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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 12.12.2005
Aktenzeichen: 1 W 16/05
Rechtsgebiete: VwGO, StVG, FeV, StPO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
StVG § 3 Abs. 1 Satz 1
FeV § 46 Abs. 1
StPO § 153 a
Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, rechtfertigt im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen. Ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs ist grundsätzlich nicht erforderlich. Auch wenn der Betroffene bisher im Straßenverkehr nicht unter Drogeneinfluss auffällig wurde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnis im Regelfall nicht zu beanstanden.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Oktober 2005 - 3 F 36/05 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.9.2005 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 28.11.2005 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Es entspricht der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat, dass bereits der einmalige Konsum so genannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin gehört, im Regelfall die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV; in Nr. 9.2 wird allein bei Cannabis zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Einnahme differenziert, nicht jedoch bei so genannten harten Drogen, vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, SKZ 2005, 98 Leitsatz 48, vom 30.9.2004 - 1 W 33/04 -, SKZ 2005, 97 Leitsatz 46, vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, SKZ 2005, 75 Leitsatz 44, und vom 19.8.2003 - 1 W 20/03 -, SKZ 2004, 91 Leitsatz 59, jeweils mit Nachweisen der bundesweiten obergerichtlichen Rechtsprechung.

Mithin ist auch bei einem einmaligen oder nur gelegentlichen Konsum einer Droge wie Amphetamin auf der Grundlage der §§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu dieser Verordnung die Fahrerlaubnis im Regelfall zu entziehen. Dabei handelt es sich - was die Antragstellerin trotz eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts nach wie vor verkennt - nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung. Des Nachweises einer Drogenabhängigkeit, eines regelmäßigen Konsums oder auch nur - bei gelegentlichem Konsum - des Unvermögens zur Trennung von Drogenkonsum und Kraftfahrzeugführung bedarf es nicht, so zutreffend Niedersächsisches OVG, Beschlüsse vom 16.2.2004 - 12 ME 60/04 -, Blutalkohol 41/2004, 475, und vom 14.8.2002 - 12 ME 566/02 -, dokumentiert bei Juris, sowie Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 2 StVG Rdnr. 17.

Bei einem Konsum harter Drogen ist für die ordnungsrechtliche Fahreignungsprüfung ein Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs beziehungsweise der Teilnahme als verantwortlicher Führer eines Fahrzeugs am Straßenverkehr grundsätzlich nicht erforderlich, vgl. dazu u.a. Beschlüsse des Senats vom 22.12.2004 - 1 W 42/04 -, a.a.O., vom 11.8.2003 - 1 W 19/03 -, SKZ 2004, 90 Leitsatz 58, und vom 24.3.2004 - 1 W 5/04 -, a.a.O.; ebenso etwa OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, dokumentiert bei Juris.

Gemessen an diesen Maßstäben bietet das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen Anlass, die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis zu beanstanden. Nach den Ergebnissen des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 15.7.2005 wurde bei der Untersuchung einer am 11.5.2005 entnommenen Haarprobe der Antragstellerin Amphetamin nachgewiesen. Auch hat die Antragstellerin selbst im vorliegenden Verfahren nicht bestritten, in dem vom Gutachten erfassten Zeitraum der letzten sechs Monate vor der Haarentnahme Amphetamin konsumiert zu haben; vielmehr spricht sie im Schriftsatz vom 28.11.2005 selbst von einem - ihrer Auffassung nach allerdings "zu vernachlässigenden" - Amphetaminkonsum.

Ist demnach aufgrund des vorgenannten Gutachtens sowie der Einlassung der Antragstellerin von einem Amphetaminkonsum auszugehen, so ist ihr Einwand, dass lediglich eine geringe Konzentration festgestellt worden sei, unerheblich. Dies vermag bereits deshalb keine Abweichung von der in Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV vorgenommenen Bewertung zu begründen, weil nach dem oben Gesagten bereits bei einer einmaligen Einnahme von Amphetamin im Regelfall eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen anzunehmen ist. Einer diesbezüglichen ausdrücklichen Feststellung im ärztlichen Gutachten vom 15.7.2005 bedurfte es insoweit nicht. Auch kann sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie bisher im Straßenverkehr nicht unter Drogeneinfluss in Erscheinung getreten ist. Wie bereits dargelegt ist es ohne Bedeutung, ob die Antragstellerin (auch) im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr Amphetamin konsumiert hat. Der Umstand, dass die Antragstellerin bisher nicht unter Drogeneinfluss im Straßenverkehr angetroffen worden ist, besagt nichts über eine verlässliche Fähigkeit, den Amphetaminkonsum so zu steuern, dass jeder Einfluss auf das Führen eines Kraftfahrzeuges zuverlässig ausgeschlossen ist. Allein dies ist maßgeblich.

Die Eignungsbeurteilung nach den Merkmalen des Regelfalls kann schließlich auch nicht wegen einer - wie die Antragstellerin meint - überlangen Zeitspanne zwischen der nachgewiesenen bzw. eingeräumten Einnahme von Amphetamin im Zeitraum zwischen November 2004 und Mai 2005 und der Entziehung der Fahrerlaubnis Anfang September 2005 in Zweifel gezogen werden. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin bisher selbst nicht einmal ausdrücklich behauptet hat, nach der Untersuchung am 11.5.2005 keine Drogen mehr konsumiert zu haben, bedeutet die Anknüpfung der Eignungsbeurteilung an die Einnahme von Betäubungsmitteln nicht, dass die Einnahme bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens über die Entziehung der Fahrerlaubnis andauern muss. Wer Betäubungsmittel eingenommen hat, gewinnt die Eignung nicht schon mit dem ersten Abstandnehmen von weiterem Konsum zurück. Ein Nachweis der (wiedererlangten) Eignung setzt nicht nur eine positive Veränderung der körperlichen Befunde, sondern auch einen stabilen Einstellungswandel voraus, der es wahrscheinlich macht, dass der Betroffene auch in Zukunft die notwendige Abstinenz einhält, so auch OVG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2002 - 3 Bs 19/02 -, dokumentiert bei Juris.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bietet insoweit auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.6.2005 - 3 C 25/04 -, NJW 2005, 3081, keinen Anlass, die Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Antragsgegnerin zu beanstanden. In der vorgenannten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass für die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (und damit wohl auch für die Entziehung der Fahrerlaubnis selbst) im Zeitpunkt der Verfügung der erfolgte Drogenkonsum nach Gewicht und zeitlichen Gesichtspunkten noch geeignet sein muss, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen. Erforderlich sei insoweit eine Einzelfallbetrachtung unter Einbeziehung aller relevanten Umstände. Von besonderem Gewicht seien dabei Art und Ausmaß des früheren Drogenkonsums; auch die Art der Droge und deren Suchtpotential seien von Bedeutung.

In diesem Zusammenhang ist aber auch die in Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV zum Ausdruck kommende generelle Wertung zu berücksichtigen, wonach bei Entgiftung und Entwöhnung von einem früheren Betäubungsmittelkonsum im Regelfall erst nach einjähriger Abstinenz wieder eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen angenommen werden kann.

Ausgehend von diesen Maßstäben sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Antragstellerin selbst bisher keinerlei näheren Angaben zu Dauer und Ausmaß ihres Drogenkonsums gemacht hat und allein die festgestellte niedrige Konzentration des Betäubungsmittels Amphetamin keinen hinreichenden Rückschluss auf eine von der Regel abweichende Fallkonstellation zulässt, konnte die Antragsgegnerin nach einem Zeitraum von nur knapp vier Monaten seit Feststellung des Amphetaminkonsums noch ohne weiteres von einer Fortdauer der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgehen. Dabei ist auch zu sehen, dass es vorliegend durchaus Anhaltspunkte für einen mehrfachen Drogenkonsum gibt. Denn die Antragstellerin war bereits erheblich vor dem Zeitraum, auf den sich die Feststellungen im Gutachten vom 15.7.2005 beziehen (nämlich November 2004 bis Mai 2005), in den Verdacht des Konsums von Betäubungsmitteln geraten: Bereits im August 2004 wurde insoweit ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet, das zwischenzeitlich gemäß § 153 a StPO (vorläufig) eingestellt wurde.

Ansonsten sind besondere Umstände, die im Sinne der Vorbemerkung zur Anlage 4 geeignet sein könnten, die in Nr. 9.1 dieser Anlage vorgenommene Bewertung in Zweifel zu ziehen, weder dem Gutachten vom 15.7.2005 noch dem Beschwerdevorbringen zu entnehmen.

Ist demnach die Antragsgegnerin mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung der Antragstellerin zum Führen eines Kraftfahrzeugs ausgegangen und dementsprechend die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 1.9.2005 nicht zu beanstanden, so rechtfertigt dies unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung, wie dies bei Fahrerlaubnisentziehungen regelmäßig anzunehmen ist. Auch insoweit vermag der Einwand der Antragstellerin, dass sie bisher im Straßenverkehr nicht negativ in Erscheinung getreten sei, nicht durchzudringen. Allein eine bisherige Unauffälligkeit im Straßenverkehr besagt nämlich nichts über das tatsächliche Gefährdungspotential eines als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehenden Fahrzeugführers, zumal es gerade auch bei Verkehrsverstößen im Zusammenhang mit Drogenkonsum eine hohe Dunkelziffer gibt.

Demzufolge ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten der Antragstellerin vorgenommene Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Situation, insbesondere des Angewiesenseins auf den Führerschein aus beruflichen Gründen, nicht zu beanstanden.

Schließlich vermag die Antragstellerin auch mit dem mit der Beschwerde aufrecht erhaltenen Einwand, die Antragsgegnerin habe die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung lediglich formelhaft begründet, nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, genügt die im Bescheid vom 1.9.2005 gegebene Begründung den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Ist aufgrund des Konsums einer so genannten harten Droge von der Ungeeignetheit des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so belegen - wie bereits ausgeführt - angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs die die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Gründe im Regelfall zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung. Deshalb kann die in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids gegebene Begründung hier in der Regel knapp gehalten werden. Demzufolge war der Hinweis der Antragsgegnerin auf das durch die Sorge um Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Verkehrsteilnehmer begründete herausragende Interesse der Allgemeinheit, ungeeignete Kraftfahrer vom Straßenverkehr fernzuhalten, zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ausreichend. Dass die Antragsgegnerin in früheren ähnlich gelagerten Fällen die gleiche Formulierung gebraucht hat, steht dem nicht entgegen und lässt insbesondere nicht darauf schließen, dass die Antragsgegnerin sich mit dem vorliegenden Einzelfall nicht hinreichend auseinandergesetzt habe.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 und 47 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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