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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 11.05.2005
Aktenzeichen: 1 W 4/05
Rechtsgebiete: BauNVO, BauGB, VwGO, LBO 1996, LBO 1988, GKG


Vorschriften:

BauNVO § 15
BauNVO § 15 Abs. 1
BauNVO § 23 Abs. 3
BauNVO § 23 Abs. 3 Satz 2
BauGB § 31 Abs. 2
VwGO § 80 Abs. 5 Satz 1
VwGO § 80a Abs. 1 Nr. 2
VwGO § 80a Abs. 3
VwGO § 146
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
VwGO § 154 Abs. 2
VwGO § 162 Abs. 3
LBO 1996 § 6 Abs. 6
LBO 1996 § 77 Abs. 1 Satz 1
LBO 1996 § 67 Abs. 2
LBO 1988 § 2 Abs. 4
GKG § 47
GKG § 52 Abs. 1
GKG § 53 Abs. 3
GKG § 63 Abs. 2
Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Es gehört auch in dem Zusammenhang nicht zu den Aufgaben des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern.

Bei der Festlegung der zulässigen Vollgeschosszahl in einem Bebauungsplan handelt es sich um eine Festsetzung zur Konkretisierung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), für die - anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung - keine bundesrechtliche Bindung im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung durch die Gemeinde besteht. Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse begründet daher im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.

Auch die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO entfaltet regelmäßig allein städtebauliche Wirkungen, da sie vom Ansatz her kein für die Anerkennung subjektiver Abwehransprüche privater Dritter gegen ein Bauvorhaben bedeutsames (gegenseitiges) Austauschverhältnis unter den Eigentümern von derartigen planerischen Festsetzungen betroffener Grundstücke im Planbereich begründet.

Betrifft ein Befreiungserfordernis (§ 31 Abs. 2 BauGB) eine nicht nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich in dem Zusammenhang daher auch nicht über diesen "Umweg" begründen.

Werden die durch die Abstandsflächenvorschriften geforderten Grenzabstände zu Nachbarn eingehalten, so ist eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der von der Antragsgegnerin geltend gemachten "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens zwar nicht generell ausgeschlossen, kann allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Die wechselseitige Zumutbarkeit hinsichtlich der Höhenentwicklung eines Bauvorhabens wird - bis auf Sonderfälle - in aller Regel durch die am Maßstab der Wandhöhen zu ermittelnden Grenzabstände (§ 6 LBO 1996, nunmehr § 7 LBO 2004) konkretisiert.

Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung des eigenen Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich seines jeweiligen Eigentümers.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Januar 2005 - 5 F 34/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.1.2005 - 5 F 34/04 -, durch den sein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienwohnhauses mit elf Wohneinheiten und Tiefgarage - vgl. den Bauschein des Antragsgegners Nr. 61.63 - R 00050/03 - vom 28.1.2004, Blatt 77 der Beiakte - auf dem Flurstück 185/1 in Flur ... der Gemarkung Ü zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 11.3.2005 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung dieses Aussetzungsbegehrens.

In Anknüpfung an den Zweck der Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, erforderlichenfalls vorläufigen Individualrechtsschutz gegenüber in einem späteren Hauptsacheverfahren der Rechtskontrolle zu unterziehenden Verwaltungsakten - hier der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung - durch Aussetzung der Vollziehbarkeit zu gewähren, ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils "in der Hauptsache" eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfallseiner anschließenden Anfechtungsklage des Antragstellers unabdingbaren Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts - vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 - 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 - 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 - 1 W 18/04 -, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 - 1 W 26/04 - nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Erteilung der umstrittenen Baugenehmigung noch geltenden §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 2 LBO 1996 durch die inhaltlich den Prüfungsmaßstab abschließend bestimmende Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.

- vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung -

Es gehört hingegen auch in dem Zusammenhang nicht zu den Aufgaben des privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern.

Eine solche ernstzunehmende Möglichkeit des Vorliegens einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers durch die streitige Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses wurde vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss verneint. Was der Antragsteller mit der Beschwerde dagegen vorbringt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Der Antragsteller leitet in der Beschwerdebegründung eine Verletzung seiner Rechte allein aus einer Nichtbeachtung für das Bauvorhaben des Beigeladenen geltender bauplanungsrechtlicher Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) ab. Soweit er einleitend "rügt", dass es das Verwaltungsgericht offen gelassen hat, ob das Vorhaben des Beigeladenen den Festsetzungen des Bebauungsplans in vollem Umfang entspricht, so vermag das für sich genommen seinem Rechtsmittel offensichtlich nicht zum Erfolg zu verhelfen. Nach dem zuvor Gesagten beinhaltet nicht jeder Verstoß gegen (objektives) Recht eine subjektive Rechtsverletzung des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks. Von daher konsequent hat es das Verwaltungsgericht als nicht entscheidungserheblich angesehen, ob insbesondere die aus seiner Sicht nicht nachbarschützende Begrenzung der Zahl der zulässigen Vollgeschosse in dem einschlägigen, in seiner Ursprungsfassung 1980 erlassenen und später mehrfach geänderten - vgl. die vom Antragsgegner in Ablichtung zu den Akten gereichte "Begründung" zu einer im Jahr 1992 betriebenen 5. Änderung des Bebauungsplans, Blätter 65 ff. der Gerichtsakte - Bebauungsplan "Ü Hang, I. Bauabschnitt" durch das genehmigte Vorhaben eingehalten wird oder nicht.

Eine Missachtung nachbarschützender Festsetzungen dieses Bebauungsplans kann - wenn man von der Wirksamkeit des Plans ausgeht - - vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 21.10.1996 - 2 W 29/96 -, vom 18.7.1995 - 2 W 31/95 -, SKZ 1996, 112, Leitsatz Nr. 12, vom 13.4.1993 - 2 W 5/93 -, BRS 55 Nr. 189, und vom 6.9.2004 - 1 W 26/04 -, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - abgesehen von evidenten Gültigkeitsmängeln - regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist - auch auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht angenommen werden.

Der Antragsteller beanstandet in erster Linie die Nichteinhaltung der aus seiner Sicht mit Nachbarschutz entfaltender Wirkung für das Baugrundstück vorgeschriebenen Vollgeschosszahl ("II"). Er macht geltend, das genehmigte Gebäude sei auf der Grundlage des mit Blick auf den Zeitpunkt des Planerlasses insoweit maßgeblichen § 2 Abs. 4 LBO 1988 - vgl. zum statischen, auf die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses maßgeblichen landesrechtlichen Vorschriften bezogenen Verweis in der Baunutzungsverordnung (§§ 18 BauNVO 1962/68/77, heute § 20 BauNVO 1990) OVG des Saarlandes, Urteil vom 28.4.1992 - 2 R 22/90 -, Beschluss vom 8.1.1996 - 2 W 46/95 -, SKZ 1996, 265, Leitsatz Nr. 19 - als "mindestens dreigeschossig einzustufen". Vollgeschosseigenschaft wiesen aufgrund dort vorgesehener wesentlicher höhenmäßiger Versetzung der Böden sowohl Dachgeschoss als auch das Untergeschoss wegen der Nichtberücksichtungsfähigkeit in der Genehmigung vorgesehener Geländeanschüttungen auf.

- vgl. zur Unbeachtlichkeit so genannter "kaschierender" Veränderungen des Geländes vor Gebäudeaußenwänden OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.6.1990 - 2 W 16/90 -, SKZ 1990, 253, Leitsatz Nr. 9 (Vollgeschosseigenschaft/Kellerüberstand); allgemein : Urteile vom 26.10.1990 - 2 R 27/89 -, juris, zu Abgrabungen vor der Außenwand, und vom 27.9.1994 - 2 R 46/93 -, SKZ 1995, 113, Leitsatz Nr. 20, sowie Beschluss vom 13.10.1998 - 2 W 7/98 -, BRS 60 Nr. 109 = SKZ 2000, 195 -

Dieses Beschwerdevorbringen des Antragstellers rechtfertigt unabhängig von den insoweit aufgeworfenen Einzelheiten bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher Einordnung der beiden angesprochenen Geschosse nicht die Annahme einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten, geschweige denn deren nach dem eingangs Gesagten vorliegend erforderliche überwiegende Wahrscheinlichkeit. Bei der Festlegung der Vollgeschosszahl handelt es sich um eine Festsetzung zur Konkretisierung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO), für die - anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung - keine bundesrechtliche Bindung im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung durch die Gemeinde besteht. Die Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse begründet daher im Falle ihrer Nichtbeachtung nur dann subjektive nachbarliche Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben, wenn dem Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde als Satzungsgeberin entnommen werden kann.

- vgl. hierzu grundlegend BVerwG, Beschluss vom 23.6.1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209, wonach die planbetroffenen Eigentümer durch die Maßfestsetzungen nicht in gleicher Weise zu einer "Schicksalsgemeinschaft" verbunden werden, wie dies bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung (Baugebiete) der Fall ist, ein generell nachbarschützender Charakter daher nicht angenommen werden kann und die Gewährung von Nachbarschutz durch das Rücksichtnahmegebot in dem Zusammenhang als ausreichend anzusehen ist; wie hier beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -, SKZ 2005, 69, Leitsatz Nr. 18, ("faktische Baugrenzen"), sowie vom 9.2.2005 - 1 W 1/05 -

Mit dieser nur einzelfallbezogen zu beantwortenden Frage hat sich das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss insbesondere in Auseinandersetzung mit der Begründung zur 5. Änderung des Plans beschäftigt, die entgegen den Ausführungen in der erstinstanzlichen Antragsbegründung nicht zur Bestimmung der baulichen Ausnutzbarkeit gerade des Baugrundstücks erfolgte, - vgl. zum Planungsanlass in dem konkreten Fall Ziffer 2b und 3.2. der genannten Begründung, Blätter 67/68 der Gerichtsakte, wonach Ziel die Ausweisung einer überbaubaren Grundstücksfläche im Bereich einer bisherigen Grünfläche für das früher mit dem Grundstück des Antragstellers (Nr. 6) eine gemeinsame Parzelle (Nr. 184/1) bildenden Anwesen Auf Münzelt 6a war, auf dem sich illegal zu Wohnzwecken umgenutzte ehemalige Geflügelstallungen im rückwärtigen nordwestlichen Grundstücksbereich befanden - und eine ausnahmsweise nachbarschützende Wirkung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nachvollziehbar verneint und dieser Maßfestsetzung eine für die Rechtsposition des Antragstellers nicht entscheidende allein städtebauliche Bedeutung beigemessen. Der pauschale Vortrag des Antragstellers in der Beschwerdebegründung, die Festsetzung der Vollgeschosszahl für das Baugrundstück sei "zum Schutz bereits vorhandener Gebäude" erfolgt, was "unter Würdigung der besonderen Verhältnisse des Planbereichs" deutlich werde, gibt keine Veranlassung zu ergänzenden Ausführungen.

Vor diesem Hintergrund spielt es für den Ausgang des vorliegenden Nachbarstreits keine entscheidende Rolle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung der Festsetzung der Vollgeschosszahl vorgelegen hätten. Betrifft ein Befreiungserfordernis - wie hier - nicht nachbarschützende Festsetzungen einesBebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben.

- vgl. BVerwG, Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188, und Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BayVBl. 1999, 26, wonach der Nachbar über den Anspruch auf "Würdigung nachbarlicher Interessen" hinaus keinen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde besitzt; ebenso OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 55, und vom 9.2.2005 - 1 W 1/05 -

Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich in dem Zusammenhang daher auch nicht über diesen "Umweg" begründen.

Hinsichtlich ihrer Relevanz für die subjektive Rechtsposition des Nachbarn Entsprechendes gilt für die vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die durch § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO eröffnete Möglichkeit eines geringfügigen Vortretens von Gebäudeteilen sogar bejahte Frage der Einhaltung der im Wege von Baugrenzenfestlegungen für den Bereich des Baugrundstücks vorgenommenen planerischen Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO).

- vgl. hierzu die sich aus der nach dem Akteninhalt nach wie vor maßgebliche Darstellung eines Bebauungsstreifens im Ursprungsplan ergebende Festsetzung, Blatt 44 der Gerichtsakte (Ablichtung) -

Auch die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO entfaltet entgegen der in der Beschwerde durch den Hinweis auf eine insoweit "generell nachbarschützende Wirkung" vertretenen Ansicht des Antragstellers regelmäßig allein städtebauliche Wirkungen. Sie begründet kein für die Anerkennung subjektiver Abwehransprüche privater Dritter gegen ein Bauvorhaben bedeutsames (gegenseitiges) Austauschverhältnis unter den Eigentümern von derartigen planerischen Festsetzungen betroffener Grundstücke im Planbereich.

- vgl. hierzu im Einzelnen Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Teil XI RNr. 162, mit Nachweisen aus der Rechtsprechung, u.a. ebenso OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -, SKZ 2005, 69, Leitsatz Nr. 18, ("faktische Baugrenzen") -

Ergänzend sei erwähnt, dass es sich bei den vom Antragsteller reklamierten Überschreitungen nach der zuvor erwähnten konkreten Festsetzung vorliegend nur um die Frage der Einhaltung der vorderen beziehungsweise der rückwärtigen Baugrenze handeln kann, die keine zusätzliche bauliche Entwicklung in Richtung auf das seitlich an das Baugrundstück anschließende Grundstück des Antragstellers beinhalten und die nach der konkreten Anordnung der Bauteile eine Beeinträchtigung des Antragstellers auch ausschließen.

- vgl. hierzu die Grundrisszeichnungen bei den genehmigten Bauvorlagen, Blatt 71 der Bauakte, in denen im Erdgeschoss im Bereich der vorderen rechten Hausecke eine Kellereingangstreppe zur Straße hin sowie im Erd- und Obergeschoss rückseitig 3,87 m breite und damit - bezogen auf die Gesamtwandlänge (11,64 m) - an den Vorgaben der Rechtsprechung für die räumliche Unterordnung von Balkonen im Sinne des § 6 Abs. 6 LBO 1996 orientierte Balkone dargestellt sind, die im Übrigen zur Grenze des Antragstellergrundstücks einen erheblichen seitlichen Abstand einhalten -

Unter dem Aspekt spricht daher gegenwärtig ebenfalls nichts für einen nachbarlichen Abwehranspruch des Antragstellers gegen das genehmigte Vorhaben.

Ein solcher könnte sich - ausgehend davon - in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das für qualifiziert beplante Bereiche dem § 15 BauNVO entnommen wird.

- vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 5.8.1983 - 4 C 96.79 -, BRS 40 Nr. 4 -

Unter diesem, eine gegenseitige Interessenabwägung unter Zumutbarkeits- und Billigkeitsgesichtspunkten erfordernden rechtlichen Aspekt erscheint die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller und damit eine subjektive Rechtsverletzung seinerseits zumindest sehr unwahrscheinlich, wenngleich eine abschließende Beurteilung dieser Frage regelmäßig nicht ohne Verschaffung eines Eindrucks von der Situation vor Ort möglich ist. Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102 - davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der von dem Antragsteller geltend gemachten "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht generell ausgeschlossen ist, wenn - was der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies allerdings nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das Vorliegen einer solchen Sondersituation ist hier zumindest unwahrscheinlich.

Soweit der Antragsteller in dem Zusammenhang unter Bezugnahme auf seine "Fotodokumentation" - vgl. hierzu die von ihm als Anlage zum Schriftsatz vom 18.1.2005 zur Gerichtsakte gereichten Ablichtungen zur Dokumentation des bis dahin erreichten Bauzustands, Blätter 79 bis 82 der Gerichtsakte - darauf hinweist, dass das Erd- und das Obergeschoss des Bauvorhabens des Beigeladenen sein - des Antragstellers - "Hausanwesen überragten", bleibt zunächst festzuhalten, dass für die Frage eines Erdrückens aus Sicht des Nachbarn nicht die Geschosszahl im Inneren des Bauvorhabens, sondern vielmehr dessen durch seine äußeren Abmessungen bestimmte Höhenentwicklung entscheidend ist. Die wechselseitige Zumutbarkeit hinsichtlich der Höhenentwicklung eines Bauvorhabens wird daher nach dem Gesagten - bis auf Sonderfälle - in aller Regel durch die am Maßstab der Wandhöhen zu ermittelnden Grenzabstände (§ 6 LBO 1996, nunmehr § 7 LBO 2004) konkretisiert. Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung des eigenen Grundstücks fällt dabei grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich seines jeweiligen Eigentümers, und die sich diesbezüglich aus der eigenen Grundstücks- und Bebauungssituation ergebenden Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten eines Nachbargrundstücks verlagert werden.

- vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.11.1999 - 2 Q 33/99 -, SKZ 2000, 102, Leitsatz Nr. 55 -

Dass dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage kein Anspruch auf eine "unverbaute" Aussicht oder - was die in der Beschwerdeschrift angesprochenen Balkone auf der seinem Anwesen zugewandten Seite des Bauvorhabens angeht - auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zusteht, bedarf keiner Vertiefung.

- ebenso etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 16.12.2003 - 1 W 42/03 -, vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -, SKZ 2005, 69, Leitsatz Nr. 18, vom 24.6.2004 - 1 W 18/04 - SKZ 2005, 71 Leitsatz Nr. 26, und vom 9.2.2005 - 1 W 1/05 -

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich ferner nicht aus der Anzahl der Wohnungen - vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 1.6.1995 - 2 W 16/95 -, n.v., betreffend den Rechtsbehelf des Eigentümers eines Einfamilienhausgrundstücks gegen die Genehmigung einer Wohnanlage mit 92 Wohneinheiten am Hang eines ehemaligen Steinbruchs, Beschluss vom 18.3.1996 - 2 W 1/96 -, SKZ 1996, 265, Leitsatz Nr. 15 - herleiten. Schließlich gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden.

- vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997 - 4 B 195.97 -, NVwZ-RR 1998, 540 -

Insgesamt erscheint eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme daher ebenfalls fern liegend.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser auch im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit selbst keine Kostenrisiken übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist für das auf die Wohnbaugenehmigung bezogene Drittanfechtungsbegehren des Antragstellers in Anlehnung an die Teilziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - veröffentlicht in einer am 7./8.7.2004 in Leipzig beschlossenen Fassung in DVBl. 2004, 1525 - in der Hauptsache ein Wert in Höhe von 7.500,- EUR in Ansatz zu bringen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. An seiner bisherigen, von einem geringeren Wertansatz von - hauptsachebezogen - 5.000,- EUR ausgehenden Rechtsprechung - vgl. beispielsweise entsprechend zu Aussetzungsbegehren von Nachbarn bezüglich die Errichtung von Mehrfamilienhäusern betreffenden Baugenehmigungen die Beschlüsse des Senats vom 24.6.2004 - 1 W 18/04 -, vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -, und vom 9.2.2005 - 1 W 1/05 - hält der Senat nicht mehr fest.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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