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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 31.05.2006
Aktenzeichen: 1 R 4/06
Rechtsgebiete: SWG


Vorschriften:

SWG § 48
SWG § 93
Das Genehmigungsverfahren nach § 48 SWG ist behördeninterner Natur. Die Genehmigungserteilung ist das Ergebnis einer fachtechnischen Überprüfung, ob die Abwasseranlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Gegenüber den von der vorgesehenen Trassenführung betroffenen Grundstückseigentümern trifft sie keine verbindlichen Regelungen und eröffnet diesen daher keine Anfechtungsbefugnis.

Ein Grundstückseigentümer, der mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht einverstanden ist, kann nur im Wege eines Zwangsrechtsverfahrens nach § 93 SWG zur Duldung des Vorhabens angehalten werden. Durch die Möglichkeit, einen ihn belastenden Zwangsrechtsbescheid anzufechten, wird ihm effektiver Rechtsschutz gewährt.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen fallen der Klägerin zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin eines ausgedehnten Villenanwesens nebst Wirtschaftsgebäuden mit angrenzender Parkanlage in B-Stadt (Flur 1, Parzellen..., ..., ..., ..., ..., ...., ... und ..., und Flur 25, Parzellen ..., ... und ...). Der Beigeladene beabsichtigt, im Rahmen der Errichtung eines Abwassersammlers das Grundstück zu queren. Der entsprechende Hauptsammler (Los 6) ist in zwei Bauabschnitte aufgeteilt und soll sich über ca. 1.250 m entlang des Mühlenbachs vom Ende des Saaraltarms bis zum Ende der F. Straße (ehemaliges Betonwerk) erstrecken. Vom ersten Bauabschnitt (ca. 490 m zwischen Regenüberlaufbecken B-Stadt und D.-M.-Straße) sind die unter Flur 1 aufgeführten Flurstücke der Klägerin betroffen; die Trassenführung des zweiten Bauabschnitts, die die unter Flur 25 aufgeführten Flurstücke der Klägerin berührt, ist im Wesentlichen unstreitig. Über den Sammler soll Abwasser in Mischwasser-Kanalisation zur Kläranlage S. geführt werden; derzeit besteht ein überlasteter Kanal DN 400, dessen Abwasserfracht bei Überlauf ungereinigt in den Mühlenbach gelangt.

Auf Antrag des Beigeladenen erteilte das beklagte Landesamt mit Bescheid vom 30.01.1998 eine (befristete) Genehmigung für den Hauptsammler B-Stadt (Los 6, 1. Bauabschnitt). Mit Schreiben vom 08.08.2002 beantragte der Beigeladene eine Verlängerung der Genehmigung. Daraufhin erließ der Beklagte am 09.10.2002 einen Neu-Genehmigungsbescheid für die "Abwasseranlage S.-B-Stadt (380), Hauptsammler B-Stadt, Los 6, 1. BA, Schacht 208-201-31 (vorh. HS) einschl. seitlicher Anschlüsse". Durch Schreiben des Beigeladenen vom 21.10.2002 erhielt die Klägerin Kenntnis vom Ergehen des Genehmigungsbescheids und legte am 25.11.2002 gegen diesen Widerspruch ein, den sie später umfassend begründete.

Das Ministerium für Umwelt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.01.2004 zurück. In den Gründen ist u.a. ausgeführt, die in ihren Eigentumsrechten betroffene Klägerin sei widerspruchsbefugt; die maßgeblichen Normen des Wasserrechts seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts drittschützend. Der Widerspruch sei jedoch unbegründet, weil keine geeigneten Trassenalternativen bestünden, wie näher ausgeführt wird.

Der Widerspruchsbescheid wurde den Bevollmächtigten der Klägerin am 20.01.2004 zugestellt.

Die Klägerin hat am 05.02.2004 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Unter Bezugnahme auf ihre Widerspruchsbegründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen, ihr Eigentumsrecht erfordere die Versagung der Genehmigung (§ 48 Abs. 4 Satz 1 SWG). Es gebe mehrere andere gleich geeignete, aber ihr Eigentum weniger belastende Alternativtrassen, wie ausführlich und unter Vorlage von fachtechnischen Stellungnahmen des Ingenieurbüros für Bautechnik E. GmbH dargelegt wird; damit setze sich der Widerspruchsbescheid nur oberflächlich auseinander. Der Denkmalwert der alten Mühle und des Parks würden beeinträchtigt; das - zudem unwirtschaftliche - Durchpressverfahren schädige insbesondere durch den völlig überzogenen Durchmesser der geplanten Rohrleitung den denkmalgeschützten Baumbestand und gefährde die Standfestigkeit der historischen Mühle. Außerdem sei die Genehmigung bereits deshalb rechtswidrig, weil es zu ihrer Umsetzung eines wasserrechtlichen Zwangsrechts bedürfe, welches hier bereits gemäß § 95 Abs. 1 SWG und unbeschadet dessen Abs. 2 ausgeschlossen sei. Auch seien die vorgelegten Bauvorlagen unvollständig, wie näher ausgeführt wird. Ihre Klagebefugnis ergebe sich aus dem von der angefochtenen Genehmigung ihr vermittelten subjektiv-öffentlichen Recht, dem drittschützenden Charakter des § 48 SWG sowie ihrem Eigentumsgrundrecht; insbesondere sei ohne die angefochtene Genehmigung ein Zwangsrechtsverfahren von vornherein ausgeschlossen und vermittele diese Ausschlusswirkung Drittschutz; da die angefochtene Genehmigung "unbeschadet der Rechte Dritter" ergangen sei, bestehe ihr Eigentum so, wie es ohne Genehmigung bestünde.

Die Klägerin hat beantragt,

den Neu-Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 09.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt des Saarlandes vom 16.01.2004 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat im Wesentlichen vorgetragen, die streitige Genehmigung sei unabhängig von einem Zwangsrechtsverfahren zu beurteilen. Die vom Beigeladenen zwischenzeitlich vorgeschlagene neue Lösungsvariante (Bogenpressung) sei zwar um ca. 50.000,-- EUR teurer, aber realisierungsfähig. Der Beigeladene sei zur Sanierung der unzureichenden Abwassersituation verpflichtet.

Der Beigeladene hat ebenfalls beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat unter Bezugnahme auf Genehmigungs- und Widerspruchsbescheid im Wesentlichen ausgeführt, dem Genehmigungsbescheid stünden angeblich fehlende Erfolgsaussichten eines Zwangsrechtsverfahrens schon deshalb nicht entgegen, weil auf dem Gelände lediglich einige Schachtbauwerke vorgesehen seien, die keine Sonderbauwerke im Sinne des § 93 Abs. 1 SWG darstellten. Die eingereichten Unterlagen seien in sich schlüssig und auch vollständig. Die von der Klägerin vorgeschlagenen Trassenalternativen seien ungeeignet, wie unter Vorlage von Stellungnahmen des Ingenieurbüros ... ausgeführt wird. Im Übrigen verursache die derzeitige Abwassersituation eine Mehrbelastung bei der Abwasserabgabe in Höhe von 23.550,00 EUR p.a.

Der Beigeladene hat am 25.02.2003 bei der Unteren Wasserbehörde S. die Erteilung eines Zwangsrechts zu Lasten der Klägerin nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung beantragt; über diesen Antrag ist noch nicht entschieden.

Außergerichtliche Vergleichsverhandlungen zwischen den Beteiligten bezüglich einer sog. Bogenpressung sind ohne Erfolg geblieben.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1.7.2005 ergangenes Urteil als unzulässig abgewiesen. Es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin ihr Ziel auf andere Weise einfacher und sachgerechter erreichen könne. Da der Beigeladene ihr Grundeigentum gegen ihren Willen nur in Anspruch nehmen könne, wenn er über ein entsprechendes wasserrechtliches Zwangsrecht verfüge, stehe ihr erforderlichenfalls die Möglichkeit offen, die gegen eine Zwangsrechtserteilung bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten auszuschöpfen. Die Genehmigung nach § 48 SWG sei in Bezug auf das Zwangsrechtsverfahren weder vorgreiflich noch in sonstiger Weise bindend. Im Zwangsrechtsverfahren seien die sich aus ihrem Grundeigentum ergebenden Rechtspositionen umfassend zu berücksichtigen und sorgfältig zu prüfen. Könne die Klägerin aber ihr Rechtsschutzziel durch Anfechtung des unmittelbar ihr gegenüber ergehenden Zwangsrechts erreichen, bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für eine zusätzliche Anfechtung der sie nur mittelbar betreffenden wasserrechtlichen Genehmigung.

Das Urteil wurde der Klägerin am 21.7.2005 zugestellt.

Die Klägerin hat am 9.8.2005 die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und ausgeführt, ihr Rechtsschutzbedürfnis leite sich daraus her, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid im Zwangsrechtsverfahren Titelfunktion habe. Der Genehmigungsbescheid sei anlagen- und grundstücksbezogen und legalisiere die Abwasseranlage, weswegen es im Zwangsrechtsverfahren unzulässig sei, auf inhaltliche Fragen der genehmigten Planung einzugehen. Sie könne daher die von ihr für notwendig gehaltene inhaltliche Überprüfung der auf der Grundlage des § 48 SWG erteilten Genehmigung nur durch deren Anfechtung erreichen.

Mit Schriftsatz vom 25.8.2005 vertritt die Klägerin die Auffassung, das Genehmigungsverfahren nach § 48 SWG und die Zwangsrechtsbestellung nach § 93 SWG behandelten unterschiedliche Fragestellungen. Die Genehmigung räume dem Beigeladenen die Möglichkeit ein, die Anlage zu bauen und zu nutzen, helfe aber nicht weiter, wenn für die Ausübung dieses Rechts fremder Grund und Boden in Anspruch genommen werden müsse. Sie ergehe wie die Bewilligung nach § 8 WHG unbeschadet der Rechte Dritter. Im Zwangsrechtsverfahren sei unter Anlegung der Kriterien des § 91 Abs. 2 SWG zu prüfen, ob eine alternative Trassenführung möglich sei. In diesem Zusammenhang entfalte die unbeschadet der Rechte Dritter erteilte Genehmigung nach § 48 SWG keine Vorwirkung. Es sei zu befürchten, dass sich der Beklagte bei der Bestellung des Zwangsrechts von denselben Gedanken leiten lassen werde wie bei der Genehmigung der Errichtung der Anlage auf dem Grundstück der Klägerin. Daraus ergebe sich die Gefahr, dass die Klägerin mit ihren diesbezüglichen Einwendungen präkludiert sei, da sie diese im Genehmigungsverfahren hätte geltend machen können. Zudem rüge sie unter anderem die Verletzung in Rechten, deren Beeinträchtigung nicht Gegen- stand eines Zwangsrechtsverfahrens sei, weil sie nicht Fragen der Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit beträfen. Insoweit denke sie an die zu befürchtenden Schäden an den Bäumen beziehungsweise an die künftige Bebaubarkeit ihres Grundstücks. Schließlich sei ungewiss, ob ein Zwangsrechtsverfahren überhaupt durchgeführt werde. Für den Fall einer Einigung der Beteiligten hieße dies, dass ein Vorgehen der Klägerin gegen die Genehmigung gänzlich ausgeschlossen wäre, obwohl die Anfechtungsklage gegen jeden Verwaltungsakt zulässig sei. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wasserrechtlichen Erlaubnis müsse ein Drittbetroffener diese anfechten, wenn er seine Rechte wahrnehmen wolle. Dies gelte vorliegend entsprechend. In materiellrechtlicher Hinsicht verweist die Klägerin auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und bekräftigt insbesondere ihre Auffassung, die Bauvorlagen seien unvollständig, was bereits die Aufhebung der Genehmigung notwendig mache.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1.7.2005, Az: 11 K 17/04, sowie den Neu-Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 9.10.2002 und den Widerspruchsbescheid des Ministeriums für Umwelt vom 16.1.2004 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, der Vortrag der Klägerin sei in mehreren Punkten in sich widersprüchlich und verkenne zum einen, dass für die Erteilung eines Zwangsrechts nicht er, sondern der Landkreis S. als Untere Wasserbehörde die zuständige Behörde sei, sowie zum anderen, dass die grundsätzliche Anfechtbarkeit von Verwaltungsakten nicht bedeute, dass jede gegen einen Verwaltungsakt gerichtete Klage auch zulässig sei. Die zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts betreffe eine Konstellation, in der ein nachfolgendes, dem Zwangsrechtsverfahren vergleichbares Verfahren gesetzlich nicht vorgesehen sei, weswegen dem Betroffenen zur Wahrung seiner Rechte nur die Möglichkeit eröffnet sei, die Erlaubnis anzufechten. Vorliegend hingegen könne die Klägerin ihre Rechte vollumfänglich im Zwangsrechtsverfahren wahrnehmen. Im Übrigen genüge der Verweis auf die materiellrechtlichen Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren nicht den an eine Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen des § 124 a Abs. 3 VwGO.

Der Beigeladene beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Rechtsausführungen des Verwaltungsgerichts und meint ergänzend, der klägerseits geforderte doppelte Rechtsschutz würde zur unangemessenen Verzögerung wasserrechtlich gebotener Baumaßnahmen führen und daher zu Lasten der Allgemeinheit gehen und zudem zur Folge haben, dass die im Zwangsrechtsverfahren relevanten Problemstellungen und Rechtsfragen zumindest inzident bereits rechtskräftig entschieden wären.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen (2 Ordner) sowie die Widerspruchsakte (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Über die Berufung der Klägerin kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO).

Die Berufung ist zulässig, insbesondere - den Anforderungen des § 124 a Abs. 2 und 3 VwGO genügend - fristgerecht eingelegt und begründet worden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin hinsichtlich ihrer materiellrechtlichen Bedenken an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids auf ihr erstinstanzliches Vorbringen verweist und dabei lediglich einen Aspekt, nämlich ihre Auffassung, der Bescheid sei bereits wegen Unvollständigkeit der ihm zugrundeliegenden Bauvorlagen aufzuheben, ausdrücklich wiederholt. Es ist allgemein anerkannt, dass die Begründung einer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung sich in der Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen erschöpfen kann. Erst recht ist es zulässig, hinsichtlich eines Teils der Berufungsbegründung auf den erstinstanzlichen Vortrag zu verweisen.

Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig abgewiesen.

Der Klägerin fehlt in Bezug auf den angefochtenen Genehmigungsbescheid die Klagebefugnis. Sie kann nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch den Bescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Bescheid entfaltet ihr gegenüber keine Außenwirkung, da er ihr gegenüber nichts verbindlich regelt.

Nach der Konzeption des saarländischen Landesrechts erfolgt die behördliche Zulassung des Baus einer Abwasseranlage in Fällen, in denen für die Verwirklichung der Anlage privater Grund und Boden in Anspruch genommen werden muss und der Grundstückseigentümer mit der Inanspruchnahme seines Grundstücks nicht einverstanden ist, in zwei Stufen.

Zunächst bedarf das Vorhaben der Genehmigung nach § 48 SWG. Das Genehmigungsverfahren ist behördeninterner Natur. Beteiligt sind der den Genehmigungsantrag stellende Abwasserbeseitigungspflichtige, hier der Beigeladene, sowie das beklagte Landesamt als technische Fachbehörde, die die Genehmigungsfähigkeit - erforderlichenfalls unter Mitwirkung der Bauaufsichtsbehörde - zu prüfen hat. Prüfungsgegenstand ist die Frage, ob die geplante genehmigungspflichtige Abwasseranlage in abwassertechnischer Hinsicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Die landesrechtliche Vorschrift des § 48 SWG steht im Regelungszusammenhang mit der bundesrechtlichen Vorschrift des § 18 b WHG, die vorgibt, dass Abwasseranlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass alle Anforderungen an das Einleiten von Abwasser insbesondere nach § 7 a WHG eingehalten werden und dass im Übrigen für ihre Errichtung und ihren Betrieb die allgemein anerkannten Regeln der Technik gelten. Die fachtechnische Überprüfung, ob diese Anforderungen beachtet sind, obliegt kraft der landesrechtlichen Vorschrift des § 48 Abs. 1 Satz 1 SWG dem Beklagten, der nach § 106 Satz 1 SWG die technische Fachbehörde für alle Angelegenheiten der Wasserwirtschaft und der Gewässerökologie ist und - soweit auch baurechtliche Vorschriften zu beachten sind, gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SWG im Einvernehmen mit der zuständigen Bauaufsichtsbehörde - über den Genehmigungsantrag entscheidet. Die fachtechnische Ausrichtung der vorzunehmenden Prüfung kommt auch in § 48 Abs. 2 SWG zum Ausdruck. Diese Vorschrift erlaubt, dass Abwasseranlagen, die serienmäßig hergestellt werden, vom Ministerium für Umwelt der Bauart nach zugelassen werden können und dann naturgemäß einer zusätzlichen Genehmigung nach Abs. 1 nicht mehr bedürfen. Ebenso belegen die in § 48 Abs. 3 Nr. 4 und Nr. 6 SWG für den Fall des Vorhandenseins besonderer typisierter Prüfnachweise geregelten Ausnahmen von der Genehmigungspflicht, dass sich die Prüfungskompetenz des beklagten Landesamts auf fachtechnische Fragen beschränkt.

Regelungsinhalt einer nach § 48 SWG erteilten Genehmigung einer Abwasseranlage ist demnach die fachbehördliche Bestätigung, dass das geplante Vorhaben den maßgeblichen abwassertechnischen und gegebenenfalls den baurechtlichen Anforderungen genügt. Eine Beteiligung Dritter an diesem Verfahren beziehungsweise eine Berücksichtigung privater Rechte Drittbetroffener bei der Entscheidungsfindung ist im Saarländischen Wassergesetz nicht vorgesehen und aus Rechtsgründen auch nicht geboten, da die Genehmigung ihnen gegenüber keine rechtsgestaltende Wirkung entfaltet. Dementsprechend bedarf es ihnen gegenüber auch keiner Bekanntgabe.

Die zweite Verfahrensstufe wird relevant, wenn für die Verwirklichung einer nach § 48 SWG genehmigten Abwasseranlage privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden muss. In diesem Fall obliegt es dem Adressaten des Genehmigungsbescheids - hier dem Beigeladenen -, zunächst mit den betroffenen Grundstückseigentümern abzuklären, ob diese sich mit der Verlegung der Abwasseranlage durch ihr Grundstück einverstanden erklären. Lehnt ein Grundstückseigentümer die Verwirklichung des Vorhabens ab, so eröffnet § 93 SWG dem Unternehmer die Möglichkeit, die Erteilung eines Zwangsrechts zu beantragen, durch welches der Betroffene zur Duldung des Vorhabens angehalten werden kann. Insoweit zuständige Behörde ist die untere Wasserbehörde beziehungsweise, wenn die Maßnahme über deren örtlichen Zuständigkeitsbereich hinausgeht, die oberste Wasserbehörde (§ 98 SWG). Die Wasserbehörde hat unter Beachtung der Vorgaben insbesondere der §§ 93, 91 Abs. 2 und 95 SWG über die Einschränkung des Eigentumsrechts durch Erteilung eines Zwangsrechts zu entscheiden. Ein Zwangsrecht darf nur erteilt werden, wenn das Unternehmen anders nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten durchgeführt werden kann, der hierdurch zu erwartende Nutzen den Schaden der Betroffenen erheblich übersteigt und wasserwirtschaftliche Nachteile allgemeiner Art nach Feststellung der unteren Wasserbehörde nicht zu befürchten sind. Ergeht ein Zwangsrechtsbescheid zugunsten des Abwasserunternehmers, so korrespondiert dem eine Einschränkung des Eigentumsrechts des Grundstückseigentümers, das heißt der Zwangsrechtsbescheid entfaltet ihm gegenüber unmittelbare Außenwirkung, indem er das Eigentumsrecht beschneidet. Dementsprechend kann der Grundstückseigentümer sich gegen einen Zwangsrechtsbescheid mit der Begründung zur Wehr setzen, er werde in seinem Eigentumsrecht verletzt.

Diese Konzeption des Saarländischen Wassergesetzes begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie hat Parallelen im Energieversorgungsrecht, einem Bereich, in dem sich die Inanspruchnahme privaten Grundeigentums für die Verlegung von Leitungen ebenfalls als notwendig erweisen kann. Zu den Rechtsschutzmöglichkeiten, die Grundstückseigentümern, deren privater Grund und Boden für die Verlegung von Stromleitungen vorgesehen ist, gegen diesbezügliche behördliche Entscheidungen, die auf der Grundlage der bundesrechtlichen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes ergehen, eröffnet ist, existiert eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung. Den insoweit entwickelten Maßstäben genügen die landesrechtlichen Regelungen.

1974 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass weder die aufgrund des § 4 Abs. 1 EnergG abgegebene Erklärung der zuständigen Behörde, sie habe das angezeigte Vorhaben energieaufsichtlich geprüft und beanstande es nicht, noch die auf der Grundlage des § 11 Abs. 1 EnergG ergehende Feststellung, die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung sei zulässig, gegenüber den Grundstückseigentümern Drittwirkung entfalten und daher von diesen nicht angefochten werden können. Hinsichtlich des § 4 EnergG ergebe sich dies daraus, dass es sich ausschließlich um eine spezifisch energieaufsichtsrechtliche Handhabe handele, die der zuständigen Behörde lediglich im Verhältnis zum Energieunternehmer wegen Vorliegens dringender (energierechtlicher) Gründe des Gemeinwohls eine Beanstandungs- beziehungsweise Untersagungsmöglichkeit eröffne, während im Verhältnis zu den Grundstückseigentümern keine selbständige rechtsschutzfähige Entscheidung getroffen werde. Hinsichtlich § 11 Abs. 1 EnergG gelte, dass durch die Entscheidung nach § 11 EnergG darüber befunden werde, ob der antragstellende Unternehmer zum Kreise der durch die Vorschrift Begünstigten gehöre und ob auf seiner Seite die sachlichen Voraussetzungen für die Durchführung eines Enteignungsverfahrens zugunsten des angezeigten Vorhabens vorliegen. Durch diese Entscheidung erwerbe der Unternehmer keine Rechte gegenüber den später von einem etwaigen Enteignungsverfahren betroffenen Grundstückseigentümern. Die Entscheidung entfalte keine Drittwirkung, könne deshalb ohne Verfahrensbeteiligung Dritter ergehen und von Dritten auch nicht angefochten werden.

Diese Rechtsprechung hat das Bundesverfassungsgericht hinsichtlich der Folgevorschrift des § 11 Abs. 1 EnWG in der Fassung vom 10.3.1975 bestätigt. Zu prüfen sei im Rahmen dieser Vorschrift, ob eine energiewirtschaftliche Notwendigkeit für das Vorhaben bestehe und ob die Inanspruchnahme fremden Eigentums im Wege der Enteignung überhaupt erforderlich sei. Es handele sich um eine "Grundsatzentscheidung", auf deren Grundlage die Enteignungsbehörde nach dem gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EnWG anzuwendenden jeweiligen Landesenteignungsrecht zu entscheiden habe, ob die materiellen Voraussetzungen der einzelnen Enteignungsmaßnahme gegeben seien. Gegen eine auf dieser Grundlage ergehende konkrete Enteignungsmaßnahme sei gerichtlicher Rechtsschutz eröffnet, wobei (inzident) zu prüfen sei, ob die Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 EnWG rechtmäßig ist. Diese Inzidentprüfung sei notwendig, weil die Feststellung nach § 11 Abs. 1 EnWG mangels unmittelbarer Rechtswirkung gegenüber dem einzelnen Grundstückseigentümer von diesem nicht angefochten werden könne. § 11 Abs. 1 EnWG enthalte nämlich keine unmittelbare Eingriffsermächtigung und gestatte nicht den konkreten Zugriff auf das Eigentum. Die Enteignung für Zwecke der öffentlichen Energieversorgung werde lediglich grundsätzlich für zulässig erklärt.

1986 hat das Bundesverwaltungsgericht diese Rechtsprechung bekräftigt und im Jahr 2002 zu der Folgevorschrift des § 12 EnWG in der Fassung vom 24.4.1998 ausgeführt, die gesetzliche Konzeption des Energiewirtschaftsgesetzes sei mit Art. 14 GG vereinbar. Es stehe dem Gesetzgeber ungeachtet der verfassungsrechtlichen Garantiefunktion des Eigentumsgrundrechts und des Gemeinwohlerfordernisses jeder Enteignung frei, zur planerischen Bewältigung komplexer raumgreifender und konfliktträchtiger Infrastrukturvorhaben "Systeme vorausliegender Planungsstufen und mehrstufiger Entscheidungsverfahren" einzuführen und die Beteiligungs- sowie Klagerechte betroffener Dritter (insbesondere der Grundeigentümer) auf die letzte zur außenverbindlichen Entscheidung führende Verfahrensstufe zu begrenzen, soweit von den vorausliegenden Ebenen keine irreversiblen nachteiligen Rechtswirkungen ausgehen. Die Enteignungsbehörde habe das Leitungsvorhaben einer grundsätzlich nicht eingeschränkten Prüfung zu unterwerfen. Soweit dabei eine Würdigung der für und wider das Vorhaben streitenden öffentlichen Belange untereinander und im Verhältnis zu privaten Belangen erforderlich sei, habe die Enteignungsbehörde die Vorhabenplanung "abwägend nachzuvollziehen". Ungeachtet der Mehrstufigkeit des Verfahrens gewährleiste § 12 EnWG den von der Entscheidung der Enteignungsbehörde nachteilig Betroffenen wirksamen Rechtsschutz. Im Falle der Anfechtung der Enteignungsmaßnahme habe das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Enteignungsbehörde die Enteignungsvoraussetzungen zutreffend erkannt und im Einzelfall hinreichend beachtet habe.

Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts steht fest, dass die bundesrechtlichen Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes in den jeweils zitierten Fassungen, die für die Verlegung von Energieversorgungsleitungen ein mehrstufiges Entscheidungsverfahren vorsahen, der verfahrensrechtlichen Garantiefunktion des Eigentumsrechts genügten, obwohl dem Grundstückseigentümer erst auf der letzten Stufe der konkreten Enteignung eine Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet wurde.

Gemessen an dieser Rechtsprechung bestehen keine Zweifel an der rechtlichen Zulässigkeit der einschlägigen Regelungen des Saarländischen Wassergesetzes, denn auch diese genügen den maßgeblichen Anforderungen. Sie gewähren dem Grundstückseigentümer wirksamen Rechtsschutz gegen ein sein Eigentum einschränkendes Zwangsrecht. Ob sein Eigentumsrecht durch die konkret vorgegebene Trassenführung verletzt wird oder nicht, entscheidet sich nicht bereits im Genehmigungsverfahren nach 48 SWG, sondern erst im Zwangsrechtsverfahren und unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Die Genehmigung nach § 48 SWG berührt die Eigentümer der auf der Vorhabentrasse gelegenen Grundstücke mangels Außenwirkung nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten und entfaltet auch gegenüber der unteren Wasserbehörde keine Bindungswirkung. Dieser gesetzgeberischen Konzeption trägt der angefochtene Genehmigungsbescheid Rechnung. So hat der Beklagte die zur Genehmigung eingereichten Bauvorlagen mit dem Stempel "fachtechnisch geprüft" versehen, in den Tenor seiner Entscheidung den Zusatz "unbeschadet der Rechte Dritter" aufgenommen sowie auf Seite 3 des Bescheids ausgeführt, die Genehmigung sei zu erteilen gewesen, nachdem durch fachtechnische Prüfung festgestellt worden sei, dass die Anlage den in Betracht kommenden Regeln der Technik entspreche. Durch eine Entscheidung dieses Inhalts werden Rechte der Klägerin - insbesondere deren Eigentumsrecht - nicht berührt. Beantragung und Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung sind Vorgänge, die allein die Rechtsstellung des Abwasserunternehmers gestalten. Eine Bekanntgabe der getroffenen Entscheidung an die Eigentümer der von der Trassenführung berührten Grundstücke ist deshalb gesetzlich nicht vorgesehen und im konkreten Fall auch nicht erfolgt.

Der Klägerin fehlt nach alledem die für die Erhebung einer Anfechtungsklage notwendige Klagebefugnis.

Ihre gegenteilige Auffassung, aus § 48 Abs. 4 Satz 1 SWG, der vorsieht, dass die Genehmigung nur versagt werden darf, wenn es die "öffentliche Sicherheit oder Ordnung" erfordert, ergebe sich, dass auch Eigentumsrechte Privatbetroffener bei der Entscheidung über die Genehmigungsfähigkeit zu berücksichtigen seien, verkennt den Regelungsgehalt des § 48 SWG und ist mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Art. 14 GG nicht vereinbar. Ob und inwieweit der Bau einer Abwasseranlage grundgesetzlich geschützte Eigentumsrechte zu beeinträchtigen vermag, ist eine komplexe Rechtsfrage, über die unter Beachtung des Art. 14 GG zu entscheiden ist. Die Annahme der Klägerin, über die den polizeilichen Vorschriften (§ 1 Abs. 1 SPolG) nachempfundene Formulierung "öffentliche Sicherheit oder Ordnung" werde dem beklagten Landesamt die Befugnis vermittelt, darüber zu entscheiden, ob durch die Verwirklichung einer Abwasseranlage das Eigentumsrecht eines betroffenen Grundstückseigentümers verletzt wird, setzt voraus, dass der saarländische Gesetzgeber dem beklagten Landesamt als technischer Fachbehörde für Wasserwirtschaft und gewässerökologische Fragen die Zuständigkeit zur Entscheidung über eigentumsrechtliche Betroffenheiten zuschreiben wollte und dies durch die erwähnte Formulierung getan hat, ohne - wie dies in Anbetracht des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG erforderlich wäre - auch nur ansatzweise die gesetzlichen Voraussetzungen vorzugeben, an denen die Entscheidung mit Blick auf das Eigentumsrecht auszurichten wäre. Ein derartiger gesetzgeberischer, die Vorgaben höherrangigen Rechts klar missachtender Wille kann nicht unterstellt werden. Vielmehr machen die sonstigen in § 48 SWG getroffenen Regelungen und dessen materiellrechtliche Nähe zu § 18 b WHG deutlich, dass dem beklagten Landesamt - nur - eine abwassertechnische Prüfung des Vorhabens unter Anlegung des Maßstabs der allgemein anerkannten Regeln der Technik auferlegt worden ist. In diesem Kontext ist auch der Versagungsgrund des § 48 Abs. 4 Satz 1 SWG und der dort verwendete Begriff "öffentliche Sicherheit oder Ordnung" zu sehen. Nach dem fachtechnischen Erkenntnisstand muss sichergestellt sein, dass öffentliche Belange - insbesondere der Grundwasserschutz - nicht beeinträchtigt werden.

Ebenso wenig lässt sich aus dem seitens der Widerspruchsbehörde herangezogenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts herleiten, dass die Klägerin im vorliegend relevanten Zusammenhang im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann, durch den Genehmigungsbescheid in ihren Rechten verletzt zu sein. Das in Bezug genommene Urteil befasst sich mit der Frage, ob den wasserrechtlichen Vorschriften über die Gestattung von Gewässerbenutzungen drittschützende Wirkung zukommt und bejaht dies unter Hinweis auf die ausdrückliche Einbeziehung drittschützender Aspekte in die Tatbestände der einschlägigen Vorschriften, insbesondere des § 4 Abs. 1 in Verbindung mit den §§ 18 und 1 a Abs. 1 WHG, und unter Berücksichtigung der Überlegung, dass sich den Gestattungstatbeständen der Kreis der im Einzelfall qualifiziert und individualisiert betroffenen Personen entnehmen lasse. Den so ermittelten Personen stehe ein Anspruch auf ermessensgerechte, insbesondere Rücksicht nehmende Beachtung und Würdigung ihrer Belange zu, die sie im Erlaubnisverfahren geltend machen müssten, um zu verhindern, dass die Erlaubnis ihnen gegenüber in Bestandskraft erwachse. Vorliegend ist diese Rechtsprechung nicht einschlägig. Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Gestattung einer Gewässerbenutzung, sondern gegen den Bau einer Abwasseranlage. Die insoweit maßgeblichen Vorschriften der §§ 18 a, 18 b und 18 c WHG beziehungsweise die landesrechtlichen Regelungen insbesondere der §§ 48 und 53 SWG betreffen die technische Ausgestaltung der Anlage und enthalten keine Formulierungen, die auf eine drittschützende Wirkung zugunsten eines individualisierbaren Personenkreises schließen ließen.

Die Klagebefugnis ergibt sich im konkreten Zusammenhang auch nicht ausnahmsweise daraus, dass die Widerspruchsbehörde (nach Bejahung der Widerspruchsbefugnis der Klägerin) in den Gründen des Widerspruchsbescheids in materiellrechtlicher Hinsicht ausgeführt hat, die genehmigte Vorhabenplanung verletze die Klägerin nicht in ihrem Eigentumsrecht; eine Änderung des Trassenverlaufs komme nicht in Betracht. Ausweislich dieser Argumentation hat sich die Widerspruchsbehörde mit Fragen auseinandergesetzt, die sich im Genehmigungsverfahren und daher auch im Rahmen der Kontrolle des Genehmigungsbescheids nicht stellen, sondern ins Zwangsrechtsverfahren gehören. Dadurch wird indes der durch § 48 SWG vorgegebene Regelungsgehalt der fachbehördlichen Genehmigung nicht geändert. Nach dem in § 133 BGB zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und damit auch behördlicher Entscheidungen und ihrer Begründung der wirkliche Wille zu erforschen. Den Willen, dem Genehmigungsbescheid durch ihre Ausführungen einen zusätzlichen, gesetzlich nicht vorgesehenen Regelungsinhalt zu verleihen, hatte die Widerspruchsbehörde offensichtlich nicht. Eine Absicht, die Genehmigung umzugestalten, kommt im Widerspruchsbescheid auch nicht ansatzweise zum Ausdruck und kann der Widerspruchsbehörde nicht allein deswegen unterstellt werden, weil sie den Widerspruch in der Sache geprüft und sich dabei - veranlasst durch die Argumentation der Klägerin - mit Fragen befasst hat, die nicht im Genehmigungs-, sondern erst in einem eventuell nachfolgenden Zwangsrechtsverfahren aufgeworfen sind.

Es verbleibt daher dabei, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid gegenüber der Klägerin keine Außenwirkung entfaltet, deren Rechtsstellung also nicht berührt und für die in einem eventuell nachfolgenden Zwangsrechtsverfahren vorzunehmende wasserbehördliche Prüfung, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der §§ 93, 91 Abs. 2, 95 SWG vorliegen, keine präjudizielle Wirkung begründet. Er vermag die Klägerin nicht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO in ihren Rechten zu verletzen, weswegen ihr ein Anfechtungsrecht mangels Klagebefugnis nicht zusteht.

Da das Verwaltungsgericht die Klage daher zu Recht als unzulässig abgewiesen hat, muss die Berufung zurückgewiesen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor, da das Urteil tragend auf der Auslegung und Anwendung von Landesrecht beruht.

Beschluss

Der Streitwert wird der Argumentation des Verwaltungsgerichts folgend auch für das Berufungsverfahren auf 20.000,-- Euro festgesetzt (§§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG n.F.)

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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