Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 24.05.2004
Aktenzeichen: 1 R 6/04
Rechtsgebiete: BeamtVG, VAHRG, BGB


Vorschriften:

BeamtVG § 57
BeamtVG § 57 Abs. 1 Satz 1
VAHRG § 5
VAHRG § 5 Abs. 1
BGB §§ 1569 ff.
BGB § 1573 Abs. 2
BGB § 1587b
Bei der Anwendung des § 5 Abs. 1 VAHRG kommt es allein auf das Bestehen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach §§ 1569 ff. BGB des versorgungsausgleichsberechtigten geschiedenen Ehegatten an, nicht hingegen darauf, ob der verpflichtete (Beamte/Versorgungsempfänger) entsprechenden Zahlungspflichten nachkommt.

Zur Ermittlung eines Anspruchs auf nachehelichen Aufstockungsunterhalt im Sinne des § 1573 Abs. 2 BGB (Doppelverdiener)


Tenor:

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. August 2002 - 3 K 45/01 - und Aufhebung des Bescheids vom 20.8.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.5.2001 wird der Beklagte verurteilt, dem Kläger künftig Versorgungsbezüge ohne eine Kürzung nach § 57 BeamtVG zu gewähren, bis seine geschiedene Ehefrau aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft eine Rente beziehen kann, und durch eine entsprechende Kürzung seiner Versorgungsbezüge in der Vergangenheit entstandene Rückstände je zur Hälfte an den Kläger und an dessen geschiedene Ehefrau nachzuzahlen.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger, der zuletzt als Polizeiobermeister im Dienst des Saarlandes stand und nach erfolglosem Abschluss eines von ihm dagegen geführten Rechtsstreits im Jahre 1997 vgl. dazu das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24.1.1997 - 12 K 276/94 - "rückwirkend" mit Ablauf des 31.3.1994 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen eine vom Beklagten auf der Grundlage des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vorgenommene Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach einer Ehescheidung.

Die am 16.11.1982 geschlossene Ehe zwischen dem Kläger und Frau M. W. war durch seit dem 30.7.1991 rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 3.5.1991 - 40 F 359/90 - geschieden worden. Dabei war für die frühere Ehefrau des Klägers zu Lasten seiner Versorgungsanwartschaften eine Rentenanwartschaft in Höhe von monatlich 141,17 DM, bezogen auf den 31.8.1990 (Ende der Ehezeit), begründet worden.

Aufgrund eines bestandskräftigen Bescheides der damaligen Oberfinanzdirektion Saarbrücken (OFD), der Funktionsvorgängerin des Beklagten, vom 4.9.1991 war dem Kläger ab 1.8.1991 im Rahmen der Besoldung nur noch der Ortszuschlag nach Stufe 1 gezahlt worden. Grundlage war eine hierbei in Bezug genommene Erklärung des Klägers vom 27.8.1991, wonach er nach der Scheidung gegenüber der früheren Ehefrau nicht zum Unterhalt verpflichtet sei.

Nach Abschluss des Zurruhesetzungsverfahrens im Jahre 1997 beantragte der Kläger mit Datum vom 27.8.1997, die Kürzung seines Ruhegehalts nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG

"§ 57 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung

(1) Sind Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung nach § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch Entscheidung des Familiengerichts begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbezüge des verpflichteten Ehegatten ... nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder 3 berechneten Betrag gekürzt. (...)"

auszusetzen. Zur Begründung verwies er auf § 5 VAHRG vgl. das Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) vom 21.2.1983 (BGBl. I, 105, geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 8.12.1986 (BGBl. I, 2317), Art. 62 des Gesetzes vom 18.12.1989 (BGBl. I, 2261) und Art. 30 des Gesetzes vom 25.7.1991 (BGBl. I, 1606),

"§ 5 (1) Solange der Berechtigte aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, wird die Versorgung des Verpflichteten nicht auf Grund des Versorgungsausgleichs gekürzt. ... (2)."

Dem Antrag beigefügt war die Ablichtung einer vom 8.12.1990 datierenden "Scheidungsvereinbarung" (§ 1587c BGB) zwischen dem Kläger und der damaligen Ehefrau, nach der sich der Kläger zur Zahlung eines an steigenden Inflationsraten orientierten monatlichen Unterhalts von - damals zunächst - 250,- DM verpflichtet und seinerseits "aufgrund seines Beamtenstatus" auf nachehelichen Unterhalt verzichtet hatte.

Auf die Aufforderung zur Offenlegung der Einkommensverhältnisse seiner früheren Ehefrau wegen Fehlens einer familiengerichtlichen Feststellung seiner Unterhaltspflicht teilte der Kläger der OFD unter dem 20.2.1998 mit, seine damalige Ehefrau habe seit der Eheschließung bis zum 10.1.1987 eine Vollzeitarbeitsstelle gehabt und sei anschließend arbeitslos gewesen. Anfang Januar 1990 hätten sie sich getrennt. Seit dem 2.1.1990 arbeite seine inzwischen geschiedene Frau wieder Vollzeit. Dem Schreiben beigefügt war eine Verdienstbescheinigung für den Januar 1998.

Mit Bescheid vom 20.8.1999 lehnte die OFD den Antrag des Klägers ab. Darin ist ausgeführt, die Begründung der Rentenanwartschaften im Scheidungsurteil habe zur Folge, dass die Versorgungsbezüge des Klägers, der sich nicht auf das sogenannte "Pensionistenprivileg" des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG berufen könne, "von Beginn an" nach näherer Maßgabe des § 57 Abs. 2 BeamtVG zu kürzen seien. Die begehrte Aussetzung der Kürzung komme nicht in Betracht. Die geschiedene Ehefrau des Klägers beziehe nach der vorgelegten Verdienstbescheinigung ein monatliches Nettoeinkommen von 2.086,02 DM und könne daher im Sinne des § 1569 BGB selbst für ihren Unterhalt sorgen. Deswegen stehe ihr gemäß § 1577 BGB kein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen den Kläger zu. Auf einen freiwillig gezahlten Unterhalt komme es nicht an. Dieses Ergebnis werde durch einen Vergleich der jeweiligen Einkünfte bestätigt. Bei einem Nettoeinkommen des Klägers von (damals) 2.564,15 DM würde eine monatliche Unterhaltsleistung von 300,- DM sein Einkommen auf etwa 2.260,-DM absenken, während das Gesamteinkommen der geschiedenen Frau auf über 2.500,- DM steigen würde und damit sogar höher wäre als das des Klägers.

Der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid wurde am 20.8.1999 an den Kläger abgesandt; das bei den Akten befindliche Widerspruchsschreiben des Klägers vom 25.8.1999 trägt keinen Eingangsvermerk. Zur Begründung des Rechtsbehelfs machte der Kläger geltend, seine geschiedene Ehefrau habe abweichend von den Vorstellungen der OFD bei einem zugrunde zu legenden Gesamteinkommen von 4.385,- DM einen (gesetzlichen) Anspruch auf Aufstockungsunterhalt in Höhe von 307,50 DM gegen ihn. Dieser sei nach der sogenannten Differenzmethode zu berechnen, wobei zuvor das Einkommen der früheren Ehefrau mit Blick auf deren Berufstätigkeit um den sogenannten Erwerbstätigenbonus in Höhe von 1/7 zu bereinigen sei. Ferner legte der Kläger schriftliche Erklärungen vor, in denen die frühere Ehefrau den Erhalt monatlicher Unterhaltszahlungen für die Jahre 1993 bis Januar 2001 durch ihre Unterschriften bestätigte. Eine ebenfalls zu den Akten gereichte Verdienstbescheinigung der früheren Frau weist für Oktober 2000 einen Auszahlungsbetrag von 2.405,04 DM (1.229,68 ) aus.

Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 3.5.2001 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, die Voraussetzungen des § 5 VAHRG seien nicht gegeben. Schon im Vorfeld bleibe offen, ob der Kläger und seine ehemalige Ehefrau, die beide unter der selben Adresse gemeldet seien, zwischenzeitlich wieder zusammen lebten oder zumindest einen gemeinsamen Haushalt führten. Der Kläger habe in einem Telefongespräch am 22.11.2000 selbst angedeutet, dass er "seit ungefähr einem Jahr mehr oder weniger mit der geschiedenen Ehefrau wieder zusammen lebe". Ebenso ungeklärt sei die Zahlungsmodalität der angeblich monatlich geleisteten Unterhaltsbeträge; entsprechende Kontoauszüge könne der Kläger nicht vorlegen. Auffallend sei schließlich, dass der Kläger den vom Fehlen einer Unterhaltsverpflichtung seinerseits ausgehenden Bescheid vom 4.9.1991 über die Rückstufung seines Ortszuschlags unwidersprochen hingenommen habe.

Des ungeachtet habe der Kläger den Nachweis einer nachehelichen Unterhaltsverpflichtung seinerseits nicht erbracht. Von einer Bedürftigkeit der geschiedenen Ehefrau könne nach den Einkommensverhältnissen nicht ausgegangen werden. Diese habe 2.405,05 DM netto zur Verfügung, der Kläger 2.564,15 DM. Das Maß des Unterhalts bestimme sich allgemein nach den "ehelichen Lebensverhältnissen" im Zeitpunkt der Scheidung (§ 1578 Abs. 1 BGB). Bei Doppelverdienern sei insoweit regelmäßig von den zusammen gerechneten Einkünften auszugehen. Der Kläger verkenne indes die Besonderheiten des vorliegenden Falls. Die herrschende Ansicht gehe davon aus, dass die Regelung über den Aufstockungsunterhalt in § 1573 Abs. 2 BGB nicht die Funktion habe, geringfügige Einkommensdifferenzen auszugleichen. Das gelte erst recht, wenn jeder der Ehegatten während der Ehe von seinem eigenen Verdienst gelebt habe. Der Kläger gehe zu Recht von einer Maßgeblichkeit der die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte aus, lasse aber bei seinen Berechnungen unberücksichtigt, dass seine Ehefrau vom 10.1.1987 bis 31.12.1989 arbeitslos gewesen sei und kein Erwerbseinkommen bezogen habe. Damals sei "prägend" in dem genannten Sinn allein das Einkommen des Klägers gewesen. Gleichzeitig mit der Wiederaufnahme ihrer Berufstätigkeit im Januar 1990 habe sich die geschiedene Ehefrau vom Kläger getrennt. Daher sei für die Jahre 1987 bis 1991 und damit "zumindest für mehr als die Hälfte der Ehezeit" und damit auch im Zeitpunkt der Scheidung festzuhalten, dass ein prägendes Einkommen der beiden damaligen Ehegatten von 4.385,- DM nie bestanden habe. Der Kläger habe auch nicht "nachgewiesen", weshalb er das Einkommen der früheren Frau um den sogenannten Erwerbstätigenbonus bereinigt habe. Deren beruflich bedingter Mehraufwand sei nicht ersichtlich.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 3.5.2001 an den Kläger abgesandt. Am 29.5.2001 ist dessen Klage beim Verwaltungsgericht eingegangen.

Der Kläger hat ausgeführt, zwischen ihm und der früheren Ehefrau bestehe keine Lebensgemeinschaft. Dass sie unter der gleichen Anschrift lebten, schließe Unterhaltsansprüche nicht aus. Ein gemeinsamer Haushalt werde nicht geführt. Sie teilten sich lediglich aus Kostengründen die Wohnung, wobei jeder seinen eigenen Wohnbereich habe. Eine unentgeltliche Wohnungsüberlassung erfolge nicht; auch die Mietkosten würden geteilt. Der Unterhalt werde bar bezahlt. Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Unterhaltsberechnung sei in mehrfacher Hinsicht falsch. Gerade die vom Bundesgerichtshof in jüngerer Vergangenheit erfolgte Mitberücksichtigung der "Familienarbeit" beim maßgeblichen Einkommen bestätige die von ihm - dem Kläger - vorgenommene Zugrundelegung des Gesamteinkommens. Für die Ansetzung des Erwerbstätigenbonus bedürfe es keiner Nachweise. Dass er 1991 aus Unwissenheit die Kürzung seines Ortszuschlags hingenommen habe, rechtfertige die Verneinung seiner Unterhaltspflicht nicht.

Auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger verschiedene Belege über die Einkünfte seiner früheren Ehefrau zu den Gerichtsakten gereicht.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid der OFD Saarbrücken vom 20.8.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm ungekürztes Ruhegehalt zu gewähren.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Verwaltungsentscheidungen verteidigt und vorgetragen, das nunmehrige Eingeständnis des Klägers, dass er mit der geschiedenen Ehefrau in einer Wohnung lebe, werfe zusätzliche Fragen auf. Die behauptete monatliche Überlassung von Barbeträgen sei vermutlich "ohnehin nur vorgespiegelt". In dem Zusammenhang stelle sich weiter die Frage, weshalb der Kläger 1991 vor der inzwischen bestandskräftigen Festsetzung seines Ortszuschlags erklärt habe, dass eine Unterhaltsverpflichtung seinerseits nicht bestehe. Es bleibe ferner dabei, dass sich der Kläger und seine damalige Ehefrau im Januar 1990, also eineinhalb Jahre vor der Scheidung getrennt und ab da unter verschiedenen Adressen gelebt hätten, so dass sich die Anfang 1990 aufgenommene Vollzeitbeschäftigung der Frau auf die "ehelichen Lebensverhältnisse" nicht ausgewirkt habe. Beide hätten damals ausschließlich von ihren jeweils eigenen Einkommen gelebt.

Der Beklagte hat Aufstellungen über die von dem Kläger seit dem 1.4.1994 erhaltenen Versorgungsbezüge zur Akte gereicht.

Nach entsprechendem Verzicht hat das Verwaltungsgericht die Klage ohne (weitere) mündliche Verhandlung durch Urteil vom 27.8.2002 abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es unter anderem, nach den hierbei allein maßgeblichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sei nicht von einem für die Anwendung des § 5 VAHRG erforderlichen gesetzlichen Unterhaltsanspruch der früheren Ehefrau des Klägers auszugehen. Das gelte auch für einen hier allenfalls in Betracht zu ziehenden Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB). Dieser sei nach der Differenzmethode unter Zugrundelegung der Einkommensverhältnisse im Zeitpunkt der Scheidung zu berechnen. Allerdings habe sich durch die Pensionierung des Klägers eine Veränderung der Verhältnisse ergeben, da ab diesem Zeitpunkt - anders als bei der früheren Ehefrau - sein Erwerbstätigenbonus entfallen sei. Letztlich komme es jedoch ohnehin erst auf die Verhältnisse seit der Antragstellung des Klägers am 27.8.1997 an, wobei das "Zusammenleben" in einer Wohngemeinschaft eine Unterhaltspflicht für sich genommen nicht entfallen lasse. Die im Klageverfahren offen gelegten Einkommensverhältnisse ergäben "jedoch mit großer Deutlichkeit", dass lediglich in den Jahren 1994 bis 1999 ein geringfügiger Minderverdienst der Ehefrau von unter 100,- DM vorgelegen habe, der nicht auszugleichen sei. Seit dem Jahr 2000 seien die Nettobezüge der beiden Ex-Ehegatten "praktisch gleich hoch". Ein Anspruch auf gesetzlichen Aufstockungsunterhalt scheide daher aus.

Das Urteil wurde dem Kläger am 9.9.2002 zugestellt. Auf dessen am 25.9.2002 eingegangenen Antrag hat der Senat durch Beschluss vom 3.3.2004 - 1 Q 45/02 - die Berufung zugelassen.

Zu deren Begründung trägt der Kläger vor, unrichtig sei schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, es komme erst auf die Verhältnisse seit der Antragstellung im Jahre 1997 an. Er - der Kläger - habe vielmehr einen Anspruch auf Aussetzung der Kürzung rückwirkend seit seiner Pensionierung. Im Rahmen der Fürsorgepflicht hätte es eines Hinweises bedurft, dass er wegen der rückwirkend erfolgten Pensionierung einen Antrag nach § 5 VAHRG stellen könne. Die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zum Nichtbestehen eines Unterhaltsanspruchs seien ebenfalls falsch. Das Gericht habe sich nicht die Mühe gemacht, die dargestellte Berechnungsmethode für den Unterhalt konsequent für jedes einzelne Jahr anzuwenden. Auch seien Art und Weise der Berechnung des Aufstockungsunterhalts verkannt worden. Es treffe nicht zu, dass lediglich wegen eines geringfügigen Minderverdienstes der früheren Ehefrau (nur) ein Unterhaltsanspruch unter 100,- DM bestehe. Dabei sei der zu deren Gunsten in Ansatz zu bringende Erwerbstätigenbonus nicht berücksichtigt worden. Regelmäßig werde der Unterhalt aufgrund des durchschnittlichen Jahresverdienstes nach der sogenannten Differenzmethode berechnet, und zwar umgelegt auf den Monat. Bei der früheren Ehefrau sei deren um den Erwerbstätigenbonus bereinigtes Einkommen in Ansatz zu bringen. Auf dieser Grundlage ergebe sich für die einzelnen Jahre ein durchgängiger Aufstockungsunterhaltsanspruch seiner früheren Frau von "weit über 100,- DM".

Hierzu hat der Kläger folgende Berechnung vorgelegt:

A B C D E F G

Jahr Eink./Kl. Eink./F Bonus(1/7) B+D HTG F-D (AS)

(minus =) (pr.E.)

1994 2774,52 2201,00 1886,57 4661,09 2330,55 443,97 DM

1995 2628,30 2156,00 1848,00 4476,30 2238,15 390,15 DM

1996 2702,00 2139,00 1833,43 4535,43 2267,71 434,29 DM

1997 2725,31 2139,00 1833,43 4558,74 2279,37 445,94 DM

1998 2771,37 2467,00 2114,57 4885,94 2442,97 328,40 DM

1999 2822,96 2562,00 2196,00 5018,96 2509,48 313,48 DM

2000 2874,84 2794,00 2394,86 5269,70 2634,85 239,99 DM

2001 1509,59 1449,00 1242,00 2751,59 1375,80 133,80 Euro

2002 1532,46 1449,00 1242,00 2774,46 1387,23 145,23 Euro

Schließlich ergebe sich die Unrichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht nicht beachtet habe, dass es nach § 5 VAHRG für die Berechnung eines eventuellen Unterhaltsanspruchs der geschiedenen Ehefrau auch hätte darauf abstellen müssen, ob bei Rückgängigmachung der Folgen des Versorgungsausgleichs nicht ein Unterhaltsanspruch bestehe. Auf dieser Grundlage ergebe sich vorliegend ein noch höherer Unterhaltsanspruch. Im Rahmen des § 5 VAHRG komme es ferner nicht darauf an, ob gemäß der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Beträgen unter 100,- DM ein Unterhalt nicht geschuldet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reichten vielmehr auch geringfügige Unterhaltsbeiträge aus, um die Voraussetzungen der Vorschrift zu bejahen.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid vom 20.8.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3.5.2001 aufzuheben, den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger künftig ungekürzte Versorgungsbezüge zu gewähren, bis dessen geschiedene Ehefrau aus der im Versorgungsausgleich erworbenen Anwartschaft eine Rente beziehen kann, und den Beklagten zu verurteilen, die aufgelaufenen Rückstände je zur Hälfte an den Kläger und dessen geschiedene Ehefrau nachzuzahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts und führt aus, der Kläger lasse die Frage unberücksichtigt, ob seine Unterhaltspflicht, so sie denn im Zeitpunkt der Ehescheidung bestanden haben sollte, im Rahmen des § 1573 Abs. 5 BGB nicht spätestens mit der Ruhestandsversetzung entfallen wäre.

Auf Aufforderung des Senats haben die Beteiligten ergänzende Angaben zu den vom Kläger und seiner geschiedenen Ehefrau ab 1.1.2002 bezogenen Einkommen gemacht.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen Bezug genommen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die vom Senat zugelassene und hinsichtlich ihrer Zulässigkeit (§§ 124, 124a VwGO) keinen Bedenken unterliegende Berufung des Klägers ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage zu Unrecht abgewiesen. Der den Antrag des Klägers auf Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ablehnende Bescheid der Funktionsvorgängerin des Beklagten (OFD) vom 20.8.1999 und der Widerspruchsbescheid vom 3.5.2001 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hatte seit seiner Ruhestandsversetzung zum 31.3.1994 und hat weiterhin Anspruch auf Zahlung von Versorgungsbezügen ohne die vom Beklagten vorgenommene Kürzung nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG.

Zu Recht ist das Verwaltungsgericht allerdings von der grundsätzlichen Anwendbarkeit des § 57 BeamtVG auf den Fall des Klägers ausgegangen. Das sogenannte Pensionistenprivileg des § 57 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG erfasst den Kläger nicht. Dieser war im Zeitpunkt der Ehescheidung noch aktiver Polizeibeamter vgl. zur Anwendbarkeit der Kürzungsvorschrift des § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG auch dann, wenn ein aus dem Versorgungsausgleich verpflichteter Beamter vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird, BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 2 C 14.93 -, DÖV 1995, 333, 334; zur Verfassungsmäßigkeit der unterschiedlichen Regelungen in Satz 1 und 2 des § 57 Abs. 1 BeamtVG ("Pensionistenprivileg") BVerwG, Beschluss vom 1.9.1992 - 2 B 126.92 -, ZBR 1993, 27, wobei die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde vom BVerfG mit Beschluss vom 9.11.1995 - 2 BvR 1762/92 - nicht zur Entscheidung angenommen wurde; zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung insgesamt, insbesondere am Maßstab des Art. 33 Abs. 5 GG, BVerwG, Beschluss vom 15.1.1991 - 2 B 8.91 -, juris, unter Verweis auf BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, BVerfGE 53, 257 ff..

Der Anspruch auf Zahlung nicht nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG gekürzter Versorgungsbezüge beziehungsweise - so sein Verwaltungsantrag - auf Aussetzung der von der OFD vorgenommenen Kürzung ergibt sich jedoch entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts aus § 5 Abs. 1 VAHRG. Danach wird die Versorgung des Verpflichteten (Versorgungsausgleich) nicht gekürzt, solange der Berechtigte - hier die frühere Ehefrau des Klägers - aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine Rente erhalten kann und er gegen den Verpflichteten einen Unterhaltsanspruch hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor.

Durch diese Vorschrift soll eine Doppelbelastung des - im Sinne des Versorgungsausgleichs - Verpflichteten (Versorgungsempfängers) vermieden und den Bedürfnissen des Berechtigten, der noch keine Rente erhalten kann, durch die Unterhaltsgewährung Rechnung getragen werden vgl. zu dem Erfordernis des kumulativen Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 5 VAHRG BVerwG, Beschluss vom 1.2.1988 - 2 B 122.87 -, Buchholz 239.1 § 4 BeamtVG Nr. 1, wobei die dagegen erhobene Verfassungsbeschwerde vom BVerfG mit Beschluss vom 1.6.1988 - 1 BvR 358/88 - nicht zur Entscheidung angenommen wurde; zu den Erfordernissen eines Härteausgleichs allgemein BVerfG, Urteil vom 28.2.1980 - 1 BvL 17/77 u.a. -, a.a.O., auf das der Erlass der Regelungen des VAHRG zum Ausgleich von Härten bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs zurückgeht.

Insoweit ist davon auszugehen, dass der am 23.1.1954 geborenen früheren Ehefrau des Klägers aus den mit dem Scheidungsurteil begründeten Rentenanwartschaften noch kein Rentenanspruch erwachsen ist. Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre, lassen sich dem Vorbringen der Beteiligten nicht entnehmen.

Auch die zweite tatbestandlichen Voraussetzung des § 5 Abs. 1 VAHRG, dass der Berechtigte gegen den Verpflichteten (Versorgungsausgleich) einen Anspruch auf Unterhalt hat oder nur deshalb nicht hat, weil der Verpflichtete zur Unterhaltsleistung wegen der auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Kürzung seiner Versorgung außerstande ist, ist erfüllt. Die letztgenannte Alternative, die quasi den "echten" - gesetzgeberisch gewollten - Vorrang des Unterhalts vor der Versorgungskürzung manifestiert, ist freilich erst in Betracht zu ziehen, wenn (ansonsten) Unterhaltsansprüche nicht gegeben sind. Hierzu besteht vorliegend keine Veranlassung, weil des ungeachtet bereits für die Zeit ab der Pensionierung des Klägers (1.4.1994) ein Anspruch der früheren Ehefrau auf sogenannten Aufstockungsunterhalt bestand und nach gegenwärtiger Einkommenslage auch für die Zukunft besteht.

Dabei kann dahinstehen, ob der Kläger seiner früheren Ehefrau in der Vergangenheit tatsächlich Unterhalt gezahlt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG nur auf das Bestehen eines (gesetzlichen) Unterhaltsanspruchs und nicht darauf an, ob die geschuldeten Unterhaltsbeträge tatsächlich geleistet wurden beziehungsweise werden vgl. dazu etwa Palandt, BGB, 62. Auflage 2003, Anh. zu § 1587b, VAHRG § 5, RNr. 3 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 1.2.1988 - 2 B 122.87 -, a.a.O..

In dem Zusammenhang spielt auch die Höhe des Unterhaltsanspruchs keine Rolle vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 10.3.1994 - 2 C 4.92 -, DÖV 1994, 699, 700; Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, BBG mit BeamtVG, Loseblatt, Bd. II, § 57 BeamtVG RNr. 51.

Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 VAHRG vielmehr aus Gründen der Vereinfachung und der Praktikabilität des Verfahrens bewusst eine pauschalierende Regelung geschaffen und davon abgesehen, einen vollstreckbaren Titel zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs, eine bestimmte Höhe des zu leistenden Unterhalts oder einen Nachweis der tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen als Voraussetzung für die Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge zu normieren vgl. BVerwG, Urteil vom 22.7.1999 - 2 C 25.98 -, DÖV 1999, 1050 - 1052; ebenso - in Abgrenzung zur Regelung über den Ortszuschlag in § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG - Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886, wonach § 5 VAHRG eine pauschalierende Bestimmung beinhaltet, bei der es auf besondere Umstände des Einzelfalls nach dem Willen des Gesetzgebers gerade nicht ankommen soll.

Maßgebend bleibt aber immer, ob der Berechtigte (Versorgungsausgleich) nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 1569 ff. BGB) einen gesetzlichen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt hat. Auf eine darüber hinausgehende freiwillige Unterhaltsleistung kommt es in dem Zusammenhang nicht an, so dass die "Scheidungsvereinbarung" (§ 1587c BGB) zwischen dem Kläger und seiner damaligen Ehefrau vom 8.12.1990 vorliegend bedeutungslos ist.

Nach den von den Beteiligten mitgeteilten Einkommensverhältnissen des Klägers (Versorgung) und seiner früheren Ehefrau stand und steht letzterer mit Blick auf den nach der Pensionierung des Klägers nur noch bei ihr in Ansatz zu bringenden "Erwerbstätigenbonus" und ihre entsprechend (fiktiv) reduzierten Einkünfte ein Anspruch auf ergänzenden nachehelichen Unterhalt zu.

Der nach der Verweisung in § 1569 BGB auf die folgenden Vorschriften zunächst erforderliche besondere Unterhaltstatbestand (Anspruchsnorm) findet sich in § 1573 Abs. 2 BGB, der den sogenannten Aufstockungsunterhalt betrifft. Danach kann ein geschiedener Ehegatte den Unterschiedsbetrag zwischen eigenen Einkünften und dem nach § 1578 BGB zu bestimmenden vollen Unterhalt verlangen, wenn seine Einkünfte aus angemessener Erwerbstätigkeit insoweit nicht ausreichen. Zweck der Vorschrift ist die Erhaltung des Lebensstandards des geringer verdienenden Ehegatten nach einer Scheidung. Das für den Aufstockungsunterhalt bestimmende Maß des "vollen" Unterhalts richtet sich gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB "nach den ehelichen Lebensverhältnissen", die nach der Rechtsprechung durch alle wirtschaftlich relevanten beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Faktoren mitbestimmt werden, wobei - bezogen auf das dabei naturgemäß im Vordergrund stehende Einkommen der Ehegatten zwischen sogenannten prägenden und nicht prägenden Einkünften zu unterscheiden ist vgl. dazu Palandt, a.a.O., § 1578 RNr. 3.

Maßgebend bleiben grundsätzlich alle Einkünfte der Ehegatten, und zwar bezogen auf den Zeitpunkt der Ehescheidung, da die Ehegatten bis zu diesem Zeitpunkt auf der Grundlage ihrer Lebensverhältnisse miteinander verbunden sind und weder die Zerrüttung noch die Trennung eine praktikable Handhabung der Vielzahl der Unterhaltsfälle in der Praxis gewährleisten vgl. dazu Palandt, a.a.O., RNr. 12.

Zumindest - sofern man, wofür bereits alles spricht, das schon im Trennungszeitraum erzielte Einkommen der Frau nicht ohnedies als originären Bestandteil des gemeinsamen ehelichen Einkommens betrachtet - auf der Grundlage der (neuen) Surrogationsrechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur "nachehezeitlich" aufgenommenen Erwerbstätigkeit eines vormals haushaltsführenden Ehegatten vgl. BGH, Urteil vom 13.6.2001 - XII ZR 343/99 -, NJW 2001, 2254, wonach - zusammengefasst - die das Maß des Unterhalts bestimmenden ehelichen Lebensverhältnisse auch durch spätere Veränderungen in den Einkommensverhältnissen geprägt werden, wenn das später erzielte Einkommen Surrogat eines während der Ehe "wirtschaftlich relevanten Faktors" ist, was insbesondere für Einkünfte aus der nach Haushaltsführung in der Ehe erstmals aufgenommenen oder erweiterten Erwerbstätigkeit gilt; vgl. auch Palandt, a.a.O., § 1578 RNr. 3, ist das Einkommen der früheren Ehefrau des Klägers als die ehelichen Verhältnisse "mitprägend" anzusehen.

Bei der anschließenden Bedarfsberechnung des anspruchstellenden Ehegatten ist zwar grundsätzlich vom sogenannten Halbteilungsgrundsatz auszugehen, wonach beide Ehegatten am ehelichen Lebensstandard in gleicher Weise teilnehmen, so dass bei der Aufteilung des Einkommens beider geschiedenen Ehegatten jedem die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens zuzubilligen ist. Dieser Grundsatz erfährt nach der Rechtsprechung allerdings insoweit eine Modifizierung, dass bei Erwerbseinkommen regelmäßig ein pauschaler Abschlag als Ausgleich für nicht abgrenzbare Aufwendungen sowie als "Arbeitsanreiz" zu machen ist. Insoweit ist entgegen der Auffassung des Beklagten kein spezieller Nachweis eines tatsächlichen besonderen Aufwands erforderlich. Läge ein solcher vor, wäre vielmehr sogar über den Pauschalsatz hinaus gegebenenfalls ein weiterer Abzug vorzunehmen.

Das vom Kläger in der Antragsbegründung vom 24.9.2002 in Ansatz gebrachte Maß von 1/7 für den Erwerbstätigenbonus ist vom Bundesgerichtshof als sachgerecht anerkannt dazu allgemein Palandt, a.a.O., § 1578 RNr. 49.

Geht man bei der eigentlichen Berechnung ("Methodenwahl") von der bei mehreren prägenden Einkommen zugrunde zu legenden Differenzmethode aus dazu Palandt, a.a.O., § 1573 RNr. 20, vgl. zur Anwendung auch das Rechenbeispiel im schon angesprochenen Urteil des BGH vom 13.6.2001 - XII ZR 343/99 -, NJW 2001, 2254, 2256, so ergibt sich unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Einkommen des Klägers und seiner früheren Ehefrau ein gesetzlicher Anspruch auf Aufstockungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) für diese.

Die genannte Berechnungsmethode bestimmt den Unterhalt des "wirtschaftlich Schwächeren" mit der Hälfte der Differenz der jeweiligen prägenden Einkommen, wobei der Erwerbstätigenbonus (1/7) als nicht prägender Bestandteil vorher auszuscheiden ist. Entsprechend gilt hier beispielsweise für 2002 :

prägendes Einkommen (Kläger) 1.532,46

prägendes Einkommen (Frau) - 1.242,00

(= 1449,- - 207,- ) __________

(Differenz :) 290,46

(halbiert/Unterhalt :) 145,23

Danach ergibt sich die Richtigkeit der als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 24.9.2002 vorgelegten Rechentabelle. So ist bei Frau W beispielsweise für das Jahr 1995 ein Jahresnettoverdienst (12 Monate) von 25.873,64 DM belegt (vgl. Blatt 64 d.A. VG), was einen durchschnittlichen Monatsverdienst (geteilt durch 12) von 2.156,14 DM ergibt. In der Tabelle des Klägers sind insoweit (gerundet) 2156,- DM angegeben. Für den Kläger ergeben sich nach der vom Beklagten erstinstanzlich vorgelegten Aufstellung (Blatt 56 d.A. VG) im Jahr 1995 folgende Ansätze :

(Jan. bis Apr. 1995, 4 x 2.435,98 DM =) 9.743,92 DM

(Mai bis Dez. 1995, 8 x 2.475,60 DM =) 19.804,80 DM

(Sonderzuwendung 1995, 1 x =) 1.990,99 DM

Summe der Einkünfte (Jahr/Versorgung) 31.539,71 DM

(monatlicher Durchschnitt, : 12 =) 2.628,31 DM

Die Tabelle weist in Spalte B insoweit einen (nicht aufgerundeten) Betrag von 2.628,30 DM auf.

Nach den im Berufungsverfahren ergänzend vorgelegten Unterlagen (Einkommensbescheinigungen) hat sich an dem Bestehen eines Unterhaltsanspruchs der früheren Ehefrau gegen den Kläger auch gegenwärtig nichts geändert.

Die Beteiligten haben auf Aufforderung des Senats ergänzende Angaben zu den Einkommen des Klägers und seiner früheren Ehefrau gemacht. Daraus folgt auch für das Jahr 2003 ein Anspruch der früheren Ehefrau auf Ergänzungsunterhalt (§ 1573 Abs. 2 BGB) gegen den Kläger : Nach dem Jahreslohnkonto 2003 ergibt sich ein Jahreseinkommen (netto) der Frau von 15.454,56 (letzte Spalte, Blatt 45 d.A.), mithin ein monatlicher Durchschnittsnettoverdienst (geteilt durch 12)von 1.287,88 und ein "prägendes" durchschnittliches Monatseinkommen (abzüglich Erwerbstätigenbonus 1/7) von 1.103,90 bei ihr. Das Jahreseinkommen (Versorgungsbezüge/netto) des Klägers berechnet sich nach der Aufstellung des Beklagten (Blatt 40 d.A.) wie folgt :

3 Monate x 1.449,46 = 4.348,38

4 Monate x 1.457,30 = 5.829,20

5 Monate x 1.530,87 = 7.654,35

Sonderzuwendung 2003 : 997,06

Summe : 18.828,99

Daraus ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen (geteilt durch 12) bei ihm von 1.569,08 sowie folgende Unterhaltsberechnung für das 2003 :

prägendes Einkommen (Kläger) 1.569,08

prägendes Einkommen (Frau) - 1.103,90

(Differenz :) 465,18

(halbiert/Ergänzungsunterhalt :) 232,59

Bei den errechneten Beträgen (Unterhaltsanspruch) ist - wie bereits ausgeführt - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht entscheidend ist, nicht weiter auf die Fragen einzugehen, ob erstens zivilrechtlich von einem nicht ausgleichsbedürftigen Bagatellbetrag ausgegangen werden könnte dazu Palandt, a.a.O., § 1573 RNr. 15, und ob zweitens diese Geringfügigkeit auch im Rahmen des § 5 Abs. 1 VAHRG überhaupt eine Rolle spielte. Ohnehin bewegen sich die errechneten Unterhaltsansprüche oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze.

Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht auch keine Veranlassung für die danach in das Ermessen des zuständigen Gerichts gestellte Befristung des Unterhaltsanspruchs auf der Grundlage des § 1573 Abs. 5 Satz 1 BGB. Nach dieser in der familiengerichtlichen Rechtsprechung bisher nur "zurückhaltend" angewandten Bestimmung vgl. dazu etwa Palandt, a.a.O., § 1573 RNr. 31, können Unterhaltsansprüche nach § 1573 Abs. 1 BGB zeitlich begrenzt werden, soweit insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit ein zeitlich unbegrenzter Unterhaltsanspruch unbillig wäre. Eine entsprechende Unbilligkeit, die nach der gesetzlichen Konstruktion nur ausnahmsweise angenommen werden soll, liegt hier bei der gebotenen Würdigung der Umstände nicht vor. So hatte die Ehe des Klägers immerhin deutlich über acht Jahre Bestand, und auch ansonsten sieht der Senat keine eine Unbilligkeit begründenden Umstände.

Vor diesem Hintergrund bedarf es schließlich keiner ergänzenden Betrachtung etwaiger Unterhaltsansprüche unter Zugrundelegung der ungekürzten Versorgung des Klägers nach Maßgabe der zweiten Alternative des § 5 Abs. 1 VAHRG.

Insgesamt ist daher festzuhalten, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 VAHRG im Falle des Klägers ab dem 1.4.1994 erfüllt waren und bis heute ununterbrochen vorliegen.

Dem Kürzungsverbot des § 5 Abs. 1 VAHRG steht für die Zeit vom 1.4.1994 bis zum 27.8.1997 nicht entgegen, dass der Kläger erst am letztgenannten Tag einen Antrag nach § 5 VAHRG gestellt hat. Zwar kommt § 5 VAHRG dem Betroffenen nur auf Antrag zugute (§ 9 Abs. 1 VAHRG). Das Gesetz bestimmt indes keine Antragsfrist und der Leistungsträger ist gehalten, auf die Möglichkeit der Antragstellung hinzuweisen dazu Palandt, a.a.O., Anh. zu § 1587b, VAHRG § 9 RNrn. 3 und 5.

Das bedarf keiner Vertiefung. Unter Berücksichtigung der konkreten Fallumstände verbietet sich jedenfalls die Annahme, der Kläger habe seinen Antrag auf Härteausgleich verspätet gestellt.

Der Kläger hatte zunächst die Zurruhesetzungsverfügung vom 4.3.1994 angefochten. Wie sich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.1.1997 - 12 K 276/94 - ergibt, wurde dieses Verfahren erst im Jahre 1997 rechtskräftig abgeschlossen; relativ zeitnah dazu wurde dann der genannte Aussetzungsantrag (§ 5 VAHRG) gestellt. In dieser Situation, bei der das Versorgungsrechtsverhältnis vom Beklagten erst rückwirkend bezogen auf den 1.4.1994 einer Regelung zugeführt worden ist, bestand für den Kläger vor Mitte 1997 keine Veranlassung zur Stellung eines Antrags auf Belassung (vorläufig) ungekürzter Versorgung wegen Härtefalls (§ 5 VAHRG). Der Ausgangsbescheid der damals zuständigen OFD vom 20.8.1999 enthält auf Seite 2 ausdrücklich eine rückwirkende Kürzung wegen der vorherigen Ehescheidung mit Versorgungsausgleich vom 1.4.1994 an ("Anrechnungsfaktor" 6,05 %).

Das gilt erst recht, wenn entsprechend den Aussagen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 24.5.2004 während des vorherigen "Schwebezustands" - vor Abschluss des gegen seine Zurruhesetzung eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens - offenbar keine Abzüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BeamtVG vorgenommen worden waren, weil die dem Kläger damals gezahlten, um den sein Ruhegehalt des Klägers übersteigenden Betrag gekürzten Dienstbezüge(vgl. die Schreiben vom 18.11.1993, unter Hinweis auf § 54 Abs. 3 SBG, und vom 17.5.1994) nicht als (kürzungsfähige) Versorgungsbezüge im Sinne der Kürzungsregelung angesehen wurden.

Der vom Beklagten in dem Zusammenhang, wenn auch eher beiläufig, erwähnte Umstand, dass es seit 1991 einen bestandskräftigen Besoldungsfestsetzungsbescheid der OFD gab, der - ausgehend von entsprechenden Angaben des Klägers - zu seinen Lasten vom Fehlen einer gesetzlichen Unterhaltspflicht nach der Scheidung ausging, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Der Verwaltungsakt vom 4.9.1991 betrifft zwar die gleichgelagerte rechtliche Vorfrage, letztlich aber einen anderen rechtlichen Tatbestand (Besoldung/Ortszuschlag) vgl. im übrigen zur unterschiedlichen Auslegung des § 5 VAHRG einerseits und des § 40 BBesG andererseits BVerwG, Urteil vom 30.1.2003 - 2 C 5.02 -, NJW 2003, 1886; ebenso bereits Urteil vom 10.3.1994 - 2 C 4.92 -, DÖV 1994, 699, 700.

Daher ist von einer Kürzung seiner Versorgungsbezüge nach § 57 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG vom Eintritt in den Ruhestand an abzusehen.

Soweit in der Vergangenheit dem Kläger tatsächlich nach § 57 BeamtVG verringerte (gekürzte) Versorgungsbezüge gezahlt wurden, hat er darüber hinaus einen Anspruch auf Nachzahlungen, die jedoch nach Maßgabe des § 6 VAHRG jeweils hälftig an ihn und die frühere Ehefrau zu leisten sind. Mit dieser Vorgabe ist daher auch dem ergänzenden Klagebegehren Rechnung zu tragen und der Klage in vollem Umfang zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet seine Grundlage in den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG) sind nicht erfüllt.

Ende der Entscheidung

Zurück