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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 19.09.2003
Aktenzeichen: 1 R 21/02
Rechtsgebiete: GG, VwGO, LGG


Vorschriften:

GG Art. 3 II
GG Art. 19 IV
VwGO § 42 II
LGG § 1
LGG § 22
LGG § 23
LGG § 24
Der Frauenbeauftragen ist nach dem saarländischen Landesgleichstellungsgesetz zur Verfolgung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern keine gerichtliche Antrags- bzw. Klagebefugnis eingeräumt.
1 R 21/02

In dem Verwaltungsrechtsstreit

wegen Wiederholung einer Stellenausschreibung

hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in Saarlouis durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Böhmer und die Richter am Oberverwaltungsgericht Haßdenteufel und Bitz am 19. September 2003 für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob die Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte befugt ist, eine vermeintliche Verletzung ihres Beteiligungsrechts im Rahmen des saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes - LGG - gerichtlich geltend zu machen.

Bei der Beklagten war im Jahr 2000 die Stelle des Abteilungsleiters/ der Abteilungsleiterin in der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" neu zu besetzen. Zu dieser Zeit war im Geschäftsbereich der Beklagten weder auf Abteilungsleiterebene noch in der Vergütungsgruppe I a BAT, in die der erfolgreiche Bewerber eingruppiert werden sollte, eine Frau beschäftigt. Die Beklagte schrieb die zu besetzende Stelle im Einverständnis mit der Klägerin unter Beschränkung auf die Bediensteten der Beklagten aus. Bei Ablauf der Bewerbungsfrist am 31.7.2000 lagen (lediglich) die Bewerbungen zweier männlicher Bediensteter der Beklagten vor.

Mit Schreiben vom 4.8.2000 forderte die Klägerin die Beklagte unter Hinweis auf § 10 Abs. 6 LGG auf, die Ausschreibung extern zu wiederholen, sofern keine Bewerbungen von Frauen vorlägen. In seiner Sitzung vom 18.8.2000 benannte der Vorstand der Beklagten den Bewerber R. zum Abteilungsleiter der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit". Mit Schreiben vom 29.9.2000 widersprach die Klägerin dieser Maßnahme gemäß § 24 Abs. 2 LGG und verlangte erneut eine zusätzliche externe Ausschreibung. In seiner Sitzung vom 27.10.2000 wies der Vorstand der Beklagten den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Am 30.10.2000 wurde der ausgewählte Bewerber R. mit sofortiger Wirkung zum Abteilungsleiter der Abteilung "Öffentlichkeitsarbeit" ernannt.

Die (zuletzt) auf die Feststellung gerichtete Klage, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Ausschreibung zu besetzender Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert seien und auf die sich nach erfolgter interner Ausschreibung keine Frau beworben habe, auf Verlangen der Klägerin dienststellenübergreifend zu wiederholen, hat das Verwaltungsgericht durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.8.2002 ergangenes Urteil abgewiesen. Zur Begründung heißt es im Wesentlichen:

Die Klage sei unzulässig, weil der Klägerin für das geltend gemachte Feststellungsbegehren die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis fehle. Als Frauenbeauftragte sei die Klägerin nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 2 LGG ihrer Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet und nehme die ihr nach den §§ 23 ff. LGG obliegenden Aufgaben und Befugnisse als dienstliche Tätigkeit wahr. Sie sei damit von ihrer rechtlichen Stellung her selbst Teil der Dienststelle. Daraus, dass die Frauenbeauftragte im Saarland in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt (§ 22 Abs. 1 LGG) und ihr Weisungsfreiheit eingeräumt werde (§ 22 Abs. 3 LGG), folge nicht, dass sie die von ihr zu vertretenden Belange als eigene Rechte ausübe. Vielmehr solle hiermit eine größtmögliche sachliche Unabhängigkeit erreicht werden. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der verfahrensrechtlichen Stellung der Frauenbeauftragten. Sofern diese der Auffassung sei, dass Maßnahmen oder ihre Unterlassung gegen das LGG verstießen oder infolge solcher Maßnahmen die Erfüllung des Frauenförderplanes gefährdet sei, stehe ihr gegenüber der Dienststellenleitung innerhalb einer Frist von zwei Wochen ein Widerspruchsrecht zu mit der Folge, dass diese erneut über den Vorgang zu entscheiden habe (§ 24 Abs. 2 LGG). Helfe die Dienststelle einem Widerspruch nicht ab, so könne die Frauenbeauftragte gemäß § 24 Abs. 3 LGG die Entscheidung der in § 8 Abs. 1 und Abs. 2 LGG vorgesehenen Stelle einholen. Weitergehende Rechte wie etwa die gerichtliche Klage stünden der Frauenbeauftragten zur Durchsetzung von Widersprüchen nicht zu. Der Gesetzgeber habe das Widerspruchsrecht lediglich als aufschiebendes Veto ausgestaltet, über das die Dienststelle beziehungsweise Dienststellenleitung abschließend entscheide (§ 24 Abs. 4 LGG). Im Unterschied zu Regelungen im saarländischen Personalvertretungsgesetz (§§ 113, 114 SPersVG) stelle das LGG der Frauenbeauftragten keinen gerichtlichen Rechtsschutz zur Verfügung. Die Klägerin sei deshalb darauf beschränkt, ein künftiges Begehren auf dienststellenübergreifende Wiederholung der Ausschreibung verwaltungsintern im Rahmen der innerbehördlichen Willensbildung gegenüber ihrer Dienststellenleitung geltend zu machen.

Gegen das ihr am 21.9.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 4.10.2002 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und diese zugleich im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die vom Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof und dem Oberverwaltungsgericht Bautzen (Beschlüsse vom 30.8.1996 und 3.11.1999) angestellte Erwägung, die Frauenbeauftragte soweit die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung von der "Gleichstellungsbeauftragten" spricht, entspricht dies nicht der Terminologie im (saarländischen) LGG - vgl. § 21 Abs. 1 LGG - könne für den Fall, dass die Dienststellenleitung ihrem Widerspruch nicht abhelfe, nach § 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 und Abs. 2 LGG die Entscheidung der übergeordneten Dienststelle herbeiführen, könne gerade mit Blick auf die Verhältnisse im konkreten Fall nicht überzeugen. Denn die nach diesen Vorschriften vorgesehene Widerspruchsstelle sei nach der Behördenorganisation die Arbeitskammer und damit die ursprünglich entscheidende Dienststelle, was bedeute, dass der "Kontrolleur sich selbst kontrolliere". Überzeugend seien demgegenüber die Erwägungen des Verwaltungsgerichts Frankfurt in seinem Beschluss vom 20.11.1995 - 9 G 3166/95 (1) -. Darin werde darauf abgestellt, dass die Frauenbeauftragte ungeachtet ihrer Zuordnung zur Dienststellenleitung und ihrer Eingliederung in die Verwaltung ein Organ sei, das zugleich dem vom Staat distanzierten, dem Lebensbereich der Bürgerinnen zugeordneten Bereich angehöre. Ein so geprägtes Organ diene auch der Verwirklichung individueller Grundrechte und stehe damit öffentlichen Einrichtungen nah, die wie beispielsweise Rundfunkanstalten ebenfalls der praktischen Grundrechtsverwirklichung zu dienen bestimmt seien. Eine solche Einordnung spreche dafür, der Frauenbeauftragten, wie den eigentlichen Grundrechtsträgerinnen selbst, das Recht zuzuerkennen, ihre gesetzliche Rechtsstellung im Streitfall einer gerichtlichen Klärung anstelle einer - im konkreten Fall sogar ausgeschlossenen - verwaltungsinternen Entscheidung zuzuführen. Insoweit müsse auch hier die Garantie des Art. 19 Abs. 4 GG zum Tragen kommen. Nach Art. 19 Abs. 4 GG obliege der Schutz subjektiver Rechte und damit auch der Grundrechtsschutz im Konfliktfall der abschließenden Entscheidung der Gerichte und nicht der Verwaltung, was auch dann gelten müsse, wenn der Grundrechtsschutz dadurch erreicht werde, dass bestimmte Verwaltungsverfahren vorgesehen würden, welche den Grundrechtsschutz flankierten, unterstützten und letztlich gewährleisteten. Der nach § 22 Abs. 3 LGG weisungsfreien Frauenbeauftragten seien unter anderem Informations- und Beteiligungsrechte zugewiesen (§ 23 LGG), die sie unter anderem bei den in § 23 Abs. 1 Ziffer 1 LGG bezeichneten personellen Maßnahmen wahrnehmen solle, um in den jeweiligen Verwaltungsverfahren sicherzustellen, dass Art. 3 Abs. 2 und 3 GG bei der letztlich ergehenden Personalentscheidung nicht verletzt werde. Ihr Recht, aber auch ihre rechtliche Verpflichtung, zur Umsetzung des Grundrechtsschutzes die betreffenden Verfahrensrechte wahrzunehmen und auszuschöpfen, sei gemäß § 23 Abs. 2 LGG gerade nicht von der Einwilligung der Betroffenen abhängig. Würden ihre Verfahrensrechte nicht durch die staatlichen Gerichte geschützt, könne die Dienststellenleitung letztlich selbst über die gesetzlich statuierten Rechte der Frauenbeauftragten in rechtswidriger Weise disponieren.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Ausschreibung zu besetzender Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind und auf die sich nach erfolgter interner Ausschreibung keine Frau beworben hat, auf Verlangen der Klägerin dienststellenübergreifend zu wiederholen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil, wobei sie unter anderem anmerkt, dass das Verlangen einer "dienststellenübergreifenden" Ausschreibung im vorliegenden Fall deplaziert sei, da die Beklagte über keine weiteren Dienststellen verfüge. Ungeachtet dessen könne sich die Klägerin ebenso wenig wie der Personalrat auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen, da sich diese Bestimmung (lediglich) auf das Verhältnis des Bürgers zum Staat beziehe. Selbst wenn die Verneinung der Klagebefugnis zur Folge habe, dass die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit der Frauenbeauftragten leer liefe, sei entscheidend, dass der Gesetzgeber, der insoweit an keine verfassungsrechtlichen Vorgaben gebunden sei, von einer eindeutigen gesetzlichen Ermächtigung bis heute abgesehen habe.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

Wegen des Sachverhaltes im Einzelnen wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten, der weiteren Gerichtsakten 9 F 2/01.PVL und 9 K 3/01.PVL = OVG 5 P 5/01 sowie der Verwaltungsunterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die zulässige Berufung kann aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Dabei kann auf sich beruhen, ob an Stelle der Beklagten (als Dienstherr) deren Hauptgeschäftsführer als Dienststellenleiter der richtige Anspruchsgegner für das Klagebegehren ist so für eine personalvertretungsrechtliche Streitigkeit zwischen dem Personalrat und der Arbeitskammer des Saarlandes der Fachsenat für Personalvertretungssachen Land des hiesigen Oberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 23.5.2003 - 5 P 5/01 -, Seite 7.

Denn die Berufung ist ungeachtet dessen bereits deshalb unbegründet, weil die Klage in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Entscheidung mangels der gemäß § 42 Abs. 2 VwGO - entsprechend - erforderlichen Klagebefugnis der Klägerin unzulässig ist die Frage der Klage- bzw. Antragsbefugnis der Frauenbeauftragten war vom Senat bisher offengelassen worden, vgl. Beschluss vom 9.2.1999 - 1 W 2/99 -, ZBR 1999, 390 = NVwZ-RR 1999, 457 = DÖD 1999, 287 = PersV 1999, 328 = SKZ 1999, 98.

Das Verwaltungsgericht hat mit insgesamt überzeugenden Erwägungen, die sich der Senat zu Eigen macht, das Feststellungsbegehren der Klägerin abgewiesen, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Ausschreibung zu besetzender Stellen in Bereichen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind und auf die sich nach erfolgter interner Ausschreibung keine Frau beworben hat, auf ihr - der Klägerin - Verlangen dienststellenübergreifend zu wiederholen. Zusammenfassend, teils wiederholend bzw. klarstellend und teils ergänzend, ist unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens Folgendes festzuhalten:

Die Frage, ob die Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte Mitwirkungsrechte, die ihr das saarländische Landesgleichstellungs- gesetz - LGG - vermittelt, gerichtlich geltend machen kann, beantwortet sich unmittelbar weder nach Art. 19 Abs. 4 GG noch nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Art. 19 Abs. 4 GG ist eine Bastion des Bürgerschutzes und entsprechend enthält der von ihm zu Grunde gelegte Begriff des subjektiven Rechts ein spezifisch personales Element. Wo es daran fehlt, mögen sonstige Rechtspositionen vorliegen; es handelt sich dann aber nicht um subjektive Rechte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG. Erst recht keine subjektiven Rechte im Sinne des Art. 19 Abs. 4 GG sind die Kompetenzen unselbständiger Verwaltungseinheiten, Organe und Organteile vgl. dazu u.a. Maunz-Dürig-Herzog, GG - Stand: April 2003 -, Art. 19 IV Rdnrn. 147, 148.

§ 42 Abs. 2 VwGO besagt sodann (lediglich), dass dem jeweiligen Kläger zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen und Rechten die Klagebefugnis (das heißt: es muss die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte bestehen) zustehen muss vgl. dazu u.a. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 42 Rdnrn. 59 ff..

Das gilt auch für die Gegenstände von Organstreitigkeiten vgl. zur analogen Anwendung auf andere Klagearten wie etwa Organstreitigkeiten Kopp/Schenke a.a.O., § 42 Rdnr. 62.

Während das Prozessrecht bundesrechtlich einheitlich geregelt ist, werden die Beteiligten und die Gegenstände der Organstreitigkeiten, sofern sie ihre Grundlage im Landesrecht haben, durch die verschiedenen Landesrechte bestimmt. Das jeweilige Landesrecht und nicht das Bundesrecht bestimmt, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Rechtsverhältnisse, Ansprüche und Rechte im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung vorliegen, die im Streitfalle bei vorhandenem Rechtsschutzbedürfnis mit der Feststellungsklage, Leistungsklage oder Gestaltungsklage gemäß bundesrechtlichem Verfahrensrecht geltend gemacht werden können so zutreffend u.a. Preusche - bezogen auf die im so verstandenen Zusammenhang vergleichbare Problematik beim Kommunalverfassungsstreit - in NVwZ 1987, 854 (855); ähnlich Papier, "Die verwaltungsgerichtliche Organklage", DÖV 1980, 292 (293 f.), wonach die Frage, ob einem Organ im Gegensatz zur Wahrnehmung von Eigenzuständigkeiten der juristischen Person - in diesem Fall handelt es sich um Streitigkeiten im dienstinternen "Betriebsverhältnis" - eigene Zuständigkeiten und Berechtigungen übertragen sind, durch Interpretation der die Zuständigkeiten und Berechtigungen begründenden Normen zu beantworten ist.

Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht für hochschulinterne Organstreitigkeiten klargestellt, dass in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO die in den Vorschriften des jeweiligen Landeshochschulrechts begründete Möglichkeit der Existenz klägerischer Mitgliedschafts- und Mitwirkungsrechte zur Klagebefugnis gehört, was allgemein ausgedrückt bedeutet, dass § 42 Abs. 2 VwGO die in anderen Vorschriften begründete Möglichkeit subjektiver Rechte des jeweiligen Klägers voraussetzt vgl. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1984, NVwZ 1985, 112 (113).

Davon ausgehend hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die im saarländischen Landesgleichstellungsgesetz getroffenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Befugnisse der Frauenbeauftragten - §§ 22 bis 24 LGG - überzeugend herausgearbeitet vgl. Seite 7 und 8 des Urteils vom 20.8.2002, dass der saarländische Gesetzgeber dieser keine subjektiven und damit gerichtlich durchsetzbaren bzw. gerichtlich zu klärenden Rechtspositionen eingeräumt hat. Aus den Gesetzesmaterialien kann nichts anderes hergeleitet werden vgl. dazu die Landtagsdrucksachen Nr. 11/29 vom 8.12.1994, Nr. 11/110 vom 15.2.1995, Nr. 11/267 vom 3.5.1995, Nr. 11/685 vom 19.4.1996 und Nr. 11/684 vom 22.4.1996 sowie die Protokolle über die Sitzungen vom 14.12.1994 (Erste Lesung) und vom 24.4.1996 (Zweite Lesung); nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die Auffassung von Knapp, SKZ 1996, 218 (239), der saarländische Gesetzgeber habe "mit der unabhängigen und weisungsfreien Aufgabenerledigungskompetenz für die Frauenbeauftragte wohl den Weg für das Organstreitverfahren, die Organklage freigemacht".

Insbesondere die detaillierte Regelung des Widerspruchsrechts in § 24 LGG § 24 Abs. 4 spricht im Zusammenhang mit der Aussetzung des Vollzugs der Maßnahme von der "erneuten abschließenden Entscheidung der Dienststelle" (Hervorhebung durch den Senat), unterstreicht, dass der Landesgesetzgeber ein subjektives Klagerecht der Frauenbeauftragten nicht statuieren wollte, wie es ihr etwa in § 22 Abs. 1 des Bundesgleichstellungsgesetzes - BGleiG - ausdrücklich eingeräumt wird vgl. dazu Schiek, Dieball, Horstkötter, Seidel, Vieten, Wankel - im Folgenden: Schiek u.a. -, Frauengleichstellungsgesetze des Bundes und der Länder, 2. Auflage, Rn. 158 ff..

Daran vermag der Hinweis der Klägerin nichts zu ändern, mangels übergeordneter Dienststelle scheide im Falle der Beklagten auch die in § 24 Abs. 3 LGG vorgesehene verwaltungsinterne Überprüfung des Dienststellenleiters aus. Abgesehen davon, dass sich im Fall der Klägerin der Vorstand der Beklagten mit deren Widerspruch befasst hat, mithin eine vom Hauptgeschäftsführer und Dienststellenleiter der Beklagten unabhängige verwaltungsinterne Instanz, ist diese Regelung, weil vom Gesetzgeber offenkundig so gewollt, hinzunehmen gemäß Art. 19 Abs. 2 Satz 1 BayGlG ist das Beanstandungsrecht der Frauenbeauftragten in Bayern dergestalt begrenzt, dass die Dienststellenleitung erneut und allein und keine übergeordnete Stelle über die Beanstandung entscheidet, vgl. dazu Schiek u.a., a.a.O., Rn. 1311; zuzugeben ist allerdings, dass die Regelung in § 23 Abs. 3 LGG, wenig glücklich erscheint, so Knapp, SKZ 1996, 218 (242 f.).

Verfassungsrechtliche Vorgaben in Bezug auf die Ausgestaltung der von der Frauenbeauftragten wahrzunehmenden Zuständigkeiten und Aufgaben werden dadurch ersichtlich nicht tangiert. Denn Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG bestimmt (lediglich), dass der Staat die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken hat. Politische Entscheidungen über die genaue Ausgestaltung der Gleichstellungspolitik sind grundsätzlich dem demokratisch legitimierten Gesetzgeber überlassen. Der einfache Gesetzgeber ist durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG beauftragt worden, entsprechende Förderungs- und Nachteilsbeseitigungsregelungen zu erlassen, um ein Höchstmaß an "tatsächlicher Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern" zu bewirken. Die Entscheidung über konkrete Maßnahmen, ihre aktuelle Erforderlichkeit sowie ihre Geeignetheit im Einzelnen obliegt demnach dem einfachen Gesetzgeber. Die Verfassung sagt hierzu im Einzelnen nichts aus. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG beschränkt sich insoweit und durchaus folgerichtig auf den Tatbestand einer Generalklausel vgl. u.a. Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 3 Abs. 2 GG Rn. 61; Schiek u.a., a.a.O., Rn. 17.

Daraus folgt, dass die Institution einer Frauenbeauftragten von Verfassungs wegen nicht zwingend geboten war. Richtig ist dann zwar, dass ihre gesetzliche Institutionalisierung sich nicht in einem inhaltsleeren und dem Gesichtspunkt einer wesentlichen Förderung des Gleichberechtigungsgedankens eher abträglichen reinen Aktionismus erschöpfen darf. Davon kann aber nur deshalb, weil der Frauenbeauftragten keine gerichtlich durchsetzbaren Beteiligungsrechte eingeräumt worden sind, keine Rede sein. Die ihr gesetzlich garantierte Stellung, wie sie im Einzelnen in § 22 LGG geregelt ist - hier ist insbesondere ihre Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit bei der Aufgabenwahrnehmung sowie ihr Anspruch auf Freistellung im erforderlichen Umfang von den übrigen dienstlichen Aufgaben (§ 22 Abs. 2 und Abs. 3 LGG) zu erwähnen -, und der ihr durch § 23 LGG übertragene Aufgabenkatalog zeigt, dass der Frauenbeauftragten eine durchaus gewichtige Rolle bei der Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern, wie es in § 1 LGG näher umschrieben ist, zugedacht ist. Es muss, wie dies für den Bereich des Bundes geschehen ist, allein Angelegenheit des (saarländischen) Landesgesetzgebers bleiben, zu entscheiden, ob und in welchem Umfang der Frauenbeauftragten darüber hinaus eine gerichtliche Antrags- bzw. Klagebefugnis eingeräumt wird. Eine diesbezügliche Ergänzung des saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes ist jederzeit möglich.

Von diesem Verständnis des Regelungsinhalts des saarländischen Landesgleichstellungsgesetzes ausgehend ist der Vergleich mit den weitergehenden Befugnissen zur gerichtlichen Klärung von Streitigkeiten zwischen der Personalvertretung und der Schwerbehindertenvertretung auf der einen und der jeweiligen Dienststelle auf der anderen Seite für die Klägerin in ihrer Funktion als Frauenbeauftragte ohne Gewinn.

Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht herausgestellt hat, ist der gerichtliche Rechtsschutz der Personalvertretung im saarländischen Personalvertretungsgesetz - §§ 113, 114 SPersVG - ausdrücklich geregelt. Danach haben die Verwaltungsgerichte unter anderem über die Zuständigkeit und Geschäftsführung der Personalvertretungen zu entscheiden (§ 113 Abs. 1 Buchstabe c SPersVG). Dabei umfasst der Begriff "Zuständigkeit der Personalvertretung" alle Streitigkeiten, in denen es um Rechte und Pflichten der personalvertretungsrechtlichen Vertretungsorgane geht, vor allem die Art und den Umfang der Beteiligung sowie den maßgeblichen Zeitpunkt für die Einleitung des Beteiligungsverfahrens vgl. u.a. Fürst, GKÖD Band V, Teil 3, Personalvertretungsrecht des Bundes und der Länder - Stand: März 2003 -, § 83 Rn. 20 für die mit § 113 Abs. 1 Buchstabe c SPersVG übereinstimmende bundesrechtliche Regelung nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG; ständige Rechtsprechung des BVerwG, siehe etwa Beschluss vom 10.2.1967, Buchholz 238.3 § 66 PersVG Nr. 4.

Soweit von der Rechtsprechung auch der Schwerbehindertenvertretung bei Rechtsstreitigkeiten um deren Beteiligungsrechte - und zwar ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung - der gleiche Rechtsstatus wie der Personalvertretung zugebilligt wird, beruht dies auf der Erwägung, dass der Vertrauensmann oder die Vertrauensfrau der Schwerbehinderten jeweils die gleiche persönliche Rechtsstellung wie ein Mitglied des Betriebs- oder Personalrats besitzt, was es rechtfertigt, die Schwerbehindertenvertretung auch verfahrensrechtlich nach denjenigen Vorschriften zu behandeln, die für den Betriebs- bzw. Personalrat gelten vgl. dazu BAG, Urteil vom 21.9.1989, PersR 1990, 49 = PersV 1990, 180; siehe auch BVerwG, Beschlüsse vom 4.10.1993, AP Nr. 6 zu § 25 SchwbG 1986 - dort ohne nähere Begründung unter Hinweis auf das Urteil des BAG vom 21.9.1989, a.a.O. -, und vom 17.3.1983, Buchholz 238.31 § 86 BaWüPersVG Nr. 3 - betreffend die Anfechtung der Wahl des Vertrauensmannes der Schwerbehinderten.

Von einer in diesem Sinne vergleichbaren Rechtsstellung der Frauenbeauftragten kann auf der Grundlage des LGG nicht ausgegangen werden. Gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 LGG hat die Frauenbeauftragte nicht nur die Bediensteten, sondern (an erster Stelle genannt) auch die Dienststelle in allen Fragen der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung zu beraten und zu unterstützen. In § 22 Abs. 2 Satz 1 LGG wird die Frauenbeauftragte der Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet. Ihre Tätigkeit ist eine dienstliche Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Satz 2 LGG), die im Geschäftsverteilungsplan auszuweisen ist (§ 22 Abs. 2 Satz 3 LGG). Ihr Amt und ihre Amtsstellung unterscheiden sich damit wesentlich von den Organen Personalvertretung und Schwerbehindertenvertretung.

Die hier vertretene Auffassung zum Regelungsgehalt des LGG stimmt überein mit den Entscheidungen anderer Obergerichte, die bisher zur Frage eines subjektiven Klagerechts der Frauenbeauftragten ergangen sind. Sowohl der VGH Kassel als auch das OVG Bautzen vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 30.8.1996, NVwZ - RR 1998, 186 = IÖD 1997, 26 = PersR 1997, 411, und OVG Bautzen, Beschluss vom 3.11.1999, NVwZ - RR 2000, 728, haben auf der Grundlage der jeweiligen Landesgleichstellungsgesetze angesichts eines nicht ausdrücklich normierten Klagerechts der Frauenbeauftragten entscheidungstragend insbesondere darauf abgestellt, dass diese dort jeweils dienstliche Aufgaben wahrnimmt und Teil der Dienststelle ist (so § 20 Abs. 1 HGlG) bzw. der Verwaltung angehört und grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung zugeordnet ist (so § 19 Abs. 1 SächsFFG) die angeführten einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sind in den zitierten Entscheidungen erwähnt.

Genau diesem Inhalt entspricht - wie bereits erwähnt - die Regelung des saarländischen Gesetzgebers in § 22 Abs. 2 LGG, wonach die Frauenbeauftragte der Betriebs- bzw. Dienststellenleitung unmittelbar zugeordnet wird (Satz 1) und ihre Tätigkeit eine dienstliche Tätigkeit ist (Satz 2).

Von einem gerichtlich nicht einklagbaren (bloßen) Beanstandungsrecht, wie es in Art. 19 BayGlG statuiert ist, geht offenkundig auch der VGH München aus, wobei in Bayern die Gleichstellungsbeauftragte - so die dortige gesetzliche Bezeichnung - ebenfalls grundsätzlich unmittelbar der Dienststellenleitung untersteht vgl. Urteil vom 21.1.2000, BayVBl. 2000, 347 = ZBR 2001, 377 = PersV 2000, 426 = DVBl. 2000, 925; zwar musste der VGH München sich nicht ausdrücklich zum Klagerecht der Gleichstellungsbeauftragten äußern; von dem hier vertretenen Verständnis dieser Entscheidung, nämlich einem bloßen verwaltungsinternen Beanstandungsrecht, gehen jedoch selbst die generell für ein Klagerecht eintretenden Autorinnen des bereits zitierten Kommentars von Schiek u.a. aus, vgl. dort Rn. 697.

Soweit das Verwaltungsgericht Berlin und das Oberverwaltungsgericht Berlin vgl. Urteil vom 18.9.1995, ZBR 1996, 283 = PersR 1996, 407, bzw. Beschluss vom 18.2.1994, PersR 1995, 22, von einem gerichtlich durchsetzbaren Beteiligungsrecht der Frauenbeauftragten ausgehen, beruht dies augenscheinlich maßgeblich auf der Erwägung, dass in dem Berliner Landesgleichstellungsgesetz eine Regelung, wie sie etwa im Saarland, in Hessen, in Sachsen und in Bayern besteht, wonach die Frauenbeauftragte der Verwaltung angehört und grundsätzlich unmittelbar der Dienststelle zugeordnet ist, fehlt so ausdrücklich VG Berlin, Urteil vom 18.9.1995, ZBR 1996, 283 (284); soweit das BVerwG in den Gründen seines Beschlusses vom 20.3.1996, NVwZ 1997, 288 (291), in Form eines "obiter dictum" - die Entscheidung betraf ein personalvertretungsrechtliches Mitbestimmungsverfahren - darauf hinweist, dass die Frauenbeauftragte es selbst in der Hand habe, ihr Beteiligungsrecht gegenüber der Dienststelle geltend zu machen und gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen, muss gesehen werden, dass das entsprechende Rechtsbeschwerdeverfahren die bereits erwähnte Entscheidung des OVG Berlin vom 18.2.1994, PersR 1995, 22, zum Gegenstand hatte, der die angesprochene Regelung im Berliner Landesgleichstellungsgesetz zu Grunde lag, so dass völlig offen ist, ob das wiedergegebene "obiter dictum" auf der Grundlage eines abweichenden Regelungsinhalts in anderen Landesgleichstellungsgesetzen in dieser Form zum Ausdruck gekommen wäre.

Fehlt der Klägerin mithin nach derzeitiger Rechtslage die Klagebefugnis für die Geltendmachung von Mitwirkungsrechten nach dem saarländischen Landesgleichstellungsgesetz, so ist die Klageabweisung durch das Verwaltungsgericht zu bestätigen; die Berufung muss also ohne Erfolg bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Die Frage der Klagebefugnis der Frauenbeauftragten setzt, wie im Vorstehenden dargelegt, die im saarländischen Landesgleichstellungsgesetz begründete Möglichkeit subjektiver Rechte der Frauenbeauftragten voraus. Dies ist keine Frage der Auslegung der bundesrechtlichen Norm des § 42 Abs. 2 VwGO und entzieht sich damit der revisionsgerichtlichen Beurteilung vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 9.10.1984, NVwZ 1985, 112 (113).

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt (§§ 25 Abs. 2, 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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