Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 17.08.2005
Aktenzeichen: 1 R 24/04
Rechtsgebiete: BauGB


Vorschriften:

BauGB § 131
BauGB § 133 Abs. 1
BauGB § 133
1. Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf nur für ein Grundstück verlangt werden, das durch die Anlage, für deren Herstellung die Vorausleistung erhoben wird, im Sinne der §§ 131, 133 BauGB erschlossen wird.

2. Die Frage, durch welche Straße(n) ein an mehrere Straßen grenzendes Baugrundstück im Sinne des § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen ist, richtet sich im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans nach dessen Festsetzungen über die straßenmäßige Erschließung.

3. Werden besonders tiefe Grundstücke von zwei in etwa parallel zueinander verlaufenden Straßen begrenzt und sind zu beiden Straßen zu gesonderte Baufenster ausgewiesen, liegt die Annahme nahe, dass die Erschließungswirkung der beiden Straßen in der Tiefe jeweils begrenzt ist und daher die zwei Bauplätze auf dem einen Buchgrundstück jeweils nur durch eine der beiden Straßen erschlossen sind. Trifft das zu, kann von einer begrenzten Erschließungswirkung der beiden Straßen auch bei einem Grundstück auszugehen sein, das - anders als alle anderen - auf Wunsch seines Eigentümers nur zu einer der beiden Straßen bebaut werden darf und im Übrigen als "private Grünfläche (Hausgarten)" ausgewiesen ist. Dann ist dieses Grundstück für die Herstellung der dem Hausgarten zugewandten Straße nicht erschließungsbeitragspflichtig.

4. Die Festsetzung "private Grünfläche (Hausgarten)" kann der Anlage einer 70 m langen befestigten Feuerwehrzufahrt entgegenstehen; das trifft beispielsweise zu, wenn diese Festsetzung getroffen wurde, um eine zusammenhängende begrünte, von Verkehrslärm freie Zone zwischen einem Wohn- und einem Mischgebiet zu erhalten.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks A-Stadt-N., A-Straße, zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der verlängerten D-Straße.

Der heutige Stadtteil N. der Kreisstadt Saarlouis bildete früher eine selbstständige Gemeinde und wurde durch Verordnung der Landesregierung vom 9.6.1970 (Amtsbl. S. 582) in die Kreisstadt Saarlouis eingegliedert. Dem war ein Auseinandersetzungsvertrag zwischen der Kreisstadt Saarlouis und der Gemeinde N. vom 23.7.1969 vorausgegangen, den der Minister des Innern am 25.6.1970 genehmigte (vgl. Amtsbl. S. 583). In § 5 Abs. 3 dieses Vertrages heißt es:

Die Anliegerbeiträge für die bei Vertragsabschluss bestehenden Straßen und Wege sowie die D-Straße und den D-Weg in der Gemeinde N. werden nicht erhoben.

Das Grundstück der Klägerin (Gemarkung N., Flur , Parzelle Nr. ... ) ist ca. 18,75 m breit und 155 m tief (Gesamtfläche: 2905 m²). Es liegt vollständig im Geltungsbereich des im Jahre 1983 aufgestellten Bebauungsplanes "St. Straße". Darin ist nordwestlich der von Südwesten nach Nordosten verlaufenden St. Straße, der Ortsdurchfahrt der Landstraße I. Ordnung 167, ein Mischgebiet mit zweigeschossiger Bebauung ausgewiesen, wobei die rückwärtige Baugrenze in einer Entfernung von rund 35 m von der St. Straße verläuft. Dahinter erstreckt sich -noch im Mischgebiet- ein bis zu 27 m breiter Geländestreifen, für den keine weiteren Festsetzungen getroffen sind. Etwa parallel zur St. Straße verläuft in einem Abstand von rund 125 m weiter im Nordwesten die D-Straße, die als ausgebaute Straße ursprünglich an der N. endete, als Weg jedoch weiter nach Nordosten führte. Der Bebauungsplan "St. Straße" sieht auf einer Länge von rund 152 m den Ausbau dieses Weges zu einer Anbaustraße vor, die in Höhe der Parzelle Nr. ... in einem Wendekreis enden soll. Von dort soll ein Fußweg zu dem weiter im Nordosten gelegenen Baugebiet "Im Bl." angelegt werden. Südöstlich des Verlängerungsstücks der D-Straße sieht der Bebauungsplan ein reines Wohngebiet vor. Auf der anderen Straßenseite schließen sich teilweise - außerhalb des Plangebiets - die Bebauung, die zur Straße "Im Bl." ausgerichtet ist, und im übrigen - im Geltungsbereich des Bebauungsplans "St. Straße" - weitere Wohnbebauung an. Das an der verlängerten D-Straße vorgesehene Wohngebiet endet unmittelbar vor dem Grundstück der Klägerin. Die anfänglich vorgesehen gewesene Ausdehnung des Baufensters auf die Parzelle Nr. ... unterblieb auf Wunsch der damaligen Grundstückseigentümer. Statt dessen wurden der von der St. Straße aus gesehen rückwärtige, rund 86 m tiefe Teil der Parzelle Nr. ... ebenso wie die weiter nach Nordosten folgenden Grundstücke als "private Grünfläche (Hausgärten)" gekennzeichnet. In Verlängerung der D-Straße verläuft - entsprechend einer im Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BBauG - ein Entwässerungskanal quer über die Parzelle Nr. ... zum nördöstlich angrenzenden Flurstück Nr. 182/3 und von dort zu dem in der St. Straße verlegten Sammler. Hierzu wurde durch Enteignungsbeschluss vom 22.7.1996 zugunsten der Kreisstadt Saarlouis eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zum Bau und zur Unterhaltung des Kanals und in diesem Zusammenhang zum Betreten und Befahren der beiden genannten Grundstücke bestellt.

Die Kreisstadt Saarlouis ließ in den Jahren 1999 und 2000 das Verlängerungsstück der D-Straße ab N. im Vorstufenausbau herstellen und beschloss sodann, für diese Maßnahme Vorausleistungen in Höhe von 90 v. H. des voraussichtlichen Erschließungsbeitrags zu erheben. Mit Bescheid vom 12.6.2002 forderte der Beklagte von der Klägerin die Zahlung einer Vorausleistung in Höhe von 40.239,60 Euro. Dabei sah er die gesamte Grundstücksfläche als beitragspflichtig an und legte den Nutzungsfaktor von 1,25 für zweigeschossige Bebaubarkeit zugrunde. Bezüglich der anderen zwischen St. und verlängerter D-Straße durchlaufenden Grundstücke ging der Beklagte bei der Beitragskalkulation davon aus, die Erschließungswirkung der neuen Straße beschränke sich auf die im ausgewiesenen Wohngebiet gelegenen Teilflächen.

Gegen ihre Heranziehung erhob die Klägerin am 10.7.2002 Widerspruch. Sie brachte vor, ihr Grundstück werde einzig durch die St. Straße erschlossen. Die verlängerte D-Straße bringe ihr dagegen keinerlei Vorteil. Zum einen dürfe ihr Grundstück zu der neuen Straße zu nicht selbstständig bebaut werden; zum anderen sei es von dem Wendekreis aus ohne die Inanspruchnahme fremder Grundstücke nicht erreichbar. Auf jeden Fall sei die festgesetzte Vorausleistung unangemessen hoch. Es müsse nämlich ein Billigkeitserlass gewährt werden.

Der Kreisrechtsausschuss in A-Stadt wies den Widerspruch am 10.7.2003 zurück. Zur Begründung heißt es, der Heranziehung stehe § 5 Abs. 3 des Vertrages vom 23.7.1969 nicht entgegen. Soweit dieser Vertrag die Freistellung von Erschließungsbeiträgen beinhalte, liege ein Verstoß gegen die Beitragserhebungspflicht des § 127 BBauG/BauGB vor, und das führe zur Unbeachtlichkeit der entsprechenden Vertragsbestimmung. Das Grundstück der Klägerin werde durch die verlängerte D-Straße (zweit-)erschlossen. Diese Zweiterschließung begründe nach der so genannten Wegdenkenstheorie einen selbstständigen Erschließungsvorteil. Bestünde nämlich die St. Straße nicht, würde einzig die verlängerte D-Straße die bebauungsplankonforme Nutzbarkeit der Parzelle Nr. ... ermöglichen. Darauf, ob diese Möglichkeit gerade für die Klägerin nützlich oder gar wünschenswert sei, komme es nicht an. Vielmehr genüge insoweit, dass die neue Erschließungsanlage jedenfalls nicht insgesamt überflüssig sei. Die dahingehende Feststellung rechtfertige sich daraus, dass das Verlängerungsstück zahlreiche Grundstücke ersterschließe. Bei diesen Gegebenheiten sei die Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag zulässig. Von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen hätten die zuständigen Gremien der Kreisstadt A-Stadt rechtsfehlerfrei beschlossen. Dass dabei 90 v. H. des voraussichtlich entstehenden Beitrags angefordert worden seien, begegne ebenfalls keinen Bedenken, weil das Grundstück der Klägerin bereits bebaut sei. Auf die Frage einer möglichen Unbilligkeit sei im gegebenen Zusammenhang nicht weiter einzugehen. Insoweit müsse die Klägerin zunächst beim Beklagten einen entsprechenden Erlassantrag stellen; sollte dieser abgelehnt werden, stünden Widerspruch und erforderlichenfalls Verpflichtungsklage beim Verwaltungsgericht zur Verfügung.

Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin am 17.9.2003 zugestellt; am 13.10.2003 ist deren Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Die Klägerin hat nochmals darauf hingewiesen, dass der -von der St. Straße aus gesehen- rückwärtige Teil ihres Grundstücks nicht als Bauland, sondern als private Grünfläche dargestellt sei und daher nicht bebaut werden dürfe. Es handele sich tatsächlich -bebauungsplankonform- um eine Obstwiese. Bei diesen Gegebenheiten verbiete sich die Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die Herstellung der verlängerten D-Straße, denn mangels selbstständiger Bebaubarkeit des dieser Straße zugekehrten Grundstücksteils fehle es an einem durch diese Anlage vermittelten eigenständigen Erschließungsvorteil. Die Kreisstadt Saarlouis als Gläubigerin der geltend gemachten Erschließungsbeitragsforderung müsse sich an ihren Entscheidungen im Bebauungsplan festhalten lassen. Sie -die Klägerin- habe keinerlei Interesse daran, ihre Obstwiese von der verlängerten D-Straße her anzufahren, zumal als Zufahrt bereits seit Jahren ein von der Straße Im Bl. abzweigender, teilweise geteerter Weg zur Verfügung stehe. Unter Zugrundelegung des Standpunktes des Beklagten sei ihr Grundstück mit Blick auf diese letztgenannte Wegeverbindung sogar dreifach erschlossen. Wirklich nützlich für das Grundstück sei allerdings einzig die Erschließung über die St. Straße. Sie -die Klägerin- sei Opfer einer willkürlichen Abschnittsbildung durch den Beklagten. Von den an das neu hergestellte Straßenstück heranreichenden Grundstücken habe einzig ihr Grundstück davon keinen Vorteil, weil es im Gegensatz zu allen anderen nicht als Wohnbaufläche, sondern als private Grünfläche ausgewiesen sei. Damit die Wohngrundstücke an der verlängerten D-Straße kanaltechnisch erschlossen werden konnten, sei ihr Grundstück zwangsweise mit einer Grunddienstbarkeit belastet worden. Sie habe also durch das neue Baugebiet bereits einen ganz konkreten Nachteil erlitten. Dass sie für die angebliche Vorteilhaftigkeit der neuen Erschließung jetzt auch noch 40.239,60 Euro zahlen solle, sei gänzlich inakzeptabel.

Unabhängig von allen vorstehenden Einwendungen stehe auf jeden Fall § 5 Abs. 3 des Vertrages vom 23.7.1969 ihrer Heranziehung entgegen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Vorausleistungsbescheid des Beklagten vom 12.6.2002 und den auf die mündliche Verhandlung vom 10.7.2003 ergangenen Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses beim Landkreis A-Stadt aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat seine Vorgehensweise verteidigt und ausgeführt, die verlängerte D-Straße vermittele dem Grundstück der Klägerin einen Erschließungsvorteil, denn von dieser Straße könne bis unmittelbar an die Grenze des Privatgrundstücks herangefahren werden. Zwar liege derzeit zwischen der geteerten Straßenfläche und der Parzelle Nr. ... noch ein schmaler unbefestigter Streifen. Das erkläre sich daraus, dass die Straße bisher lediglich im Vorstufenausbau hergestellt sei. Beim Endstufenausbau werde bebauungsplankonform die öffentliche Verkehrsfläche bis unmittelbar an die Grenze des Grundstücks der Klägerin herangeführt. Dass bei der Berechnung der Erschließungsbeitragspflicht die gesamte Fläche des Grundstücks der Klägerin berücksichtigt worden sei, entspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Danach sei auch ein im Bebauungsplan als private Grünfläche dargestellter Teil eines Baugrundstücks beitragspflichtig.

Das Verwaltungsgericht hat durch auf die mündliche Verhandlung vom 5.11.2004 ergangenes Urteil nach dem Klageantrag erkannt. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die Heranziehung der Klägerin sei rechtswidrig. Das ergebe sich allerdings nicht aus § 5 Abs.3 des Vertrages vom 23.7.1969. Die dort vorgeschriebene Freistellung von "Anliegerbeiträgen" schließe nämlich nicht die Erhebung von Erschließungsbeiträgen aus. Der juristische Fachbegriff des "Anliegerbeitrags" gewinne seinen Bedeutungsinhalt aus § 15 des Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2.7.1875 und aus den §§ 9, 10 des Preußischen Komunalabgabengesetzes vom 14.7.1893. An seine Stelle seien im Jahre 1961 der Erschließungsbeitrag (§§ 127 ff. BBauG/BauGB) und im Jahre 1978 der Ausbaubeitrag (§ 8 KAG) getreten. Dass im Vertrag vom 23.7.1969 der Begriff des "Anliegerbeitrags" in dem aufgezeigten klassischen Sinne verstanden worden sei, folge daraus, dass beide Vertragspartner als Gebietskörperschaften rechtskundig gewesen seien. Da es vorliegend um die Erhebung eines Erschließungsbeitrags und damit gerade nicht um die Heranziehung zu einem "Anliegerbeitrag" gehe, komme mithin § 5 Abs. 3 des Vertrages vom 23.7.1969 nicht zum Tragen. Sollte -abweichend davon- der Vertrag dahingehend ausgelegt werden, dass auch Erschließungsbeiträge nicht erhoben werden dürften, wäre er im Übrigen nichtig, da es an einer gesetzlichen Rechtfertigung für die Durchbrechung der Beitragserhebungspflicht des § 127 Abs. 1 BBauG/BauGB fehle.

Dennoch müsse die Klage Erfolg haben. Das Grundstück der Klägerin werde nämlich durch die verlängerte D-Straße im Verständnis des § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht erschlossen. Nach gesicherter Erkenntnis werde ein Grundstück durch eine Straße nur erschlossen, wenn und soweit es bebaubar oder in einer der Bebaubarkeit erschließungsbeitragsrechtlich vergleichbaren Weise nutzbar sei. Bei Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes sei ein Buchgrundstück typischerweise mit seiner gesamten im Geltungsbereich des Planes gelegenen Fläche als erschlossen anzusehen, und zwar selbst dann, wenn dieses Grundstück an mehrere Straßen angrenze. Das folge aus der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Wegdenkenstheorie. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei weiterhin geklärt, dass auch ein als private Grünfläche gekennzeichneter Teil eines einheitlichen Baugrundstücks als erschlossen angesehen werden müsse. Unter besonderen Umständen könne allerdings die Erschließungswirkung eines mehrfach erschlossenen Buchgrundstücks auf Teilflächen begrenzt sein. Hierfür genüge indes weder eine besondere Tiefe eines Buchgrundstücks noch die Darstellung eines Grundstücksteils als private Grünfläche. Ebenso wenig greife mit Blick auf das Grundstück der Klägerin die Regelung über die Eckgrundstücksvergünstigung ein, da für die Ersterschließung der Parzelle Nr. ... durch die St. Straße zu Recht nie ein Beitrag eingefordert worden sei. Die Kammer meine jedoch, dass auf den vorliegenden atypischen Fall die Grundsätze des so genannten Parallelstraßenurteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.1985 -8 C 30.84- (E 71, 363 = BRS 43 Nr. 69) übertragen werden müssten. Danach sei es bei einem mehrfach erschlossenen Buchgrundstück möglich, aus einer Gesamtschau der Planfestsetzungen abzuleiten, dass sich die Erschließungswirkung der einzelnen Straßen jeweils auf Teilflächen des Grundstücks beschränke. Das sei damals bejaht worden für ein zwischen zwei Anbaustraßen durchlaufendes Grundstück, das nach den Planfestsetzungen zu jeder Straße zu selbstständig und ungefähr gleichgewichtig bebaubar gewesen sei. Dadurch -so das Bundesverwaltungsgericht- dränge sich der Eindruck auf, es handele sich planerisch um zwei voneinander vollauf unabhängige, nur formal noch nicht getrennte Grundstücke. Entsprechendes habe hier zu gelten. Das Grundstück der Klägerin sei zwar grundbuchrechtlich ungeteilt. Planerisch gliedere es sich indes in zwei Grundstücke, nämlich das der St. Straße zugewandte Baugrundstück und das der verlängerten D-Straße zugewandte unbebaubare Gartenland. Die Richtigkeit dieser Sicht zeige sich bei einem Blick auf die anderen Grundstücke, die zwischen St. und D-Straße durchliefen und die zu beiden Straßen jeweils etwa spiegelbildlich bebaubar seien. Hier habe der Beklagte -zu Recht- die Grundsätze des Parallelstraßenurteils angewandt und folglich nur jeweils einen Teil der Gesamtgrundstücksfläche als durch die verlängerte D-Straße erschlossen angesehen. Eine entsprechende fiktive Teilung auch des Grundstücks der Klägerin bei der Veranlagung zu den Erschließungsbeiträgen vorzunehmen, entspreche auch der schutzwürdigen Erwartung der anderen Anlieger der D-Straße. Diese könnten nicht erwarten, dass die Klägerin zu den Kosten für die Herstellung der verlängerten D-Straße beitrage, nachdem der dieser Straße zugewandte Teil ihres Grundstückes aufgrund der planerischen Festsetzungen unbebaubar sei.

Gegen dieses ihm am 9.12.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.12.2004 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 27.1.2005 begründet.

Er bringt vor, fallbezogen müsse es bei dem Grundsatz bleiben, dass bei einem überplanten Grundstück die gesamte an eine Anbaustraße angrenzende Fläche als erschlossen anzusehen sei. Soweit sich das Verwaltungsgericht demgegenüber auf die Grundsätze des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.6.1985 berufe, könne dies nicht überzeugen. Es lägen gänzlich unterschiedliche Sachverhalte vor, denn vorliegend gehe es gerade nicht um ein zu zwei parallel zueinander verlaufenden Straßen etwa spiegelbildlich bebaubares Buchgrundstück, bei dem sich die Frage der Begrenzung der Erschließungswirkung in der Tiefe stelle. Vielmehr handele es sich um ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes Grundstück, das nur zu einer Straße zu bebaubar sei und im Übrigen als Garten dienen solle. Dieses Grundstück mit dem Verwaltungsgericht von der Beitragspflicht für die zweite Straße gänzlich freizustellen, sei nicht haltbar.

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie macht sich den Standpunkt des Verwaltungsgerichts zu Eigen, ihr Grundstück sei mit Blick auf die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplanes durch die verlängerte D-Straße nicht erschlossen. Auf den Wunsch ihrer Eltern hin sei auf dem damals diesen gehörenden Grundstück zur verlängerten D-Straße zu gerade kein Baurecht begründet worden. Es habe vielmehr der Hausgarten mit Obstbäumen erhalten bleiben sollen. Daraus müsse erschließungsbeitragsrechtlich die angemessene Folgerung gezogen werden, nämlich die Verneinung einer Erschließungswirkung der D-Straße mit Blick auf ihr Grundstück.

Die Beteiligten haben zugestimmt, dass anstelle des Senats der Vorsitzende über die Berufung entscheidet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (4 Hefte und 2 Ordner) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung, über die im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende allein entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 87 a Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auf die form- und fristgerecht erhobene Klage hin den Vorausleistungsbescheid vom 12.6.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2003 aufgehoben.

Nach § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB können für ein Grundstück, für das eine Beitragspflicht noch nicht entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn ein Bauvorhaben auf dem Grundstück genehmigt wird oder wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und deren endgültige Herstellung innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Damit stellt die Vorausleistung eine auf die endgültige Beitragspflicht ausgerichtete, dem Erschließungsbeitrag zeitlich vorausgehende Leistung dar. Hieraus folgt, dass eine Vorausleistungspflicht nur für ein Grundstück entstehen kann, das - bezogen auf die Anlage, für deren Herstellung die Vorausleistung erhoben wird - zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke im Sinne der §§ 131, 133 BauGB gehört. Das setzt u. a. voraus, dass das betreffende Grundstück durch die in Rede stehende Anlage erschlossen wird ebenso BVerwG, Urteil vom 20.6.1973 - IV C 62.71 -, BRS 37 Nr. 173 (S. 344), und Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 21 Rdnr. 30.

Daran fehlt es hier. Das Grundstück der Klägerin (Parzelle Nr. ... ) wird durch das Verlängerungsstück der D-Straße nicht erschlossen.

Das in den §§ 131, 133 BauGB als Voraussetzung für das Entstehen einer Beitragspflicht verwendete Tatbestandsmerkmal des Erschlossenseins knüpft mit Blick auf eine zum Anbau bestimmte Straße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) daran an, ob diese Straße dem einzelnen Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was für seine bebauungsrechtlich zulässige Ausnutzbarkeit im Planungs- und Bauordnungsrecht vorausgesetzt wird. Nur solchen Grundstücken vermittelt die betreffende Straße nach ihrer bestimmungsgemäßen Funktion nämlich einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteil dazu BVerwG, Urteil vom 18.4.1986 - 8 C 51und 52.85 -, BVerwGE 74, 149 (154), und Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnrn. 14 ff..

Grenzt - wie hier - ein im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gelegenes und nach den einschlägigen Festsetzungen zur Bebauung vorgesehenes Grundstück unmittelbar an eine Straße, vermittelt diese Straße dem Grundstück in aller Regel das Erschlossensein. In Einzelfällen kann jedoch ausnahmsweise eine andere Betrachtung geboten sein, und das trifft hier zu. Entscheidend dafür sind das Angrenzen des Grundstücks der Klägerin an zwei in einem Abstand von rund 125 m parallel zueinander laufende Straßen und die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen, wonach die Parzelle Nr. ... zwar - ebenso wie die Nachbargrundstücke - zur St. Straße zu bebaut werden darf, im Gegensatz zu allen anderen Grundstücken, für die der Bebauungsplan zur D-Straße zu ebenfalls eine Bebauung zulässt, zu der letztgenannten Straße ausschließlich als private Grünfläche in der Form eines Hausgartens genutzt werden darf, insoweit also einem Bauverbot unterliegt. Bei diesen Gegebenheiten ist es nicht gerechtfertigt, das Grundstück der Klägerin an den Kosten für die Herstellung der neuen Straße zu beteiligen. Die D-Straße vermittelt dem Grundstück der Klägerin nämlich keine Erschließung.

Das liegt auf der Hand, wenn abweichend von dem im Erschließungsbeitragsrecht allerdings grundsätzlich maßgeblichen grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriff dazu Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 5 m. w. N., lediglich auf das der D-Straße zugewandte Teilstück der Parzelle Nr. ... abgestellt wird. Dabei handelt es sich nämlich im Verständnis des § 19 Abs. 3 BauNVO nicht um Bauland, da es nach den einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes ausschließlich als private Grünfläche (Hausgarten) genutzt werden darf. Eine solche Nutzung stellt für sich gesehen keine beitragsrechtlich relevante Nutzung dar. Darüber besteht zwischen den Beteiligten kein Streit.

Der Beklagte meint aber - und das entspricht der Maßgeblichkeit des grundbuchrechtlichen Grundstücksbegriffs -, die Parzelle Nr. ... müsse als Ganzes in den Blick genommen werden, und hebt zutreffend hervor, dass für das Gesamtgrundstück aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans eine Bebauung - nämlich die Errichtung eines Gebäudes zur St. Straße zu - zulässig ist; weiterhin macht er - und dem ist ebenfalls beizupflichten - darauf aufmerksam, dass bei einem im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gelegenen Grundstück, das teilweise als Bauland und teilweise als Hausgarten ausgewiesen ist, grundsätzlich auch die letztgenannte Grundstücksteilfläche bei der Beitragserhebung Berücksichtigung finden muss so BVerwG, Beschluss vom 29.11.1994 - 8 B 171.94 -, Buchholz 406.11 § 131 BauGB Nr. 95.

Dass dennoch bei den derzeitigen planungsrechtlichen Gegebenheiten das Grundstück der Klägerin mit Blick auf die Herstellung des Verlängerungsstücks der D-Straße erschließungsbeitragsfrei zu bleiben hat, liegt darin begründet, dass die neue Straße der einzig zulässigen Bebauung der Parzelle Nr. ... zur St. Straße zu nicht die erforderliche verkehrsmäßige Erschließung vermittelt. Oder mit Blick auf die vom Beklagten immer wieder angesprochene Wegdenkenstheorie des Bundesverwaltungsgerichts u. a. Urteil vom 29.4.1988 - 8 C 24.87 -, BVerwGE 79, 283 (288), und Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 89 anders formuliert: Wird die St. Straße und deren zweifelsohne zu bejahende Erschließungswirkung für das Grundstück der Klägerin hinweggedacht, kann die Parzelle Nr. ... mit Blick allein auf das Vorhandensein der D-Straße nicht erschließungsbeitragsrechtlich relevant genutzt werden; insbesondere ist dann die Errichtung des im Bebauungsplan vorgesehenen Gebäudes auf dem der St. Straße zugewandten Grundstücksteil mangels Erschließung nicht zulässig.

Wegen der schon erwähnten Verknüpfung zwischen Erschließungsbeitrags- und Baurecht setzt eine Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung einer Anbaustraße voraus, dass die betreffende Straße dem einzelnen Grundstück das an verkehrsmäßiger Erschließung verschafft, was das Planungs- und Bauordnungsrecht fordern. Bei Grundstücken im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplanes ist dazu notwendig, dass die Straße, für deren Herstellung der Erschließungsbeitrag bzw. die Vorausleistung erhoben wird, dem betreffenden Grundstück die bebauungsplankonforme verkehrliche Erschließung vermittelt. Den Maßstab für das Erschlossensein bilden also allein die Festsetzungen des Bebauungsplanes. Das hat das Bundesverwaltungsgericht - in Anknüpfung an ältere Entscheidungen - zuletzt in seinem Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 -, KStZ 2002, 232, mit einleuchtender Begründung betont, nachdem dieser Gesichtspunkt u. a. in dem vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt seiner Erwägungen gestellten so genannten Parallelstraßenurteil vom 27.6.1985 - 8 C 30.84 -, BVerwGE 71, 363 = BRS 43 Nr. 69; die Kritik von Driehaus, a.a.O., § 17 Rdnr. 43, an dem Urteil vom 27.6.1985 übergeht weiterhin den Gesichtspunkt der plangemäßen Erschließung; nach Auffassung des erkennenden Senats überzeugt das Parallelstraßenurteil zwar in Teilen seiner Begründung nicht, wohl aber im Ergebnis; vernachlässigt worden war. In dem zitierten Urteil vom 8.5.2002 wird überzeugend herausgestellt, dass im Einzelfall selbst ohne ausdrückliche weitere Festsetzung allein das Gesamtkonzept des in einem Bebauungsplan festgeschriebenen Wegesystems für ein Baugebiet ergeben kann, dass nur eine ganz bestimmte verkehrsmäßige Erschließung eines Grundstücks plangemäß ist. Das trifft insbesondere zu, wenn besonders tiefe Grundstücke von zwei in etwa parallel zueinander verlaufenden Straßen begrenzt werden und zu beiden Straßen zu gesonderte Baufenster ausgewiesen sind. Dann ist eine Bebauung zu der zweiten Straße zu regelmäßig erst zulässig, wenn diese zweite Straße vorhanden ist, denn erst ab diesem Zeitpunkt ist die plangemäße Erschließung des zweiten Bauplatzes auf dem einen (Buch-)Grundstück gesichert. Dessen verkehrsmäßige Anbindung an die erste Straße in Verbindung mit einer privaten Zuwegung von dort ins Hinterland ist demgegenüber typischerweise planungsrechtlich unzulässig so - jeweils in baurechtlichen Streitigkeiten - BVerwG, Urteile vom 21.2.1986 - 4 C 10.83 -, BRS 46 Nr. 106, und vom 17.6.1993 - 4 C 7.91 -, Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 30, und im Anschluss daran - in einer erschließungsbeitragsrechtlichen Streitigkeit - Urteil vom 8.5.2002 - 9 C 5.01 -, a.a.O..

Ein solcher Fall liegt hier vor.

Dafür spricht schon die im Bebauungsplan festgelegte Führung von St. und D-Straße als in einem Abstand von rund 125 m in etwa parallel zueinander verlaufende Anbaustraßen und die Ausweisung je gesonderter Baufenster längs beider Straßen. Diese Festsetzungen machen bei der gebotenen Gesamtschau deutlich, dass einerseits die Ausführung der Häuserzeile an dem Verlängerungsstück der D-Straße von der Herstellung dieser neuen Erschließungsanlage abhängig sein soll, eine Erschließung von der St. Straße her mittels privater Zuwegungen dagegen nicht zulässig ist. Ebenso gilt umgekehrt, dass die vorgesehene Bebauung längs der St. Straße nur von vorne, also von der St. Straße her, erschlossen werden soll, nicht aber von der D-Straße her in Verbindung mit privaten Zuwegungen. Es liegen also jeweils entsprechende positive Festsetzungen der straßenmäßigen Erschließung der zwischen St. und D-Straße vorgesehenen Bauplätze vor. Dass dies jedenfalls mit Blick auf die Erschließung der Häuserzeile längs der D-Straße dem Willen des Plangebers entspricht, bestätigen eindeutig die Planbegründung und die Bekanntmachung vom 21.11.1983. So heißt es in der Begründung des Bebauungsplanes "St. Straße" auf S. 3 unter der Überschrift "Erschließung", dass "der rückwärtige Teil zwischen N., Bl. und St. Straße ...durch die verlängerte D-Straße (Stichweg mit Wendekreis) neu erschlossen (wird)". Das wird in der öffentlichen Bekanntmachung vom 21.11.1983 betreffend den Bebauungsplan "St. Straße" wortgleich wiederholt. Eine gleichartige Aussage bezüglich der Erschließung der Bebauung längs der St. Straße fehlt demgegenüber. Seinen entsprechenden Willen ausdrücklich zu verlautbaren sah der Plangeber ersichtlich keine Veranlassung, weil zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplanes die St. Straße bereits vorhanden und in dem fraglichen Bereich durchgängig bebaut war. Des ungeachtet leidet keinen Zweifel, dass St. und D-Straße für das sich zwischen ihnen erstreckende Gebiet in der Tiefe jeweils nur beschränkte Erschließungswirkung zukommen soll. Dies unterstreicht der Umstand, dass im Bebauungsplan der in Rede stehende Bereich durch eine Nutzungsgrenze unterteilt ist und so jeweils Teilflächen der damals sämtlich noch ungeteilten Grundstücke den jeweiligen Straßen zugeordnet wurden.

Die aufgezeigte begrenzte Erschließungswirkung der D-Straße erfasst dabei nicht nur den Bereich, für den der Bebauungsplan zu beiden Straßen zu je gesondert Baustellen vorsieht, sondern auch das Grundstück der Klägerin, das als einziges ausschließlich zur St. Straße zu bebaut werden darf. Andernfalls wäre das ersichtlich für den gesamten Bereich zwischen St. und D-Straße entwickelte Erschließungskonzept bei einem einzigen Grundstück durchbrochen. Dafür, dass der Plangeber dies gewollt haben könnte, gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Für den gegenteiligen Standpunkt spricht demgegenüber die Tatsache, dass das Baufenster längs der D-Straße, das ursprünglich auf das heute der Klägerin gehörende Grundstück ausgedehnt werden sollte, zwar entsprechend dem Wunsch der damaligen Grundstückseigentümer, für die Parzelle Nr. ... kein Baurecht zur D-Straße zu begründen, verkleinert wurde. Dabei wurde der entsprechende Teilbereich der Parzelle Nr. ... aber nicht festsetzungsfrei gelassen, sondern als "private Grünfläche (Hausgarten)" ausgewiesen. Dies unterstreicht unter den gegebenen Umständen, dass der Plangeber auch für dieses eine Grundstück sicherstellen wollte, dass keine von der D-Straße abzweigende private Zuwegung bis zu dem der St. Straße zugekehrten Bauplatz angelegt wird. Vielmehr soll hier - wie auf den benachbarten Grundstücken - zwischen dem reinen Wohngebiet längs der D-Straße und dem Mischgebiet an der St. Straße eine zusammenhängende begrünte, von Verkehrslärm freigehaltene Zone erhalten bleiben.

Der letztgenannte Umstand gewinnt zusätzliches Gewicht deshalb, weil nach saarländischem Bauordnungsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 LBO) bei Gebäuden, die mehr als 50 m von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, ausreichend befestigte und tragfähige Zufahrten für die Feuerwehr zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen sind, wenn sie aus Gründen des Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. Ein solches Erfordernis bestünde hier für eine Bebauung des Grundstücks der Klägerin zur St. Straße zu, wenn die letztgenannte Straße nicht vorhanden und daher die D-Straße die nächstgelegene öffentliche Verkehrsfläche wäre. Dann bedürfte es also, um das Grundstück der Klägerin plankonform zu bebauen, aufgrund zwingenden Bauordnungsrechts der Anlage einer mindestens 70 m langen befestigten Feuerwehrzufahrt von der D-Straße her bis zu der - von der St. Straße gesehen - rückwärtigen Baugrenze auf der Parzelle Nr. ... . Die Herstellung einer solchen Zufahrt verstieße aber unter den aufgezeigten Umständen gegen die im Bebauungsplan getroffene Festsetzung "private Grünfläche (Hausgarten)", wäre also ihrerseits bebauungsplanwidrig vgl. in diesem Zusammenhang BVerwG, Urteil vom 17.6.1994 - 8 C 2.92 -, KStZ 1995, 190 (192), wonach zwar die Anlage eines befestigten Treppenweges zwischen Straße und Haus mit der Planfestsetzung "Hausgarten" vereinbar ist, anderes aber ab einer gewissen Dimensionierung der Zuwegung gelten kann.

Hieran scheitert ebenfalls die Annahme, das Grundstück der Klägerin sei bei Hinwegdenken der St. Straße wegen des Vorhandenseins der D-Straße bebaubar und deshalb für die Herstellung der letztgenannten Anlage beitragspflichtig.

Gehört nach allem die Parzelle Nr. ... nicht zu den durch das Verlängerungsstück der D-Straße erschlossenen Grundstücken, so darf die Klägerin nicht zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die Herstellung der neuen Straße herangezogen werden. Folglich hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 12.6.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.7.2003 zu Recht aufgehoben, und daher muss die Berufung zurückgewiesen werden.

Dies bedeutet, wie klarstellend zu bemerken ist, nicht zwingend, dass das Grundstück der Klägerin auch bei der endgültigen Abrechnung der neuen Erschließungsanlage beitragsfrei zu stellen sein wird. Sollte bis zum Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für das Verlängerungsstück der D-Straße der Bebauungsplan "St. Straße" - wie angedacht - dahingehend geändert sein, dass die Parzelle Nr. ... - wie schon jetzt die in Richtung N. anschließenden Grundstücke - entsprechend der ursprünglichen Planabsicht der Kreisstadt Saarlouis auch zur D-Straße zu bebaut werden darf, lägen vielmehr alle Voraussetzungen für die Bejahung eines Erschlossenseins auch des Grundstücks der Klägerin durch die D-Straße vor. Bei der Ermittlung der Beitragshöhe wäre dann wie bei den anderen zwischen St. und D-Straße durchlaufenden Grundstücken zu verfahren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Senat sieht die entscheidungserheblichen Rechtsfragen durch die zitierten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.2.1986, 17.6.1993 und 8.5.2002 hinreichend geklärt an.

Ende der Entscheidung

Zurück