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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 09.02.2005
Aktenzeichen: 1 W 1/05
Rechtsgebiete: BauNVO, BauGB, LBO 2004, VwGO, LBO 1996, LBO 1965, LBO 1988, GKG


Vorschriften:

BauNVO § 15
BauNVO § 15 Abs. 1
BauNVO § 22 Abs. 2 Satz 1
BauNVO § 22 Abs. 2 Satz 2
BauNVO § 22 Abs. 2 Satz 3
BauNVO § 18
BauGB § 31
BauGB § 31 Abs. 2
LBO 2004 § 58 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 80a Abs. 3
LBO 1996 § 6 Abs. 1 Satz 3
LBO 1996 § 77 Abs. 1 Satz 1
LBO 1996 § 67 Abs. 2
LBO 1996 § 86 L
LBO 1965 § 2 Abs. 5
LBO 1965 § 2 Abs. 5 Nr. 2
LBO 1988 § 2 Abs. 4 Nr. 2
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 2
Lassen sich die hauptsachebezogenen Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Es ist hingegen auch in dem Zusammenhang nicht die Sache des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Rechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben zu verhindern.

Aus Sicht des Bauherrn (Bauerlaubnisnehmers) günstige Rechtsänderungen, die nach Erteilung der Baugenehmigung in Kraft treten, sind im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens zu berücksichtigen.

Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse in einem Bebauungsplan begründet als Konkretisierung des zulässigen Maßes baulicher Nutzung im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.

Die Festsetzung der Hausform Doppelhaus in der offenen Bauweise in einem Bebauungsplan entfaltet nicht per se in jedem Fall nachbarschützende Wirkung, sondern nur insoweit, als sie ein nachbarliches Austauschverhältnis zwischen dem Eigentümer des Baugrundstücks und dem sich konkret gegen das Bauvorhaben wendenden Nachbarn begründet, also regelmäßig im Verhältnis der Eigentümer der die beiden Doppelhaushälften tragenden Grundstücke zueinander.

Betrifft eine Befreiung nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben.

Eine geringe Größe des Nachbargrundstücks bildet einen situationsbedingten Lagenachteil, der bei der Beurteilung der Frage der "Rücksichtslosigkeit" des bekämpften Bauvorhabens keine entscheidende Rolle spielen kann.


Tenor:

Der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wird wie folgt neu gefasst:

"In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 26.8.2004 - 5 F 20/04 - werden die Anträge der Antragsgegnerin des Abänderungsverfahrens auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Antragsteller des Abänderungsverfahrens erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der Fassung des Bauscheins vom 14.4.2004 sowie auf Verpflichtung des weiteren Beteiligten zu Erlass und Durchsetzung einer Baueinstellungsverfügung zurückgewiesen.

Die Kosten des Abänderungsverfahrens einschließlich der Kosten des weiteren Beteiligten trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt."

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Dezember 2004 - 5 F 27/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Ausführung eines dem Antragsteller genehmigten Mehrfamilienhauses auf dem ihrem Wohnhausanwesen unmittelbar südlich benachbarten Grundstück Parzelle Nr. 107/1 in Flur 7 der Gemarkung A-Stadt. Das Wohnhaus auf dem Grundstück der Antragsgegnerin (Parzelle Nr. 108/1) reicht bis an die gemeinsame Grenze. Südlich des Baugrundstücks befindet sich auf der Parzelle Nr. 105/4 ebenfalls an der gemeinsamen Grenze ein weiteres Wohngebäude. Die genehmigte Bebauung soll dergestalt erfolgen, dass im Wege eines Lückenschlusses an diese beiden seitlich auf der Grenze befindlichen Wohnhäuser angebaut wird, wobei das Ausmaß der Grenzbebauung insbesondere im Verhältnis zu dem Haus auf der Parzelle Nr. 105/4 nicht unerheblich überschritten werden soll. Insoweit wurde dem Antragsteller eine Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung von Abstandsflächen erteilt.

Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 27.9.1974 vom Rat der Stadt A-Stadt beschlossenen Bebauungsplans "A-Stadt-West I.BA, Änderung I". Dieser begrenzt unter anderem die Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf 2, schreibt eine offene Bauweise vor und enthält für den Bereich des Baugrundstückes ferner die ausdrückliche Vorgabe, dass dort "nur Doppelhäuser zulässig" sind. Dem Antragsteller wurde durch Befreiungsbescheid seitens des weiteren Beteiligten ein Dispens von der Festsetzung der Geschosszahl erteilt.

- vgl. den Befreiungsbescheid vom 15.9.2003 - 61.63 - S/00020/03 -, Blatt 58 dieser Bauakte -

Auf entsprechende Anträge der Antragsgegnerin - dort jeweils Antragstellerin - ordnete das Verwaltungsgericht wiederholt die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen verschiedene dem - in jenen Verfahren jeweils beigeladenen - Antragsteller für sein Vorhaben erteilte Baugenehmigungen an und verpflichtete den weiteren Beteiligten - dortigen Antragsgegner - zur Einstellung der Bauarbeiten.

- vgl. hierzu die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 12.12.2003 - 5 F 58/03 - betreffend den Ursprungsbauschein vom 16.9.2002 - 61.53-S/00015/02 - für die "Errichtung eines Mehrfamilienhauses" und den die erste "geänderte Ausführung" enthaltenden Nachtragsbauschein vom 15.9.2003 - 61.63-S/00020/03 - und vom 26.8.2004 - 5 F 20/04 - betreffend diese Baugenehmigung in der Gestalt des eine erneut "geänderte Ausführung" enthaltenden Bauscheins vom 14.4.2004 - 61.63-S/00001/04 -

Die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts befassen sich inhaltlich ausschließlich mit der Vereinbarkeit des genehmigten Vorhabens mit den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen insbesondere im Bereich eines rückseitig in Schrägstellung zur Grenze des Grundstücks der Antragsgegnerin vorgesehenen Anbaus ("Erker") und bejahen die Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung unter Hinweis auf insoweit jeweils widersprüchliche Bauvorlagen zu den Geländeanschlüssen im Bereich dieses Bauteils.

Nachdem der weitere Beteiligte daraufhin durch Grüneintrag vom 21.9.2004 in den mit Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen zum Bauschein vom 14.4.2004 die maßgebliche Geländeoberfläche ausdrücklich festgesetzt hatte, wies das Verwaltungsgericht mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom 14.12.2004 - 5 F 27/04 - auf den Abänderungsantrag des Antragstellers hin unter entsprechender Änderung der zuvor ergangenen Aussetzungsentscheidung den Antrag der Antragsgegnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurück. In der Begründung findet sich wiederum keine Auseinandersetzung mit Fragen des Bauplanungsrechts.

Gegen den ihr am 20.12.2004 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin mit Eingang am 3.1.2005 Beschwerde erhoben, die sie am 20.1.2005 unter Geltendmachung ihr ungeachtet der Behebung des bauordnungsrechtlichen Nachbarrechtsverstoßes zustehender subjektiver Abwehransprüche unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten begründet hat. Sie verweist insoweit auf die Überschreitung der festgesetzten Geschosszahl, was in der Zusammenschau mit der Masse, Größe und Ausgestaltung des Vorhabens des Antragstellers zumindest eine Verletzung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ihr gegenüber begründe, zumal ihr Grundstück wesentlich kleiner sei als das des Antragstellers. Eine Nachbarrechtsverletzung liege auch in der Genehmigung eines Baukörpers, der letztlich zu einer geschlossenen Bauweise führe, wohingegen der Bebauungsplan der Stadt A-Stadt - insoweit nachbarschützend - lediglich eine Bebauung mit Doppelhäusern vorsehe.

II. Die Klarstellungen im Tenor des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts sind angezeigt, da zum einen im Tenor des dem Rechtsschutzbegehren der Antragsgegnerin (dortige Antragstellerin) stattgebenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Ausgangsverfahren - vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.8.2004 - 5 F 20/04 -, Blätter 64 ff. der Akte auch die ausdrückliche Verpflichtung des weiteren Beteiligten und dortigen Antragsgegners zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten enthalten war, und weil zum anderen der Kostenausspruch zu Lasten des "Antragstellers" - vgl. den Tenor des angefochtenen Beschlusses vom 14.12.2004 - 5 F 27/04 -, Blatt131 der Akte - in der Zusammenschau mit den im Rubrum gewählten Bezeichnungen der Beteiligten des Abänderungsverfahrens zu Missverständnissen Anlass bieten könnte.

Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich des weiteren Beteiligten ist wegen der mit Blick auf die so genannte Kommunalisierung in § 58 Abs. 1 Satz 2 LBO 2004 vorgenommenen Übertragung der Aufgaben der Unteren Bauaufsichtsbehörden als Auftragsangelegenheiten auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken veranlasst.

- vgl. dazu entsprechend die Beschlüsse des Senats vom 16.12.2004 - 1 R 4/03 und 1 R 5/03 -; siehe auch § 1 der Zuständigkeitsverordnung - ZustVO - vom 31.3.1989, Amtsblatt Seite 512 -

III. Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Antragsgegnerin begehrt in dem Rechtsmittelverfahren in der Sache die Zurückweisung des Abänderungsantrags des Antragstellers. Hierfür bietet das den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO abschließend bestimmende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz vom 20.1.2005 keinen Anlass.

Das Verwaltungsgericht hat - gemessen an diesem Vortrag - in dem angefochtenen Beschluss seine frühere Aussetzungsentscheidung zu Recht abgeändert und das Begehren der Antragsgegnerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die wiederholt, zuletzt mit Bauschein vom 14.4.2004 und durch die Tektur dazu vom 21.9.2004 (Grüneintrag/Geländeoberfläche), inhaltlich modifizierte Bauerlaubnis für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses auf der Parzelle Nr. 107/1 in Flur 7 der Gemarkung A-Stadt zurückgewiesen.

In Anknüpfung an den Zweck der Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, erforderlichenfalls zeitnah vorläufigen Individualrechtsschutz gegenüber in einem späteren Hauptsacheverfahren der Rechtskontrolle zu unterziehenden Verwaltungsakten - hier der dem Antragsteller erteilten Baugenehmigung - durch Aussetzung der Vollziehbarkeit zu gewähren, ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils "in der Hauptsache" eingelegten Rechtsbehelfs. Entscheidend ist daher hier die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage der Antragsgegnerin unabdingbaren Verletzung ihrem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts - vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 - 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 - 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 - 1 W 18/04 - und vom 6.9.2004 - 1 W 26/04 - nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Erteilung der umstrittenen Baugenehmigung noch geltenden §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 2 LBO 1996 durch die inhaltlich den Prüfungsmaßstab abschließend bestimmende Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.

- vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung -

Es ist hingegen auch in dem Zusammenhang nicht die Sache des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Rechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben zu verhindern.

Eine ernstzunehmende Möglichkeit des Vorliegens einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte der Antragsgegnerin durch die Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses in der nunmehr maßgeblichen Fassung des Bauscheins vom 14.4.2004 wurde vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Abänderungsbeschluss verneint. Was die Antragsgegnerin mit der Beschwerde dagegen vorbringt, rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende Beurteilung.

Im Rechtsmittelverfahren nicht mehr geltend gemacht wird ein Verstoß gegen die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die Abstandsflächen (Grenzabstände, §§ 6, 67 Abs. 2 Nr. 3 LBO 1996), der in der Vergangenheit wiederholt (alleiniger) Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Nachbarrechtsbehelfs der Antragsgegnerin durch das Verwaltungsgericht gewesen war. Substantiierte Beanstandungen werden insoweit von der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nicht mehr erhoben. Eines Eingehens auf die aus Sicht des Bauherrn in weiten Teilen günstigeren und gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren in die Betrachtung einzubeziehenden, - vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit für den Bauherrn günstiger Rechtsänderungen im Verlaufe des Nachbaranfechtungsverfahrens etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 2.10.1989 - 2 R 144/88 -, juris, Beschlüsse vom 6.9.1989 - 2 W 4/89 -, vom 18.10.1989 - 2 W 37/89 - zur LBO 1988, und vom 22.10.1996 - 2 W 30/96 - zum Inkrafttreten der LBO 1996 zum 1.9.1996 mit dem insoweit günstigeren Abstandsflächenrecht (0,4 H); BVerwG, Urteile vom 11.2.1993 - 4 C 15.92 -, BRS 55 Nr. 174, unter Hinweis auf die Urteile vom 17.2.1971 - IV C 2.68 -, Buchholz 406.11 § 31 BBauG Nr. 6, und vom 15.2.1985 - 4 C 42.81 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 65 = NVwZ 1986, 205, Beschluss vom 23.4.1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178 - zum 1.6.2004 in Kraft getretenen neuen Abstandsflächenbestimmungen der Neufassung der Landesbauordnung (§§ 7 und 8 LBO 2004) - vgl. Art. 1 des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuregelung des Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts, Landesbauordnung (LBO) vom 18.2.2004, Amtsblatt 2004, 822 ff., - bedarf es daher nicht.

Die Antragsgegnerin leitet in der Beschwerdebegründung eine Verletzung ihrer Rechte vielmehr allein aus einer Nichtbeachtung für das Bauvorhaben des Antragstellers geltender bauplanungsrechtlicher Anforderungen ab. Insofern trifft es zwar zu, dass - was von ihr zu Recht gerügt wird - in keiner der bisherigen, sich mit ihrem Aussetzungsbegehren befassenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichts eine inhaltliche Beschäftigung mit über die Abstandsflächenbestimmungen hinausreichenden materiell-rechtlichen Anforderungen an das genehmigte Vorhaben erfolgt ist, obwohl die Antragsschrift im Ausgangsverfahren 5 F 20/04 bereits eine umfangreiche Thematisierung der Festsetzungen des Bebauungsplans beziehungsweise deren Nichtbeachtung enthielt.

- vgl. etwa die Antragsschrift vom 28.6.2004, Seiten 7 bis 12 (Blätter 7 bis 12 der Akte) -

Von daher ist es nicht verständlich, dass sich der angefochtene Beschluss vom 14.12.2004 hinsichtlich der durch den Nachbarstreit aufgeworfenen baurechtlichen Fragen "jenseits" des Abstandsflächenrechts mit dem schlichten Hinweis begnügt, dass nach dem im Ausgangsverfahren ergangenen Beschluss "im Übrigen" eine Rechtsverletzung der Antragsgegnerin durch die angegriffene Baugenehmigung "nicht festzustellen" sei.

- vgl. den Beschluss vom 14.12.2004 - 5 F 27/04 -, dort Seite 4 unten, Blatt 133 der Akte -

Nach dem derzeitigen, durch die eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilrechtsschutzverfahrens begrenzten Beurteilungsstand spricht indes Überwiegendes dafür, dass die Feststellung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutrifft.

Eine Missachtung nachbarschützender Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans "A-Stadt-West, I.BA" in der Fassung der am 27.9.1974 vom Stadtrat von A-Stadt beschlossenen Änderung kann auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens schwerlich angenommen werden.

Die Antragsgegnerin beanstandet zunächst die Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Vollgeschosszahl ("II"), wobei dieser Beurteilung aufgrund des Verweises in dem insoweit maßgeblichen § 18 BauNVO 1962 die im Zeitpunkt des den Willensbildungsprozess des Normgebers abschließenden Satzungsbeschlusses maßgebliche Vorschrift des § 2 Abs. 5 LBO 1965 zugrunde zu legen ist.

- vgl. etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.4.1992 - 2 R 22/90 -, Beschluss vom 8.1.1996 - 2 W 46/95 -, SKZ 1996, 265, Leitsatz Nr. 19, zu einem Fall, in welchem die Bauaufsichtsbehörde bei Erteilung der vom Nachbarn angegriffenen Baugenehmigung bei einem im Mittel zwischen 1,35 m und 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragenden Kellergeschoss in Anwendung des seinerzeit maßgeblichen § 2 Abs. 4 Nr. 2 LBO 1988 (bis 1,40 m, ebenso § 2 Abs. 4 LBO 1996) nicht von einem Vollgeschoss ausgegangen war, maßgeblich indes die bei Aufstellung des konkreten Bebauungsplanes im Jahre 1973 geltende Bestimmung des § 2 Abs. 5 Nr. 2 LBO 1965 war, nach der ein Vollgeschoss bereits bei einem Herausragen im Mittel um 1,20 m anzunehmen war, was eine Überschreitung der festgesetzten Geschosszahl zur Folge hatte -

Die Antragsgegnerin verweist darauf, dass das genehmigte Mehrfamilienhaus zusätzlich sowohl im Unter- als auch "möglicher Weise" im Dachgeschoss ein (zusätzliches) Vollgeschoss aufweise, während der Bebauungsplan nur zwei Vollgeschosse zulasse. Bei der Festlegung der Vollgeschosszahl handelt es sich um eine Festsetzung zur Konkretisierung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), für die - anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung - keine bundesrechtliche Bindung im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung besteht. Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse begründet daher im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.

- vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209, wonach die planbetroffenen Eigentümer durch die Maßfestsetzungen nicht in gleicher Weise zu einer "Schicksalsgemeinschaft" verbunden werden, wie dies bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) der Fall ist, ein generell nachbarschützender Charakter daher nicht angenommen werden kann und die Gewährung von Nachbarschutz durch das Rücksichtnahmegebot in dem Zusammenhang als ausreichend anzusehen ist; wie hier beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -

Dafür bieten hier weder die Planzeichnung noch die Begründung noch das selbst "grundsätzlich" von einem nicht nachbarschützenden Charakter solcher Ausweisungen in Bebauungsplänen ausgehende Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin durchgreifende Anhaltspunkte.

Vor diesem Hintergrund spielt es für die Entscheidung des vorliegenden Nachbarstreits keine entscheidende Rolle, ob und in welchem Umfang, was entgegen den Darstellungen der Antragsgegnerin jedenfalls hinsichtlich des auch von der Baubehörde als "zusätzliches" Vollgeschoss eingestuften Kellergeschosses sogar förmlich erfolgt ist, dem Antragsteller eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung dieser Festsetzung erteilt wurde.

- vgl. dazu den Befreiungsbescheid des weiteren Beteiligten vom 15.9.2003 - 60.63-S/00020/03 -, Blatt 58 dieser Bauakte -

Betrifft eine Befreiung - wie hier - nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben.

- vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BayVBl. 1999, 26, wonach der Nachbar indes über den Anspruch auf "Würdigung nachbarlicher Interessen" hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde besitzt; vgl. beispielsweise auch OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 55 -

Ein unmittelbarer Abwehranspruch der Antragsgegnerin gegen das Bauvorhaben des Antragstellers ergibt sich ferner nicht aus die Bauweise (§ 22 den am Ende der Beschwerdebegründung als verletzt gerügten Festsetzungen über BauNVO). Auch diesbezüglich sprechen überwiegende Anhaltspunkte gegen einen nachbarschützenden Charakter, wenngleich im konkreten Fall spezifisch an den bei Aufstellung des Bebauungsplans in seiner ersten Fassung 1966 bereits vorhandenen Baubestand im unteren Teil auf der linken Seite der W.-Straße (damals noch: F.- Weg) anknüpfende Festsetzungen in der Satzung enthalten sind. Angesprochen sind insoweit das im Einmündungsbereich zur südlich verlaufenden Landstraße (L) befindliche Wohnhausanwesen Nr. 1 (Parzelle Nr. 105/4), welches nördlich an die gemeinsame Grenze zum Baugrundstück reicht, das mit einem auf beiden seitlichen Grenzen stehenden Wohnhaus bebaute Grundstück der Antragsgegnerin (Parzelle Nr. 108/1), das mit diesem Haus ein Doppelhaus bildende Wohngebäude Nr. 7 (Parzelle Nr. 109/7) sowie das in der Planzeichnung ebenfalls als Bestand verzeichnete Einzelhaus Nr. 9 (heute Parzelle Nr. 118/15), das nach Norden ebenfalls grenzständig errichtet wurde. Durch die Ausführung des dem Antragsteller genehmigten Baukörpers bis auf beide seitlichen Grenzen der Parzelle Nr. 107/1 beziehungsweise die vollständige Ausfüllung der dortigen Baulücke wird eine geschlossene Häuserzeile vom Haus Nr.1 bis zum Haus Nr. 7 erzeugt. Im Rechtssinne entsteht damit eine Hausgruppe, deren Länge das vom Verordnungsgeber in § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauNVO in allen ihren bisherigen Fassungen in der offenen Bauweise unter städtebaulichen Aspekten noch als hinnehmbar angesehene Gesamtmaß von 50 m allerdings noch nicht überschreitet. Rechtlich führt der erwähnte Lückenschluss durch das genehmigte Vorhaben daher nicht zu einem baulichen Zustand, der als solcher bei Festsetzung der offenen Bauweise, in der sich Grenzabstandserfordernisse grundsätzlich aus den landesrechtlichen Vorschriften über die Abstandsflächen ergeben, planungsrechtlich generell unzulässig wäre.

Ein objektiver Verstoß gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans in der Form des Änderungsbebauungsplans aus dem Jahre 1974 ergibt sich jedoch - wenn man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans insoweit ausgeht - - vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.10.1996 - 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 - 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 - 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 - 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - abgesehen von evidenten Gültigkeitsmängeln - regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist - aus dem Umstand, dass die Stadt A-Stadt gerade und auch nur hinsichtlich des das Baugrundstück bildenden Planbereichs und des sich nördlich an das Anwesen Nr. 9 anschließenden Geländes (heute Parzelle Nr. 118/14) von der ihr durch § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Flächen festzusetzen, auf denen nur eine bestimmte der in der offenen Bauweise zulässigen Hausformen errichtet werden darf. Danach ist gerade am Standort des genehmigten Vorhabens ausweislich der Legende zum Plan allein ein Doppelhaus zulässig. Dies würde, da ein Doppelhaus begrifflich die Errichtung zweier Gebäude auf verschiedenen Grundstücken voraussetzt, - vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185; VGH München, Beschlüsse vom 21.7.2000 - 26 CS 00.1348 -, BRS 63 Nr. 96, und vom 10.11.2000 - 26 CS 99.2102 -, BRS 63 Nr. 97; Fickert/Fieseler, BauNVO 9. Auflage 1998, § 22 Anm. 6.3 und 6,23, wonach es sich bei zwei auf einem Grundstück aneinander gebauten Häusern im planungsrechtlichen Sinne nicht um ein Doppel-, sondern um ein Einzelhaus handelt, König/Roeser/Stock, BauNVO 1999, § 22 RNr. 14 - bei der gegenwärtigen Grundstücks- und Bebauungssituation erforderlich machen, dass zwar wie geplant an das grenzständige Wohnhaus Nr. 1 (Parzelle Nr. 105/4) angebaut wird, dass aber - da sonst, wie nach dem Gesagten nun vorgesehen, die Hausform Hausgruppe entsteht - auf der anderen, dem Anwesen der Antragsgegnerin zugewandten Seite Grenzabstände eingehalten werden. Dass entsprechende Bebauungsvorstellungen bei der planenden Gemeinde (Stadt A-Stadt) bestanden, legt insbesondere auch die amtliche Planzeichnung zu dem am 25.5.1965 vom Stadtrat beschlossenen Ursprungsbebauungsplan "A-Stadt-West 1. BA" nahe, der sogar eine entsprechende Gebäudestellung für das Grundstück des Antragstellers nachrichtlich darstellt.

Durchgreifende Anhaltspunkte für eine nachbarschützende Zielrichtung dieser Festsetzung im konkreten Fall jedenfalls zugunsten der Antragsgegnerin sind nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand jedoch nicht gegeben. Für Festsetzungen über die Bauweise in Bebauungsplänen gilt allgemein nichts anderes als für die Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung. Es gibt auch insoweit keine generelle bundesrechtliche Verpflichtung für den Satzungsgeber zu einer drittschützenden Ausgestaltung; ob einer bestimmten Festsetzung, speziell bei Vorgabe von Hausformen nach § 22 Abs. 2 Satz 3 BauNVO (1962/1990), eine Schutzwirkung zugunsten eines sich gegen ein insoweit nicht plankonformes Bauvorhaben wendenden Nachbarn zukommt, ist daher im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln. Anders als bei Festsetzungen über die zulässige Art baulicher Nutzung ist dabei im Ansatz von einer rein städtebaulichen und nur objektiv-rechtlich bedeutsamen Festsetzung auszugehen, die von daher "regelmäßig" keinen nachbarschützenden Charakter hat.

- vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 -, juris, vom 24.6.1998 - 2 V 13/98 -, SKZ 1998, 248, Leitsatz Nr. 10, vom 23.6.1995 - 2 W 21/95 -, vom 22.2.1995 - 2 W 6/95 -, SKZ 1995, 253, Leitsatz Nr. 20 (jeweils Vollgeschosszahl), vom 3.2.1992 - 2 W 35/91 -, BauR 1992, 489, vom 10.2.1992 - 2 W 38/91 -, SKZ 1992, 242, Leitsatz Nr. 9, und vom 19.1.1983 - 2 W 2044/82 -, SKZ 1983, 245, Leitsatz Nr. 9 -

Maßgeblich bleibt aber stets die Auslegung des einschlägigen Bebauungsplanes. Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen (§ 23 BauNVO) oder - wie hier - die Bauweise kommt nur dann nachbarschützende Bedeutung zu, wenn im Einzelfall entweder die Begründung oder die tatsächlichen Gegebenheiten im Planbereich Anhaltspunkte hierfür ergeben.

- vgl. dazu z.B. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 8.12.1992 - 2 W 33/92 -, insoweit n.v. -

Solche bieten die Planunterlagen der Stadt A-Stadt nicht, und zwar weder die Begründung zum Ursprungsbebauungsplan aus dem Jahre 1965 noch diejenige der Änderungsplanung (1974). Die Planzeichnung der maßgeblichen Änderungsplanung enthält über die Aussage in der Legende, dass an dieser Stelle nur ein Doppelhaus zulässig ist, keine weiteren Hinweise darauf, dass damit über die städtebaulich-gestalterische Zielsetzung einer aufgelockerten Bebauung hinaus speziell die Antragsgegnerin in der nunmehr von ihr reklamierten Weise unter Ausschluss der Bebaubarkeit von nördlichen Teilen des heutigen Grundstücks des Antragstellers durch Einräumung einer durchsetzbaren subjektiven Rechtsposition begünstigt werden sollte. Dagegen spricht eher, dass im Bebauungsplan bei der Ausweisung der überbaubaren Grundstücksflächen durch Baugrenzen (§ 23 Abs. 3 BauNVO 1962/1990) in der Breite keine Beschränkungen für den Grundstücksbereich des Antragstellers vorgenommen wurden. Die Planurkunden (1966/1974) weisen vielmehr für das Gebiet westlich des F.-Wegs (heute W.-Straße) ein einheitliches, lediglich in der Tiefe begrenztes und nur insoweit in der Änderungsplanung im Jahre 1974 gegenüber der Ursprungsplanung eingeschränktes und auch keine Baulinien mehr enthaltendes Baufenster aus. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht daher wenig für einen Schutzcharakter dieser Festsetzung zugunsten der Antragsgegnerin.

Eine hiervon abweichende Bewertung rechtfertigt die von der Antragsgegnerin angeführte höchstrichterliche Rechtsprechung zur nachbarschützenden Wirkung der Doppelhausfestsetzung in der offenen Bauweise (§ 22 Abs. 1 BauNVO) nicht.

- vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 24.2.2000 - 4 C 12.98 -, BRS 63 Nr. 185 -

Diese betrifft nachbarrechtliche Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern beider Doppelhaushälften, insbesondere zur Frage der Dimensionierung der an einen Bestand anzubauenden zweiten Doppelhaushälfte, und basiert auf dem in der neueren Rechtsprechung zum bauplanungsrechtlichen Nachbarschutz ganz im Vordergrund stehenden festsetzungsbezogenen nachbarlichen Austauschverhältnis zwischen den Grundstücksnachbarn. Dieses wird im Verhältnis der Eigentümer der Doppelhaushälften aus einem durch die Festsetzung ausgelösten wechselseitigen Verzicht auf seitliche Grenzabstände an der gemeinsamen Grundstücksgrenze hergeleitet, was gerade mit einer Erhöhung der baulichen Ausnutzbarkeit der beiden Grundstücke einhergeht. Demgegenüber würde hier dem Antragsteller einseitig im Verhältnis zur Antragsgegnerin eine lediglich eingeschränkte bauliche Ausnutzbarkeit seines Grundstückes angesonnen, wenn man die Festsetzung im Sinne einer ihrem Schutz dienenden Verpflichtung zur Einhaltung von Abständen gegenüber ihrer Grundstücksgrenze interpretieren wollte, und das, obwohl das Wohnhaus der Antragsgegnerin selbst auf voller Tiefe auf der gemeinsamen Grenze mit dem Baugrundstück steht. Von einem wechselseitigen Austauschverhältnis in dem zuvor beschriebenen Verständnis kann daher in dieser Konstellation nicht gesprochen werden. Ein solches wird durch die konkrete Doppelhausfestsetzung aus Sicht des Antragstellers allenfalls im Verhältnis zum Eigentümer des Anwesens Nr. 1 (Parzelle Nr. 105/4) begründet, nicht aber mit der Antragsgegnerin. Auch unter dem Aspekt spricht daher wenig für einen nachbarlichen Abwehranspruch der Antragsgegnerin gegen das genehmigte Vorhaben.

Ein solcher könnte sich - ausgehend davon - in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das für qualifiziert beplante Bereiche dem § 15 BauNVO entnommen wird.

- vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 5.8.1983 - 4 C 96.79 -, BRS 40 Nr. 4 -

Unter diesem, eine gegenseitige Interessenabwägung unter Zumutbarkeits- und Billigkeitsgesichtpunkten erfordernden rechtlichen Aspekt erscheint die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber der Antragsgegnerin und damit eine subjektive Rechtsverletzung zumindest unwahrscheinlich, wenngleich eine abschließende Beurteilung dieser Frage regelmäßig nicht ohne Verschaffung eines Eindrucks von der Situation vor Ort möglich ist. Anders als es das Beschwerdevorbringen nahe legt, lässt sich aus einer Nichteinhaltung objektiv-baurechtlicher Anforderungen nicht per se auf eine Rücksichtslosigkeit gegenüber einem Nachbarn schließen, und zwar selbst dann nicht, wenn die Bebauung seines Grundstücks selbst im Einklang mit den maßgeblichen Rechtsvorschriften steht.

Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 - davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der von der Antragsgegnerin geltend gemachten "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht ausgeschlossen ist, wenn - wovon aufgrund der Ausführungen in der insoweit nicht angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung auszugehen ist - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das Vorliegen einer solchen Sondersituation ist hier zumindest unwahrscheinlich. Soweit die Antragsgegnerin in dem Zusammenhang darauf hinweist, das Bauvorhaben des Antragstellers sei um ein Geschoss "höher", bleibt festzuhalten, dass für die Frage des Erdrückens aus Sicht des Nachbarn nicht die Frage der Geschosszahl im Inneren des Bauvorhabens, sondern vielmehr die durch die äußeren Abmessungen bestimmte Höhenentwicklung entscheidend ist, zumal sich die Vollgeschosseigenschaft (§§ 18 BauNVO 1962, 2 Abs. 5 LBO 1965) des Untergeschosses bei Berücksichtigung des in den Bauvorlagen dargestellten hängigen Geländeverlaufs - nach Angaben der Antragsgegnerin besteht eine "starke Hanglage" - ohnedies aufgrund des teilweisen Freistehens dem Grundstück der Antragsgegnerin abgewandter Gebäudeteile ergibt. An der gemeinsamen Grenze ist nach den Ansichtszeichnungen - vgl. hierzu die Vorder- beziehungsweise die Rückansicht, Blätter 24, 25 der Bauakte S/00001/04 - wohl in Anlehnung an das bisher dem § 6 Abs. 1 Satz 3 LBO 1996 zu entnehmende Erfordernis eines im wesentlichen deckungsgleichen Anbaus eine die Dachtraufe des Hauses der Antragsgegnerin nicht überschreitende Dachhöhe dargestellt. Insbesondere die Rückansicht weist im Übrigen darauf hin, dass das rückwärtige Gelände auf dem Grundstück der Antragsgegnerin sogar nicht unerheblich niveauhöher ist als das auf dem Baugrundstück, wobei die an der Grenze dargestellte Stützmauer zusätzlich auf eine nachträgliche Anhebung ihres Geländes hindeutet. Ebenfalls wenig aussagekräftig für die Frage eines Erdrückens ist die aus Sicht des Grundstücks der Antragsgegnerin nicht maßgeblich in Erscheinung tretende Breite des Nachbargrundstücks und damit des Bauvorhabens des Antragstellers. Insbesondere die von ihr angeführte geringe Breite ihres eigenen Grundstücks rechtfertigt es nicht, dem Bauherrn - hier dem Antragsteller - Bebauungsmöglichkeiten hinsichtlich seines Grundstücks über das Gebot der Rücksichtnahme zu "entziehen" oder diese einzuschränken. Eine geringe Größe des Nachbargrundstücks bildet einen situationsbedingten Lagenachteil, der bei der Beurteilung der Frage der "Rücksichtslosigkeit" des bekämpften Bauvorhabens keine entscheidende Rolle spielen kann.

- vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 27.10.2003 - 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40 -

Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich seines jeweiligen Eigentümers, und die sich diesbezüglich aus der eigenen Grundstücks- und Bebauungssituation ergebenden Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten eines Nachbargrundstücks verlagert werden.

- vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 55 -

Dass dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage kein Anspruch auf eine "unverbaute" Aussicht oder auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zusteht, bedarf keiner Vertiefung.

- ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2003 - 1 W 42/03 -, sowie vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich ferner nicht aus der Anzahl der Wohnungen - vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 - 2 W 16/95 -, n.v., betreffend den Rechtsbehelf des Eigentümers eines Einfamilienhausgrundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten am Hang eines ehemaligen Steinbruchs, Beschluss vom 18.3.1996 - 2 W 1/96 -, SKZ 1996, 265, Leitsatz Nr. 15 - herleiten. Schließlich gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden.

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, NVwZ-RR 1998, 540 -

Insgesamt erscheint eine Verletzung subjektiver Rechte der Antragsgegnerin wegen eines Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme daher ebenfalls eher fern liegend. Eine abschließende nachbarrechtliche Beurteilung ist dem Hauptsacheverfahren vorzubehalten.

Bleibt es aber bei der Abänderungsentscheidung und somit nach dem Ergebnis des Aussetzungsverfahrens insgesamt beim Ausschluss des Suspensiveffekts des Nachbarrechtsbehelfs und damit bei der sofortigen Vollziehbarkeit (Ausnutzbarkeit) der Baugenehmigung, so kann auch die im Ausgangsverfahren vorgenommene Verpflichtung des weiteren Beteiligten zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten schon mangels Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 86 LBO 1996 (nunmehr § 81 LBO 2004) nicht aufrecht erhalten werden.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die im Ausgangsverfahren getroffene Kostenentscheidung - vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26.8.2004 - 5 F 20/04 -, Blätter 64 ff. der Akte - wird hiervon nicht tangiert.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist für das auf die Baugenehmigung bezogene Anfechtungsbegehren der Antragsgegnerin in der Hauptsache nach der Praxis des Senats ein Wert in Höhe von 5.000,- EUR in Ansatz zu bringen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist.

- vgl. beispielsweise entsprechend zu Aussetzungsbegehren von Nachbarn bezüglich die Errichtung von Mehrfamilienhäusern betreffenden Baugenehmigungen die Beschlüsse des Senats vom 24.6.2004 - 1 W 18/04 - sowie vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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