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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 28.03.2007
Aktenzeichen: 1 R 41/06
Rechtsgebiete: G 131


Vorschriften:

G 131 § 53 Abs. 1
1. Das G 131 gilt ungeachtet seiner Aufhebung zum 1.10.1994 für vor dem 1.10.1994 geltend gemachte und bisher noch nicht unanfechtbar verbeschiedene Ansprüche fort.

2. Zu den Anforderungen an eine dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel nach § 53 I G 131.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der am ... geborene Kläger macht Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 GG fallenden Personen - G 131 - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.10.1965 (BGBl. I 1685) geltend.

Er war als Major der Wehrmacht am 8.5.1945 Berufsoffizier mit einer Dienstzeit von weniger als 10 Dienstjahren. Im Verlaufe des Krieges zog er sich während eines Einsatzes in Tunesien eine Tropenkrankheit (Biskra-Leishmaniose) zu und erlitt unter anderem im Herbst 1944 Granatsplitterverletzungen an beiden Beinen. Bei Kriegsende befand er sich wegen der Beinverletzungen im Reservelazarett Blankenburg/Harz und geriet dort in Gefangenschaft, aus der er Ende Juni 1945 entlassen wurde. Im Krankenblatt des Reservelazaretts Blankenburg/Harz vom 16.5.1945 heißt es über den Kläger zusammenfassend:

Subluxation des li. Fußes nach außen bei starker Belastung des Sprunggelenks. Reizlose Narbe über der Tibia li. Frische Narbe mit linsengroßem, gut granulierendem Narbenulcus über der li. Kniescheibe. Beugesperre im li. Kniegelenk bei etwa 140 Grad. Große Narbe Außenseite re. Oberschenkel.

Reduzierter Allgemeinzustand mit Mattigkeit und leichter Ermüdbarkeit. Regelmäßig auftretende Fieberperioden mit papulösen Hautausschlägen im Abstand von 3 Monaten infolge einer in Afrika erworbenen Biskra-Leishmaniose.

Major R. wird nach U 59, U 80 wu. beurteilt. WDB liegt für alle Schäden vor.

Im in englischer Sprache abgefassten Entlassungsschein vom 29.6.1945 wird eine breite Narbe am rechten Oberschenkel, linken Knie und Bein sowie eine Gelenkversteifung im linken Knie mit Bewegungseinschränkung erwähnt.

Von November 1945 bis März 1946 arbeitete der Kläger im Textilhaus seiner Schwiegereltern als Verkäufer von Damenunterwäsche. Ab Mai 1946 studierte er Rechtswissenschaften, bestand die erste und zweite juristische Staatsprüfung und gründete nach kürzeren Tätigkeiten als Gerichtsassessor und Angestellter 1954 eine Anwaltskanzlei, in der er bis heute tätig ist.

Mit Schreiben vom 12.7.1977 und Formularantrag vom 22.8.1977 hat der Kläger Versorgungsansprüche aufgrund seiner Zugehörigkeit zur früheren Wehrmacht geltend gemacht und vorgetragen, aufgrund seiner kriegsbedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sei er zu mehr als 67 v.H. in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert. Diesen Antrag hat der Beklagte durch Bescheid vom 20.7.1979 abgelehnt und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger sei am 8.5.1945 Berufsoffizier mit einer Dienstzeit von weniger als 10 Dienstjahren gewesen und daher nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131 als Beamter auf Widerruf zu behandeln. Nach § 6 Abs. 1 des genannten Gesetzes gelte er als mit Ablauf des 8.5.1945 durch Widerruf entlassen. Die Gewährung eines Ruhegehalts an ihn setze nach § 53 Abs. 1 G 131 voraus, dass der Kläger am 8.5.1945 zu 66 2/3 v.H. erwerbsgemindert und damit dauernd dienstunfähig im Sinne des G 131 gewesen sei. Nach dem Gutachten des leitenden Arztes beim Versorgungsamt A-Stadt vom 20.12.1977 treffe dies nicht zu. Auch die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags nach § 29 G 131 i.V.m. den §§ 181 a, 142 BBG komme nicht in Betracht. Zwar attestiere das erwähnte Gutachten eine Erwerbsminderung bei dem Kläger in Höhe von 50 v.H.; jedoch sei der Antrag nach Ablauf der in den §§ 181 a Abs. 5, 150 BBG i.V.m. Art. II § 6 Abs. 2 G 131 in der Fassung der 4. Novelle zum G 131 vom 9.9.1965 (BGBl. I 1203) auf den 31.12.1968 festgesetzten Ausschlussfrist gestellt worden.

Hiergegen hat der Kläger am 21.8.1979 Widerspruch erhoben und vorgetragen, aus dem Krankenblatt des Reservelazaretts Blankenburg/Harz vom 16.5.1945 ergebe sich eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als 66 2/3 v.H.. In diesem Lazarett habe er sich bei Kriegsende befunden. Damals habe das linke Bein amputiert werden sollen; diese Operation sei unterblieben, weil man ihn - den Kläger - irrtümlich für tot gehalten habe. Sämtliche Ärzte, die sich damals um ihn gekümmert hätten, seien sich darin einig gewesen, dass er nie wieder truppendienstverwendungsfähig werde. Im gegebenen Zusammenhang sei die damalige Einschätzung ausschlaggebend, nicht dagegen die Tatsache, dass sich sein gesundheitlicher Zustand wider alle Erwartung wesentlich besser als vermutet entwickelt habe. Mit dem Widerspruch hat der Kläger mehrere schriftliche Erklärungen über seinen Gesundheitszustand vorgelegt, die von Personen stammen, mit denen er damals in Verbindung stand.

Der Widerspruch wurde am 3.12.1979 zurückgewiesen. Darin wird ausgeführt, auch unter Berücksichtigung der vom Kläger ergänzend eingereichten Unterlagen und einer erneuten versorgungsärztlichen Stellungnahme vom 4.10.1979 sei davon auszugehen, dass bei dem Kläger zum Zeitpunkt seiner Heimkehr aus der Kriegsgefangenschaft am 29.6.1945 unter Zugrundelegung der ihm laut Bescheinigung vom 13.12.1945 zugebilligten Versehrtenstufe II eine schädigungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von nur etwa 50 v.H. vorgelegen und damit weder bei seiner Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft noch am 8.5.1945 eine dauernde Dienstunfähigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 G 131 bestanden habe. Eine dauernde Dienstunfähigkeit läge nämlich nur dann vor, wenn keine Aussicht auf Besserung innerhalb Jahresfrist bestanden hätte.

Die Klage ist am 14.12.1979 eingegangen.

Der Kläger hat vorgetragen, die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit sei in tatsächlicher Hinsicht aus dem Blickwinkel des 8.5.1945 zu beurteilen. Dabei sei bei der Feststellung des Grades der Erwerbsfähigkeit eines früheren Berufssoldaten dessen besondere Beeinträchtigung in einem vor der Kriegsbeschädigung ausgeübten Beruf zu berücksichtigen. Ausweislich einer Stellungnahme des damaligen Truppenarztes der 6. Fallschirmjägerdivision, der bei dem Kläger eine linksseitige Oberschenkelamputation habe vornehmen sollen, sei dessen Verletzung äußerst schwerwiegend gewesen. Dies werde durch den ärztlichen Bericht des Reservelazaretts Blankenburg/Harz vom 16.5.1945 bestätigt. Damals habe im Grunde niemand angenommen, er - der Kläger - könne je wieder richtig gehen. Eine Wiederverwendung als Fallschirmjäger sei ausgeschlossen gewesen. Dies bedenkend habe sowohl bei Kriegsende als auch bei der Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft die Minderung der Erwerbsfähigkeit über 66 2/3 v.H. gelegen. Die Gleichsetzung der Versehrtenstufe II mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von lediglich 50 v.H. sei unhaltbar; vielmehr decke die Versehrtenstufe II eine Minderung zwischen 50 und 80 v.H. ab. Dass sich sein Gesundheitszustand nach 1945 wesentlich besser als erwartet entwickelt habe, müsse im gegebenen Zusammenhang außer Betracht bleiben.

Der Kläger hat beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides vom 20.7.1979 und des Widerspruchsbescheides vom 3.12.1979 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger Versorgungsbezüge aufgrund des G 131 zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat sein bisheriges Vorbringen verteidigt und die Ansicht vertreten, es komme im gegebenen Zusammenhang nicht allein auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit gerade am 8.5.1945 an. Das G 131 mache die Zubilligung von Ruhegehalt vom Vorliegen einer dauernden Dienstunfähigkeit abhängig. Schon zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft am 29.6.1945 sei die Minderung der Erwerbsfähigkeit beim Kläger aber nur noch mit 50 v.H. angenommen worden. Das schließe auch aus, dass die Minderung am 8.5.1945 über 66 2/3 v.H. gelegen habe. Da der Kläger vor seiner Verpflichtung zum Berufssoldaten noch keinen Zivilberuf ausgeübt habe, scheide ein besonderes berufliches Betroffensein aus.

Das Verwaltungsgericht hat ein orthopädisches und ein internistisches Gutachten zu der Frage eingeholt, ob der Kläger aus der Sicht des 8.5.1945 in seiner Erwerbsfähigkeit um wenigstens 66 2/3 v.H. dauernd gemindert war, und sodann aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.11.1982 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es:

Die Klage könne deswegen keinen Erfolg haben, weil bei dem Kläger am 8.5.1945 keine dauernde Dienstunfähigkeit mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel vorgelegen habe. Für die Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei dabei auf das allgemeine Erwerbsleben abzustellen, wobei es in tatsächlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt des 8.5.1945 ankomme. Sei aus dieser Sicht eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel auf unabsehbare Dauer zu bejahen, komme einer später eintretenden Besserung des Gesundheitszustands keine Bedeutung zu. Allerdings müsse die Beurteilung aus der Sicht des 8.5.1945 einen einigermaßen überschaubaren Zeitraum in die Zukunft hinein abdecken. Dabei biete die Jahresgrenze einen sinnvollen Anhalt.

Aufgrund der im Rahmen des Prozesses eingeholten beiden Gutachten sei die Kammer davon überzeugt, dass aus der Sicht des 8.5.1945 der Kläger nicht dauernd dienstunfähig gewesen sei. Der Gutachter Prof. Dr. R gehe davon aus, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet am 8.5.1945 mit ca. 30 v.H. zu bewerten gewesen sei und diese Beeinträchtigung Ende 1945 mit 20 v.H. angenommen werden könne. Selbst bei einer Tätigkeit als aktiver Offizier einer Fallschirmjägereinheit sei die Erwerbsfähigkeit um lediglich 40 v.H. gemindert gewesen, für eine Tätigkeit als Stabsoffizier sogar um nur 20 v.H., wobei in letzterer Hinsicht absehbar gewesen sei, dass der Kläger innerhalb weiterer sechs Monate wieder voll dienstfähig werden würde. Mit Blick auf die Tropenkrankheit des Klägers hätten die Sachverständigen Prof. Dr. S und Prof. Dr. M den Standpunkt eingenommen, diese Krankheit habe am 8.5.1945 als abgeheilt angesehen werden können. Vorgelegen habe damals allerdings eine so genannte vegetative Dystonie, die indes bei weitem nicht dafür ausgereicht habe, eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel zu bejahen. Gegen die Richtigkeit beider Gutachten habe der Kläger keine Einwände vorgebracht. Angesichts dessen habe es einer weitergehenden Beweisaufnahme nicht bedurft. Insbesondere habe keine Veranlassung bestanden, der Forderung des Klägers nachzukommen und Zeugen dazu zu vernehmen, ob nach ärztlicher Einschätzung Anfang 1945 davon auszugehen gewesen sei, dass der Kläger nie wieder militärischen Dienst werde leisten können. Solche Zeugenaussagen könnten den Wert der eingeholten Sachverständigengutachten nicht erschüttern.

Das Urteil ist dem Kläger am 16.12.1982 zugestellt worden; am 17.1.1983 - einem Montag - ist die Berufung eingegangen.

In der Folge galt die Sache gerichtsintern als erledigt, da sie vom Kläger nicht betrieben wurde. Am 28.12.2006 hat der Kläger das Verfahren wieder aufgenommen.

Er verweist erneut auf den Auszug aus dem Krankenblatt vom 16.5.1945 und auf einen ihm am 10.7.1945 ausgestellten Heilfürsorgeausweis, in dem er als "Schwerkriegsbeschädigter" bezeichnet und - soweit lesbar - eine "Verwundung des li. Kniegelenks (mit noch offenem Narbengeschwür)" erwähnt wird und die zuständige Stelle aufgefordert wird, "für den genannten Körperschaden Heilfürsorge ... nach den Vorschriften des Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetzes ... - zunächst befristet bis zum 30. September 1945 - zu gewähren". Außerdem legt er einen Brief des Oberleutnants Heinrich vom 18.3.1945 vor, in dem es heißt, dass der Kläger "gemäß Mitteilung des Res. Lazaretts ab 01.03 als wehruntauglich anzusehen" sei.

Im Weiteren greift er insbesondere das Gutachten von Prof. Dr. R an und fordert die Einholung eines neuen Sachverständigengutachtens.

Der Kläger beantragt,

1. unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 16.11.1982 - 3 K 1059/79 - und unter Aufhebung des Bescheids vom 20.7.1979 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 3.12.1979 den Beklagten zu verpflichten, ihm Versorgungsbezüge aufgrund des G 131 zu gewähren,

2. die Beiziehung des Unterzeichners im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält seine Verwaltungsentscheidungen und das erstinstanzliche Urteil für richtig.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den in der mündlichen Verhandlung erörterten Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Heft) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht, wie der Beklagte und das Verwaltungsgericht zutreffend erkannt haben, der geltend gemachte Versorgungsanspruch nicht zu.

Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 53 in Verbindung mit den §§ 29 ff. G 131 sowie den dort in Bezug genommenen Bestimmungen des Bundesbeamtengesetzes in Betracht. Zwar ist das G 131 durch Art. 3 § 1 Nr. 1 und Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20.9.1994 (BGBl. I 2442, 2452 und 2454) mit Wirkung vom 1.10.1994 insgesamt ersatzlos aufgehoben worden. Das Gesetz vom 20.9.1994 enthält aber in Art. 3 § 2 eine "Regelung zur Besitzstandswahrung". Nach Nr. 5 des 2. Halbsatzes der genannten Bestimmung regeln sich "im Übrigen ... sonstige Ansprüche ... nach dem bisherigen Recht". Das muss im Zusammenhang mit dem 1. Halbsatz gelesen werden, wonach "nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ... Ansprüche nach den in § 1 aufgeführten Rechtsvorschriften dazu zählen Ansprüche nach dem G 131 nicht mehr geltend gemacht werden können". Aus einer Gesamtschau beider Vorschriften folgt, dass für vor dem 1.10.1994 geltend gemachte und bisher noch nicht unanfechtbar verbeschiedene Ansprüche das G 131 fortgilt vgl. auch die Gesetzesmaterialien, speziell BR-Drucks. 511/93, S. 59, wonach die ersatzlose Aufhebung des G 131 mit Besitzstandsklausel deswegen angezeigt sei, weil davon ausgegangen werden könne, dass "Neuzugänge bei der beamtenrechtlichen Versorgung ... nicht mehr zu erwarten sind ... und alle Berechtigten ... ihre Ansprüche ... bereits geltend gemacht haben".

Damit kommt im vorliegenden Fall das G 131 weiterhin zur Anwendung, da der Kläger sein mit der Klage weiter verfolgtes Begehren bereits vor dem 1.10.1994 beim Beklagten geltend gemacht hat, ohne dass hierüber seither eine unanfechtbare Regelung getroffen worden wäre.

Der Versorgungsanspruch des Klägers scheitert indes daran, dass er als Berufsoffizier mit einer Dienstzeit von weniger als 10 Jahren am 8.5.1945 nicht infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die er sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung seines Dienstes als Berufssoldat zugezogen hat, dienstunfähig war und deshalb nicht mit der Folge einer Versorgungsberechtigung als mit Ablauf des 8.5.1945 in den Ruhestand getreten gilt; vielmehr gilt er als mit Ablauf des 8.5.1945 durch Widerruf entlassen (vgl. §§ 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 G 131).

Dienstunfähigkeit im Sinne des G 131 ist nach § 53 Abs. 1 zweitletzter Satz dieses Gesetzes bei einer dauernden Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens zwei Drittel anzunehmen. Dabei kommt es auf die Minderung der Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben, nicht dagegen auf die Einsatzmöglichkeit zur Ausübung des Soldatenberufs an. Das folgt aus der Erwägung, dass nach dem 8.5.1945 wegen des Fortfalls der Wehrmacht eine weitere Verwendung als Berufsoffizier von vornherein ausschied. Ein Berufssoldatentum war damals in Deutschland lange Zeit sogar verboten, weshalb sich nach dem Krieg alle Berufssoldaten der ehemaligen Wehrmacht um eine Verwendung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bemühen mussten. Dieser besonderen Lage trug der Gesetzgeber des G 131 dadurch Rechnung, dass er für ehemalige Berufssoldaten nicht deren Fähigkeit zur Ausübung des Soldatenberufs, sondern ihre Erwerbsfähigkeit im allgemeinen Erwerbsleben zur Beurteilung ihrer Dienstunfähigkeit und Versorgungsbedürftigkeit heranzog so BVerwG, Urteile vom 9.3.1960 - VI C 156.57 -, vom 28.6.1962 - II C 123.61 -, Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 22 und Nr. 29, vom 17.9.1964 - II C 211.61 -, Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 4, und vom 11.7.1968 - II C 21.65 -, ZBR 1968, 352.

Anderes gilt nur dann, wenn der Berufssoldat zuvor einen anderen Beruf bereits aufgenommen hatte so BVerwG, Urteil vom 11.7.1968, a.a.O..

Das bedarf hier keiner Vertiefung, denn der Kläger wurde unmittelbar im Anschluss an seine Schulzeit Soldat.

Zur Begründung eines Versorgungsanspruchs muss die Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel nach § 53 Abs. 1 zweitletzter Satz G 131 auf Dauer vorgelegen haben. Was unter diesem Zeitmoment zu verstehen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht durch seine Urteile vom 23.2.1966 - VI C 18.63 - und vom 18.1.1967 - VI C 30.63 - Buchholz 234 § 53 G 131 Nr. 49 und Nr. 54 geklärt. Danach ist die Frage der Dienstunfähigkeit und ihrer Dauerhaftigkeit in tatsächlicher Hinsicht aus der Sicht des 8.5.1945 zu beantworten. Die an diesem Stichtag vorhandenen Erkenntnishilfen, die allerdings auch aus späteren Vorgängen und Gutachten ermittelt werden können, sind darauf auszuwerten, ob der Betreffende "auf nicht absehbare Zeit" zu zwei Drittel erwerbsunfähig war. Dafür, was als "nicht absehbare Zeit" anzusehen ist, liefert ein ab dem 8.5.1945 zu messender Zeitraum von einem Jahr regelmäßig einen Anhalt. Bei Verwundungen oder Erkrankungen, bei denen die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit am Ende eines bestimmten Heilungs- oder Genesungsprozesses nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft zwar in absehbarer Zeit, wenn auch nicht gerade innerhalb eines Jahres, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, ist auch ein etwas längerer Zeitraum als ein Jahr zu berücksichtigen. Eine - noch - spätere Besserung des Gesundheitszustandes muss dagegen außer Betracht bleiben.

Von diesem Normverständnis ausgehend steht aufgrund der den Gesundheitszustand des Klägers beschreibenden Dokumente aus der Zeit kurz vor und nach dem 8.5.1945 in Verbindung mit den beiden vom Verwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten zur Überzeugung des Senats fest, dass der Kläger aus der Sicht des 8.5.1945 im Verständnis des § 53 Abs. 1 G 131 nicht dauernd in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens zwei Drittel gemindert war.

Der damalige Gesundheitszustand des Klägers erschließt sich insbesondere aus dem im Tatbestand dieses Urteils zitierten Auszug aus dem Krankenblatt des Reservelazaretts Blankenburg/Harz vom 16.5.1945. Danach litt der Kläger insbesondere an den Folgen der Granatsplitterverletzungen an beiden Beinen, aber auch an Nachwirkungen der Biskra-Leishmaniose, die er sich während des Afrikafeldzugs zugezogen hatte. Die einschlägigen orthopädischen Befunde mit peripher neurologischen Auswirkungen, die im Krankenblatt vom 16.5.1945 näher beschrieben und im Entlassungsschein vom 29.6.1945 nochmals kurz zusammengefasst sind, hat Prof. Dr. R ausweislich S. 9 seines Gutachtens zum Ausgangspunkt seiner Beurteilung gemacht und in diesem Zusammenhang auch die im Krankenblatt enthaltenen Chiffren U 59 und U 80 "übersetzt" (vgl. Gutachten S. 8). Zusätzlich berücksichtigte er vor allem die Angaben des Klägers in seinem Antrag vom 12.10.1945 auf Gewährung von Versorgungsgebührnissen (Gutachten S. 7) und die Eintragungen im Heilfürsorgeausweis vom 10.7.1945 (Gutachten S. 9), weiterhin die ihm zugänglich gemachten Röntgenaufnahmen (Gutachten S. 3-6). Dass die Grundlage des Gutachtens dennoch aus heutiger Sicht unzureichend wäre, wie der Kläger meint, vermag der Senat nicht zu erkennen. Insbesondere hatte Prof. Dr. R keine Veranlassung, den Kläger selbst zu untersuchen. Entscheidungserheblich ist nämlich dessen Gesundheitszustand beziehungsweise sind die Auswirkungen der Verwundungen und Krankheit auf die Erwerbsfähigkeit aus der Sicht des 8.5.1945, nicht aber die gesundheitliche Situation des Klägers im Jahre 1982, als Prof. Dr. R sein Gutachten erstellte, und erst recht nicht die heutigen Gegebenheiten. Dass im Jahre 1982 oder heute erhobene medizinische Befunde über den Kläger - zusätzliche - Rückschlüsse auf dessen Zustand am 8.5.1945 ermöglichen würden, ist aber weder geltend gemacht noch ersichtlich.

Bei der Bewertung der Auswirkungen der bei Kriegsende gegebenen Beinverletzungen auf die allgemeine Erwerbsfähigkeit kommt Prof. Dr. R zu einem Minderungsgrad von ca. 30 v.H. zum 8.5.1945 und von 20 v.H. zum Ende des Jahres 1945. Das überzeugt. Betroffen war der Kläger bei Kriegsende insbesondere von einer Behinderung des linken Beines infolge Versteifung im Kniegelenk bei 140 Grad, des Einsatzes einer Platte im Unterschenkel sowie eines "Schlottergelenks" im Fuß; in Kniehöhe war die Wunde noch nicht endgültig verheilt, sondern teilweise offen und wies ein Geschwür auf, das allerdings ausweislich des Krankenblattes vom 16.5.1945 gut granulierte. Am rechten Oberschenkel hatte er eine große Narbe. Die Auswirkungen der angesprochenen Beeinträchtigungen umschrieb der Kläger in seinem Antrag vom 12.10.1945 dahin, es bestehe links eine "starke Gehbehinderung"; das "Schlottergelenk" mache sich "bei längerem Stehen und Gehen bemerkbar". Der Heilungsprozess machte nach der Entlassung des Klägers aus dem Lazarett offenbar gute Fortschritte. Belegt ist nämlich durch eigene Angaben des Klägers, dass er ab November 1945 im Textilgeschäft seiner Schwiegereltern Damenunterwäsche verkaufte, dass er im Januar 1946 in seinem Garten graben konnte und dass er im Mai 1946 sein Studium aufnahm. Wenn bei diesen Gegebenheiten Prof. Dr. R die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers aus orthopädischer Sicht einschließlich neurologischer Auswirkungen im Mai 1945 mit 30 v.H. und Ende 1945 mit 20 v.H. veranschlagt hat, ist das ohne Weiteres nachvollziehbar und leuchtet nicht zuletzt deswegen ein, weil nach den Verwaltungsvorschriften zu § 30 BVG, die als allgemeine Erfahrungswerte für das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit bei bestimmten körperlichen Beeinträchtigungen im Rahmen des § 53 G 131 herangezogen werden können dazu BVerwG, Urteil vom 21.6.1963 - VI C 99.61 -, DVBl. 1963, 895, der Verlust eines Beines im Hüftgelenk eine Minderung von 80 v.H., der Verlust eines Beines im Bereich des Oberschenkels bis zur Kniehöhe eine Minderung von 70 v.H. und der Verlust eines Beines im Bereich des Unterschenkels eine Minderung von 60 v.H. bewirkt. Dass die Beeinträchtigungen des Klägers im Vergleich dazu bereits Mitte 1945 weitaus geringere Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit hatten, liegt nach Auffassung des Senats offen zutage.

Die gegen diese Beurteilung gerichteten Einwände des Klägers, er sei nach der Granatsplitterverletzung vom Herbst 1944 von den Ärzten zeitweise aufgegeben worden, dann habe sein Bein amputiert werden sollen und einen erneuten Einsatz als Offizier an der Front hätten alle Ärzte damals ausgeschlossen, greifen nicht durch. In Übereinstimmung mit den von dem Kläger eingereichten schriftlichen Aussagen inzwischen verstorbener Personen kann davon ausgegangen werden, dass das Leben des Klägers direkt nach der Verletzung akut gefährdet war, dass zeitweise erwogen wurde, sein linkes Bein abzunehmen, und dass er eine Zeitlang auf die Benutzung eines Rollstuhls angewiesen war. Indes muss auch gesehen werden, dass er nach der Versorgung seiner Verletzungen im Lazarett Blankenburg/Harz erstmals im Januar 1945 und nach einer erneuten Behandlung nochmals im März 1945 an die Front zurückgeschickt wurde. Ohnehin kommt es nicht darauf an, ob der Kläger aus der Sicht des 8.5.1945 als Berufsoffizier wiederverwendbar war, was Prof. Dr. R übrigens ab Ende 1945 bejaht hat; vielmehr ist die Minderung der allgemeinen Erwerbsfähigkeit entscheidend, und die war - wie aufgezeigt - aus der prognostischen Sicht des 8.5.1945 aufgrund der Beinverletzungen jedenfalls nicht auf Dauer erheblich, sondern - allenfalls - zu 30 v.H. gemindert.

Die kriegsbedingten Beeinträchtigungen des Klägers auf internistisch-neurologisch-psychiatrischem Gebiet haben die Professoren Dr. S und Dr. M in ihren Gutachten vom 13.8.1982 ebenfalls nicht als schwerwiegend eingestuft. Die Biskra-Leishmaniose sei am 8.5.1945 weitgehend abgeheilt gewesen; zwar habe sie noch Mattigkeit und leichte Ermüdbarkeit und etwa vierteljährlich zu Fieber mit Ausschlag und leichtem Ziehen in der Lebergegend geführt, die allgemeine Erwerbsfähigkeit indes praktisch nicht nennenswert gemindert. Die Auswirkungen der vegetativen Dystonie auf die Erwerbsfähigkeit sei ebenfalls nicht gravierend gewesen. Das überzeugt. Einwände gegen dieses Gutachten hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nur insoweit vorgebracht, als er rügte, keiner der beiden Ärzte habe ihn je gesehen. Dass diese Beanstandung nicht stichhaltig ist, ergibt sich aus den Ausführungen des Senats zu dem gleich gerichteten Vorwurf gegen das Gutachten von Prof. Dr. R.

Die Professoren Dr. S und Dr. M haben davon Abstand genommen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers auf internistisch-neurologisch-psychiatrischem Gebiet gesondert zu bewerten. Indes haben sie die von Prof. Dr. R aus orthopädischem Fachgebiet bejahte Minderung der Erwerbsfähigkeit um 30 v.H. in den Blick genommen (S. 15 des Gutachtens) und die Erwerbsfähigkeit des Klägers aus der Sicht des 8.5.1945 insgesamt als "eindeutig ... nicht um wenigstens zwei Drittel dauernd gemindert" angesehen. Dies leuchtet nach den erhobenen Befunden ein und stimmt im Ergebnis, wie insbesondere Prof. Dr. R auf den S. 10 bis 17 seines Gutachtens ausgeführt hat, überein mit zahlreichen früheren Sachverständigengutachten und Gerichtsentscheidungen.

Angesichts dessen bestand für den Senat keine Veranlassung, entsprechend dem Antrag des Klägers ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen. Den Umfang der Beweiserhebung bestimmt das Gericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung grundsätzlich nach seinem Ermessen. Geboten ist die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens nur, wenn das Gericht das ihm vorliegende Gutachten für ungenügend erachtet (§§ 98 VwGO, 412 Abs. 1 ZPO) dazu allgemein Kopp-Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 108 Rdnr. 10.

Davon kann mit Blick auf die beiden vom Verwaltungsgericht eingeholten Gutachten keine Rede sein. Sie stammen von ausgewiesenen Fachleuten, gehen nicht von einem unzutreffenden oder lückenhaften Sachverhalt aus, weisen weder Mängel noch Widersprüche auf und beantworten die Beweisfrage klar und überzeugend. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Einwände sind - wie aufgezeigt - nicht stichhaltig.

Nach allem ist die Klage unbegründet und daher die Berufung gegen das klageabweisende Urteil zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf das 26-fache der dem Kläger im Falle der Stattgabe der Klage zustehenden monatlichen Versorgung (Stand: 1.7.1983), mithin auf 24.960.- Euro festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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