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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 29.11.2005
Aktenzeichen: 1 R 12/05
Rechtsgebiete: BÄO, GG


Vorschriften:

BÄO § 6 Abs. 1 Nr. 1
GG Art. 12 Abs. 1
1. Die Anordnung des Ruhens der Approbation eines Arztes wegen des Verdachts einer Straftat, aus der auf seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit geschlossen werden kann (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO), erfordert mit Blick auf den damit verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl im verwaltungsrechtlichen Überprüfungsverfahren ihrer Rechtmäßigkeit die eigenständige Feststelung einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit, dass das strafgerichtliche Verfahren zu einer (rechtskräftigen) Verurteilung des Arztes wegen der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe in ihrem wesentlichen Kern führt (ohne dass es darauf ankommt, ob eine Verurteilung wegen aller Vorwürfe erfolgt).

2. Ein mit der Anordnung des Ruhens der Approbation (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO) zwangsläufig einhergehendes vorläufiges Berufsverbot ist zum Schutz der Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrheit regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Arzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten gegen das Leben und/oder die Gesundheit von Patienten begangen hat und die Gefahr einer Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit weiter besteht.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger betreibt als Facharzt für Innere Medizin und Nephrologie eine Dialysepraxis in A-Stadt.

Am 17.10.2000 erstattete die Ärztekammer des Saarlandes bei der Staatsanwaltschaft B-Stadt Anzeige gegen ihn "wegen aller in Frage kommender Straftatbestände". Dieser Anzeige beigefügt war ein Schreiben des Facharztes für Innere Medizin/Nephrologie A. G. vom 4.10.2000, der im Zeitraum vom 1.7.2000 bis zum 30.9.2000 in der Praxis des Klägers beschäftigt war. In diesem Schreiben führte G. aus, der Kläger habe Patienten mit bösartigen Tumoren einer Hämoperfusionsbehandlung unterzogen, was seines Wissens bei einer solchen Indikation weder eine zugelassene noch eine geeignete Behandlungsmethode darstelle. Diese Anzeige der Ärztekammer des Saarlandes nahm die Staatsanwaltschaft B-Stadt zum Anlass, gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes des Betruges (Abrechnungsbetrug zum Nachteil der Kassenärztlichen Vereinigung) und der Körperverletzung in mehreren Fällen, begangen durch die Anwendung einer nicht angezeigten Behandlungsmethode bzw. Behandlung ohne entsprechende ärztliche Aufklärung, einzuleiten (10 Js 1555/00 - Staatsanwaltschaft B-Stadt -).

Mit Bescheid vom 3.9.2002 ordnete der Beklagte gegenüber dem Kläger das Ruhen der diesem am 14.1.1976 erteilten ärztlichen Approbation an. Die auf die §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung - BÄO - gestützte Anordnung wurde damit begründet, der Kläger habe 28 austherapierte Krebspatienten (Erkrankte mit bösartigen Tumoren in fortgeschrittenen Stadien ohne ernsthafte Heilungschancen) einer bisher an Menschen nicht erprobten und nicht zugelassenen Behandlung (einer sogenannten extrakorporalen Tryptophanverarmung mittels Hämoperfusion) unterzogen, ohne diese zuvor ausreichend, insbesondere über die zusätzlichen Risiken dieser Behandlung, aufgeklärt und diese hierdurch an ihrer Gesundheit geschädigt zu haben. Ihm sei weiter nachgewiesen, dass er bei seiner vertragsärztlichen Tätigkeit an drei alten Menschen mit physiologisch und krankheitsbedingt reduzierter Kritikfähigkeit nicht indizierte Dialysebehandlungen durchgeführt und diese dadurch an ihrer Gesundheit geschädigt habe. Nach Einsicht in die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft sei das Ermittlungsverfahren bereits so weit gereift, dass eine eigenständige approbationsrechtliche Prüfung möglich geworden sei. Die bisherigen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft und die dabei zu Tage getretenen Fakten, die durch Dokumente und Gutachten gestützt würden, sowie die von der Approbationsbehörde gewonnenen eigenen Erkenntnisse hätten einen derartigen Beweisgehalt, dass es nicht mehr vertretbar erscheine, eine approbationsrechtliche Entscheidung bis zum Abschluss des Ermittlungsverfahrens durch die Anklageerhebung oder gar bis zu einer Verurteilung zurückzustellen. Wegen des dem Kläger nachgewiesenen schwerwiegenden Fehlverhaltens fehle diesem die für eine korrekte und integere Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Zuverlässigkeit, was die Anordnung des Ruhens der dem Kläger erteilten ärztlichen Approbation rechtfertige. Insoweit bestehe ein überragendes und unabweisbares Interesse der Allgemeinheit daran, die weitere Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Kläger bis zum Abschluss des staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens zu unterbinden, um danach weitere, unter Umständen auch weitergehende Entscheidungen zu treffen.

Der hiergegen gerichtete Widerspruch des Klägers vom 12.9.2002 wurde durch Bescheid des damaligen Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit vom 18.11.2002, dem Kläger zugestellt am 22.11.2002, zurückgewiesen. Zur Begründung dieses Bescheides ist im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation sei § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO. Danach könne das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergeben könne, ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Im Gegensatz zur Rücknahme und zum Widerruf der Approbation beeinträchtige eine solche Ruhensanordnung den Rechtsstatus des approbierten Arztes nicht. Er bleibe vielmehr Arzt und es sei ihm lediglich auf unbestimmte Zeit verboten, von seiner Approbation Gebrauch zu machen. Die Ruhensanordnung sei deshalb eine vorübergehende, nicht zwingende Maßnahme, die stets im Ermessen der zuständigen Behörde liege. Auch bei einer Ruhensanordnung müsse jedoch nach Einleitung des Strafverfahrens eine große Wahrscheinlichkeit für die strafgerichtliche Verurteilung des betroffenen Arztes sprechen. Jedenfalls schieden Fälle, in denen eine strafgerichtliche Verurteilung wenig wahrscheinlich erscheine oder die nicht gewichtig genug seien, um die Annahme einer ärztlichen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zu begründen, für eine Ruhensanordnung aus. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen seien im Falle des Klägers erfüllt. Die Staatsanwaltschaft habe die ärztlichen Patientenunterlagen des Klägers über 28 bekannt gewordene Fälle von Krebsbehandlung mit Blutreinigungsverfahren beschlagnahmt und zwei ärztliche Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg eingeholt. Die Gutachter hätten im ersten Gutachten vom 12.6.2001 Fragen der Staatsanwaltschaft, unter anderem zur Wirksamkeit der angewandten Krebstherapie, beantwortet. Im zweiten Gutachten vom 4.4.2002 hätten sie eine summarische Beurteilung der Krebstherapie bei allen 28 Patienten sowie Einzelgutachten bei 7 Patienten abgegeben. Nach Auswertung dieser Gutachten sowie der von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Patientenunterlagen stehe zur Überzeugung der Widerspruchsbehörde fest, dass sich der Kläger gravierende Verstöße gegen ärztliche Berufspflichten vorhalten lassen müsse. Letztlich handele es sich um Behandlungsfehler, die in einer Vielzahl von Fällen mit gravierenden Verstößen gegen die ärztliche Aufklärungspflicht einhergingen. Dem Kläger sei vorzuwerfen, dass er in einer Mehrzahl der Fälle gegen die ärztliche Integrität, z.B. unter Ausnutzung persönlicher/beruflicher Kontakte, schwer kranke griechische Patienten durch die von ihm zu verantwortende unterbliebene bzw. unvollständige Aufklärung dazu veranlasst habe, sich einer beschwerlichen Anreise zu ihm in der Hoffnung auf Hilfe durch eine von ihm propagierte "Heilmethode" der Tryptophanverarmung bei Krebserkrankungen zu unterziehen. Konkret habe er 28 an Krebs erkrankte, vorwiegend griechische Patientinnen/Patienten einem hohen Schädigungsrisiko an Gesundheit und Leben ausgesetzt bzw. dadurch geschädigt, dass er deren Behandlung unter grober Verletzung ärztlich-onkologischer Prinzipien durchgeführt habe. Bei einzelnen Patienten habe sein Fehlverhalten auch zu tatsächlichen Schädigungen an Gesundheit und Leben geführt. Der Kläger habe an diesen Patienten Heilversuche unternommen, ohne die Patienten hierüber aufgeklärt zu haben. Bei diesen Heilversuchen an den krebskranken Patienten habe der Kläger ein Therapieverfahren (Tryptophanverarmung durch Hämoperfusion mittels Aktivkohlefilter) angewandt, für das bisher keinerlei wissenschaftlicher Therapieansatz erkennbar sei. Ausweislich der zur Verfügung stehenden Literatur, insbesondere der vorgelegten Gutachten, könne diese durch den Kläger praktizierte Methode der Tryptophan-verarmung mit Aktivkohlefilterpatronen nicht als Heilversuch (Versuch einer Krebstherapie) mit einem tierexperimentellen wissenschaftlichen Therapieansatz angesehen werden. Ein solcher wissenschaftlicher Therapieansatz existiere allenfalls auf Grund von letztlich abgebrochenen Forschungen in den USA in den achtziger Jahren bei der sogenannten Tryptophanverarmung mittels Einsatz von TSO-Enzymen. Dabei handele es sich jedoch um ein Verfahren, das sich vom Verfahren des Klägers aufgrund dessen Einsatzes von Aktivkohlefilterpatronen wesentlich unterscheide. Bisherige Therapiestudien mit Patienten zur Krebsbehandlung mittels Dialyse und Tryptophanverarmung durch Aktivkohlefilterpatronen seien vom Kläger selbst nicht behauptet worden. Bei den vorgenommenen Heilversuchen handele es sich insbesondere aufgrund der Kombination mit einer Dialyse um derart schwerwiegende Eingriffe in das Recht auf Selbstbestimmung und körperliche Integrität der Patienten, dass schon allein die unterlassene oder grob ungenügende Patientenaufklärung den Vorwurf gravierender Verstöße gegen ärztliche Berufspflichten nach sich ziehen müsse. Die unterlassene oder ungenügende Aufklärung der Patienten wiege im vorliegenden Fall umso schwerer, als die Patienten nicht darüber informiert worden seien, dass sie die ersten Menschen seien, an denen diese Therapie zur Krebsbehandlung angewandt werde. Der behandelnde Arzt sei aber gehalten, den Patienten klar und deutlich über die wahre Situation und die realistische Chance einer Krebstherapie aufzuklären. Gerade in diesem äußerst sensiblen Bereich, in dem der Kläger tätig geworden sei, nämlich der Behandlung austherapierter Krebspatienten, sei eine umfangreiche Patientenaufklärung über die angewandte Therapie, deren Wirksamkeit und insbesondere deren Chancen im Einzelnen zwingend erforderlich. Dieser Aufklärungspflicht sei der Kläger nach Überzeugung der Widerspruchsbehörde nicht nachgekommen. Auch habe der Kläger in mindestens drei Fällen Patienten dadurch an der Gesundheit geschädigt, dass er diese ärztlich nicht indizierten Dialysebehandlungen, die als Scheinbehandlungen ohne therapeutische Effekte zu qualifizieren seien, unterzogen habe.

Weiter als der Beklagte in dem angefochtenen Ausgangsbescheid ging die Widerspruchsbehörde ferner davon aus, dass sich der Kläger durch sein Verhalten nicht nur als unzuverlässig, sondern auch als unwürdig zur Ausübung des Arztberufes erwiesen habe. Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes sei dann anzunehmen, wenn der Arzt durch sein Verhalten nicht mehr das zur Ausübung des ärztlichen Berufes erforderliche Ansehen und Vertrauen besitze. Das Verhalten, das der Kläger gezeigt habe, sei geeignet, dem Ansehen und der Vertrauenswürdigkeit des Arztes in der Öffentlichkeit schweren Schaden zuzufügen, wobei es für die Annahme der beruflichen Unzuverlässigkeit ohne Belang sei, ob die Öffentlichkeit tatsächlich von dem Fehlverhalten des Klägers Kenntnis erlangt und daher das Vertrauen in ihn tatsächlich verloren habe.

Seien demnach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO erfüllt, so habe der Beklagte weiter die Ruhensanordnung auch ermessensfehlerfrei verfügt. Diese sei sachlich begründet, geeignet, erforderlich und insbesondere verhältnismäßig, da ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran bestehe, die weitere Ausübung des ärztlichen Berufes durch den Kläger vorübergehend zu unterbinden, bis das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren abgeschlossen sei.

Gegen die vorgenannten Verwaltungsentscheidungen hat der Kläger am 20.12.2002 Klage erhoben.

Unter dem 7.7.2003 hat die Staatsanwaltschaft B-Stadt gegen den Kläger wegen des hinreichenden Tatverdachts von Betrug in 17 Fällen, wobei es in vier Fällen beim Versuch blieb, und tateinheitlich begangener Körperverletzung in 17 Fällen, dabei in einem Falle mit Todesfolge, Anklage erhoben (Aktenzeichen 10 Js 1555/00).

Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 22.7.2003 die sofortige Vollziehung der Anordnung des Ruhens der Approbation gemäß seinem Ausgangsbescheid vom 3.9.2002 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an. Der dagegen gerichtete Eilrechtsschutzantrag des Klägers wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.8.2003 - 1 F 25/03 - zurückgewiesen. Auf die Beschwerde des Klägers hin hat der Senat nach parteiöffentlicher Erörterung der Streitsache am 12.1.2004 die Entscheidung des Verwaltungsgerichts durch Beschluss vom 21.1.2004 - 1 W 29/03 - veröffentlicht in NJW 2004, 2033, abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 3.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 ab Zugang dieser Entscheidung unter verschiedenen Bedingungen wiederhergestellt.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 23.12.2002, 16.4.2003 und 3.7.2003 im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren eine unzulängliche oder gar unterbliebene Aufklärung der Patienten über die angewandten Behandlungsmethoden und übertriebene Angaben zu deren Erfolgschancen bestritten. Er hat die Ansicht vertreten, bei diesen Behandlungen habe es sich um zulässige Heilversuche gehandelt. Auch habe er einzig und allein zum Wohle dieser Patienten gehandelt, indem er gerade durch die von ihm gewählte Heilmethode versucht habe, die bestehenden toxischen Situationen nach den vorangegangenen Chemotherapien positiv zu beeinflussen und den Patienten damit eine Hospizhilfestellung zu geben, um ihnen die verbleibende Lebenszeit so angenehm wie möglich zu gestalten.

Nach Wechsel seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger seine Klagebegründung mit weiteren Schriftsätzen vom 15.4.2004, vom 2.6.2004, vom 7.7.2004, vom 14.7.2004, vom 26.7.2004, vom 5.8.2004, vom 18.8.2004, vom 19.8.2004, vom 26.8.2004 und vom 15.9.2004 vertieft. Er hat nunmehr behauptet, von politischer Seite sei Druck auf die Staatsanwaltschaft ausgeübt worden, so dass es dieser nicht möglich gewesen sei, sorgfältig weiter zu ermitteln. Er hat - zusammenfassend und wiederholend - die Ansicht vertreten, dass die von ihm durchgeführte Hämopherese durch Tryptophanverarmung den Regeln der ärztlichen Kunst entspreche und es sich dabei um eine Behandlung handele, die medizinisch durchaus sinnvoll und in den vorliegenden Fällen auch geboten gewesen sei. Dies könne durch ein neutrales Sachverständigengutachten bestätigt werden, wobei darauf zu achten sei, dass der zu beauftragende Sachverständige "in keinster Weise mit der pharmazeutischen Industrie dieses Landes in irgendwie gearteten vertraglichen Beziehungen" stehe. Hinsichtlich der Verletzung der Aufklärungspflicht sei im Übrigen die Beklagtenseite in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet.

Einer Verwertung der Erkenntnisse aus dem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, insbesondere der dort eingeholten Sachverständigengutachten, hat der Kläger "nachhaltig" widersprochen.

Mit Schriftsatz vom 14.7.2004 hat er die Stellungnahme seiner Strafverteidiger vom 19.4.2004 in dem anhängigen Strafverfahren (77 Seiten) vorgelegt und sich diese ausdrücklich in dem vorliegenden Verfahren zu eigen gemacht.

Unter dem 22.7.2004 hat der Kläger die Aussetzung des Verfahrens beantragt und dies damit begründet, dass ihm derzeit die von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten Patientenakten aus dem Jahre 2000 nicht zur Verfügung stünden, weshalb eine "gehörige" Rechtsvertretung nicht möglich sei.

Der Kläger hat ferner gerügt, dass sämtliche im hektografischen Verfahren angeschriebenen Zeugen im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren nicht in ordnungsgemäßer Form als Zeugen vernommen worden seien. Insoweit habe insbesondere eine Belehrung in Bezug auf die Wahrheitspflicht gefehlt. Eine Verwertung im Wege des Urkundsbeweises sei deshalb unzulässig.

Der Kläger hat vor dem Verwaltungsgericht beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 3.9.2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Ministeriums für Frauen, Arbeit, Gesundheit vom 18.11.2002 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Unter weiterer Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren hat er die angefochtenen Bescheide verteidigt. Er hat die vom Kläger bei den Krebspatienten angewandte Behandlungsmethode als unzulässiges Humanexperiment bewertet. Zu der vom Kläger erstmals im Klageverfahren behaupteten Hospizhilfestellung hat er darauf hingewiesen, genau diese palliativ-medizinische Therapie habe dieser bislang bestritten. Im Übrigen stelle sich dann die Frage, warum es notwendig gewesen sein sollte, für eine palliativ-medizinische Therapie, die ohne Probleme auch in Griechenland hätte durchgeführt werden können, die Patienten nach Deutschland zu holen und für deren Behandlung Beträge von über 20.000 DM in Rechnung zu stellen. Durch die Anklageerhebung vom 7.7.2003 werde das behördliche Untersuchungsergebnis nicht nur vollumfänglich bestätigt, sondern gewinne das Verhalten des Klägers nicht zuletzt auch hinsichtlich des durch die Staatsanwaltschaft nunmehr mit Zeugenbeweisen belegten, nicht zu rechtfertigenden Versprechens irrealer Heilungschancen gegen Geldleistung gegenüber den vorwiegend griechischen Patienten, was die Missachtung grundlegender ärztlicher Berufspflichten angehe, eine zusätzliche Schwere. Diese besonderen, nunmehr durch die Staatsanwaltschaft ermittelten Umstände seien ihm - dem Beklagten - bis jetzt so nicht bekannt gewesen. Im Übrigen sei das Vorbringen des Klägers zu einer umfassenden Aufklärung der von ihm behandelten Patienten in hohem Maße widersprüchlich. Noch im Schriftsatz vom 16.4.2003 habe er behauptet, dass nicht allein auf die Aktenlage verwiesen werden könne, da die Aufklärung der griechischen Patienten mündlich erfolgt sei. Wenn nunmehr behauptet werde, dass er alle Daten zur Durchführung des Heilversuches erfasst und dokumentiert habe, sei dies völlig unzutreffend. Eine Einsichtnahme in die ärztlichen Dokumentationen des Klägers habe ergeben, dass diese grob unvollständig sowie sehr nachlässig angelegt und geführt worden seien. Auch sei der Kläger für seine nunmehr aufgestellte Behauptung, alle griechischen Patienten seien bereits in ihrem Heimatland aufgeklärt worden, jeden glaubwürdigen Beleg durch entsprechende Dokumente und Nachweise schuldig geblieben.

Mit Schriftsatz vom 24.5.2004 hat der Beklagte eine amtliche Übersetzung einer Vorladung des Klägers vor die Erste Strafkammer des Landgerichts in Athen vorgelegt. Aus dieser Vorladung, die zugleich den Inhalt der Anklageschrift der griechischen Strafverfolgungsbehörden wiedergibt, ist zu entnehmen, dass der Kläger von der griechischen Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Tötung in neun Fällen angeklagt worden ist. Die Beschuldigungen beziehen sich teilweise auf Tathandlungen gegenüber griechischen Patienten, deren Behandlung durch den Kläger auch Gegenstand der Ruhensanordnung des Beklagten und der Anklage der Staatsanwaltschaft B-Stadt ist (Ziffern 6, 7, 8, 13, 15 und 17 der Anklageschrift). Hauptverhandlungstermin vor dem Landgericht Athen war auf den 24.5.2004 bestimmt (vgl. hierzu Blatt 510 bis 517 der Gerichtsakte).

Mit Beschluss vom 28.8.2003 hat die 1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts B-Stadt (Aktenzeichen 1 - 32/2002 SchwG, richtig muss das Aktenzeichen wohl "1 - 32/2003 SchwG" lauten, siehe dazu die vom Senat beigezogenen Strafakten) die Anklage der Staatsanwaltschaft B-Stadt vom 7.7.2003 zur Hauptverhandlung zugelassen.

Durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22.9.2004 ergangenes Urteil - 1 K 160/02 - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützten Verwaltungsentscheidungen seien rechtmäßig. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation, nämlich das Vorliegen der Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufes wegen des Verdachts einer Straftat, seien erfüllt. Zu Recht sei der Beklagte zu dem Ergebnis gelangt, Art, Schwere und Anzahl der dem Kläger durch die Staatsanwaltschaft angelasteten Straftaten gäben Anlass für die Befürchtung, dieser werde als Arzt in Zukunft die berufsspezifischen Vorschriften und Pflichten nicht beachten. Neben der dadurch gegebenen Unzuverlässigkeit sei auch die Annahme gerechtfertigt, das dem Kläger vorgeworfene strafrechtlich relevante Verhalten könne das Ansehen und Vertrauen beseitigen, das für die Ausübung des ärztlichen Berufes unabdingbar nötig sei (Tatbestand der Unwürdigkeit). Dabei habe der Beklagte zutreffend erkannt, dass das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit kein prognostisches Element bezüglich des zukünftigen Verhaltens beinhalte. Zur Vermeidung von Wiederholungen hat das Verwaltungsgericht auf die "sorgfältig begründeten" Verwaltungsentscheidungen sowie die eigenen Ausführungen im Beschluss vom 7.8.2003 - 1 F 25/03 - verwiesen. Ergänzend hierzu hat es mit Blick auf das weitere umfängliche Vorbringen des Klägers zur Begründung seiner Klage bemerkt:

Angesichts des mit der Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation (wenn auch - nach der gesetzlichen Regelung - nur vorübergehend) verbundenen Eingriffs in die Berufsausübung und der damit einhergehenden Einschränkung des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG müsse die Straftat, derer der Arzt verdächtigt werde, vom Deliktscharakter, von der Begehensweise oder von den Tatfolgen her gravierend sein. Ferner müsse der Verdacht sich bereits so konkretisiert haben, dass eine strafgerichtliche Verurteilung des Arztes wahrscheinlich sei. Zum Grad der Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung mache sich die Kammer die Prüfungsmaßstäbe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu eigen Beschluss vom 18.7.1996 - 21 Cs 96.155 - und Beschluss vom 14.12.1998 - 12 B 12.985 - (richtig wohl 21 B 92.985), dokumentiert bei Juris, wonach die Befugnis zur Anordnung des Ruhens der Approbation zwar erst bei einer hohen Wahrscheinlichkeit einsetze, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen habe, wobei indes bei Vorliegen einer staatsanwaltschaftlichen Anklage - wie hier - nur offensichtliche Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Anklage den bestehenden Verdacht entkräften könnten. Die Ruhensanordnung bezwecke, dass bereits bei einem genügend großen Verdacht, der zur Einleitung des Strafverfahrens geführt habe, von der Behörde vorübergehend eingegriffen werden könne, ohne die Berechtigung des Verdachts im Einzelnen unter Vorwegnahme des Strafverfahrens selbst klären zu müssen. Von diesen Grundsätzen ausgehend sei es dem Kläger nicht gelungen, Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unrichtigkeit der Anklageschrift darzulegen. Der Anklageschrift komme trotz des ausführlichen Vorbringens des Klägers zu seiner Entlastung, das in sich höchst widersprüchlich sei, nach wie vor ein erdrückender Beweiswert zu mit der Folge einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung. Seitens der Staatsanwaltschaft werde dem Kläger angelastet, dass er seine Patienten gänzlich unzureichend aufgeklärt und ihnen bei Berücksichtigung ihres jeweiligen Krankheitsstadiums völlig unrealistische Heilungschancen versprochen habe. Für die Richtigkeit ihrer Vorwürfe habe die Staatsanwaltschaft zahlreiche Zeugen, Urkunden, Sachverständigengutachten und die Einvernahme von Sachverständigen aufgeboten und in ihrem "wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen" überzeugend dargelegt, weshalb der Kläger aufgrund der angeführten Beweismittel im Sinne der Anklage überführt werden könne. Ob und in welchem Umfang die schriftlichen Bekundungen der per Fragebogen angeschriebenen griechischen Zeugen im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden könnten, sei im Strafverfahren zu entscheiden. Letzteres gelte gleichermaßen für die vom Kläger verneinte Verwertbarkeit der im Ermittlungsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten, deren Beweiswert der Kläger zudem nicht in einer Weise erschüttert habe, dass von deren offensichtlicher Unrichtigkeit ausgegangen werden könne. Ebenso wenig wie das Gericht gehalten sei, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren angebotenen Beweise einzutreten und damit gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Schwurgericht "zweiten Strafprozess" zu führen, sei die vom Kläger beantragte Aussetzung des Verwaltungsverfahrens veranlasst gewesen. Werde die vom Beklagten ausgesprochene Ruhensanordnung auch bezogen auf den jetzigen Zeitpunkt von der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft und dem jetzigen Stand des Strafverfahrens getragen, so sei sie im Weiteren unter dem Gesichtspunkt des dem Beklagten eingeräumten Ermessens ebenso wenig zu beanstanden. Besondere Gründe, im Fall des Klägers ausnahmsweise von einer Ruhensanordnung abzusehen, seien aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens, insbesondere auch unter Berücksichtigung der ihm angelasteten Betrugstatbestände, nicht ersichtlich.

Gegen das ihm am 3.11.2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 8.11.2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 23.12.2004 begründet. Mit Beschluss vom 31.3.2005 - 1 Q 75/04 - hat der Senat diesem Antrag gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO mit dem Hinweis entsprochen, dass (u.a.) mit Blick auf die Tatbestandsvoraussetzung in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO "Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachts einer Straftat" die Frage zu klären sein werde, ab wann von einer Verdichtung der Verdachtsmomente ausgegangen werden könne, die eine rechtskräftige Bestrafung - sehr - wahrscheinlich macht. Mit Beschluss vom gleichen Tag - 1 U 1/05 - hat der Senat die Fortdauer der aufschiebenden Wirkung der Klage unter den im Beschluss vom 21.1.2004 - 1 W 29/03 - festgelegten Bedingungen angeordnet.

Ein Antrag des Beklagten, die Wirksamkeit des Sofortvollzugs wegen Verstoßes gegen die Aussetzungsbedingungen festzustellen, wurde mit Beschluss des Senats vom 25.8.2005 - 1 U 2/05 - zurückgewiesen.

Mit Schriftsätzen vom 4.4. und 15.4.2005 hat der Kläger seine Berufung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Nach dem bisher vorgegebenen Sachverhalt sei ohne weitere erhebliche Aufklärung, insbesondere ohne eine erneute detaillierte medizinische Begutachtung, seine strafgerichtliche Verurteilung nicht sehr wahrscheinlich. Das Verwaltungsgericht habe seine Prüfung damit beendet, dass es die erhobene Anklage rechtfertige und die hinreichende "Verurteilungsfähigkeit" aus der Anklageschrift heraus bewerte, während es keine eigenen Feststellungen über konkrete zukünftige Gefährdungstatbestände vornehme. Das Bundesverfassungsgericht verlange jedoch bei berufsbezogenen Maßnahmen der in Rede stehenden Art, so zuletzt noch in seiner Entscheidung vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618 -, dass im Rahmen einer vorläufigen Maßnahme, und um eine solche handele es sich bei der Ruhensanordnung, eine doppelte Prüfung stattzufinden habe. Die Verhängung eines vorläufigen Berufsverbots, wie es mit der Anordnung des Ruhens der Approbation verbunden sei, setze neben den Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gemäß Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip weiter voraus, dass sie schon vor Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich sei. Mit Begriffen wie "konkrete Gefahren" und "unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des Allgemeinwohls" habe sich das Verwaltungsgericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Allein die Bewertung der Anklageschrift und der damit einhergehende Vorwurf eines hohen Gefährdungspotentials reichten nicht aus, um ein vorläufiges Berufsverbot auszusprechen, wie es mit der Anordnung des Ruhens der Approbation zwangsläufig verbunden sei. In diesem Zusammenhang habe das Verwaltungsgericht völlig unberücksichtigt gelassen, dass bei ihm - dem Kläger -, dem bereits aufgrund des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden sei, ein irreparabler Schaden eintreten werde, wenn er nicht mehr weiter praktizieren könne.

Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nicht damit auseinandergesetzt, dass erhebliche Zweifel an der Berechtigung der Anklage ganz konkret aufgezeigt worden seien. Das betreffe zunächst den Problemkreis des Umfangs der ärztlichen Aufklärungspflicht bei austherapierten Krebspatienten. Dabei werde zugestanden, dass Mängel in der Dokumentation der vorgenommenen Aufklärungen bestünden. Insoweit seien indes Beweisantritte, so durch das Zeugnis seiner Ehefrau, dargetan worden. Er - der Kläger - habe keine Heilung versprochen, sondern nur Linderung, die in einer Vielzahl der Fälle, wenn auch nur kurzfristig, herbeigeführt worden sei. Das Verwaltungsgericht habe sich darüber hinaus nicht damit auseinandergesetzt, dass es sich bei den in der Anklageschrift aufgeführten Patienten um völlig austherapierte und von der Schulmedizin aufgegebene Patienten gehandelt habe, die zur Linderung nach einem "letzten Strohhalm" gegriffen hätten. Die Anklageschrift lasse dazu mehr Fragen offen, als sie beantworte. Gesehen werden müsse zudem, dass die Rechtswidrigkeit einer Körperverletzung entfalle, wenn der Patient bei wahrheitsgemäßer Aufklärung in die durchgeführte Behandlung eingewilligt hätte. Im Hinblick auf den Vorrang des Selbstbestimmungsrechts des Patienten sei der Inhalt des mutmaßlichen Willens in erster Linie aus den persönlichen Umständen des Betroffenen, seinen individuellen Interessen, Wünschen, Bedürfnissen und Wertvorstellungen zu ermitteln. Lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Patient anders entschieden hätte, werde allerdings davon auszugehen sein, dass sein (hypothetischer) Wille mit dem übereinstimme, was gemeinhin als normal und vernünftig angesehen wird. Dies bedeute, dass die Hauptverhandlung (in der Strafsache) sich mit dem Thema zu befassen haben werde, welche Anforderungen an eine ärztliche Aufklärung zu stellen seien, wenn dem Patienten von anderer Stelle nach den Regeln der Schulmedizin zuvor vermittelt worden sei, dass er als bereits austherapierter Patient "ein hoffnungsloser Fall" sei. Außerhalb der Schulmedizin stelle sich die Aufklärungssituation gänzlich anders dar. Die Situation des von der Schulmedizin aufgegebenen Patienten könne nicht mit der Aufklärungssituation verglichen werden, bei der es um die Wahl alternativer Behandlungsmethoden der Schulmedizin gehe. Mit der erstinstanzlich vorgelegten Verteidigungsschrift gegenüber dem Landgericht Schriftsatz der Strafverteidiger des Klägers vom 19.4.2004, sei nachhaltig die Zweifelhaftigkeit der diesbezüglichen Beweisführung der Staatsanwaltschaft dargelegt worden. Diese überlasse es nämlich dem Sachverständigen, eine Beweiswürdigung vorzunehmen und darüber zu spekulieren, wie die Sprachbarriere im Rahmen der Aufklärung griechischer Patienten überwunden und ob hierbei ein Dolmetscher eingeschaltet worden sei.

Was sodann den von der Staatsanwaltschaft benannten Zeugen G. anbelange, müsse darauf hingewiesen werden, dass es sich hierbei im Wesentlichen um relativ pauschale "Anwürfe" eines Arztes handele, mit dem er - der Kläger - nicht weiter habe zusammenarbeiten wollen, weil er ihn in ärztlicher Hinsicht als nicht kompetent angesehen habe. Des Weiteren sei in Bezug auf die Anklageschrift gerügt worden, dass die Staatsanwaltschaft keine ordnungsgemäße Zeugenvernehmung durchgeführt habe, zu der eine Belehrung über die Verpflichtung zur Wahrheit gehöre. Es werde interessant sein zu erfahren, wie das Landgericht mit diesem Mangel umgehen und die "Fragebogenaktion" bewerten werde.

Da seine Nichtbeteiligung im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Gutachteneinholung den Grundsatz des fairen Verfahrens verletze, hätte das Verwaltungsgericht notfalls, da der Amtsermittlungsgrundsatz gelte, ein eigenständiges Gutachten einholen müssen. Im Übrigen sei auch die Höhe des Schadens seitens der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsgemäß ermittelt worden.

Schließlich werde gerügt, dass das erstinstanzliche Gericht sich nicht mit den Laboruntersuchungen des ärztlichen Qualitätslabors Dr. L. auseinandergesetzt habe. Die Dokumentation über die von ihm - dem Kläger - behandelten Patienten belege, dass die angewandte Methode der Tryptophanverarmung zu einer Reduktion der Zellteilungsgeschwindigkeit geführt habe.

In den letzten Jahren sei seine ärztliche Tätigkeit vom Beklagten ständig überwacht worden. Pflichtverletzungen seien dabei nicht festgestellt worden. Wieso er dennoch eine Gefahr darstellen solle, sei nicht nachvollziehbar.

Aus alldem gehe hervor, dass die Anordnung des Ruhens der Approbation nicht gerechtfertigt sei. Zumindest müsse ihm ermöglicht werden, seine Praxis in eingeschränktem Umfang fortzuführen. Er sei bereit, sich im Wege einer Selbstverpflichtung weiterhin strikt an die Bedingungen aus dem Beschluss vom 21.1.2004 - 1 W 29/03 - zu halten. Er beabsichtige, noch einige wenige Jahre als Arzt tätig zu sein, um in dieser Zeit seine zuletzt erlittenen finanziellen Einbußen auszugleichen; danach wolle er die Praxis verkaufen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 3.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Ruhensanordnung ungeachtet des seit ihres Erlasses verstrichenen Zeitraums und der seither eingetretenen Entwicklung weiterhin für geboten; er sei nämlich davon überzeugt, dass es im Strafprozess zu einer Verurteilung des Klägers jedenfalls in der Mehrzahl der angeklagten Fälle von Körperverletzung kommen werde, und er sehe angesichts des Verhaltens des Klägers in der Vergangenheit nach wie vor die konkrete Gefahr, dass dieser auch in Zukunft seinen ärztlichen Beruf nicht ordnungsgemäß ausüben werde.

Unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils hebt der Beklagte im Wesentlichen hervor:

Der Kläger verkenne nach wie vor den Charakter der Anordnung des Ruhens der Approbation sowie deren tatbestandliche Voraussetzungen. Ein wesentlicher Punkt im Rahmen der Ausübung des behördlichen Ermessens sei die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung, wobei die Verwaltungsgerichte nur zu der Prüfung berechtigt seien, ob die Behörde von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht habe. Es sei jedoch Aufgabe weder der Behörde noch der Verwaltungsgerichte, wie ein Strafgericht in öffentlicher Verhandlung zu agieren und eine vollständige Beweisaufnahme parallel zum Strafverfahren durchzuführen. Für die Entscheidung über das Ruhen der Approbation sei die Wahrscheinlichkeit der strafgerichtlichen Verurteilung ein maßgebliches Kriterium, ohne dass im Verwaltungsrechtsstreit eine Entscheidung über die Strafbarkeit zu treffen sei. Im Weiteren verkenne der Kläger die Unteilbarkeit der ärztlichen Approbation. In diesem Zusammenhang stelle er allein auf den Begriff der Unzuverlässigkeit ab, ohne dabei die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unwürdigkeit anzugreifen, die im Gegensatz zur Unzuverlässigkeit kein prognostisches Element bezüglich des zukünftigen Verhaltens beinhalte. Abgesehen davon sprächen die große Zahl der dem Kläger anzulastenden Mängel im "Tagesgeschäft" sowie dessen (pseudo-)wissenschaftlichen Ambitionen, die sich wie ein roter Faden durch die in der Vergangenheit verfolgten Therapieansätze zögen, mit großem Gewicht dafür, dass es im Falle einer Aufhebung der Ruhensanordnung alsbald wieder zu schwerwiegenden Verletzungen der ärztlichen Pflichten kommen werde. Mit einer durch nichts sanktionierten "Selbstverpflichtung" sei der gebotene Schutz der Patienten nicht gewährleistet.

Auf Anfrage des Senats hat das Landgericht B-Stadt mit Schreiben vom 17.10.2005 mitgeteilt, dass die Strafsache gegen den Kläger frühestens im Frühjahr 2006 verhandelt werden könne.

Mit Schriftsatz vom 20.10.2005 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers mitgeteilt, dass in der Strafsache gegen den Kläger vor dem Landgericht in Athen am 19./20.9.2005 eine (weitere) Verhandlung stattgefunden habe. Dieses Verfahren werde am 15.3.2006 mit der Vernehmung einiger Ärzte, die die verstorbenen Krebspatienten in Griechenland behandelt hätten, fortgesetzt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts im Übrigen wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten einschließlich derjenigen der Verfahren 1 F 25/03 - 1 W 29/03, 1 U 1/05 sowie 1 U 2/05, der beigezogenen Behördenunterlagen (8 Ordner) und der Strafakten (10 Js 1555/00 StA B-Stadt = 1-32/03 Schw LG B-Stadt) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die auf Aufhebung des das Ruhen der Approbation des Klägers anordnenden Bescheides vom 3.9.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2002 gerichtete Klage abgewiesen.

Die Entscheidung des Beklagten, die Approbation des Klägers ruhen zu lassen, ist - auch aus heutiger Sicht - rechtlich nicht zu beanstanden, vgl. dazu, dass die Anordnung des Ruhens einer Approbation nicht allein im Hinblick auf die Dauer eines schwebenden Strafverfahrens, sondern erst aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen, BVerwG, Beschluss vom 9.9.1970 - 1 B 55/69 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 12 = DÖV 1970, 825.

Nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der Bundesärzteordnung - BÄO - kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet worden ist. Diese Vorschrift ermächtigt die Behörde, nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen schon in dem frühen Stadium der Einleitung eines Strafverfahrens zum Schutz von Patienten und - insgesamt - der Allgemeinheit vor den mit Wahrscheinlichkeit von dem Arzt ausgehenden Gefahren rasch einzugreifen. Dabei braucht - anders als beim Widerruf der Approbation - ein die Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit aufzeigendes Verhalten des betroffenen Arztes noch nicht nachgewiesen zu sein. Vielmehr reichen, wie die Tatbestandsvoraussetzung "Einleitung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts einer Straftat" bei wortgetreuer Interpretation zeigt, gewichtige Verdachtsmomente in Bezug auf das strafrechtlich relevante Verhalten aus.

Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO umschriebenen Tatbestandsvoraussetzungen sind bei wortgetreuem Normverständnis in Ansehung der in der Anklage vom 7.7.2003 erhobenen Vorwürfe zweifelsohne gegeben.

Bei Ausübung des durch § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eröffneten Ermessens - das Ruhen "kann" angeordnet werden - hat die Behörde dann indes zu beachten, dass das Ruhen der Approbation nicht eine bloße Einschränkung der Berufsausübung, sondern einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufswahl bedeutet, der nur zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft ist. Im hier gegebenen Zusammenhang hat die Behörde zudem das Gebot der Unschuldsvermutung zu bedenken, das eine besondere Ausprägung des verfassungsrechtlich verankerten Rechtsstaatsprinzips ist und verlangt, dass dem Betroffenen in einem justizförmigen Verfahren, das eine wirksame Sicherung seiner Grundrechte gewährleistet, Tat und Schuld nachgewiesen werden müssen und bis zum Nachweis der Schuld seine Unschuld vermutet wird. Allerdings heißt das nicht, dass das verfassungsverbürgte Prinzip der Unschuldsvermutung vor einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung es generell verbietet, bereits an den Verdacht einer näher qualifizierten Straftat berufsrechtliche Maßnahmen zu knüpfen vgl. dazu (allgemein) BVerfG, Beschluss vom 29.5.1990 - 2 BvR 254, 1343/88 -, BVerfGE 82, 106 = NJW 1990, 2741 (im konkreten Fall zur Berücksichtigung bloßer Verdachtsgründe bei der Kostenentscheidung nach Einstellung eines Strafverfahrens, wobei allerdings - so das BVerfG - aus der Begründung deutlich hervorgehen muss, dass es sich nicht um eine gerichtliche Schuldfeststellung oder Schuldzuweisung handelt, sondern nur um die Beschreibung und Bewertung einer Verdachtslage); in diesem Sinne speziell im Zusammenhang mit dem Widerruf der tierärztlichen Approbation BVerfG, Beschluss vom 16.1.1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530 (1531 f.).

Mit alldem vereinbar ist jedoch nur eine Handhabung der Befugnis, das Ruhen der Approbation anzuordnen, die erst bei einer - wie auch immer zu definierenden - hohen Wahrscheinlichkeit einsetzt, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat und diese so schwerwiegend sind, dass aus ihnen auf eine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit des betroffenen Arztes geschlossen werden kann (dazu unter I.). Neben der hohen Wahrscheinlichkeit, dass es zu einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung kommen wird, setzt ein vorläufiges Berufsverbot als Eingriff in die verfassungsrechtlich durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Berufswahl, d.h. die Befugnis, den einmal gewählten Beruf auch weiterhin auszuüben, weiterhin die Feststellung voraus, dass diese Maßnahme schon vor der Rechtskraft der strafgerichtlichen Entscheidung als Präventivmaßnahme zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist (dazu unter II.). Beides ist dabei - auch - aus der Sicht der letzten mündlichen Verhandlung zu beurteilen. Das folgt aus § 6 Abs. 2 BÄO, wonach eine Ruhensanordnung aufzuheben ist, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Mithin muss die Behörde eine Ruhensanordnung ständig unter Kontrolle halten und im Falle eines nachträglichen Rechtswidrigwerdens unverzüglich von Amts wegen aufheben vgl. dazu u.a. VGH Mannheim, Beschluss vom 19.7.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366, und VGH München, Beschluss vom 14.12.1998 - 21 B 92.985 -, dokumentiert bei Juris.

I. Das Erfordernis einer hohen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten tatsächlich begangen hat, entspricht im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO im Ergebnis einhellig der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, wobei allerdings die Wahrscheinlichkeitsprognose mit Blick auf die zu erwartende (rechtskräftige) strafrechtliche Verurteilung in ihrer begrifflichen Umschreibung nicht einheitlich ist.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen verlangt als Voraussetzung für die Ruhensanordnung "eine erhebliche Wahrscheinlichkeit" der strafrechtlichen Verurteilung, die es offenkundig mit "hoher Wahrscheinlichkeit" gleichsetzt so Beschluss vom 16.2.1987 - 13 B 7049/86 -, NJW 1988, 785, wo anfangs eine "erhebliche Wahrscheinlichkeit" vorausgesetzt wird, aber dann später die Rede ist von "Straftaten, die sich hiernach mit hoher Wahrscheinlichkeit als von ihm (dem Arzt) begangen erweisen werden".

In einer weiteren Entscheidung, der bereits eine amtsgerichtliche Verurteilung zugrunde lag, die aufgrund eingelegter, wegen eines von zwei Tatvorwürfen allerdings auf das Strafmaß beschränkter Berufung noch nicht rechtskräftig war, wird ebenfalls eine "hohe Wahrscheinlichkeit" der strafgerichtlichen Verurteilung vorausgesetzt. Mit Blick auf die noch nicht rechtskräftige Verurteilung heißt es dann: "Hinsichtlich der Annahme, dass eine strafgerichtliche Verurteilung auch in diesem Falle sehr wahrscheinlich ist, reicht bei summarischer Prüfung allein die Tatsache der - wenn auch noch nicht rechtskräftigen - Verurteilung durch ein Strafgericht aus, zumal es dem Antragsteller im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, die Feststellungen des Amtsgerichts schlüssig zu entkräften"

OVG Münster, Beschluss vom 24.9.1993 - 5 B 1412/93 -, ArztR 1994, 149; in weiteren, ebenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen wird im Zusammenhang mit der Ruhensanordnung im Stadium vor einer Anklageerhebung auf ein "strafrechtlich relevantes und wahrscheinlich zu einer Verurteilung führendes Verhalten" abgestellt - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 12.2.1996 - 13 B 3134/95 -, Leitsatz dokumentiert bei Juris, bzw. darauf, dass "nach dem derzeitigen Erkenntnisstand" jedenfalls eine Verurteilung des Antragstellers wegen der Zuwiderhandlungen gegen das Arzneimittelgesetz wahrscheinlich ist, wobei dies wenige Zeilen später dahingehend konkretisiert wird, dass der betreffende Arzt der "ihm im Ermittlungsverfahren vorgeworfenen strafbewehrten Handlungen dringend verdächtig ist" - vgl. OVG Münster, Beschluss vom 21.5.1996 - 13 B 350/96 -, NJW 1997, 2470; in diesem Sinne auch OVG Münster, Beschluss vom 27.11.1992 - 5 B 2973/92 -, MedR 1993, 355, betreffend die Anordnung des Ruhens der tierärztlichen Approbation auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Bundestierärzteordnung - BTÄO -, der mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO wörtlich übereinstimmt; all dies bestätigend OVG Münster, Beschluss vom 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, MedR 2004, 327.

Das Oberverwaltungsgericht für das Land Niedersachsen hat im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens, das die Anordnung des Ruhens der Approbation einer Apothekerin gemäß § 8 Abs. 1 Bundesapothekerordnung - BApO - betraf, diese Vorschrift entspricht ebenfalls wörtlich § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO angenommen, dass diese Anordnung "nur dann rechtlich nicht zu beanstanden (sei), wenn eine Verurteilung des Apothekers wegen der ihm zur Last gelegten Straftaten hinreichend wahrscheinlich ist". Es hat das Bestehen dieser Voraussetzung im Wesentlichen damit begründet, dass mit der Anklageerhebung die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht bejaht habe, da die Erhebung der Anklage nach § 170 Abs. 1 StPO voraussetze, dass der Beschuldigte der ihm zur Last gelegten Tat hinreichend verdächtig sei. Darüber hinaus habe auch die Große Strafkammer des Landgerichts einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, indem sie das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen habe, weil diese Entscheidung nach § 203 StPO gleichermaßen voraussetze, dass der Angeschuldigte nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens einer Straftat hinreichend verdächtig erscheine vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.8.2002 - 8 LA 92/02 -, NVwZ-RR 2003, 349; ebenso - die Verurteilung des Arztes wegen der ihm zur Last gelegten Straftat muss "hinreichend wahrscheinlich" sein - Beschluss vom 15.7.2003 - 8 ME 96/03 -, dokumentiert bei Juris.

Anders wäre der Fall nur dann - so das OVG Lüneburg -, wenn besondere Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass trotz der übereinstimmenden Annahme eines hinreichenden Tatverdachts durch die Große Strafkammer des Landgerichts und die Staatsanwaltschaft eine Verurteilung der Apothekerin nicht zu erwarten sei. Im konkreten Fall waren derartige Anhaltspunkte nach Einschätzung des Gerichts weder ersichtlich noch von der Klägerin dargelegt.

Diesen Grundsatz der hinreichenden Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung hat das OVG Lüneburg in einem späteren Beschluss, dem die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Ruhens der ärztlichen Approbation zugrunde lag, bestätigt

Beschluss vom 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750; abweichend hiervon war das VG Hannover als Vorinstanz davon ausgegangen, dass bei Straftaten gegen das Leben, wie sie im gegebenen Fall in Rede standen, die "überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ausreichend" sei, vgl. Beschluss vom 25.9.2003 - 5 B 2942/03 -, NJW 2004, 311 (312); das VG Lüneburg wiederum hält in Übereinstimmung mit dem ihm übergeordneten OVG die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer strafgerichtlichen Verurteilung für notwendig, um eine Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zu rechtfertigen, vgl. Beschluss vom 19.6.2003 - 5 B 28/03 -, dokumentiert bei Juris; ähnlich wie das OVG Lüneburg in seinem Beschluss vom 29.8.2002 hatte das VG Schleswig bereits mit Beschluss vom 22.12.1989 - 12 B 80/89 -, Leitsatz dokumentiert bei Juris, die Auffassung vertreten, dass die verwaltungsgerichtliche Kontrolle der Anordnung des Ruhens der Approbation nach Einleitung des Strafverfahrens durch Erhebung der Anklage nicht verlangt, dass vom Verwaltungsgericht (nochmals) geprüft wird, ob eine erhebliche Wahrscheinlichkeit der strafgerichtlichen Verurteilung besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg setzt für die Rechtmäßigkeit einer Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat, voraus. Diese hohe Wahrscheinlichkeit wird dann im Verlaufe der weiteren Erörterungen dahingehend konkretisiert, dass einem Arzt die Berufsausübung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO dann vorläufig untersagt werden kann, "wenn die Dringlichkeit des Tatverdachts seine Verurteilung wahrscheinlich macht"

Beschluss vom 19.7.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366 -; im konkreten Fall war zum Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung die Hauptverhandlung in der Strafsache vor dem Landgericht ausgesetzt, weil die Einholung eines weiteren (zeitraubenden) Sachverständigengutachtens angeordnet worden war; das VG Stuttgart hat für die Ruhensanordnung nach Einleitung des Strafverfahrens "eine große Wahrscheinlichkeit für die strafgerichtliche Verurteilung des betroffenen Arztes" gefordert, die gegeben sei, wenn "seine Täterschaft mit erheblicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist"; im gegebenen Fall war der betreffende Arzt erstinstanzlich vom Amtsgericht wegen Körperverletzung in zwei Fällen in Tateinheit mit einem Fall der Beleidigung verurteilt worden, wobei das VG Stuttgart davon überzeugt war, dass dieses Urteil in der Berufungsinstanz "mit hoher Wahrscheinlichkeit" Bestand haben werde, vgl. VG Stuttgart, Beschluss vom 16.8.1999 - 4 K 2115/99 -, MedR 2000, 142 sowie Leitsatz, dokumentiert bei Juris.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat in einem Fall, in dem eine Anklage erhoben und vom Landgericht zugelassen worden war, angenommen, dass damit der "ernsthafte Verdacht" bestanden habe, dass der angeschuldigte Tierarzt wie bereits dargelegt, stimmt § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO wörtlich mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO überein, die ihm darin vorgeworfenen Straftaten begangen hat. Davon ausgehend - so der VGH - könnten "nur offensichtliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Anklage den durch deren Erhebung bekräftigten Verdacht widerlegen". Denn "zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des ernsthaften Verdachtes einer Straftat im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 BTÄO genügt es - so der VGH weiter -, wenn sich aus den vorliegenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ernsthafte Verdachtsmomente ergeben, aus denen mit hoher Wahrscheinlichkeit folgt, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat und deshalb mit einer Bestrafung rechnen muss". Folge aus den vom Kläger geltend gemachten Einwendungen keine solche offensichtliche Unrichtigkeit der erhobenen Anklage und werde demgemäß der in ihr festgehaltene Sachverhalt zugrunde gelegt, so ergebe sich daraus - so die wiederholende Feststellung des VGH - "mit genügend hoher Wahrscheinlichkeit, dass gegen den Kläger der ernsthafte Verdacht der Begehung von Straftaten bestand und mit seiner Verurteilung deshalb gerechnet werden konnte"

VGH München, Beschluss vom 14.12.1998 - 21 B 92.985 -, dokumentiert bei Juris; zum Zeitpunkt dieser Entscheidung war das Strafverfahren nach Zahlung von 8.000,- DM an eine gemeinnützige Einrichtung gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 1 StPO bereits eingestellt -; ähnliche Grundsätze hatte der VGH München seinem - nicht veröffentlichten - Beschluss vom 18.7.1996 - 21 Cs 96.155 - zugrunde gelegt, wobei allerdings in dem dort zu beurteilenden Fall bereits eine - noch nicht rechtskräftige - erstinstanzliche strafgerichtliche Verurteilung erfolgt war.

Unter Berücksichtigung dieser in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung angewandten Grundsätze hält der Senat insbesondere mit Blick auf den Eingriff in eine verfassungsrechtlich geschützte Rechtsposition für die im Regelungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO in Bezug auf eine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers zu treffende Prognoseentscheidung eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit seiner Verurteilung, was den Kern beziehungsweise die Mehrzahl der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe anbelangt, für erforderlich. Dabei hat der Senat auf der Grundlage des bisherigen strafrechtlichen Ermittlungsergebnisses und des Vorbringens der Beteiligten eine eigenständige aktuelle Überprüfung dahingehend vorzunehmen, ob eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit für eine strafgerichtliche Verurteilung des Klägers besteht vgl. u.a. OVG Münster, Beschluss vom 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, MedR 2004, 327.

Er ist dabei allerdings nicht gehalten, selbst in die Erhebung der im Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise oder gar in eine Amtsermittlung einzutreten und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen. Deshalb ist der Bejahung oder Verneinung der Verurteilungswahrscheinlichkeit im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO eine Unsicherheit im Verhältnis zu dem tatsächlichen Ausgang des Strafprozesses eigen so begründet der VGH Mannheim in dem Beschluss vom 19.7.1991 - wie dargelegt - die "hohe Wahrscheinlichkeit" dafür, dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat, letztlich damit, dass "die Dringlichkeit des Tatverdachts seine Verurteilung wahrscheinlicht macht", also im Ergebnis nur mit der (bloßen) Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung; in ähnlicher Weise begründet der VGH München in dem Beschluss vom 14.12.1998 - wie dargelegt - die von ihm bejahte "genügend hohe Wahrscheinlichkeit" einer Verurteilung im Ergebnis damit, dass sich aus den "staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten ernsthafte Verdachtsmomente ergäben (was durch die Erhebung der Anklage belegt werde), dass der betroffene Arzt die ihm vorgeworfenen Straftaten begangen hat".

1. Der Senat hält eine Verurteilung des Klägers wegen der Mehrzahl der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe für sehr wahrscheinlich.

Die Staatsanwaltschaft B-Stadt hat den Kläger am 7.7.2003 beim Landgericht - Schwurgericht - in B-Stadt angeklagt, in der Zeit vom 21.2.2000 bis zum 7.12.2000 in seiner Homburger Praxis durch 17 selbständige Handlungen in 13 Fällen einen Betrug und in vier Fällen einen Betrugsversuch gegenüber Patienten begangen zu haben und durch dieselben Handlungen in 17 Fällen dieselben Patienten vorsätzlich körperlich misshandelt und an der Gesundheit beschädigt zu haben, wobei er in einem Fall durch die Körperverletzung den Tod des Betreffenden verursacht habe (Verbrechen und Vergehen gemäß §§ 223, 227, 263 Abs. 1, 22, 23, 52 StGB). Mit Beschluss vom 28.8.2003 hat die 1. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts B-Stadt die Anklage vom 7.7.2003 zur Hauptverhandlung zugelassen. Indem mit diesen Entscheidungen sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Schwurgericht im Verständnis der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen, nämlich der §§ 170 Abs. 1, 203 StPO, von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Klägers ausgegangen sind, kommt diesem Umstand auch im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO erhebliches Gewicht zu in diesem Sinne auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 29.8.2002 - 8 LA 92/02 -, NVwZ-RR 2003, 349, sowie VGH München, Beschluss vom 14.12.1998 - 21 B 92.985 -, dokumentiert bei Juris.

Der seitens der Anklagebehörde gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf lässt sich im Kern dahingehend zusammenfassen, dass er bei - vorwiegend griechischen - Patienten mit Krebserkrankungen im Endstadium wissenschaftlich nicht allgemein anerkannte Heilversuche vorgenommen hat, ohne die Patienten zuvor ausreichend über die Behandlung in Form eines Heilversuchs, über eventuelle Behandlungsrisiken und insbesondere über die angesichts des finalen Krankheitszustands realistischen Heilungschancen bzw. Behandlungsalternativen, etwa in Form palliativer Maßnahmen, aufgeklärt zu haben, und in dieser Situation von den Patienten Honorare in Höhe von insgesamt etwa 300.000,-- DM gefordert und erhalten hat. Wegen der Einzelheiten kann auf die 42 Seiten umfassende Anklageschrift Bezug genommen werden, in der das Ermittlungsergebnis detailliert dargelegt ist und die Beweismittel im Einzelnen angeführt sind hervorzuheben sind hierbei die beiden Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.6.2001 und 4.4.2002 (Bl. 450 ff. und Bl. 619 ff. der Strafakten).

Der Anklageschrift kommt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger dagegen geltend gemachten Einwände nach wie vor ein erdrückender Beweiswert zu. In Anbetracht des bereits erwähnten Umstands, dass die Verwaltungsgerichte zu einer eigenständigen Überprüfung des Gewichts der strafrechtlichen Vorwürfe verpflichtet sind, ohne dass sie deshalb selbst in die Erhebung der in Ermittlungs- und Strafverfahren aufgebotenen Beweise eintreten müssen und gewissermaßen einen zum Verfahren vor dem Strafgericht parallelen Strafprozess durchzuführen haben, ist festzustellen, dass die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung des Klägers im Kernbereich der erhobenen Vorwürfe unverändert sehr hoch ist.

Bei ärztlichen Eingriffen ist eine tatbestandliche und rechtswidrige Körperverletzung (§ 223 StGB) immer dann gegeben, wenn infolge unzureichender ärztlicher Aufklärung über die vorgesehene Behandlung keine wirksame Einwilligung in sie vorliegt, wobei zusätzlich feststehen muss, dass bei ordnungsgemäßer Aufklärung über die beabsichtigte Behandlung die Einwilligung unterblieben wäre (= Nicht-Vorliegen einer so genannten hypothetischen Einwilligung) vgl. zu letzterem u.a. BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 -, NStZ-RR 2004, 16 = JZ 2004, 799.

Neben dem Umstand, dass der Kläger bei allen in der Anklageschrift aufgeführten Patienten, die an soliden Tumoren in fortgeschrittenen Stadien, in der Regel mit Metastasierungen in andere Organe, litten, ein experimentelles, nicht etabliertes und die Patienten erheblich belastendes Verfahren der Tumorbehandlung, nämlich eine Tryptophanelimination mittels einer Blutwäsche, die er mit einer Hämoperfusion (Adsorption von Blutplasmabestandteilen an beschichtete Aktivkohlefilter) kombinierte, zur Anwendung gebracht hat vgl. dazu im Einzelnen das Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.6.2001, Blatt 2 bis Blatt 12, sowie das weitere Gutachten vom 4.4.2002, Seiten 5, 7 bis 9, wird ihm vor allem zum Vorwurf gemacht, dass er gegenüber diesen Patienten die Angabe unterlassen hat, dass es sich um ein rein experimentelles Verfahren handelt und weder Daten über den Erfolg noch ein theoretisches Modell über eine mögliche Wirksamkeit existieren. Darüber hinaus geht der Vorwurf dahin, dass er seinen Patienten (unrealistische) gute Heilungschancen beziehungsweise Heilungschancen von in der Regeel 70 % versprochen haben soll vgl. Anklageschrift, Seiten 2 bis 5.

Gegenüber diesen Vorwürfen wendet der Kläger zum einen ein, die Anforderungen an die ärztliche Aufklärung bei Patienten, die von der Schulmedizin als austherapiert und "hoffnungsloser Fall" bereits aufgegeben worden seien, stellten sich gänzlich anders dar als in einer Aufklärungssituation, bei der es um die Wahl alternativer Behandlungsmethoden innerhalb der Schulmedizin gehe (dazu nachfolgend a.).

Zum anderen behauptet er, er habe keine Heilung, sondern den Patienten, die nach einem "letzten Strohhalm" gegriffen hätten, lediglich Linderung versprochen, die in einer Vielzahl der Fälle, wenn auch nur kurzfristig, herbeigeführt worden sei (dazu nachfolgend b.).

a. Was den Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht auch und gerade gegenüber Krebspatienten, denen seitens der Schulmedizin keine realistische Heilungschancen mehr eingeräumt werden, anbelangt, ist dem Kläger mit aller Deutlichkeit entgegenzuhalten, dass jeder Patient beanspruchen kann, dass er über das Behandlungsverfahren, die Behandlungsrisiken und die Behandlungsaussichten umfassend informiert wird. Die Wahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten, dem stets die Entscheidung darüber zusteht, ob und in welchem Umfang er einem ärztlichen Heileingriff mit den damit verbundenen Chancen und Risiken für seinen Körper und seine Gesundheit zustimmen will, erfordert ausnahmslos eine vollständige Aufklärung über die Behandlungsmethode, die zur Verfügung stehenden Behandlungsalternativen, die damit jeweils verbundenen Belastungen und nicht zuletzt auch darüber, welche unterschiedlichen Risiken und Erfolgschancen mit verschiedenen in Betracht kommenden Behandlungen verbunden sind vgl. zur ärztlichen Aufklärung insbesondere bei Behandlungsalternativen u.a. BGH, Urteile vom 7.4.1992 - VI ZR 224/91 -, NJW 1992, 2353, vom 24.11.1987 - VI ZR 65/87 -, NJW 1988, 765, und vom 22.9.1987 - VI ZR 238/86 -, NJW 1988, 767.

Auch ein sterbenskranker oder sterbender Mensch hat ein Selbstbestimmungsrecht und ist nicht "Freiwild" für experimentierfreudige Mediziner.

Von seiner - jetzigen - eigenen Einlassung ausgehend, er habe den in der Anklageschrift genannten Patienten keine Heilung, sondern nur Linderung versprochen, hätte der Kläger in besonderem Maße die Pflicht gehabt, diese Patienten alternativ über die Möglichkeiten der Palliativmedizin zu informieren, zumal er selbst - soweit ersichtlich - in der Vergangenheit nicht als Experte auf dem Gebiet der Palliativmedizin in Erscheinung getreten ist.

Im Saarland gibt es insgesamt drei Krankenhäuser mit Palliativ-Stationen, nämlich die SHG-Kliniken in Merzig, das St. Michael Krankenhaus in Völklingen und die Saarbrücker Caritas-Klinik, vgl. dazu etwa Saarbrücker Zeitung, Ausgabe vom 11.11.2005 (Nr. 262), Seite C 1.

Gerade wenn der Kläger nach eigener Einschätzung allenfalls bedingt in der Lage war, den ihm überwiegend aus Griechenland vermittelten Patienten zu helfen, so hatte er in dem äußerst sensiblen Bereich, in dem er tätig war, nämlich bei der Behandlung so genannter austherapierter Krebspatienten, bereits vorvertraglich neben den geplanten Maßnahmen über das Leistungsziel, insbesondere über die Wirksamkeit der Therapie als solche und darüber hinaus über deren Chancen im Einzelnen aufzuklären. Ihm musste bewusst sein, dass ein schwer krebskranker Patient eine äußerst geringe Hemmschwelle in Bezug auf den Abschluss eines Arztvertrages hat, wenn ihm im Vorfeld ein für ihn günstiges Therapieziel vor Augen geführt wird. Bekanntermaßen nehmen viele Krebspatienten unter Verdrängung der Realität nur noch das auf, was für sie (angeblich) von Vorteil ist und Heilung, Besserung oder zumindest Erhaltung des momentanen Zustands verspricht. Deshalb ist der Arzt in einer so geprägten Situation gehalten, den Patienten klar und eindeutig über die wahre Situation und die realistischen Chancen einer ins Auge gefassten Therapie aufzuklären. Das gilt insbesondere dann, wenn mit dieser Therapie für den Patienten hohe Kosten verbunden sind, weil - wie durchweg hier - weder eine gesetzliche noch eine private Krankenversicherung eintrittspflichtig ist vgl. zum Umfang der ärztlichen Aufklärungspflicht bei der Behandlung von Krebspatienten OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2001 - 3 U 197/00 -, NJW 2002, 307 = VersR 2001, 895.

Jede im Rahmen des Patientengesprächs verschleiernd wirkende oder die realistisch erreichbare Situation verzerrende Maßnahme in Fallgestaltungen derart, wie sie dem Kläger in der Anklageschrift zum Vorwurf gemacht werden, begründet deshalb eine Aufklärungspflichtverletzung des behandelnden Arztes.

Der Kläger behauptet selbst nicht, er habe seine Patienten darüber informiert, dass es sich bei dem von ihm propagierten Verfahren der extrakorporalen Tryptophanverarmung um ein rein experimentelles Verfahren ohne ausreichende naturwissenschaftliche Belege handelt, für das bisher nur tierexperimentell gewonnene Erkenntnisse vorliegen, die nicht ohne Weiteres deckungsgleich auf den Menschen übertragen werden können, so dass bisher auch keinerlei Daten über den Erfolg einer solchen Behandlung bei an Krebs erkrankten Menschen vorliegen vgl. zu dieser Bewertung des vom Kläger praktizierten Heilversuchs überzeugend (siehe S. 41/42 dieses Urteils) das bereits erwähnte Gutachten vom 12.6.2001, Blatt 12 (letztes Blatt).

Von all dem ausgehend kann nicht zweifelhaft sein, dass der Kläger der ihm obliegenden ärztlichen Aufklärungspflicht nur unzureichend nachgekommen ist und damit eine wirksame Einwilligung in die Behandlung ausscheidet, ohne dass es für den strafrechtlichen Vorwurf der Körperverletzung darauf ankommt, ob er über die allgemeinen Behandlungsrisiken, insbesondere die Risiken der Katheteranlage, die sich je nach Krankheitszustand und allgemeiner Konstitution der Patienten unterschiedlich darstellten, umfassend und einzelfallbezogen aufgeklärt hat (letzterem kann allerdings für die Strafzumessung Bedeutung zukommen).

b. Nach dem bisherigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsergebnis bestehen darüber hinaus dringende Gründe für die Annahme, dass der Kläger zumindest in der Mehrzahl, nämlich in 15 der zur Anklage gebrachten 17 Fälle, seinen Patienten sehr hohe und damit völlig unrealistische Heilungschancen zumindest in Aussicht gestellt und keineswegs als Behandlungsziel (lediglich) eine Linderung des Leidens mittels palliativ-medizinischer Maßnahmen vorgegeben hat.

Dazu ist vorab zu bemerken, dass nicht geleugnet werden kann, dass dem Nachweis des zu dem in Rede stehenden Fragenkomplex bisher vorliegenden Ermittlungsergebnisses in der Hauptverhandlung vor dem Schwurgericht durchaus Schwierigkeiten gegenüberstehen, die vor allem darauf beruhen, dass zwischenzeitlich alle vom Kläger behandelten, in der Anklage aufgeführten Patienten verstorben sind und im Ermittlungsverfahren nur eine der Betroffenen persönlich als Zeugin polizeilich vernommen worden ist, nämlich Frau H.K. (Ziffer 12 der Anklage), wohingegen im Übrigen - den Fall des Herrn F.B. (Ziffer 11 der Anklage) ausgenommen, zu dem immerhin Angehörige polizeilich gehört wurden - standardisierte Zeugenfragebogen versandt worden sind, die bis auf einen Fall - nur die Patientin M. (Ziffer 9 der Anklage) hat diesen Fragebogen persönlich ausgefüllt - von Angehörigen der früheren Patienten des Klägers ausgefüllt wurden, die allerdings - so ihre Angaben - als Begleitpersonen die relevanten Erklärungen des Klägers im Zusammenhang mit den Behandlungen unmittelbar haben zur Kenntnis nehmen können. Die die genannten Patientinnen K. und M. betreffenden schriftlichen Bekundungen (Vernehmungsprotokoll vom 4.12.2000 bzw. - ohne Datum - Zeugenfragebogen) können auch ohne Zustimmung der Strafverfahrensbeteiligten in der Hauptverhandlung verlesen werden (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Angehörige der verstorbenen Patienten, die bei den Gesprächen mit dem Kläger zugegen waren, werden, soweit es auf ihre Bekundungen aus Sicht des Schwurgerichts ankommt, bei fehlendem Einverständnis des Klägers und/oder seines Verteidigers (§ 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO) voraussichtlich persönlich vor dem Strafgericht aussagen müssen, da die weite Entfernung vom Gerichtsort in der Regel nicht ausreicht, um den Ausnahmetatbestand der Unmöglichkeit der Vernehmung im Verständnis des § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO zu begründen vgl. dazu u.a. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 251 Rn. 26, 27.

Soweit der Kläger in Bezug auf die Zeugenfragebogen beanstandet, dass eine Ermahnung zur Wahrheitspflicht (§ 57 StPO) unterblieben sei, könnte dies strafprozessual von vornherein nur für die ohne seine Zustimmung mögliche Verlesung der schriftlichen Bekundungen der M. Bedeutung haben. Die hier nicht erfolgte Ermahnung zur Wahrheitspflicht ist jedoch verfahrensrechtlich ohne Bedeutung, da § 57 StPO nur eine im Interesse des Zeugen erlassene Ordnungsvorschrift beinhaltet, auf deren Verletzung eine Revision nicht gestützt werden kann vgl. u.a. Meyer-Goßner, a.a.O., § 57 Rn. 6.

Im Übrigen unterliegt die Bewertung dieser schriftlichen Zeugenbekundungen der freien Beweiswürdigung des Strafgerichts (§ 261 StPO). Letzteres gilt gleichermaßen für den Inhalt des zu verlesenden Protokolls über die polizeiliche Vernehmung der Zeugin K. (die indes mit deren Einverständnis auf Video und Tonband aufgezeichnet worden ist, was im Vergleich zum bloßen Verlesen eine bessere Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage ermöglicht) und die schriftlichen Bekundungen der übrigen im Ermittlungsverfahren angehörten Zeugen, soweit diese aus gewichtigen Gründen in absehbarer Zeit nicht vor dem Strafgericht vernommen werden können (§ 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO).

Ungeachtet der dem Schwurgericht im Rahmen freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) vorbehaltenen Bewertung der mittels Urkundenbeweises in die Verhandlung einzuführenden polizeilich protokollierten beziehungsweise schriftlich dokumentierten Zeugenbekundungen und etwaigen unmittelbaren Zeugenaussagen vor dem Strafgericht ist mit Blick auf die vom Senat (lediglich) zu treffende Prognoseentscheidung hier nur zu prüfen, ob die aufgrund des derzeitigen Ermittlungsergebnisses gegebene Beweislage mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Vorwurf bestätigen wird, dass der Kläger den von ihm behandelten Krebspatienten unrealistische Therapieergebnisse in Aussicht gestellt hat. Das ist eindeutig zu bejahen, wie die im Folgenden wiedergegebenen Zeugenbekundungen zeigen die genauen Fundstellen der jeweiligen Dokumente in den Beiakten zu den Ermittlungs- und Strafakten sind in der Anklageschrift im Zusammenhang mit den jeweils angeklagten, von 1 bis 17 durchnummerierten Behandlungsfällen angegeben.

Die damals 67 Jahre alte Zeugin K. (Anklage Ziffer 12), der - so ihre Angaben gegenüber dem sie vernehmenden Polizeibeamten - von den sie behandelnden Ärzten der Caritas-Klinik B-Stadt mitgeteilt worden war, dass diese ihr keine Hoffnung auf Heilung mehr machen könnten, hat ausgesagt, der Kläger habe ihr gegenüber erklärt, dass mit seiner Behandlung der Tumor zum Stillstand kommen werde; er habe gesagt: "Das bekommen wir nochmal hin". Hätte er ihr gesagt - so die Zeugin -, dass man über eine Heilungschance noch gar nichts sagen könne, weil das Verfahren noch nicht erprobt sei, hätte sie nicht in die Behandlung eingewilligt.

Die bereits erwähnte Patientin M. (Anklage Ziffer 9), die von ihrem Ehemann nach A-Stadt begleitet worden war, hat in dem von ihr persönlich ausgefüllten Fragebogen angegeben, der Kläger habe allgemein Erfolgsaussichten von 50 - 60 % versprochen; für sie persönlich habe er sehr gute Ergebnisse in Aussicht gestellt.

Gegenüber der in Düsseldorf wohnenden und deutsch sprechenden Schwägerin Dr. E. der Patientin A. (Anklage Ziffer 3) hat der Kläger im Beisein der Patientin angegeben, die Erfolgschancen seiner Behandlung lägen bei 60 - 70%, vor allem bei Darm-, Lungen- und Brustkrebs. Die Prognose für die genannte Patientin hat er als sehr gut bezeichnet, weil sie sich in gutem physiologischen Zustand befinde. Es seien 2 mal 20 Behandlungen vorgesehen gewesen.

Der Ehemann der Patientin T. so die im Vergleich zur Anklageschrift abweichende Schreibweise im Zeugenfragebogen (Anklage Ziffer 5), der seine Ehefrau nach eigenen Angaben während der gesamten Behandlung in der Praxis des Klägers begleitet hat, hat auf die Fragen, welchen Erfolg der Kläger vor der Behandlung in Aussicht gestellt habe und ob eine Heilung versprochen worden sei, geantwortet, der Kläger habe erklärt, die Therapie weise - so der aktuelle Stand - vollen Erfolg (100 %) bei Experimenten mit Tieren und 70 % bei der Anwendung an Menschen auf; auch sei ihnen gesagt worden, es bestünden bei seiner Frau 70 % Erfolgsaussichten.

Die Tochter P., die ihren Vater D. (Anklage Ziffer 7) nach A-Stadt begleitet hat, hat in dem von ihr ausgefüllten Zeugenfragebogen angegeben, der Kläger habe eine Verkleinerung bis ein Verschwinden des Tumors in Aussicht gestellt und insgesamt eine Heilung versprochen.

Im Beisein des L., der seine an Leberkrebs mit Metastasen am Dickdarm erkrankte Ehefrau (Anklage Ziffer 8) nach A-Stadt begleitet hat, hat der Kläger bei der ersten Begegnung sich als absolut sicher für eine gefahrlose und erfolgreiche Therapie gezeigt, und er hat "gute Resultate" versprochen; er habe erklärt, die Perspektiven seien gut so die Angaben im Zeugenfragebogen unter dem Datum vom 12.2.2001.

Der Ehemann der Patientin G. (Anklage Ziffer 10), der seine Ehefrau ebenfalls nach A-Stadt begleitet hatte, hat auf die Fragen im Zeugenfragebogen geantwortet, der Kläger habe erklärt, "dass wir sehr gute Ergebnisse haben werden", und er habe ebenso wie bereits zuvor Dr. G. Heilung versprochen.

Im Weiteren hat der Bruder C. der damals 14-jährigen Patientin H. (Anklage Ziffer 17) in der beglaubigten Übersetzung des Zeugenfragebogens wird der Name "C." aufgeführt, der seine Schwester zusammen mit seiner Mutter nach A-Stadt begleitet hatte, bestätigt, dass sowohl der Kläger als auch Dr. G. gesagt hätten, die Therapie verspreche einen Erfolg von 70 %.

Sodann hat der am 15.2.2001 polizeilich vernommene Sohn M.B. des bereits erwähnten Patienten F.B. (Anklage Ziffer 11) bekundet, sein Vater habe ihm über die mit dem Kläger geführten Gespräche berichtet. Danach habe der Kläger seinem Vater - dieser war an Prostatakrebs erkrankt - erklärt, es könnten mit seiner Methode nicht alle Tumore behandelt werden, so etwa nicht Gehirntumore. Bei allen anderen Krebsarten - so der Kläger - gebe es hohe Erfolgsquoten; der Krebs sei zum Stillstand gekommen. Der Kläger habe seinem Vater auch gesagt, er werde im Rahmen einer "Studie unter der Ägide der Uni A-Stadt" behandelt; das habe sein Vater "steif und fest behauptet" und damit untermauert, dass das Gebäude ja in der Nähe der Universität liege.

Schließlich ist auf einen polizeilichen Vermerk Beiakte 1 Bd A Nr. 9 Bl. 9.7 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte vom 1.12.2000 hinzuweisen, in welchem festgehalten ist, dass der Z., geboren am 20.9.1972, bei dem Sachbearbeiter B. des LKA angerufen hat. Dabei hat er über einen sehr gut deutsch sprechenden Mittelsmann dem Beamten B. mitgeteilt, dass er seinen mittlerweile verstorbenen Vater Z. (Anklage Ziffer 6) nach A-Stadt zur Behandlung bei dem Kläger begleitet habe. Bei dem ersten Gespräch, das er mit dem Kläger auf Englisch geführt habe, habe dieser von einer 70 %igen Heilungschance gesprochen.

Andererseits kann nicht unerwähnt bleiben, dass nach den Bekundungen mehrerer Angehöriger, die die an Krebs erkrankten Patienten nach A-Stadt begleitet haben, der Kläger in deren Beisein sich nicht zu den Erfolgsaussichten der Therapie geäußert, sondern lediglich Dr. G. von hohen Erfolgsaussichten bzw. von gänzlicher Heilung gesprochen habe das betrifft die Patienten bzw. Patientinnen D. (Anklage Ziffer 1), I. (Anklage Ziffer 4), S. (Anklage Ziffer 13), G. (Anklage Ziffer 14) und E. (Anklage Ziffer 15), vgl. dazu die entsprechenden Zeugenfragebogen.

Allerdings wird diesem Unterschied, wovon die Anklage offenkundig ausgeht, im Strafverfahren voraussichtlich keine ausschlaggebende rechtliche Bedeutung zukommen, da nach den Gegebenheiten alles dafür spricht, dass dem Kläger bekannt war, dass Dr. G. ihm die griechischen Patienten mit dem Versprechen großer Heilungschancen zugeführt hat. Demgemäß hat die Zeugin F. in dem von ihr unter dem 8.5.2001 unterschriebenen Zeugenfragebogen auf die in ihrem Beisein an den Kläger gerichtete Frage nach den Erfolgsaussichten der Behandlung ausgeführt:

"Seine Antwort auf eine diesbezügliche Frage von uns war: "Ich hoffe es." Aber Herr G., der für die Griechen eher zugänglicher war, hat von hohen Erfolgsaussichten gesprochen, die Herr A. nie in Frage stellte."

Wenn dem Kläger aber bekannt war, dass den zu ihm in Behandlung gekommenen Patienten aus Griechenland zuvor seitens des nach übereinstimmenden Angaben zahlreicher befragter Patientenangehöriger häufig in der Praxis des Klägers anwesenden und durchweg als dessen "Mitarbeiter" eingestuften Dr. G. große Heilungschancen in Bezug auf ihr weit fortgeschrittenes Krebsleiden versprochen bzw. in Aussicht gestellt worden waren, so wäre er vor Abschluss eines Arztvertrages verpflichtet gewesen, dies gegenüber den Patienten richtig zu stellen, sofern er diese Einschätzung nicht geteilt hätte.

Insgesamt ist deshalb in hohem Maße wahrscheinlich, dass dem Kläger im Strafverfahren nachgewiesen werden kann, dass er in zumindest 15 Fällen hohe Heilungschancen in Aussicht gestellt hat, sei es, dass er selbst entsprechende Erklärungen gegenüber den Patienten abgegeben, sei es, dass er sich gleichlautende Versprechungen des Dr. G. diesen gegenüber konkludent zu Eigen gemacht hat. Seine Behauptung, er habe lediglich eine Linderung des Leidens mittels palliativ-medizinischer Maßnahmen zugesichert, dürfte ihm nach den aufgezeigten Gegebenheiten im Strafverfahren eindeutig zu widerlegen sein. Denn abgesehen von dem bisher Dargelegten erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, anzunehmen, dass überwiegend austherapierte Krebspatienten mit all den damit verbundenen Beschwernissen und Kosten sich zur Behandlung nach A-Stadt begeben, um dort eine palliativ-medizinische Behandlung zu erfahren, die sie mit Sicherheit in Griechenland ebenfalls hätten erhalten können.

Von diesem Sachverhalt ausgehend ist auch kein Raum für die Annahme, die Patienten hätten der sie körperlich sehr belastenden und finanziell kostspieligen Behandlung auch dann zugestimmt, wenn der Kläger sie insbesondere über den rein experimentellen Charakter des Heilversuchs aufgeklärt und ihnen dabei wahrheitsgemäß mitgeteilt hätte, dass über einen möglichen Therapieerfolg keine Angaben gemacht werden können, weil bisher noch keine wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse über die Wirksamkeit dieser Methode zur Krebsbehandlung beim Menschen vorliegen. Jedenfalls besteht angesichts der aufgezeigten konkreten Umstände eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich der rechtliche Gesichtspunkt einer "hypothetischen Einwilligung" im Strafprozess nicht zugunsten des Klägers auswirken wird, und zwar auch unter Zugrundelegung der sehr strengen Kriterien, die der Bundesgerichtshof in diesem Zusammenhang aufgestellt hat vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 15.10.2003 - 1 StR 300/03 -, NStZ-RR 2004, 16 = JZ 2004, 799, sowie Urteil vom 25.9.1990 - 5 StR 342/90 -, dokumentiert bei Juris; siehe auch OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.9.2000 - 6 R 1/99 -, Seite 41 ff., zu einem Fall des Vorwurfs der vorsätzlichen Körperverletzung gegenüber einem beamteten Arzt, in dem der Einwand der "hypothetischen Einwilligung" des geschädigten Patienten mit Blick auf die (näher dargelegten) konkreten Umstände von der Großen Strafkammer des Landgerichts zurückgewiesen worden war, was die Billigung des BGH gefunden hatte, der die Revision, mit der gerade dieser Punkt mittels Sachrüge angegriffen worden war, verworfen hat.

c) Die Annahme einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit strafgerichtlicher Verurteilung des Klägers wegen vorsätzlicher Körperverletzung wird nicht durchgreifend durch die Angriffe des Klägers gegen die von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.6.2001 und 4.4.2002 in Frage gestellt. Es mag sein, dass sich im Zusammenhang mit der Auswahl der Gutachter durch die Staatsanwaltschaft die Frage der ausreichenden Gewährung rechtlichen Gehörs stellen kann und dass die Gutachter sich teilweise zu Fragen geäußert haben, deren Beantwortung allein dem Strafrichter obliegt, etwa im Zusammenhang mit den Anforderungen und der Erfüllung der ärztlichen Aufklärungspflicht. Soweit die Gutachter sich dabei aufgrund der von ihnen festgestellten - vom Kläger übrigens zugestandenen - unzureichenden ärztlichen Dokumentation teilweise auf Unterstellungen und Mutmaßungen stützen, betrifft dies in erster Linie die Aufklärung über die spezifischen Behandlungsrisiken, vor allem Risiken der Katheteranlage, mit Blick auf die besondere Situation eines Patienten mit fortgeschrittener Tumorerkrankung. Ob dem Kläger insoweit ebenfalls eine unzureichende Aufklärung vorzuwerfen ist, ist unter Strafzumessungsgesichtspunkten möglicherweise im Strafverfahren zu klären; für die im Rahmen des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zu treffende Prognoseentscheidung reicht es aus, dass der Kläger - wie ausgeführt - seine ärztliche Aufklärungspflicht in anderen rechtserheblichen Bereichen verletzt und schon deswegen sich einer das Selbstbestimmungsrecht des Patienten missachtenden vorsätzlichen Körperverletzung schuldig gemacht hat. Jedenfalls sind die gutachterlichen Ausführungen nicht insgesamt wertlos oder im Regelungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO unverwertbar. Möglicherweise bedarf es im Rahmen des Strafverfahrens einer erneuten (ergänzenden) Begutachtung. Das besagt aber nicht, dass dadurch wesentliche, die eigentliche Behandlung betreffende Feststellungen der beiden Gutachten durchgreifend in Frage gestellt werden können. Vielmehr sind deren Kernaussagen überzeugend vgl. dazu, dass die Einholung eines weiteren, auch zeitraubenden Gutachtens im Strafverfahren der Ruhensanordnung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zumindest nicht ohne Weiteres entgegensteht, VGH Mannheim, Beschluss vom 19.7.1991 - 9 S 1227/91 -, NJW 1991, 2366; von daher kommt dem von den Strafverteidigern des Klägers beim Schwurgericht eingereichten Schriftsatz vom 19.4.2004 im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Ruhensanordnung letztlich keine durchschlagende Bedeutung zu.

Der Senat hat durchaus zur Kenntnis genommen, dass der Kläger zutiefst davon überzeugt ist, dass die von ihm für eine Krebsbehandlung propagierte Methode der "Extrakorporalen Tryptophanverarmung mittels Hämoperfusion" medizinisch erfolgreich eingesetzt werden kann vgl. dazu die vom Kläger verfasste und vorgelegte wissenschaftliche Abhandlung "Therapeutischer Plasmaaustausch und verwandte Plasmaseparationsverfahren".

Dem stehen allerdings die Ausführungen im Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg vom 12.6.2001 entgegen, wonach (bisher) nicht bewiesen ist, dass eine mögliche Tryptophanelimination einen zytostatischen Effekt hat so die zusammenfassende Beurteilung des Gutachtens, Blatt 12 (letztes Blatt).

Der Kläger, der diese gutachterliche Feststellung vehement angreift, hatte seitdem genügend Zeit, durch ein wissenschaftlich fundiertes "Gegengutachten" die von ihm vertretene Position zu untermauern. Dass er von dieser Möglichkeit - aus welchen Gründen auch immer - keinen Gebrauch gemacht hat, geht im Rahmen der vom Senat im Regelungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO zu treffenden Prognoseentscheidung zu seinen Lasten.

Die im hier gegebenen Zusammenhang vom Kläger erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit den Laboruntersuchungen des ärztlichen Qualitätslabors Dr. L. auseinandergesetzt, die belegen würden, dass die von ihm praktizierte Methode der Tryptophanverarmung zu einer Reduktion der Zellteilungsgeschwindigkeit führe, geht anlässlich der dargelegten Gutachtenlage ins Leere. Denn der bio-medizinisch geführte Nachweis einer Reduktion der Zellteilungsgeschwindigkeit erlaubt noch keine überzeugende Vorhersage in Bezug auf eine - in diesem Fall bahnbrechende - erfolgreiche Krebsbehandlung.

d) Auf der Grundlage des Sachverhalts, wie er sich nach den obigen Ausführungen derzeit darstellt, ist zugleich in hohem Maße wahrscheinlich, dass der gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf des Betrugs beziehungsweise des Betrugsversuchs im Strafverfahren zu seiner Verurteilung führen wird, wobei sein vorliegend erhobener Einwand, die Höhe des Schadens sei seitens der Staatsanwaltschaft nicht ordnungsgemäß ermittelt worden, für die Strafzumessung von Bedeutung sein wird, jedoch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Ruhensanordnung ohne erkennbare Relevanz ist.

2. Ist nach alldem davon auszugehen, dass eine Verurteilung des Klägers, jedenfalls was die Mehrzahl und zugleich den Kern der gegen ihn erhobenen Vorwürfe anbelangt, in hohem Maße wahrscheinlich ist, so unterliegt es im Weiteren keinen Zweifeln, dass die ihm vorgeworfenen Straftaten vom Deliktscharakter, der Begehungsweise und den Tatfolgen her so schwerwiegend sind, dass aus ihnen, wie in den angefochtenen Bescheiden und im angefochtenen Urteil (Seiten 32 bis 34) zutreffend ausgeführt ist, auf seine Unwürdigkeit und Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs zu schließen ist. Ergänzende Ausführungen sind nicht veranlasst.

II. Das mit der Anordnung des Ruhens der Approbation einhergehende vorläufige Berufsverbot für den Kläger ist zum Schutz konkreter Gefahren für die Gesundheit und das damit eng verbundene Selbstbestimmungsrecht Erkrankter über das Ob und das Wie medizinischer Behandlung dringend geboten.

Dabei ist klar zu sehen, dass bereits mit der Anordnung des Ruhens der Approbation, wenngleich diese Maßnahme noch keine Entscheidung über einen Widerruf der Approbation beinhaltet, in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) des Betroffenen eingegriffen wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind solche Eingriffe nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit statthaft vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 2.3.1977 - 1 BvR 124/76 -, BVerfGE 44, 105 = NJW 1977, 892, betreffend ein vorläufiges Berufsverbot gegenüber einem Rechtsanwalt.

Nur überwiegende öffentliche Belange können es ausnahmsweise rechtfertigen, den Anspruch des Grundrechtsträgers auf endgültige Klärung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 12.3.2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ-RR 2004, 545, und vom 24.10.2003 - 1 BvR 1594/03 -, NJW 2003, 3618.

Ob ein vorläufiges Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter erforderlich ist, hängt entscheidend von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter ab. Je bedeutsamer die Rechtsgüter sind, die durch das vorläufige Berufsverbot geschützt werden sollen, desto geringer sind die Anforderungen, die an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen sind. Die hier betroffenen Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und Selbstbestimmungsrecht der Kranken genießen allerhöchsten Rang (Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Der öffentliche Belang der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Allgemeinheit und potentieller Patienten in die fachliche Kompetenz, die Zuverlässigkeit und die persönliche Integrität der Ärzteschaft sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsversorgung haben ebenfalls besonderes Gewicht. Daher ist ein vorläufiges Berufsverbot zur Abwehr konkreter Gefahren für diese Rechtsgüter regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in tatsächlicher Hinsicht hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Arzt bei der Ausübung seines Berufs Straftaten gegen das Leben und/oder die Gesundheit von Patienten begangen hat und die Gefahr einer Verletzung dieser Rechtsgüter bei einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit weiter besteht so überzeugend u.a. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 19.1.2005 - 8 ME 181/04 -, dokumentiert bei Juris, sowie vom 16.3.2004 - 8 ME 164/03 -, NJW 2004, 1750, wo allerdings für ausreichend erachtet wird, dass bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte von Straftaten gegen das Leben und die Gesundheit von Patienten (lediglich) "nicht auszuschließen ist, dass dies in Zukunft wieder geschieht"; in diesem Sinne wohl auch BGH, Urteil vom 13.10.2005 - 3 StR 385/04 -, NJW 2005, 3732, wo es heißt (Seite 3733), die Ruhensanordnung diene dazu, "in unklaren Situationen oder Eilfällen dem Arzt vorläufig den Beruf zu untersagen"; siehe auch BVerwG, Urteil vom 17.8.2005 - 6 C 15/04 -, dokumentiert bei Juris, wo im Zusammenhang mit dem Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer wegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse ausgeführt wird, "eine Nichtgefährdung ... sei (erst) dann anzunehmen, wenn die Interessengefährdung hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann"; siehe weiterhin BFH, Urteil vom 22.9.1992 - VII R 43/92 -, MDR 1993, 911, wonach die Bestellung eines Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten, der in Vermögensverfall geraten ist, dann nicht zu widerrufen ist, "wenn dadurch eine konkrete Gefährdung der Interessen der Auftraggeber nicht eingetreten ist".

Der Senat sieht ebenso wie der Beklagte die konkrete Gefahr, dass der Kläger bei einer Aufhebung der Ruhensanordnung und der ihm dann ermöglichten uneingeschränkten Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit (auch) in Zukunft die gesundheitlichen Interessen ihm anvertrauter Patienten nicht in dem gebotenen Maße beachten wird. Das wird durch das Gewicht der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, wie sie in der Anklageschrift vom 7.7.2003 zusammengefasst sind, und die Art und Weise seines Vorgehens, wie es sich nach den aufgezeigten Gegebenheiten zum jetzigen Zeitpunkt darstellt, indiziert. Danach ist der Senat in hohem Maße davon überzeugt, dass der Kläger seine Verpflichtungen zur gebotenen ärztlichen Aufklärung über die Art der von ihm eingeleiteten Behandlungen und ihre realistischen Erfolgschancen bei zumindest 15 von der Schulmedizin aufgegebenen Krebspatienten gröblich verletzt hat. Eine das - wie die Berufsfreiheit des Klägers durch Art. 12 Abs. 1 GG - durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Bezug auf körperliche Eingriffe verfassungsrechtlich geschützte Selbstbestimmungsrecht des Patienten beachtende ärztliche Aufklärung hat, insbesondere was die experimentelle Art der Behandlung und die realistischen Heilungschancen der von ihm praktizierten Therapie anbelangt, nicht in dem gebotenen Umfang stattgefunden. Da der Kläger nach wie vor vom Erfolg seiner Krebstherapie überzeugt ist, wie vor allem seine Angriffe gegen die dies verneinenden Gutachten des Universitätsklinikums Heidelberg belegen, ist zu befürchten, dass er im Fall der Aufhebung der Ruhensanordnung seinen Therapieansatz, möglicherweise in veränderter Form, weiter verfolgen wird. Diese Gefahr besteht um so mehr, als er - unabhängig von seinem Bestreben, einer nach seiner Überzeugung bahnbrechenden Krebstherapie zu allgemeiner Anerkennung zu verhelfen - unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten auf eine Verbesserung seiner Einnahmesituation angewiesen ist. Denn nach eigenen Angaben ist ihm bereits aufgrund des (kurzzeitigen) Sofortvollzugs der Ruhensanordnung sowie aufgrund der Tatsache, dass die früher bei ihm tätige Kollegin nunmehr in unmittelbarer Nähe zu seiner Praxis eine eigene nephrologische Praxis betreibt, erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden. Zudem will er seine Praxis in einigen Jahren - der Kläger ist jetzt 62 Jahre alt - verkaufen. Von daher muss er bestrebt sein, in diesem Zeitraum die zuletzt erlittenen finanziellen Einbußen in etwa auszugleichen und zugleich durch eine verbesserte Umsatzsituation das Interesse an einem Erwerb seiner Praxis zu wecken und den dabei erzielbaren Verkaufserlös zu optimieren. In dieser Situation und angesichts einer in seinem ursprünglichen Hauptbetätigungsfeld der Dialysebehandlung rückläufigen Entwicklung besteht die konkrete Gefahr, dass der Kläger der Versuchung nicht dauerhaft wird widerstehen können, seine unter Kapazitätsgesichtspunkten derzeit nach eigener Einschätzung nicht ausgelastete Dialysepraxis für weitere Behandlungen nach dem Prinzip eines therapeutischen Plasmaaustauschs bzw. verwandter Plasmaseparationsverfahren vgl. dazu die - bereits erwähnte - von ihm vorgelegte wissenschaftliche Abhandlung, einzusetzen. Denn auf diese Weise kann er seine auf Dialysebehandlungen ausgerichtete Praxis besser auslasten von daher kann auch sein Einwand, er habe sich bei der Behandlung der Krebspatienten nicht in dem ihm vorgeworfenen Umfang bereichert, weil er im Wesentlichen nur die ihm entstandenen Praxiskosten weitergegeben habe, nicht überzeugen, denn eine bessere Auslastung der vorgehaltenen Apparaturen und des vorhandenen Personals hat zwangsläufig die Fix- und Betriebskosten seiner Praxis reduziert und war deshalb durchaus von erheblichem betriebswirtschaftlichen Nutzen.

Die konkrete Gefahr einer nicht ausreichenden Beachtung der gesundheitlichen Interessen von Patienten, insbesondere ihres Selbstbestimmungsrechts in Bezug auf die Einwilligung in belastende und wissenschaftlich nicht erprobte Behandlungsverfahren, wird nicht durch das vom Kläger seit der Aussetzung des Sofortvollzugs der Ruhensanordnung gemäß Senatsbeschluss vom 21.1.2004 gezeigte beanstandungsfreie Verhalten ausgeschlossen vgl. dazu die Erklärung des Leitenden Medizinaldirektors Dr. S. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22.9.2004; siehe auch Beschluss des Senats vom 25.8.2005 - 1 U 2/05 -.

Denn es muss gesehen werden, dass unter dem Druck des laufenden Strafverfahrens und des Beschlusses des Senats vom 21.1.2004 - 1 W 29/03 - bzw. dem für den Kläger durchaus kritischen Beschluss vom 25.8.2005 - 1 U 2/05 - ein gewisses "Wohlverhalten" des Klägers nahe lag, ohne dass daraus Rückschlüsse auf eine nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung des Klägers gezogen werden können, zumal der Kläger bei Nichtbeachtung der vom Senat in den Beschlüssen vom 21.1.2004 - 1 W 29/03 - und 31.3.2005 - 1 U 1/05 - festgelegten Bedingungen Gefahr lief, dass die Ruhensanordnung umfassend sofort vollzogen wird.

Die hier bejahte konkrete Gefahr für den Kläger in Zukunft aufsuchende Patienten entfällt ferner nicht durch die vom Kläger abgegebene Erklärung, sich auch weiterhin an die vom Senat festgelegten Bedingungen zu halten. Diese Selbstverpflichtung ist rechtlich unverbindlich und vom Kläger ohne unmittelbar eintretende Sanktion jeder Zeit änderbar vgl. dazu u.a. OVG Münster, Beschluss vom 3.2.2004 - 13 B 2369/03 -, MedR 2004, 327.

Ihre Einhaltung könnte außerdem behördlich nicht zuverlässig überwacht werden, da es eine Rechtsgrundlage für ständige Praxiskontrollen nicht gibt.

Eine Beschränkung der Ruhensanordnung auf bestimmte Behandlungsbereiche unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ist angesichts der vom Gesetzgeber vorgegebenen Rechtslage nicht möglich. Denn bei der Approbation handelt es sich um eine unbeschränkte Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufes, bei der weder ein Teilwiderruf noch die Anordnung eines teilweise Ruhens möglich ist vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 16.9.1997 - 3 C 12/95 -, BVerwGE 105, 214 = NJW 1998, 2756; anders stellt sich die Situation insoweit im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes dar, vgl. dazu Beschluss des Senats vom 21.1.2004 - 1 W 29/03 -, NJW 2004, 2033.

Zur Abmilderung der schwerwiegenden Folgen eines vorläufigen Berufsverbots in Form der Anordnung des Ruhens der Approbation verbleibt dem Kläger die Möglichkeit, auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 BÄO die Weiterführung seiner Praxis durch einen anderen Arzt genehmigen zu lassen.

Da sich der Beklagte, wie insbesondere seine in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen zur Aufrechterhaltung des Bescheides vom 3.9.2002 belegen, bei seiner Entscheidung von den vorstehenden Erwägungen hat leiten und keinen unter Ermessensgesichtspunkten wesentlichen Aspekt außer Acht gelassen hat, ist die Ruhensanordnung - weiterhin - rechtmäßig.

Demnach muss die Berufung des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 50.000 Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG n.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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