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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.08.2006
Aktenzeichen: 1 W 30/06
Rechtsgebiete: FeV, VwGO


Vorschriften:

FeV § 66
FeV § 72
VwGO § 146 Abs. 4 S. 6
1. Für den Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung kommt es darauf an, ob die festgestellten Mängel zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Begutachtungsstelle nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen.

2. Ist die Begutachtungsstelle so gestellt, dass durch die Akkreditierung ihre fachliche Kompetenz für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt ist, ist eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 - 3 F 16/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Zwischenverfahrens - 1 U 1/06 - fallen dem Antragsgegner zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin - 6 K 76/06 (vorgehend: 3 K 260/06) - gegen den Widerruf ihrer Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV durch den Bescheid des Antragsgegners vom 4.4.2006 wiederhergestellt wurde mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung entfällt, wenn die beantragte und inzwischen unter dem 14.6.2006 nach § 72 FeV erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen abgelehnt wird, ist nicht begründet.

Das nach § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids zu rechtfertigen.

Auch unter Würdigung des Beschwerdevorbringens stellt sich der streitige Widerruf nicht als offensichtlich rechtmäßig dar. Die Vereinbarkeit des im Ermessen des Antragsgegners stehenden Widerrufs der Anerkennung als Begutachtungsstelle für Fahreignung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit und den berechtigten Belangen der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs bedarf der vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren.

Ausgehend von den nachgewiesenen grob fehlerhaften Gutachten kommt es in tatbestandlicher Hinsicht entscheidend darauf an, ob die festgestellten Mängel, die mit der früheren personellen Zusammensetzung der Begutachtungsstelle verknüpft sind, zum maßgeblichen Zeitpunkt die Prognose rechtfertigen, dass die Antragstellerin nicht die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen

vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.7.1999 - 2 W 4/99 -, AS RP-SL 28, 125, den Widerruf einer Krankentransportgenehmigung betreffend.

In diesem Zusammenhang kommt dem Begriff der "Gewähr" nicht die Bedeutung eines absoluten Ausschlusses fehlerhafter Gutachten zu. Auch bei sorgfältiger Unternehmensführung lassen sich aufgrund der allgemeinen menschlichen Unzulänglichkeit einzelne fehlerhafte Ergebnisse nicht ausschließen. Gleichzeitig ist der vom Verwaltungsgericht hervorgehobenen Besonderheit der im Vorgriff auf die Akkreditierung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen erfolgten Anerkennung der Antragstellerin Rechnung zu tragen, wonach es dem Wesen dieses Verfahrens entspricht, nicht nur Begutachtungsmängel mit der Folge einer Ablehnung der Akkreditierung aufzudecken, sondern vielmehr der Begutachtungsstelle auch Gelegenheit zu geben, festgestellte Mängel zu beseitigen. Dabei gewinnt der Umstand Bedeutung, dass die streitige Anerkennung für alle Beteiligten erkennbar vom Einverständnis der Bundesanstalt für Straßenwesen mit der vorläufigen Aufnahme der Tätigkeit durch die Antragstellerin abhängig war. Zum Fortbestand dieses Einverständnisses hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 23.6.2006 vorgetragen, stets in einvernehmlicher Abstimmung mit der Bundesanstalt für Straßenwesen gehandelt zu haben; der Widerruf mit Sofortvollzug sei auch von dieser für erforderlich angesehen worden. Danach kann nicht ausgeschlossen werden, dass zum Zeitpunkt des streitigen Widerrufs vom 4.4.2006, wie von Prof. Dr. Stephan in seiner fachwissenschaftlichen Stellungnahme vom 14.3.2006 ausgeführt, tatsächlich weder in Gegenwart noch in Zukunft erwartet werden konnte, dass durch die Antragstellerin in ihrer damaligen konkreten Ausgestaltung nachprüfbare, neutrale und für eine sachgerechte Entscheidungsfindung der Behörden geeignete Gutachten erstellt werden. Dieser Prognose stünde nicht zwangsläufig entgegen, dass die Bundesanstalt für Straßenwesen das Verfahren zur Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen weiter durchführte. Zum Zeitpunkt des streitigen Bescheids waren im Akkreditierungsverfahren weitere Auflagen im Rahmen der fachlichen Prüfung vergleichbar denen im Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 14.7.2004 zum ersten abgelehnten Antrag der Antragstellerin auf Anerkennung zu erwarten. Die Gutachtertätigkeit nach Erfüllung solcher fachlichen Auflagen würde eine neue Tatsachengrundlage für die Prognoseentscheidung begründen.

Damit stellt sich entscheidend die Frage nach dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblichen Zeitpunkt. Es spricht viel dagegen, dass die Behörde den Widerruf der Anerkennung als Begutachtungsstelle als gestaltenden Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens unter Kontrolle zu halten hat und sie auf Änderungen reagieren muss. Der Widerruf der Anerkennung dürfte der gewerberechtlichen Untersagungsverfügung rechtsähnlich sein, bei der eine erneute Erlaubnis nur nach einem nochmals durchgeführten Antragsverfahren erteilt werden darf und es für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts - auch im Sinne eines Rückschlusses auf die Richtigkeit prognostischer Elemente - allein auf die Tatsachen zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.6.1991 - 8 L 35/89 -, NJW 1992, 591, zum Widerruf einer öffentlichen Bestellung als Sachverständiger.

Anders stellt es sich jedoch möglicherweise im konkreten Fall der Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung dar. In diesem Fall könnte es Grundlage der Anerkennung sein, dass die nachfolgende Behebung von Mängeln, die hier schließlich zur Akkreditierung der Antragstellerin durch die Bundesanstalt für Straßenwesen unter der verbindlichen Auflage einer Gutachtensonderprüfung im Dezember 2006 führte, eine für den Bestand des Widerrufs einer Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung beachtliche Tatsache ist. Dann käme es entscheidend darauf an, ob die Antragstellerin - trotz Akkreditierung - gegenwärtig die Gewähr dafür bietet, dass keine Gutachten ausgegeben werden, die nicht oder nicht vollinhaltlich den Tatsachen oder den Anforderungen an die Gutachtenerstellung entsprechen. Dies bedürfte wegen der auf der besonderen Sachkunde der Bundesanstalt für Straßenwesen beruhenden Akkreditierung detaillierter Aufklärung im Hauptsacheverfahren.

Selbst wenn zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen würde, dass es für die Rechtmäßigkeit des Widerrufs maßgeblich auf die Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung ankommt und die im Einzelfall geforderte negative Prognose Bestand hat, verbleiben die vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ermessensausübung. Im Rahmen der Verhältnismäßigkeit stellt sich die Frage, in welchem Umfang in die Ermessenserwägung eingestellt werden muss, dass im konkreten Fall der Anerkennung im Vorgriff auf die Akkreditierung zum Zeitpunkt des Widerrufs das Akkreditierungsverfahren noch lief, allerdings die dafür zuständige Stelle - nach dem Vortrag des Antragsgegners - den Widerruf mit Sofortvollzug gleichfalls für erforderlich angesehen hat. Konkret ist damit die der umfassenden Aufklärung im Hauptsacheverfahren vorzubehaltende Frage des Umgangs in der Interimszeit zwischen dem Aufdecken fehlerhafter Gutachten und der Beseitigung der zu diesen führenden Mängeln angesprochen.

Erweist sich danach der angefochtene Widerruf jedenfalls nicht als offensichtlich rechtmäßig, sind für den Bestand der streitigen sofortigen Vollziehung die betroffenen privaten und öffentlichen Interessen gegeneinander abzuwägen. Dabei steht dem vom Antragsgegner angeführten hohen öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs die zwischenzeitlich unter dem 14.6.2006 erfolgte Akkreditierung der Antragstellerin als Trägerin von Begutachtungsstellen für Fahreignung unter der verbindlichen Auflage einer Sonderprüfung von 20 Gutachten im Dezember 2006 entgegen.

Die Akkreditierung von Begutachtungsstellen für Fahreignung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen dient der Qualitätssicherung. Durch die Akkreditierung wird die fachliche Kompetenz der betreffenden Stelle für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt so Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, FeV § 72 Rz. 2; Petersen, Die Anerkennung von Begutachtungsstellen für Fahreignung - eine unendliche Geschichte gerichtlicher Auseinandersetzungen?, ZfSch 2000, 1 (2); zum Verfahren vgl. Ferner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 825 f..

Neben der Akkreditierung des Trägers der Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 72 FeV) ist die Akkreditierung der Begutachtungsstelle selbst erforderlich (Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 14 zu § 66 Abs. 2 FeV). Während sich erstere nur auf die Bestätigung der allgemeinen Kompetenz des Trägers bezieht, bestätigt die Akkreditierung der Stelle selbst deren spezielle Kompetenz, weil die amtliche Anerkennung eben der Begutachtungsstelle selbst erforderlich ist so jedenfalls Bode/Winkler, Fahrerlaubnis, 3. Aufl. 2000, § 6 Rz. 87, S. 203.

Im konkreten Fall hat der Antragsgegner das Schreiben der Bundesanstalt für Straßenwesen vom 11.11.2004, wonach gegen die Aufnahme der Tätigkeit der Antragstellerin als Träger von Begutachtungsstelle für Fahreignung keine Einwände bestünden, seiner amtlichen Anerkennung der Antragstellerin als Begutachtungsstelle vom 10.1.2005 zugrunde gelegt. Die in der Zeit danach erfolgten fachlichen Prüfungen durch die Bundesanstalt für Straßenwesen geschahen anhand konkreter Gutachten und des Verfahrens in der streitigen Begutachtungsstelle. Zwar wurde der Antragstellerin bisher formal lediglich die Akkreditierung als Träger von Begutachtungsstellen erteilt. Da die streitige Begutachtungsstelle jedoch mit dem Träger identisch ist, spricht alles dafür, dass die von der Bundesanstalt für Straßenwesen nun vorgenommene Akkreditierung in ihrem Aussagewert nicht von der sonst mit der Akkreditierung einer Begutachtungsstelle ausgewiesenen speziellen fachlichen Kompetenz abweicht. Zudem hat der Antragsgegner dies bisher nicht zum Anlass einer Differenzierung genommen. Ist die Antragstellerin damit gegenwärtig so gestellt, dass durch die Akkreditierung ihre fachliche Kompetenz für die von ihr zu übernehmenden Aufgaben bestätigt ist, ist eine konkrete Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht erkennbar. Ein Absehen vom gesetzlichen Regelfall der aufschiebenden Wirkung ist damit gegenwärtig nicht gerechtfertigt, so dass es daher bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben muss.

Die Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des zurückgenommenen Zwischenverfahrens, die Vollziehung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses einstweilen auszusetzen - 1 U 1/06 -, hat der insgesamt unterlegene Antragsgegner entsprechend § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 25.6.1984 - 22 C 84 A. 454 -, BayVBl. 1985, 22.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 GKG. Entsprechend gewerberechtlichen Erlaubnissen bestimmt sich der Streitwert des Hauptsacheverfahrens nach dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns; mindestens ist er mit 15.000,-- EUR zu bemessen vgl. Nr. 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, DVBl. 2005, 1525 = NVwZ 2004, 1327.

Dem von der Antragstellerin jährlich auf 120.000,-- EUR bezifferten Reingewinn ist der Antragsgegner substantiiert entgegengetreten und hat bei 515 erstellten Gutachten im Jahr 2005 einen jährlichen Umsatz von maximal etwa 200.000,-- EUR vorgetragen. Der von der Antragstellerin danach veranschlagte Gewinn von ca. 60 % dürfte deutlich überhöht sein. Der Antragsgegner nimmt nach nicht näher spezifizierter entsprechender Mitteilung aus Fachkreisen einen solchen von ca. 5 % an, was lediglich 10.000,-- EUR entspräche und damit hinter der Empfehlung des Streitwertkatalogs zurückbliebe. Mangels weiterer konkreter Anhaltspunkte und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Geschäftsaufnahme erst Mitte Januar 2005 erfolgte, wird danach der maßgebliche Jahresgewinn auf 20.000,-- EUR geschätzt und der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren, das keine Vorwegnahme der Hauptsache darstellt, auf dessen Hälfte und somit 10.000,--- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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