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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.09.2006
Aktenzeichen: 1 Q 84/05
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 197
Eine monatlich zu zahlende pauschale Aufwendungsentschädigung verjährt als wiederkehrende Leistung nach § 197 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2001 innerhalb von vier Jahren.
Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15. November 2005 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes -3 K 252/04- wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.273,12 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das im Tenor genannte Urteil ist zulässig, aber nicht begründet.

Mit diesem Urteil wurde das klägerische Begehren auf Zahlung von Bewegungsgeld in Höhe von monatlich 30 DM für die Zeit vom 1.2.1993 bis 31.12.1999 als Aufwandsentschädigung nach den §§ 17 BBesG, 5 Abs. 1 SBesG i. V. m. dem Erlass betreffend die Gewährung von Bewegungs- und Kleidergeld an Beamte des Polizeivollzugsdienstes vom 13.12.1979 (teils in der Fassung vom 13.7.1994) zur Abgeltung der für seine Person und für Dritte im kriminalpolizeilichen Außendienst entstehenden besonderen Aufwendungen abgewiesen. Nachdem der Kläger im März 2004 gegenüber dem Beklagten bemängelt hatte, dass ihm seit 1.2.1993 kein Bewegungsgeld ausgezahlt worden sei, zahlte der Beklagte dem Kläger Bewegungsgeld für die Zeit ab 1.1.2000. Für den Zeitraum vom 1.2.1993 bis 31.12.1999 berief er sich - zuletzt im Bescheid vom 4.8.2004 - auf Verjährung und lehnte eine Leistung ab. Die auf den daran festhaltenden Widerspruchsbescheid vom 19.10.2004 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht ab, weil die Berufung auf die Verjährung weder ermessensfehlerhaft noch eine unzulässige Rechtsausübung sei.

Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen im Schriftsatz des Klägers vom 24.1.2006 gibt keine Veranlassung, das genannte Urteil einer Überprüfung in einem Berufungsverfahren zuzuführen. Es bestehen unter den vom Kläger angeführten Gesichtspunkten keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Kläger ist der Ansicht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergäben sich daraus, dass die streitgegenständlichen Ansprüche nicht verjährt seien, weil es ermessensfehlerhaft bzw. eine unzulässige Rechtsausübung sei, wenn sich der Beklagte auf die Einrede der Verjährung berufe.

Für den streitigen Zeitraum von 1993 bis 1999 verjähren Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen im öffentlichen Dienstverhältnis gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB i. d. F. des Art. 2 des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. S. 3138) nach § 197 BGB in der Fassung bis zum 31.12.2001 (a. F.) innerhalb von vier Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 201 BGB a. F.) entsprechend BVerwG, Urteile vom 15.6.2006 - 2 C 14/05 -, und vom 29.8.1996 - 2 C 23/95 -, BVerwGE 102, 33 = ZBR 1997, 15.

Als wiederkehrende - vom Zeitablauf abhängige - Leistung in diesem Sinne erweist sich auch die vom Kläger geltend gemachte, vom Dienstherrn monatlich zu zahlende pauschale Aufwandsentschädigung, die ihren Grund allein in der dem Beamten zugewiesenen kriminalpolizeilichen Tätigkeit hat. Dies wird vom Kläger nicht in Frage gestellt und widerspricht im konkreten Fall nicht dem Wesen der Aufwandsentschädigung als besonderer Personalausgabe aufgrund haushaltsrechtlicher Mittelbereitstellung ebenso VG Braunschweig, Urteil vom 11.2.2003 - 7 A 328/01 -, juris, Bewegungsgeld betreffend; anders im Falle von Kostenersatz für die Beförderung von Diensthunden: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.11.1990 - 1 A 845/88 -, RiA 1992, 49; vgl. allgemein zu den vorgehenden Verjährungsbestimmungen: RdSchr. d. BMI v. 15.9.1994 - D II 4-221 030/18 -, GMBl. 1994, 1222.

Mithin war der streitige Anspruch bereits verjährt, als ihn der Kläger im März 2004 erstmals geltend gemacht hat.

Der Dienstherr ist im Weiteren nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung grundsätzlich auch verpflichtet, die Einrede der Verjährung geltend zu machen. Damit wird dem Rechtsfrieden wie auch möglichen Beweisschwierigkeiten Rechnung getragen, ohne dass der Grundsatz der Alimentations- bzw. Fürsorgepflicht prinzipiell in Frage gestellt wird. Die Geltendmachung der Einrede kann jedoch unter besonderen Umständen des einzelnen Falls als Verstoß gegen Treu und Glauben zu werten und damit unzulässig sein. Zwar ist im Rahmen der Prüfung des Einwandes der unzulässigen Rechtsausübung die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu berücksichtigen. Stellt die Verjährungseinrede aber keine unzulässige Rechtsausübung dar, kann sie nicht wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ermessensfehlerhaft sein. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung erfordert ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn, das nicht notwendig schuldhaft zu sein braucht, das aber angesichts der Umstände des Einzelfalls die Einrede der Verjährung deshalb als treuwidrig erscheinen lässt, weil der Beamte veranlasst worden ist, verjährungsunterbrechende oder - nunmehr - verjährungshemmende Schritte zu unterlassen. Unerheblich ist, ob der Beamte keine Kenntnis von den ihm zustehenden Ansprüchen hatte oder ob er von der rechtzeitigen Geltendmachung bewusst abgesehen hat, weil er nach Treu und Glauben davon ausgehen konnte, der Dienstherr werde sich nicht auf die Verjährung berufen so BVerwG, Urteil vom 15.6.2006 - 2 C 14/05 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 25.11.1982 - 2 C 32/81 -, BVerwGE 66, 256, und Beschluss vom 30.6.1992 - 2 B 23/92 -, Buchholz 239.1 § 35 BeamtVG Nr. 3.

Umstände, durch die der Kläger hätte veranlasst worden sein können, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen, sind nicht vorgetragen und nicht ersichtlich. Wie der Kläger vorträgt und wofür im Übrigen viel spricht, beruht die Nichtauszahlung des Bewegungsgeldes darauf, dass der Dienstherr in den Jahren 1992/1993 eine entsprechende Anweisung schlicht verabsäumt hat. Jedenfalls spricht nichts für eine vorsätzliche Benachteiligung des Klägers, so dass es keiner genauen Aufklärung des Geschehensablaufs in den Jahren 1992/1993 bedarf. Der damals entstandene Fehler hat sich dann fortgesetzt und wurde bis zum Jahr 2004 weder vom Kläger noch vom Dienstherrn erkannt. Allein eine - einmal unterlaufene - unrichtige Sachbehandlung, die sich über Jahre hinweg in Gestalt zu geringer Leistungen ausgewirkt hat, macht die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Dienstherrn nicht zur unzulässigen Rechtsausübung. Dies beruht auf der Erwägung, dass jeder Berechtigte seine Bezüge und Leistungen überprüfen kann und ihm ein frühzeitiger Hinweis auf Unstimmigkeiten auch zumutbar ist. Der Dienstherr verletzt deshalb selbst als Verursacher des Zahlungsrückstandes nicht die Fürsorgepflicht, wenn er sich später auf Verjährung beruft so OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22.10.1996 - 2 L 4536/94 -, juris, und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.2.1993 - 4 S 2407/92 -, ZBR 1994, 287 = RiA 1994, 256.

Soweit der Kläger hilfsweise Schadensersatz fordert, braucht der Beamte vor Erhebung einer allgemeinen Leistungsklage zwar die begehrte Leistung nicht zuvor bei dem Dienstherrn zu beantragen; ausreichend ist ein Widerspruch, dem hinreichend klar zu entnehmen ist, dass (auch) Schadensersatz gefordert wird so BVerwG, Urteil vom 28.6.2001 - 2 C 48/00 -, BVerwGE 114, 350 = ZBR 2002, 93.

Aber auch einem gegen den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus dem Beamtenverhältnis steht dessen mit der Verjährung begründetes Leistungsverweigerungsrecht entgegen. Hier findet die vierjährige Verjährungsfrist ebenfalls Anwendung, denn "die Verjährungsregelungen des § 852 BGB <a. F.>, die für unerlaubte Handlungen im Sinne des bürgerlichen Rechts einschließlich des Anspruchs aus Amtshaftung (§ 839 BGB) gelten, sind nicht auf Schadensersatzansprüche eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu übertragen"

BVerwG, Urteil vom 29.8.1996 - 2 C 23/95 -, a. a. O..

Was einen Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung anbelangt, ist dieser nach Art. 34 S. 3 GG und § 17 Abs. 2 S. 2 GVG ausdrücklich der alleinigen Entscheidungszuständigkeit der ordentlichen Gerichte zugewiesen. Wird, wie vorliegend, eine Schadensersatzpflicht des Dienstherrn aus dem Beamtenverhältnis verneint, ist unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung eine beschränkte Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges mit entsprechender (Teil-) Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges (§ 17 a Abs. 2 S. 1 GVG) nicht zulässig. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kläger gehindert sein könnte, seinen Schadensersatzanspruch, soweit er ihn auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung stützen will, nach Maßgabe der Zivilprozessordnung bei den ordentlichen Gerichten geltend zu machen so BVerwG, Beschluss vom 19.11.1997 - 2 B 178/96 -, juris.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 und 47 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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