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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 26.01.2004
Aktenzeichen: 1 R 27/03
Rechtsgebiete: AuslG, VwGO


Vorschriften:

AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 6
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 2
AuslG § 53
AuslG § 54
AuslG § 55 Abs. 2
AuslG § 55 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 102 Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 3
Die allgemeinen Lebensumstände der Roma in Serbien und Montenegro begründen keine sogenannte "Extremgefahr" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und gebieten daher keine Zuerkennung von Abschiebungshindernissen im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter verfassungsrechtlichen Aspekten bei Außerachtlassung der Sperrwirkung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG.
Tenor:

Unter entsprechender Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5. November 2002 - 10 K 185/02.A - wird die Klage insgesamt abgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der in Deutschland geborene Kläger ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger und gehört zur Volksgruppe der Roma.

Die aus Serbien stammenden Eltern des Klägers, Frau M D - erstinstanzlich Klägerin zu 1) - und Herr Z M , reisten nach eigenen Angaben am 14.4.2001 gemeinsam mit den älteren Geschwistern V , K , K und V - erstinstanzlich Kläger zu 2) bis 5) - in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19.12.2001 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Ein nach Ablehnung ihres Antrags als offensichtlich unbegründet unter dem 8.5.2002 (2728632-138) von der Mutter und den Geschwistern eingeleitetes Klageverfahren wurde beim Verwaltungsgericht unter der Geschäftsnummer 10 K 185/02.A geführt. Gleichzeitig gestellte Aussetzungsanträge blieben ohne Erfolg (vgl. dazu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 28.5.2002 - 10 F 56/02.A und vom 19.7.2002 - 10 F 109/02.A -). Der Vater des Klägers hat ein selbständiges Verfahren betrieben 2728677-138, vgl. dazu das rechtskräftige, seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts vom 25.9.2002 - 10 K 169/02.A -.

Den am 8.7.2002 für den Kläger - erstinstanzlich Kläger zu 6) - gestellten Asylantrag lehnte die Beklagte mit Datum vom 11.7.2002 ebenfalls als offensichtlich unbegründet ab; gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint. Der Bescheid wurde dem Kläger am 17.7.2002 zugestellt; mit Eingang am 24.7.2002 hat auch er Klage beim Verwaltungsgericht (10 K 312/02.A) erhoben, welches dieses Verfahren durch Beschluss vom 5.8.2002 mit dem der Mutter und Geschwister verbunden hat.

In der mündlichen Verhandlung am 5.11.2002 führte die Mutter des Klägers aus, sie habe in ihrer Heimat keine Zukunft gehabt und wolle, dass ihre Kinder in Deutschland aufwachsen könnten. In Jugoslawien habe sie Gelegenheitsjobs gehabt oder Handel auf Märkten betrieben. Für eine "normale Mahlzeit" habe man zwei bis drei Tage arbeiten müssen. Sie selbst habe oft hungrig bleiben müssen, damit die Kinder zu essen gehabt hätten. Aus eigenen Ersparnissen und mit Unterstützung ihrer Eltern habe sie das Geld für die Ausreise aufbringen können. Es sei dort sehr schwierig gewesen, die Kinder "über die Runden zu bringen". Es sei gegessen worden, was es gerade gegeben habe, weshalb die Kinder auch sehr anfällig für Krankheiten gewesen seien. Diese hätten beispielsweise alle eine Gelbsucht durchgemacht. Ihr Lebensgefährte, der Vater des Klägers, habe sich stets bemüht, zum Unterhalt beizutragen. Ihr Ehemann habe sie hingegen mit vier Kindern, den Geschwistern des Klägers, sitzen lassen und sei mit einer Tante von ihr "geflohen". Danach sei sie von ihren Eltern unterstützt worden, so gut diese das gekonnt hätten. Ihr Vater sei selbständig und verkaufe Waren auf dem Markt. Sie habe allerdings auch noch Geschwister, die ebenfalls der Unterstützung bedürften. Nachdem sie ihren Lebensgefährten kennen gelernt gehabt habe, hätten sie sich die Miete für die kleine Wohnung in Carevac (Velika Gradiste) geteilt; als das nicht mehr gegangen sei, hätten sie sich zur Ausreise entschlossen. Es habe dort Familien gegeben, denen es noch viel schlechter gegangen sei. Selbst den Serben gehe es dort nicht gut. Ihre Kinder hätten bei einer Rückkehr keine Zukunft. Sie hätten weder Geld noch eine Wohnung. Gegebenenfalls wolle sie mit dem Lebensgefährten zurückkehren, der allerdings noch zwei weitere eigene Kinder habe.

Der Kläger hat (sinngemäß) beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.7.2002 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 5.11.2002 - 10 K 185/02.A - hat das Verwaltungsgericht - soweit hier von Belang - die Klage des Klägers hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen, die Beklagte jedoch auf den Hilfsantrag hin verpflichtet, das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG hinsichtlich Jugoslawiens festzustellen. In den Entscheidungsgründen heißt es insoweit, diese Regelung sei ausnahmsweise unter verfassungsrechtlichen Aspekten auch auf allgemeine Gefahrenlagen im Heimatland anwendbar, wenn bei der Rückkehr eine extreme Gefahr für Leib und Leben oder für die Gesundheit des Ausländers bestehe. Das sei bei dem (damals) fünf Monate alten Kläger - anders als bei seinen älteren Geschwistern - wegen der allgemein schlechten Wirtschaftslage und der elenden Lebensumstände der Roma in Serbien der Fall. Neben gesellschaftlicher Missachtung und entsprechenden Benachteiligungen durch die Behörden, die den Erhalt staatlicher Hilfen ebenso beeinträchtigten wie die Möglichkeit der Ausübung von Kleinstgewerben wie Straßenhandel, seien die regelmäßig - wenn überhaupt - über eine vergleichsweise deutlich schlechtere Ausbildung verfügenden Roma von der herrschenden Arbeitslosigkeit in besonderem Maße betroffen. Viele Romafamilien lebten nach internationalen Standards unter dem Existenzminimum. Bei den Wohnvierteln, in denen 90 % der Roma in Serbien und Montenegro lebten, handele es sich um heruntergekommene Barackenviertel, in denen es oft weder Strom noch Wasser gebe. Insgesamt herrschten dort extrem unhygienische Verhältnisse, die vor allem bei Kindern oft schwere Infektionen der Atemwege und der Verdauungsorgane hervorriefen. Die Sterberate liege um 60 % höher als bei anderen Kindern.

Trotz dieser bedrückenden Lebensumstände gebe es aber keine Berichte, dass Roma in Serbien verbreitet unter Obdachlosigkeit und Hunger litten. Daher sei die Feststellung, dass jeder Angehörige dieser Volksgruppe einer extremen Lebens- oder Leibesgefahr unterliege, nicht gerechtfertigt. Dies gelte auch für die älteren Geschwister des Klägers, allerdings nicht für diesen selbst. Er sei als (damals) fünfmonatiger Säugling wesentlich stärker durch die unhygienische Umgebung, dadurch sowie durch weitere Faktoren verursachte Krankheiten und schließlich auch durch Hunger gefährdet. Im Rückkehrfall sei er aufgrund der lebensfeindlichen Existenzbedingungen für Roma in Serbien und Montenegro sowie aufgrund seiner "speziellen Familiensituation" zumindest in einem durch § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG geschützten Rechtsgut "konkret gefährdet". Nach den Angaben der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung sei davon auszugehen, dass diese bei einer Rückkehr nicht in der Lage wäre, sich und die Kinder angemessen mit Wohnraum zu versorgen und zu ernähren. Zwar lasse sich demnach nicht feststellen, dass ihnen der Hungertod drohe. Die für den Rückkehrfall zu erwartende Lebenssituation werde allerdings den Kläger als schwächstes Mitglied der Familie weitaus härter treffen als seine Geschwister. Er werde aufgrund der zu erwartenden Lebensmittelknappheit innerhalb der Familie aller Voraussicht nach Schaden an seiner Gesundheit nehmen. Die unhygienischen Wohnverhältnisse machten gerade den Kläger in ungleich stärkerem Maß als die übrigen Familienmitglieder empfänglich für Krankheiten. Keine wesentlich bessere Situation für ihn ergebe sich bei einer Rückkehr gemeinsam mit dem Lebensgefährten der Mutter. Dieser habe selbst zwei Kinder, so dass die Anzahl der zu versorgenden Kinder die Familie vor große Probleme stellen werde. Daher sei dem Kläger Abschiebungsschutz zu gewähren.

Das Urteil wurde der Beklagten am 18.3.2003 zugestellt. Auf deren am 31.3.2003 eingegangenen Antrag wurde mit Beschluss vom 19.11.2003 - 1 Q 38/03 - die Berufung zugelassen, soweit die Beklagte im Falle des Klägers zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verpflichtet wurde.

Zur Begründung ihres Rechtsmittels trägt die Beklagte vor, das Verwaltungsgericht sei in seiner Entscheidung, allerdings ohne auf die besonderen Voraussetzungen einzugehen, davon ausgegangen, dass sich die Rückkehrgefährdung für Romakinder im Säuglingsalter zu einer extremen Gefahr steigere, die zu einer Überwindung der Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG führe. Auch zur diesbezüglich erforderlichen - insbesondere zeitlichen - Konkretheit der Gefahr habe das Verwaltungsgericht keine Ausführungen gemacht. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Gefahren für den Kläger bereits unmittelbar nach seiner Rückkehr nach Serbien realisierten.

Die Beklagte beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 5.11.2002 - 10 K 185/02.A - die Klage insgesamt abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts.

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation "Jugoslawien" (BRJ) verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, in der die Mutter des Klägers persönlich angehört wurde.

Entscheidungsgründe:

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die Berufung ist zulässig vgl. zu den Anforderungen an die Begründung im Sinne § 124a Abs. 3 VwGO etwa BVerwG, Urteil vom 30.6.1998 - 9 C 6.98 -, NVwZ 1998, 1311, und begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist nur der von dem Kläger erstinstanzlich hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Im übrigen ist die erstinstanzliche Entscheidung nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage in dem genannten Umfang zu Unrecht entsprochen. Maßgebend für die Beurteilung sind dabei allein die heutigen Verhältnisse (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). Der Bescheid der Beklagten vom 11.7.2002 ist von daher auch rechtmäßig, soweit darin das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG verneint wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Danach kann von einer Abschiebung des Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens dieser tatbestandlichen Voraussetzungen steht dem Kläger nicht zu. Die vom Verwaltungsgericht zur Begründung für seine Entscheidung angeführten allgemeinen Gefahrenlagen im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aufgrund der Verhältnisse im Heimatland des Klägers vgl. zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG auch OVG des Saarlandes, Urteile vom 3.3.1997 - 3 R 5/97 - <Bosnien-Herzegowina> und vom 18.1.1999 - 3 R 83/98 - <Kosovo>, SKZ 1999, 293, Leitsatz Nr. 113, sowie Beschluss vom 16.11.1999 - 3 Q 241/99 - <übriges Serbien>, SKZ 2000, 114, Leitsatz Nr. 113, hier konkret die allgemein "bedrückenden Lebensumstände" einer Vielzahl von Angehörigen des Volkes der Roma in Serbien beziehungsweise insoweit "lebensfeindliche Existenzbedingungen", denen mit Blick auf eine "spezielle Familiensituation", letztlich aber in der Sache das (damalige) Säuglingsalter des Klägers - anders als im Falle der älteren Geschwister - eine unmittelbare Lebensbedrohlichkeit beigemessen wurde, fielen, auch wenn sie den einzelnen Ausländer - hier den Kläger - im Rückkehrfalle in individualisierbarer Weise betreffen sollten, hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen nicht in die Entscheidungszuständigkeit des Bundesamtes. Bei derartigen - auch erheblichen - Gefährdungen ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch Satz 2 der Vorschrift "gesperrt", wenn diese Gefahren, was hier unzweifelhaft der Fall wäre, zugleich einer Vielzahl anderer Personen im Abschiebezielstaat drohen vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.4.1998 - 9 C 13.97 -, AuAS 98, 243; zur Anzahl der in Serbien und Montenegro lebenden Roma finden sich in der Dokumentation unterschiedliche Angaben, deren Differieren letztlich auf die Unzuverlässigkeit des letzten Volkszählungsergebnisses und die daraus resultierende Notwendigkeit einer Schätzung zurückzuführen ist : siehe beispielsweise den Abschnitt II.1.2.1 (Seite 16, 17) im "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro (ohne Kosovo)" des Auswärtigen Amts vom 28.7.2003 - 508-516.80/3 SCG - (im Folgenden Lagebericht), wonach sich bei einem im Frühjahr 2002 durchgeführten Zensus in der Republik Serbien "gut 100.000" als Angehörige der Roma-Minderheit deklariert haben, die tatsächliche Zahl jedoch nur grob geschätzt werden kann und - nach Erkenntnissen von Roma-Verbänden - "zwischen 500.000 und 800.000" liegen dürfte; vgl. auch die Auskunft der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) vom 6.2.2003 an das Verwaltungsgericht in Freiburg - A 9 K 12042/99 -, dort unter Bezugnahme auf die Angaben des Ausschusses für den Schutz der Menschenrechte der Roma (Kragujevac), wonach von einer - ebenfalls geschätzten - Anzahl von "bis zu 700.000" Roma in Serbien und Montenegro auszugehen ist.

Der einzelne Ausländer hat in diesem Bereich abgesehen von eng begrenzten Ausnahmefällen lediglich im Rahmen eines von den dazu berufenen politischen Entscheidungsträgern erlassenen generellen Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG einen Anspruch auf Duldung nach § 55 Abs. 2, 4 Satz 1 AuslG. Der auf sogenannte "Abschiebungsstopp"-Erlasse der Innenminister nach § 54 AuslG verweisende § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG enthält indes kein eigenständiges und in jedem Einzelfall zu prüfendes Abschiebungshindernis vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, wonach der einzelne Ausländer keinen Anspruch auf eine Ermessensbetätigung der obersten Landesbehörde hat und auch eine Verpflichtung des Bundesamtes zur Feststellung - nur - des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG nicht in Betracht kommt.

Die in den genannten Regelungen zum Ausdruck kommende Entscheidung des Bundesgesetzgebers, mit der erreicht werden soll, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr einer ganzen Bevölkerungsgruppe im Abschiebezielstaat droht, über deren Aufnahme nicht durch Einzelfallentscheidung seitens des Bundesamts oder der Ausländerbehörden, sondern für alle potenziell Betroffenen einheitlich durch politische Leitentscheidung der obersten Landesbehörden, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, befunden wird, haben die Verwaltungsgerichte bei der Anwendung der Vorschriften grundsätzlich zu respektieren.

Dem wird das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts nicht gerecht. Dieses geht zwar im Ansatz von der genannten Sperrwirkung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG aus, negiert diese jedoch im konkreten Fall unter Hinweis auf - hier nur vermeintlich einschlägige - verfassungsrechtliche Einschränkungen. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise dann zulässig und geboten, wenn die obersten Behörden der Bundesländer trotz einer extremen allgemeinen Gefahrenlage, die jeden einzelnen Ausländer im Falle seiner Abschiebung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde, von ihrer Ermessensermächtigung aus § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht haben vgl. eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Entscheidungen des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781.

Das Vorliegen einer solchen "Extremgefahr" hat das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil für die erstinstanzlich noch mit am Verfahren beteiligten Geschwister des Klägers und für seine Mutter im Ergebnis zutreffend verneint. Eine solche Ausnahmesituation besteht aber auch für den Kläger in Serbien und Montenegro speziell mit Blick auf die Lebenssituation der Roma nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer gegebenenfalls notwendigen Rückführung in eine extreme, ein verfassungsrechtliches "Korrektiv" gebietende Gefahr geraten würde. Die Annahme, quasi jeder Roma im Kindes- oder Säuglingsalter würde im Falle seiner Rückkehr in das Heimatland dort überall "flächendeckend" landesweit hierzu BVerwG, Urteil vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, 330 und darüber hinaus nicht irgendwann, sondern alsbald nach einer Rückkehr dazu BVerwG, Urteil vom 25.11.1997 - 9 C 58.96 -, Buchholz 402.240, § 53 Nr. 10, im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung "sehenden Auges dem sicheren Tod" oder "schwersten Verletzungen" ausgeliefert, ist nach dem vorliegenden Erkenntnismaterial nicht gerechtfertigt.

Diesem ist freilich, und dabei gibt es nichts zu beschönigen, zu entnehmen, dass die vor dem Hintergrund einer nach wie vor prekären wirtschaftlichen Gesamtsituation beziehungsweise des wirtschaftlichen, sozialen und finanziellen Ruins des Landes zu sehenden und dadurch naturgemäß verschärften Lebensverhältnisse der trotz staatlicherseits unternommener Versuche einer rechtlichen und sozialen Verbesserung der Situation dieser ethnischen Minderheit zu etwa 90 % in illegalen Elendssiedlungen ("Slums") lebenden Roma in Serbien, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, als erbärmlich bezeichnet werden müssen. Insofern ergibt sich aus den vorliegenden Auskünften verschiedener Stellen ein - von Formulierungen im einzelnen abgesehen - im wesentlichen einheitliches Bild : So heißt es etwa in dem schon angesprochenen Allgemeinen Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 28.7.2003 (dort Seite 17), dass die Roma in Serbien und Montenegro nach wie vor ("seit jeher") am Rande der Gesellschaft leben, in dieser "traditionell auf Ablehnung stoßen" und "häufig ökonomisch und sozial diskriminiert" werden. Dabei stellt insbesondere das Registrierungserfordernis ungeachtet eines für Roma wie für andere Staatsangehörige grundsätzlich gewährleisteten Zugangs zu staatlichen Einrichtungen und Dienstleistungen (u.a. Sozialhilfe und Krankenversorgung) in der Praxis ein "ernsthaftes Hindernis" für die Geltendmachung dieser Rechte dar. Auch ist der Zugang zu Wohnraum für Roma vor allem in den Städten schwierig, zumal aus früherer Zeit noch vorhandene Sozialwohnungen überfüllt sind. Das hat zur Folge, dass ein großer Anteil der Romabevölkerung in Serbien in illegal errichteten, regelmäßig aber staatlicherseits geduldeten "Ziegelhäuser-, Blech- und Pappkartonsiedlungen" mit unzureichender Wasserversorgung und Wasserentsorgung an den Rändern größerer Städte hausen, wobei jedoch die Situation in ländlichen Bereichen besser sein dürfte. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (a.a.O., Seite 18) ist ferner der Zugang zum durch die hohe allgemeine Arbeitslosigkeit ohnedies sehr angespannten Arbeitsmarkt für Roma "grundsätzlich schwierig", wobei diese Situation hervorgerufen beziehungsweise verstärkt wird durch die weit verbreiteten gesellschaftlichen Vorurteile gegenüber den Roma sowie in Folge eines wiederum unter anderem durch soziale Ausgrenzung bedingten allgemein niedrigen Bildungs- und Qualifikationsniveaus. Roma arbeiten daher - wenn überhaupt - "ungeregelt" als ungelernte Arbeiter in Fabriken, als "Wertstoffsammler", was eine vornehme Umschreibung für das Absuchen von Müllkippen nach noch verwertbaren Abfallbestandteilen darstellen dürfte, als Straßenreiniger oder in vergleichbaren Tätigkeitsfeldern.

Die entsprechende Beschreibung der allgemeinen Lebenssituation der Roma findet sich - regelmäßig wortgleich - auch in Einzelauskünften des Auswärtigen Amtes zu Serbien und Montenegro vgl. etwa die Auskünfte vom 12.11.2001 - 508-516.80/37 220 - und vom 13.11.2001 - 508-516.80/37 213 -, wenngleich in einzelnen Auskünften eine zumindest in Nuancen "optimistischere" Einschätzung Platz greift vgl. etwa die Auskünfte vom 17.5.2001 - 508-516.80/37 845 (Seite 2, dort zu 7.) speziell für die Umgebung von Belgrad, wonach die "Grundversorgung" gesichert, die Arbeitslosigkeit zwar hoch, die Zahl der Schwarzarbeiter aber groß ist und die Annahme, dass der dortige Kläger eine "allerdings nicht offizielle" Beschäftigung findet, als realistisch bezeichnet wird; vom 21.5.2003 - 508-516.80/40 523 (Seite 2, dort zu 3.) für aus dem Kosovo vertriebene Roma, wonach auch diese in Serbien "die gleichen - auch sozialen Rechte - genießen", allerdings für Roma der Zugang zum Arbeitsmarkt de facto noch stärker eingeschränkt ist als für Angehörige anderer Ethnien, so dass diese "mehrheitlich auf Gelegenheitsarbeiten oder Tätigkeiten im Bereich der Schattenwirtschaft angewiesen" sind; und vom 22.1.2002 - 508-516.80/39 030 - (Seite 2, dort zu 3.), wonach auch im Fall von seit Jahren - dort konkret seit 1991 - im Ausland lebenden Roma bei deren Rückkehr nach Serbien "im allgemeinen keine besonders gravierenden Eingliederungsprobleme oder Gefahren drohen".

Nicht wesentlich anders, wenngleich in den Formulierungen zum Teil deutlich drastischer, wird die Lage der Roma in Serbien in einschlägigen Presseberichten geschildert vgl. den Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 23.6.2003, Seite 2, "Rückkehr nach Deponia", dem sich eine anschauliche Situationsbeschreibung im Umfeld von Belgrad befindlicher Elendsquartiere von Roma entnehmen lässt, und von anderen Institutionen dargestellt. So heißt es beispielsweise in einer kurzen Stellungnahme der Organisation "pax christi" vom 1.2.2001 an das VG Wiesbaden - 3 E 2833/00.A(3) -, dass die Roma unter den erbärmlichen wirtschaftlichen Bedingungen, unter denen jeder Bürger Serbiens und Montenegros zu leiden hat, eine "deutliche soziale Diskriminierung erleben".

In einem vom März 2001 stammenden Positionspapier des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zur "fortdauernden Schutzbedürftigkeit von Personen aus dem Kosovo" wird zum "Sonderfall ... Roma" (Seite 12, C zu 14. und 15.) ausgeführt, die Roma litten in der - damals noch - Bundesrepublik Jugoslawien unter einem "in der gesamten Region herrschenden Muster subtiler Diskriminierung". In den letzten zehn mit dem wirtschaftlichen Niedergang des Landes einhergehenden Jahren habe sich die Situation weiter verschlechtert, wobei viele (allerdings) "vertriebene Roma" - dieser Personenkreis steht bei den Beobachtungen des UNHCR aufgabengemäß im Vordergrund - unter "erbärmlichen, ... häufig menschenunwürdigen Umständen" lebten. In und um Belgrad und anderen Städten Serbien und Montenegros leben danach viele Roma in "illegalen Siedlungen ohne Strom-, Trinkwasser- und Abwasserversorgung", wobei Einschulungs- beziehungsweise Schulbesuchsquoten bei Romakindern nach wie vor "sehr niedrig" sind.

Die negativste Schilderung findet sich in Auskünften der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV) beispielsweise die bereits angesprochene Stellungnahme vom 6.2.2003 an das Verwaltungsgericht in Freiburg - A 9 K 12042/99 - insoweit unter Hinweis auf einen Bericht des Ausschusses für den Schutz der Menschenrechte der Roma (Kragujevac), eine Bestandsaufnahme einer Olga N vom "Alternativen Informationsnetz" in Belgrad (Februar 2001), den Bericht über eine Recherchereise der flüchtlingspolitischen Sprecherin der PDS-Fraktion im Abgeordnetenhaus Berlin, Karin H (Dezember 2002), und einen Reisebericht von D /S von der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender (GGUA, Münster).

Darin werden die Lebensumstände der in einem tückischen Teufelskreis von Armut, Arbeitslosigkeit und mangelnder Ausbildung (Sprachkenntnisse) beziehungsweise Analphabetismus, der allerdings keine neue Erscheinung ist, sondern sich bereits "seit vielen Generationen" dreht, gefangenen Roma als "im Allgemeinen beklagenswert" bezeichnet. 90 % der Roma leben danach in Serbien und Montenegro in extrem unhygienischen Verhältnissen, der Großteil in heruntergekommenen zumeist illegalen Barackenvierteln ("Romani Mahalas"), von denen 80 % keine Trinkwasserversorgung und keine Kanalisation aufweisen. Beispielhaft wird dabei auf die entlang einer Mülldeponie belegene, sich in einem "jämmerlichen Zustand" befindende Siedlung "Deponia" bei Belgrad verwiesen, in der sich auch aus Deutschland rückgeführte Roma aufhalten sollen vgl. in diesem Zusammenhang auch den Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 23.6.2003, Seite 2, "Rückkehr nach Deponia".

Von den Romafamilien in Serbien verfügen nach diesem Bericht der GfbV über die Hälfte (55 %) über kein regelmäßiges Einkommen, wobei wiederum die allgemein schlechte Wirtschaftslage im Land besonders zu Buche schlägt, so dass 35 % der Sozialhilfeempfänger Roma seien. Auch die Krankenversorgung sei unzureichend; jeder fünfte Roma sei nicht krankenversichert, wobei aber auch die Versicherten oftmals zu Zuzahlungen gezwungen seien. Die Roma seien daher auf die Nähe zu ihren Großfamilien angewiesen, um mit gegenseitiger Unterstützung "einigermaßen überleben zu können".

Lässt sich vor dem Hintergrund vernünftiger Weise nicht in Abrede stellen, dass die Lebensverhältnisse der Roma im Herkunftsland des Klägers mit dem deutschen Standard und letztlich - bei herkömmlichem Verständnis - auch mit europäischen Maßstäben nicht vergleichbar, vielmehr ungleich schwieriger sind, so bleibt dennoch festzuhalten, dass diese Situation die Annahme einer extremen Gefahrenlage in dem eingangs erwähnten Sinne, die eine "Korrektur" der gesetzlichen Vorgaben in § 53 Abs. 6 AuslG aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten erscheinen lassen könnte, nicht rechtfertigt. Trotz der geschilderten primitiven Lebensverhältnisse einer Vielzahl von Roma gibt es keine Berichte, dass es in deren Folge in größerem Umfang zu Todesfällen oder dergleichen gekommen wäre. Von daher ist die Annahme nicht gerechtfertigt, dass dem Kläger mit dem gerade in diesem Zusammenhang erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 5.01 -, NVwZ 2002, 101, m.w.N., wonach (nur) eine hohe ("erhöhte") Wahrscheinlichkeit ("sehenden Auges") des Eintritts einer allgemeinen Gefahr für den jeweiligen Ausländer die Grenze markiert, ab der seine Abschiebung in das Heimatland aus verfassungsrechtlichen Gründen unzumutbar erscheint, betreffend den Fall eines knapp fünf Jahre alten Mädchens zu den Verhältnissen in Angola bei einer absoluten Kleinkindersterblichkeitsrate von 30 % aufgrund "desolater hygienischer Verhältnisse, praktisch kaum leistungsfähigem Gesundheitssystem" beziehungsweise "katastrophaler medizinischer Versorgung" und "auch sonst fehlenden Existenzmöglichkeiten" in dem afrikanischen Land; siehe auch das Urteil vom selben Tag - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420, wonach die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art 2 Abs. 2 GG in dem Zusammenhang lediglich einen "menschenrechtlichen Mindeststandard" gewährleisten; zu den sich hieraus bei allgemeinen wirtschaftlichen Mangellagen zusätzlich ergebenden ebenfalls strengen zeitlichen Anforderungen Urteil vom 8.12.1998 - 9 C 4.98 -, NVwZ 1999, 666 <Armenien>, sowie Beschluss vom 26.1.1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ 1999, 668 <Afghanistan>, eine "Extremgefahr" in dem genannten Sinne droht ebenso für Roma aus Serbien und Montenegro zuletzt etwa OVG Schleswig, Beschluss (§ 130a VwGO) vom 4.12.2003 - 3 LB 51/01 -, Entscheidungsgründe Seite 14, OVG Münster, Beschluss (§ 130a VwGO) vom 30.10.2002 - 5 A 1485/01.A -.

Für eine entscheidungserhebliche Verschlechterung der Versorgungslage in jüngster Vergangenheit fehlt jeder Anhaltspunkt. Da ungeachtet des Ergebnisses der Wahlen vom Dezember 2003 nicht allein bereits daraus ein grundsätzlicher Wandel beziehungsweise eine Verschlimmerung der politischen und rechtlichen Situation der Roma in Serbien hergeleitet werden kann, ist auch von daher und damit insgesamt kein Raum für eine verfassungsrechtlich motivierte Abweichung von den rechtlichen Vorgaben des § 53 Abs. 6 AuslG "zu Lasten" der Beklagten, so dass ein hierauf gerichteter Verpflichtungsausspruch nicht in Betracht kommt. Daher ist der Berufung stattzugeben und die Klage unter entsprechender teilweiser Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts insgesamt abzuweisen.

Weitergehende humanitäre Gesichtspunkte hat der Bundesgesetzgeber - wie eingangs erwähnt - auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie können daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine entscheidende Bedeutung erlangen vgl. in dem Zusammenhang den schon erwähnten, sich mit einem Besuch der "Grünen-Politikerin Claudia R " in Serbien befassenden Artikel in der Frankfurter Rundschau vom 23.6.2003, Seite 2, "Rückkehr nach Deponia", wonach der besagten Politikerin angesichts der Verhältnisse in "Deponia" im Zusammenhang mit der Rückführung von in Deutschland lebenden (ausreisepflichtigen) Roma unter anderem das Zitat "Wahnsinn deutscher Innenpolitik" zugeschrieben und Frau R ferner mit der Ansicht zitiert wird, eine Rückführung sei "humanitär nicht vertretbar und politisch unverantwortlich".

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG und 154 Abs. 1 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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