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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 22.06.2004
Aktenzeichen: 1 W 23/04
Rechtsgebiete: FeV, VwGO, StVZO


Vorschriften:

FeV § 48
FeV § 48 Abs. 4 Nr. 2
FeV § 48 Abs. 10 Satz 1
VwGO § 80 Abs. 5
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
StVZO § 15 e Nr. 3
Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV in § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Erlaubnisinhaber werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuverlässigkeit erforderlich ist.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 13. Mai 2004 - 3 F 13/04 - wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch den Bescheid des Antragsgegners vom 9.3.2004 abgelehnt worden ist, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen gemäß Schriftsatz vom 1.6.2004 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Rechtlich zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingend zu entziehen ist, wenn der Inhaber dieser Erlaubnis (u.a.) nicht mehr die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird (§ 48 Abs. 10 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 FeV). Zu Recht bejaht hat das Verwaltungsgericht sodann auch das Vorliegen von die Eignung zur Fahrgastbeförderung - jedenfalls derzeit - ausschließenden erheblichen charakterlichen Mängeln des Antragstellers angesichts der beiden rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen vgl. dazu das Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 6. Kleine Strafkammer - vom 26.6.2003 - 6-70/03 - (= 65 Js 385/02 StA Saarbrücken) sowie des unter dem 14.1.2004 von der Begutachtungsstelle für Fahreignung beim TÜV-Service-Center Saarbrücken erstellten "Eignungsgutachten zur Personenbeförderung". Insoweit macht sich der Senat die hierfür tragenden Erwägungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts (S. 5 bis 7) zu eigen.

Das Beschwerdevorbringen ist demgegenüber nicht geeignet, die vom Verwaltungsgericht bejahten Mängel der persönlichen (charakterlichen) Zuverlässigkeit des Antragstellers im Verständnis des § 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV in Frage zu stellen. Sie ergeben sich in der Tat mit Gewicht aus dem vom Antragsteller am 7.3.2001 und 2.1.2002 bei - wie zu betonen ist - Ausübung seiner Tätigkeit als Taxifahrer gezeigten strafbaren Verhalten, das zur rechtskräftigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und einem Fahrverbot von 2 Monaten geführt hat vgl. im einzelnen das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2003; vgl. dazu, dass der Mangel der persönlichen Zuverlässigkeit in bezug auf die Fahrgastbeförderung selbst aus Straftaten nicht verkehrsrechtlicher Art hergeleitet werden kann, u.a. BVerwG, Beschluss vom 19.3.1986 - 7 B 19/86 -, NJW 1986, 2779 = Buchholz 442.16 § 15 e StVZO Nr. 3, sowie VGH Kassel, Urteil vom 14.3.1989 - 2 UE 2257/85 -, VRS 79, 228.

Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung ist u.a., dass der Betreffende "die Gewähr dafür bietet, dass er der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht wird" (§ 48 Abs. 4 Nr. 2 FeV). Aus der uneingeschränkten Bezugnahme auf diese Vorschrift in § 48 Abs. 10 Satz 1 FeV folgt, dass bereits die auf Tatsachen gestützte Prognose, der Antragsteller werde seiner besonderen Verantwortung bei der Fahrgastbeförderung auch künftig nicht gerecht werden, zur Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zwingt, ohne dass ein zweifelsfreier Nachweis der Unzuvverlässigkeit erforderlich ist vgl. u.a. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 48 FeV Rz 17; VGH München, Urteil vom 15.7.1991 - 11 B 91/74 -, NZV 1991, 486 = VRS 82, 78.

Von daher bot das verkehrspsychologische Eignungsgutachten dem Antragsteller lediglich die Chance, die durch erwiesene Tatsachen gefestigten Bedenken gegen seine persönliche (charakterliche) Zuverlässigkeit auszuräumen. Das ist ihm ungeachtet seiner Angriffe gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens vom 14.1.2004 eindeutig nicht gelungen, so dass sich ein Eingehen auf seine gutachtenbezogene Kritik im einzelnen erübrigt. Angezeigt erscheint dem Senat insoweit allerdings der Hinweis, dass die Gutachter keineswegs "aufgrund der Vielzahl der gegen den Antragsteller anhängigen Strafverfahren" von seiner Nichteignung ausgegangen sind. Vielmehr gehen die Gutachter bei der "Erläuterung der Eignungsbedenken" (Seite 3 des Gutachtens) sogar fälschlicherweise vgl. insoweit das bereits zitierte Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 26.6.2003 von nur einer Straftat bei den festgestellten Verstößen im Straßenverkehr aus. Sodann ist der "Bewertung der Befunde" (Seiten 13 bis 15 des Gutachtens) zu entnehmen, dass (zwar) ausgehend von der Vielzahl der gegen den Antragsteller wegen verkehrs- und strafrechtlicher Verstöße anhängig gewesenen Verfahren letztlich das - 57 Minuten in Anspruch nehmende - verkehrspsychologische Untersuchungsgespräch von maßgeblicher Bedeutung war. Bei diesem psychologischen Untersuchungsgespräch wurde der Antragsteller mit den aufgezeigten Sachverhalten konfrontiert und er hat sich dazu geäußert. Für die Beantwortung der an die Gutachter gestellten Frage, ob der Antragsteller der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werde, war mithin vor allem das mit dem Antragsteller geführte psychologische Untersuchungsgespräch ausschlaggebend. Die daraus resultierende Empfehlung (Seite 16 des Gutachtens), sich an einen erfahrenen Verkehrspsychologen zu wenden und dort fachliche Unterstützung zu erbitten, sollte nach den Gegebenheiten vom Antragsteller ernstlich erwogen werden.

Was schließlich den vom Antragsteller unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit angesprochenen Gesichtspunkt eines gravierenden Eingriffs in seine Berufsausübungsfreiheit anbelangt (Seite 5 der Beschwerdebegründung), ist darauf hinzuweisen, dass § 48 FeV eine Schutzvorschrift für die Allgemeinheit beinhaltet. Von daher müssen berufliche und wirtschaftliche Nachteile aus der Versagung bzw. Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung zurücktreten vgl. u.a. Jagusch/Hentschel, a.a.O., § 48 FeV Rz 8.

Nach alldem ist die vom Verwaltungsgericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Antragstellers vorgenommene Interessenabwägung nicht zu beanstanden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 GKG i.V.m. II Nr. 45.5 des Streitwertkatalogs.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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