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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.11.2006
Aktenzeichen: 1 W 36/06
Rechtsgebiete: VwGO, MeldeG, ZPO


Vorschriften:

VwGO § 123 Abs. 1 Satz 2
VwGO § 123 Abs. 4
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
MeldeG § 3 Abs. 1 Nr. 11
MeldeG § 4 a Abs. 1 Satz 1
MeldeG § 4 a Abs. 2
MeldeG § 10
MeldeG § 13 Abs. 1
MeldeG § 15 Satz 1
MeldeG § 25 Abs. 2
MeldeG § 25 Abs. 5 n.F.
ZPO § 294 Abs. 1
Hat die Meldebehörde begründeten Anlass zu der Annahme, eine gemeldete Person halte sich nicht mehr unter der Meldeadresse auf, was durch die hieraufhin durchgeführten Ermittlungen bestätigt wird, so genügen das spätere Bestreiten der Richtigkeit der meldebehördlichen Feststellungen seitens der von Amts wegen nach unbekannt abgemeldeten Person und die Vorlage eines fortbestehenden Mietvertrages einschließlich an sie adressierter Nebenkostenabrechnungen nicht zur Glaubhaftmachung der Behauptung, sich im fraglichen Zeitraum tatsächlich vorwiegend im Sinne der melderechtlichen Vorschriften unter der Meldeadresse aufgehalten zu haben. Ein Anspruch auf einstweilige Rückgängigmachung der Fortschreibung des Melderegisters besteht daher nicht.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Juni 2006 - 2 F 41/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den Antragsteller melderechtlich wieder mit Hauptwohnsitz P.straße 84, C-Stadt, zu erfassen, zurückgewiesen.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz des Antragstellers vom 28.7.2006 ist auch unter Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen in den Schriftsätzen vom 17.10.2006 und vom 21.11.2006 nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu erschüttern.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die am 17.3.2005 von Amts wegen erfolgte Abmeldung des Antragstellers von oben genannter Adresse nach unbekannt ebenso wie die nach seiner Inhaftierung unter der Anschrift der Justizvollzugsanstalt A-Stadt erfolgte Anmeldung des Hauptwohnsitzes in der Landeshauptstadt A-Stadt den Vorgaben des Meldegesetzes entsprochen habe und der Antragsteller daher auf seinen Antrag vom 24.7.2005 in der Stadt Wadern nur mit zweitem Wohnsitz habe registriert werden können. Die Richtigkeit dieser Würdigung hat sich im Beschwerdeverfahren bestätigt, da sich nach dem glaubhaft gemachten Sachverhalt die Zweifel des Antragstellers an der Rechtmäßigkeit der von Amts wegen erfolgten Abmeldung nach unbekannt als nicht berechtigt erwiesen haben.

Nachdem der Antragsgegner nunmehr die die Familie des Antragstellers betreffenden Auszüge aus dem Melderegister sowie eidesstattliche Versicherungen zweier Mitarbeiter, die mit den den Antragsteller betreffenden melderechtlichen Vorgängen befasst waren, vorgelegt hat, ist davon auszugehen, dass das vom Antragsgegner geführte Melderegister die melderechtlichen Verhältnisse richtig und vollständig wiedergibt und dem Antragsteller daher kein Anspruch aus § 10 MeldeG auf Berichtigung des Melderegisters durch (Wieder-)Eintragung der Meldeadresse P.straße 84, C-Stadt, als Hauptwohnsitz zusteht.

Die zum 17.3.2005 von Amts wegen erfolgte Abmeldung des Antragstellers nach unbekannt entsprach nach derzeitigem Erkenntnisstand den Vorgaben des § 4 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MeldeG. Nach § 4 a Abs. 2 MeldeG hat die Meldebehörde den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, wenn konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Melderegisters vorliegen. Erweisen sich gespeicherte Daten als unrichtig oder unvollständig, so sind sie gemäß § 4 a Abs. 1 Satz 1 MeldeG von Amts wegen zu berichtigen oder zu ergänzen.

Durch die eidesstattliche Versicherung der Sachbearbeiterin des Einwohnermeldeamtes vom 31.10.2006 ist belegt, dass dem Antragsgegner seit dem Spätsommer 2004 konkrete Anhaltspunkte für die Annahme, der Antragsteller halte sich nicht mehr unter seiner damals als Hauptwohnsitz gemeldeten Adresse auf, vorlagen. So berichtet die Sachbearbeiterin von sich seit dem 24.8.2004 häufenden Meldeamtsanfragen nach dem Aufenthalt des Antragstellers, von der Erfolglosigkeit der Versuche, ihn zum Zwecke der Klärung der Meldeverhältnisse vorzuladen, und der Vorsprache der Lebensgefährtin des Antragstellers, die dem Einwohnermeldeamt Anfang 2005 mitgeteilt habe, dass der Antragsteller sich schon seit einiger Zeit nicht mehr unter der Meldeadresse aufhalte. Der Antragsgegner hatte mithin durchaus Veranlassung, die melderechtlichen Verhältnisse zu überprüfen, wobei die gewonnenen Erkenntnisse, die in den beiden vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der städtischen Bediensteten vom 31.10.2006 zusammenfassend wiedergegeben sind, keinen Zweifel daran lassen, dass der Antragsteller sich damals nicht unter seiner Meldeadresse aufgehalten hat und sein Verbleib unbekannt war.

Dass der Antragsteller demgegenüber in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 18.7.2006 pauschal behauptet, bis zu seiner Inhaftierung unter der damaligen Meldeadresse gelebt zu haben, und seine Lebensgefährtin und seine Kinder als Zeugen hierfür benennt, vermag die detaillierten und in sich schlüssigen Angaben der städtischen Bediensteten zu Anlass, Verlauf und Ergebnis ihrer Ermittlungen nicht zu entkräften. Insbesondere hat der Antragsteller eidesstattliche Versicherungen weder seiner Lebensgefährtin noch seiner Kinder beigebracht. Dies wäre im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung, sich bis zur Verhaftung unter der Meldeadresse aufgehalten zu haben, unabdingbar gewesen.

Über das Begehren, eine einstweilige Anordnung zu erlassen, wird gemäß § 123 Abs. 4 VwGO durch Beschluss, also im Regelfall ohne vorherige mündliche Verhandlung, entschieden. Typisches Mittel der Glaubhaftmachung ist daher nicht die Benennung von Zeugen, sondern die nach § 294 Abs. 1 ZPO zulässige Vorlage eidesstattlicher Versicherungen. Veranlassung zu einer abweichenden Handhabung besteht unter den konkreten Gegebenheiten nicht. Das Vorbringen des Antragstellers beschränkt sich auf das unsubstantiierte Bestreiten der Richtigkeit der ausführlichen eidesstattlichen Versicherungen zweier Bediensteter des Antragsgegners. Da diese mit der Angelegenheit dienstlich ohne Verfolgung persönlicher Interessen befasst waren, ist die Annahme, sie würden Grund und Umfang ihres damaligen Tätigwerdens bewusst und an Eides Statt falsch darstellen, fernliegend. Dies erhöht die Anforderungen an die Substantiierung der gegen die Richtigkeit ihrer Angaben gerichteten Angriffe und an die Notwendigkeit, ihren Bekundungen durch die Vorlage entgegengerichteter eidesstattlicher Versicherungen der als Zeugen benannten Personen entgegenzutreten, um so Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit zu begründen. Erst wenn solche Zweifel objektiv angezeigt sind, kann prozessual Veranlassung bestehen, die tatsächlichen Verhältnisse schon im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens durch Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und Vernehmung von Zeugen aufzuklären. Diesen Anforderungen genügt das Beschwerdevorbringen nicht. Insbesondere ist für die melderechtlich relevante Frage des tatsächlichen ständigen Aufenthalts nicht relevant, ob der Antragsteller durch Vorlage eines Mietvertrages, einer Jahresverbrauchsabrechnung der Stadtwerke und eines Wohngeldbescheides glaubhaft machen kann, Mieter der in Rede stehenden Wohnung zu sein und für diese Wohngeld bezogen zu haben. Dass die antragstellerseits geforderte Vorlage der Meldeamtsanfragen nicht möglich ist, hat die Sachbearbeiterin überzeugend damit erklärt, dass diese üblicherweise unter Angabe der Meldeadresse zurückgesendet werden. Dass schließlich über die Vorsprache seiner Lebensgefährtin kein Aktenvermerk gefertigt wurde, wird dadurch aufgewogen, dass die Sachbearbeiterin an Eides Statt versichert hat, dass und mit welchem Inhalt die Vorsprache erfolgt ist. Eine dies in Abrede stellende eidesstattliche Versicherung der Lebensgefährtin wurde nicht vorgelegt. Zudem untergräbt der Antragsteller selbst die Glaubhaftigkeit seiner - im Widerspruch zu den detaillierten Feststellungen des Antragsgegners stehenden - Behauptung, bis zu seiner Inhaftierung tatsächlich unter der Meldeadresse gelebt zu haben, indem er argumentiert, ein längerer oder kürzerer Aufenthalt außerhalb der Hauptwohnung sei einem längeren Urlaub vergleichbar und verpflichte nicht zur Abmeldung. Abgesehen davon, dass ein längerer Urlaub oder ein Auslandspraktikum melderechtlich mit einem Untertauchen und der dadurch bedingten Unauffindbarkeit der betreffenden Person nicht vergleichbar sind, lassen diese Vergleiche vermuten, dass er sich im fraglichen Zeitraum eben nicht unter seiner damaligen Meldeadresse aufgehalten hat. Mithin spricht nach derzeitigem Erkenntnisstand alles dafür, dass der Antragsgegner aufgrund der getroffenen Feststellungen nach § 4 a Abs. 1 Satz 1 MeldeG verpflichtet war, das Melderegister durch entsprechende Berichtigung fortzuschreiben.

Der Antragsteller war dementsprechend zur Zeit seiner im April 2005 erfolgten Inhaftierung polizeilich nirgendwo gemeldet. Die zwangsweise Aufenthaltsnahme in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt löste gemäß § 13 Abs. 1 MeldeG die Verpflichtung zur Anmeldung bei der Meldebehörde der Landeshauptsstadt A-Stadt aus. Eine Freistellung von dieser Meldepflicht war in § 25 Abs. 2 MeldeG in der bis zum 22.12.2005 geltenden Fassung - MeldeG a.F. -, deren Wortlaut mit § 25 Abs. 5 MeldeG n.F. übereinstimmt, für den Fall einer durch den Vollzug einer richterlichen Entscheidung über die Freiheitsentziehung begründeten Meldepflicht zwar vorgesehen, aber auf den Fall beschränkt, dass die meldepflichtige Person bereits für eine andere Wohnung im Inland gemeldet ist. Letzteres traf auf den Antragsteller im Zeitpunkt seiner Inhaftierung infolge der vorangegangenen Abmeldung durch den Antragsgegner nicht zu. Er konnte daher keinen bereits registrierten Hauptwohnsitz beibehalten, sondern musste einen neuen begründen, was nach den melderechtlichen Vorschriften nur am Ort des tatsächlichen vorwiegenden Aufenthalts möglich war. In diesem Zusammenhang besteht mit Blick auf die Notwendigkeit einer durch konkrete Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit des Melderegisters und hieran anknüpfende sorgfältige Ermittlungen veranlassten Abmeldung nicht die Gefahr einer Aushebelung des § 25 Abs. 2 MeldeG a.F. (§ 25 Abs. 5 MeldeG n.F.). Ebenso wenig spielt eine Rolle, aus welchen Gründen der Antragsteller seit Spätsommer 2004 nicht mehr unter seiner Wohnanschrift anzutreffen beziehungsweise zu erreichen war, ob er private Gegenstände in der zuvor bewohnten Wohnung zurückgelassen hat und ob er Mitmieter der Wohnung ist oder nicht. Das Melderegister hat gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 MeldeG unter anderem Auskunft über die gegenwärtige Anschrift des Betroffenen zu geben. Maßgeblich hierfür ist, wo er selbst sich tatsächlich aufhält, nicht wo er persönliche Sachen verwahrt oder nicht selbst genutzte Räumlichkeiten angemietet hat. So definiert § 15 Satz 1 MeldeG den Begriff der Wohnung als jeden umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Die bloße Aufbewahrung von Gegenständen in angemieteten Räumen, die von dem (Mit-)Mieter aktuell nicht zum Aufenthalt genutzt werden, kann mangels vorwiegender Nutzung der Räume zu Wohnzwecken die Eigenschaft einer Hauptwohnung nicht begründen.

Ist nach alledem bereits das Bestehen eines Anordnungsanspruches nicht glaubhaft gemacht, so bedarf die Frage, ob ein zusätzlich als Voraussetzung der Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu fordernder Anordnungsgrund in Gestalt einer durch die laufenden sozialrechtlichen Verfahren bedingten Eilbedürftigkeit gegeben ist, keiner Entscheidung mehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des angestrebten einstweiligen Rechtsschutzes.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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