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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.08.2007
Aktenzeichen: 1 R 33/06
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 47 Abs. 1 Satz 1
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 52 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 2
Der Streitwert für eine Klage auf Aufhebung eines Bescheids, in dem die Maßzahl für die Berechnung wiederkehrender Beiträge festgesetzt ist, beläuft sich auf zwei Drittel des 3,5-fachen Jahresbetrags der sich unter Zugrundelegung der angefochtenen Maßzahl ergebenden Beitragsschuld.
Tenor:

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.473,47 EUR und für den Vergleich auf 11.937,93 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung rechtfertigt sich aus den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Die Berufung des Beklagten zielte darauf, die im erstinstanzlichen Urteil ausgesprochene vollständige Aufhebung des dem Kläger gegenüber für mehrere Grundstücke ergangenen, eine einheitliche Maßzahl für die Erhebung wiederkehrender Straßenbaubeiträge in Höhe von 27.637,20 qm ausweisenden Bescheides vom 25.5.2004 mit der Maßgabe rückgängig zu machen, dass die (Teil-)Maßzahl für die Parzelle Nr. 139/1 von (11.850 qm x 1,2 =) 14.220 qm auf 1/6, also 2.370 qm reduziert wird. Der Sache nach strebte der Beklagte also an, dass eine Maßzahl von 15.787,20 qm Bestand hat.

Streitigkeiten über Beitragsmaßzahlen bewertet der Senat in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht mit zwei Drittel des 3,5-fachen Jahresbetrags der sich unter Zugrundelegung der angefochtenen Maßzahl ergebenden Beitragsschuld. Das führt hier zu einem Streitwert von (3,5 x 15.787,20 qm x 0,04 EUR/qm x 2 : 3 =) 1.473,47 EUR.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 8.8.2007 geschlossene Vergleich regelt weitaus mehr, als Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Der Vergleichsüberhang besteht aus der Festlegung der Maßzahl für den Anteil der Eltern des Klägers an der Parzelle Nr. 139/1 und aus der endgültigen Regelung der Beitragspflicht des Klägers sowie seiner Eltern für die Jahre 2002 bis 2007. Bezüglich der Bewertung des Streits über die für die Eltern des Klägers maßgebliche Maßzahl ergibt sich in Anlehnung an die Ermittlung des Streitwerts für die Berufung folgende Berechnung: 3,5 x 11.850 qm x 0,04 EUR/qm x 2 : 3 = 1.106,00 EUR. Die vom Kläger geforderten Beiträge für die Jahre 2002 bis 2007 beliefen sich auf (3 x 27.637,20 qm x 0,04 EUR/qm) + (3 x 27.637,20 qm x 0,039 EUR/qm =) 6.550,01 EUR. Die gegenüber den Eltern des Klägers erhobenen Beitragsforderungen für die in Rede stehenden sechs Jahre addieren sich auf (3 x 11.850 qm x 0,04 EUR/qm) + (3 x 11.850 qm x 0,039 EUR/qm) = 2.808,45 EUR. Der Streitwert für den Vergleich beläuft sich damit auf 11.937,93 EUR.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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