen und Ausschlüsse sind in den Artikeln 32, 38 und 40 der Verordnung vorgesehen. Vorliegend ist keine dieser Vorschriften zur Anwendung gelangt; der Prämienanspruch des Klägers wurde nicht gekürzt, sondern ist auf der Grundlage des Art. 37 der Verordnung teilweise verlustig gegangen.

Schließlich lässt sich das Versäumnis des Klägers nicht als ein offenkundiger, jederzeitiger Korrektur zugänglicher Fehler abtun. Dem steht die Regelung des Art. 37 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/01 entgegen, die eine den Verlust des Prämienanspruchs verhindernde Ersetzung im Sinne des Abs. 1 von der Einhaltung bestimmter Fristen abhängig macht.

Hinsichtlich der Berechnung der Zahl der prämienberechtigten Tiere trifft die Auffassung des Klägers, die Prämienzahlung hätte nur hinsichtlich der vier fehlenden Färsen abgelehnt werden dürfen, nicht zu. In Art. 6 Abs. 2 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 1254/99 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1512/01 ist hinsichtlich der Wirtschaftsjahre 2002 und 2003 ausdrücklich festgesetzt, dass der Bestand an Färsen mindestens 15 % des Gesamtbestands der Tiere entsprechen muss, für die die Prämie beantragt worden ist. Dass die 15 %-Grenze sich auf den gemeldeten Bestand an Färsen bezieht, ergibt sich aus Art. 10 Abs. 1 c in Verbindung mit den Berechnungsregeln der Art. 36 und 37 VO (EG) 2419/01, die auf die in den Beihilfeanträgen angegebenen Tiere, nicht auf einen eventuell größeren tatsächlichen Bestand im Betrieb, abstellen. Dementsprechend berechnet sich der Prämienanspruch des Klägers unter der Prämisse, dass vier Tiere 15 % des prämienfähigen Bestands ausmachen. Der Kläger kann daher keine über die zuerkannte Förderung hinausgehenden Prämienzahlungen beanspruchen.

Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, dass die klägerseits unter Hinweis auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO angesprochenen Fragen schuldhaften Handelns beziehungsweise des Vorliegens eines offenkundigen Fehlers nicht aufgeworfen sind sowie dass sich die ebenfalls problematisierte Frage der Zulässigkeit von Nachmeldungen unmittelbar aus dem Verordnungstext beantworten lässt und die Rechtssache daher weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten aufweist.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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