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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 30.06.2005
Aktenzeichen: 1 Q 90/04
Rechtsgebiete: BGB, HeLBG Nr. 6, VwGO


Vorschriften:

BGB § 839 Abs. 3
HeLBG Nr. 6 § 8
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 12 K 27/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Der Streitwert wird - auch - für das Zulassungsverfahren auf 126.868,65 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der gegen das im Tenor genannte Urteil gerichtete Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, jedoch nicht begründet.

Durch dieses Urteil hat das Verwaltungsgericht das Begehren des Klägers abgewiesen, die Beklagte zu verpflichten, an ihn Schadensersatz in Höhe von 126.868,65 Euro (nebst Zinsen) zu zahlen, weil seine durch Bescheid vom 7.8.1997 mit Wirkung vom 1.10.1997 erfolgte Versetzung von der Zweigstelle A-Stadt zur Hauptstelle Trier wegen Verletzung der Fürsorgepflicht rechtswidrig gewesen sei, wobei er mit der Bezugnahme auf die Schließung der Zweigstelle A-Stadt über die wahren Gründe seiner Versetzung getäuscht und dadurch von der Einlegung von Rechtsmitteln abgehalten worden sei; dadurch sei ihm an Fahrtkosten, zusätzlichem Zeitaufwand und Verpflegungsmehraufwand der geltend gemachte Schaden entstanden.

Aus der Antragsbegründung ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch greift der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) durch.

Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung des (auch) im Beamtenrecht anwendbaren allgemeinen Rechtsgedankens, wie er in § 839 Abs. 3 BGB Ausdruck gefunden hat, dem Kläger zu Recht angelastet, dass er es schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch die gegen die Versetzungsentscheidung unmittelbar gegebenen Rechtsschutzmöglichkeiten abzuwenden. Denn ein Wahlrecht zwischen alsbaldigem Primärrechtsschutz und einem späteren Schadensersatzbegehren stand dem Kläger nicht zu vgl. u. a. BVerwG, Urteile vom 18.4.2002 - 2 C 19/01 -, ZBR 2003, 137 = DÖD 2002, 250 = IÖD 2002, 243, vom 28.5.1998 - 2 C 29/97 -, BVerwGE107, 29 = NJW 1998, 3288 = DÖD 1999, 34 = IÖD 1998, 254 =ZBR 2000, 421, und vom 3.12.1998 - 2 C 22/97 -, NVwZ 1999, 542 = ZBR 1999, 199 =DÖD 1999, 209 =IÖD 1999, 170, sowie Beschluss vom 5.10.1998 - 2 B 56/98 -, Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6.

Für das Unterlassen eines Widerspruchs gegen den mit ordnungsgemäßer Rechtmittelbelehrung versehenen Versetzungsbescheid vom 7.8.1997 bestand kein hinreichender Grund. Das ist in dem angegriffenen Urteil (Seiten 9, 10) eingehend und überzeugend dargelegt. Diese Ausführungen macht sich der Senat zu Eigen. Wirklich neue Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs 2 Nr. 1 VwGO begründen könnten, ergeben sich aus der Zulassungsbegründung vom 16.12.2004 nicht. In keiner Weise überzeugen kann der Einwand des Klägers, ein Widerspruch bzw. eine Klage gegen die Versetzung hätte keinen Sinn gegeben, da mit der Auflösung einer Dienststelle notwendigerweise ein Wechsel des Arbeitsplatzes verbunden sei. Insoweit ist in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils festgehalten, dass dem Kläger nicht habe unbekannt sein können, dass die Schließung der Zweigstelle A-Stadt (erst) auf den 31.3.2000 festgelegt gewesen sei, was nichts anderes bedeutet, dass ein Widerspruch gegen die bereits zum 1.10.1997 verfügte Versetzung zur Hauptstelle Trier für einen Zeitraum von 30 Monaten durchaus Sinn gemacht hätte. Ein solcher Widerspruch gegen diese "frühe" Versetzung wäre zudem auch deshalb in Wahrnehmung persönlicher Interessen geboten gewesen, weil der Kläger, wie sich etwa aus dem Schreiben seiner damaligen Bevollmächtigten vom 13.12.2001 (Seite 2) ergibt, der Beklagten zum Vorwurf macht, dass seine Versetzung unter "vorsätzlicher Missachtung sozialer Kriterien" ausgesprochen worden sei. Die Nichtbeachtung sozialer Kriterien muss ihm indes, da dadurch der ihm persönlich am besten bekannte (dienstlich) berührte Lebensbereich betroffen ist, bereits zum Zeitpunkt der Versetzungsentscheidung bewusst gewesen sein, und es kann ohne weiteres angenommen werden, dass der Kläger auf diesen Aspekt in dem im Vorfeld der Versetzungsentscheidung geführten Personalgespräch am 16.6.1997 hingewiesen hat. Von einer - gar arglistigen - Täuschung des Klägers im Zusammenhang mit der Versetzungsentscheidung kann nach dem vom Verwaltungsgericht seinem Urteil zu Grunde gelegten Sachverhalt keine Rede sein. In einem "weitesten Sinne" ist der Kläger zweifelsfrei "im Zusammenhang mit der Schließung der Zweigstelle A-Stadt versetzt worden", wie dies Bundesbankdirektor Bertelmann nach dem Vortrag des Klägers auf die Frage des erstinstanzlichen Gerichts bekundet haben soll (die Sitzungsniederschrift gibt hierzu allerdings keine Auskunft). Eine für den Kläger mit Blick auf § 839 Abs. 3 BGB günstige Folgerung ist daraus indes nach den aufgezeigten Gegebenheiten nicht herzuleiten. Unerheblich ist schließlich, ob dem Kläger zum damaligen Zeitpunkt der Inhalt des Schreibens des damaligen Vorstands der Landeszentralbank in Rheinland-Pfalz und im Saarland vom 25.7.1997 bekannt gewesen ist. Das Verwaltungsgericht hat diesem Schreiben keine (allein) entscheidungstragende Bedeutung beigemessen, sondern seinem Inhalt lediglich eine der bereits unabhängig hiervon getroffenen Überzeugungsbildung bestätigende Relevanz zuerkannt. Eine aus Sicht des Klägers mangelnde Klarstellung der eigentlichen Versetzungsgründe in dem Bescheid vom 7.8.1997 hätte ihm in besonderer Weise Veranlassung geben müssen, gegen die Versetzungsverfügung mit den gegebenen Rechtsbehelfen, dabei gegebenenfalls auch mit einem Eilrechtsschutzantrag, vorzugehen, um auf diese Weise die Beklagte zur Offenlegung der auch und gerade unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn wesentlichen Versetzungsgründe zu zwingen. vgl. im übrigen Urteil des Senats vom 24.7.1997 - 1 R 47/95 -, SKZ 1998, 107 Leits. 16:

Dort hatte der beschließende Senat einer Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Fürsorgepflicht trotz § 839 Abs. 3 BGB stattgegeben, weil der Beamte von seinem Dienstherrn durch Lug und Trug abgehalten worden war, die belastende Maßnahme anzufechten; auf die Revision des Dienstherrn hin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 9.12.1999 - 2 C 38/98 -, ZBR 2000, 208 = DVBl. 2000, 1109, die Klage abgewiesen, denn auf unter den vom Senat festgestellten Umständen sei es dem Beamten zumutbar gewesen, sich mittels Widerspruch und Klage zur Wehr zu setzen und so den Dienstherrn zur Offenlegung der wahren Umstände zu veranlassen.

Die unter dem Gesichtspunkt ernstlicher Richtigkeitszweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vom Kläger letztendlich für geboten erachtete Beweiserhebung durch Vernehmung der an dem Personalgespräch am 16.6.1997 beteiligten Personen lässt bereits nicht erkennen, inwiefern dadurch die das erstinstanzliche Urteil tragenden Feststellungen in entscheidungserheblicher Weise korrigiert werden könnten. Außerdem legt der Kläger nicht dar, warum sich dem Verwaltungsgericht aufgrund seiner auf im Einzelnen angeführten faktischen Gegebenheiten beruhenden Tatsachenbasis, ausgehend von seinem materiell - rechtlichen Standpunkt, die Notwendigkeit der Vernehmung des Präsidenten Koebnick und des Vizepräsidenten Leopold hätte aufdrängen müssen.

Davon ausgehend geht auch der Vorwurf eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wegen einer von Amts wegen gebotenen, jedoch unterbliebenen Beweiserhebung ins Leere. Die vom Kläger hiermit vage angedeutete verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht gebietet dem Tatrichter nur, solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiell-rechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt; ob diese seine Auffassung zutrifft, ist keine Frage des Verfahrensrechts, sondern des materiellen Rechts vgl. u. a. BVerwG, Urteil vom 27.5.1982 - 2 C 50/80 -, NJW 1983, 187 (189) mit weiteren Nachweisen.

Im Übrigen hat der Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 14.9.2004 offenkundig selbst keinen Anlass gesehen, Beweisanträge auf Vernehmung der genannten Zeugen zu stellen. Damit schlägt aber nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Grundsatz durch, dass das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dann nicht verletzt, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat (vgl.dazu § 86 Abs. 2 VwGO). Die Aufklärungsrüge kann nämlich nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Beschluss vom 5.8.1997 - 1 B 144/97 -, NJW - RR 1998, 784 mit weiteren Nachweisen, sowie Beschlüsse des Senats vom 29.8.2001 - 1 Q 58/00 -, vom 1.2.2000 - 1 Q 48/99 -, vom 26.8.1998 - 1 Q 95/98 -, und vom 7.5.1997 - 1 Q 16/97 -; siehe auch Beschluss des Senats vom 28.9.2004 - 1 Q 17/04 -, DÖD 2005, 36 (allerdings unter fehlerhaftem Beschlussdatum 5.10.2004) =ZBR 2005, 104 (Leitsätze).

Demgemäß muss der Berufungszulassungsantrag des Klägers zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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