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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 20.02.2006
Aktenzeichen: 1 W 4/06
Rechtsgebiete: SchfG, VwGO, KÜGO


Vorschriften:

SchfG § 3 Abs. 2 Satz 2
SchfG § 25 Abs. 4 Satz 4
VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
KÜGO § 9 Satz 3
KÜGO § 10 Abs. 2
Ein auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ergangener Feststellungs- und Leistungsbescheid, der die Gebühr für eine Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG zum Gegenstand hat, ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar. Eventuelle Mahngebühren oder Gebühren nach § 9 Satz 3 bzw. § 10 Abs. 2 KÜGO, die in diesem Zusammenhang anfallen, teilen diese Rechtsnatur.
Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.12.2005 - 6 F 73/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Antragstellerin zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2005 auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 21,88 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den ihr am 22.12.2005 zugestellten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.12.2005, durch den ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Festsetzungs- und Leistungsbescheid der Antragsgegnerin vom 22.2.2005 zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen im Schriftsatz der Antragstellerin vom 5.1.2006 ist auch bei ergänzender Berücksichtigung der weiteren Schriftsätze vom 6.2. und 8.2.2006 nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen.

Rechtsgrundlage des angefochtenen Bescheids ist § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG, der vorsieht, dass rückständige Gebühren und Auslagen, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind, auf Antrag des Beigeladenen nach Anhörung der Antragstellerin von der Antragsgegnerin durch Bescheid festgestellt werden. Der vorliegend ergangene Bescheid ist gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbar, da er die Anforderung öffentlicher Abgaben zum Gegenstand hat.

Dies ergibt sich daraus, dass der Beigeladene im Rahmen seines Tätigkeitsfeldes nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SchfG, das unter anderem die Feuerstättenschau umfasst, als beliehener Unternehmer hoheitlich tätig wird. Vorliegend hat die auf dieser Grundlage seitens des Beigeladenen am 21.7.2004 durchgeführte Überprüfung des Schornsteins der Antragstellerin zur Feststellung des in der Mängel-Meldung vom 22.7.2004 dokumentierten - eine unmittelbare Brandgefahr begründenden - Mangels geführt (§§ 13 SchfG, 3 Abs. 2 KÜO). Der Antragstellerin wurde vom Beigeladenen die Notwendigkeit der Beseitigung des festgestellten Glanzrußes unter Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften der Kehr- und Überprüfungsordnung - KÜO - und der Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung - KÜGO - mitgeteilt. Die zum Zweck der Mängelbeseitigung und des vorbeugenden Brandschutzes am 4.11.2004 seitens des Beigeladenen auf dieser Grundlage durchgeführte Sonderleistung des Ausschlagens des Schornsteins ist ebenfalls dem als hoheitlich zu qualifizierenden Aufgabenfeld des Beigeladenen zuzuordnen. Demzufolge handelt es sich bei der diesbezüglich in § 9 Satz 1 KÜGO vorgesehenen Gebühr und dem in Satz 3 der Vorschrift geregelten Ersatz der sonstigen Aufwendungen für die baren Auslagen um öffentliche Abgaben im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine hinsichtlich des hoheitlichen Tätigwerdens gemäß § 10 Abs. 2 KÜGO anfallende Gebühr für einen schriftlich angekündigten Termin, der aus Gründen, die der Grundstückseigentümer zu vertreten hat, nicht stattgefunden hat, teilt ebenso wie eine eventuelle Mahngebühr die Rechtsnatur der für die Beseitigung des Glanzrußes anfallenden Gebühr und unterfällt damit ebenfalls der Regelung des § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund den Erfolg des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu Recht davon abhängig gemacht, ob ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Feststellungs- und Leistungsbescheides bestehen beziehungsweise ob dessen Vollziehung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte für die Antragstellerin zur Folge hätte.

Das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin begründet keine Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs nicht gegeben sind.

Der Gebührenanspruch des Beigeladenen ist mit Ausführung der gebührenpflichtigen Tätigkeit entstanden und durch Rechnungserteilung - vorliegend mit Zugang der Rechnung vom 19.11.2004 - fällig gestellt worden, weswegen der Vortrag der Antragstellerin zur mangelnden Fälligkeit ins Leere geht.

Voraussetzung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids ist, dass dieser rückständige Gebühren und Auslagen zum Gegenstand hat, die trotz Mahnung nicht entrichtet worden sind. Rückständigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn die gebührenpflichtigen Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt sind und die Gebühren und Auslagen Zug um Zug gegen Übergabe der Rechnung eingefordert worden sind. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, würden ernstliche Zweifel am Vorliegen dieser Voraussetzungen nur bestehen, wenn bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegend wahrscheinlich wäre, dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist, wenn also überwiegend wahrscheinlich wäre, dass er Gebühren zum Gegenstand hätte, die nicht angefallen sind. Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit ist auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin ihre Behauptung wiederholt, der infolge ihrer Erkrankung auf den 21.10.2004 verschobene Termin zur Ausschlagung des Schornsteins sei für 9.00 Uhr morgens vereinbart gewesen und demzufolge allein daran gescheitert, dass der Beigeladene vereinbarungswidrig erst nachmittags erschienen sei, hat das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt, dass nach Aktenlage nicht zu erwarten ist, dass dieser Einwand sich im Hauptsacheverfahren bestätigen wird. Vielmehr ist plausibel, dass zwar - wie die Antragstellerin anführt - die normalen Kehrtätigkeiten üblicherweise in den Vormittagstunden verrichtet werden, Ausschlagungsarbeiten der in Rede stehenden Art aber entsprechend der Darstellung des Beigeladenen regelmäßig gegen Ende des Arbeitstages durchgeführt werden. Auch vorliegend waren alle aktenkundigen Termine betreffend die Ausschlagung des Schornsteins der Antragstellerin für den frühen Nachmittag vorgesehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit der Darstellung der Antragstellerin ist daher nicht dargetan. Dass das Verwaltungszustellungsgesetz keine in diesem Zusammenhang maßgeblichen Regelungen enthält, ist offensichtlich. Die Einzelheiten betreffend die Ankündigung von Schornsteinfegerarbeiten sind in § 10 Abs. 1 KÜO geregelt und wurden vorliegend beachtet. Auch insoweit wird auf die erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen.

Hinsichtlich ihrer Behauptung, dass am 4.11.2004 insgesamt höchstens eine Arbeitszeit von zweimal 75 Minuten - nicht wie in Rechnung gestellt von zweimal 90 Minuten - angefallen sei, trägt die Antragstellerin keine neuen Gesichtspunkte, die ihre Argumentation stützen könnten, vor. Die Rechtslage ist daher günstigstenfalls offen, was ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung nicht zu rechtfertigen vermag. Die endgültige Klärung der Berechtigung der diesbezüglichen Gebührenforderung ist dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Zweifel daran, dass es gerade unter Kostengesichtspunkten sachgerecht ist, die zur Ausschlagung eines Schornsteins notwendigen Gerätschaften bei Bedarf auf Kosten des Gebührenpflichtigen auszuleihen, lassen sich aus dem Vorbringen der Antragstellerin nicht herleiten. Insbesondere ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern durch die Ausleihe bedingte Auslagen in Höhe von 45,-- Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Ausleihe mit dem Grundsatz von Treu und Glauben kollidieren sollten, beziehungsweise dass die notwendigen Arbeiten bei Tätigwerden eines freien Unternehmers kostengünstiger hätten ausgeführt werden können. Im Übrigen wurde die Antragstellerin - wie eingangs ausgeführt - bereits anlässlich der Mängel-Meldung vom 22.7.2004 auf den in § 9 KÜGO vorgesehenen Ersatzanspruch für bare Auslagen hingewiesen.

Schließlich besteht keine Veranlassung, die Rechtmäßigkeit der auf die Mahngebühr erhobenen Mehrwertsteuer durchgreifend in Frage zu stellen. Rechtsgrundlage sind die §§ 25 Abs. 1 und Abs. 2 SchfG i.V.m. 1 Abs. 1 und Abs. 2, 14 Abs. 3 KÜGO. Hiernach ist die Erstellung einer Mahnung als gebührenpflichtiges Tätigwerden des Beigeladenen zu begreifen, die eine Gebührenforderung in Höhe von fünf Arbeitswerten begründet, wobei sich das Entgelt für einen Arbeitswert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 KÜGO auf 0,66 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer beläuft. Insofern handelt es sich bei der Erstellung einer Mahnung um einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 12 UStG.

Für eine Aussetzung des Verfahrens, um dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Rechtmäßigkeit des § 9 Satz 1 und Satz 3 KÜGO vorzulegen, geben die Ausführungen der Antragstellerin keine Veranlassung. Deren diesbezügliche Einwände betreffen nicht die Verfassungsmäßigkeit der genannten Vorschriften, sondern erschöpfen sich in der Behauptung, die Vorschriften seien ihr gegenüber fehlerhaft angewendet worden.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 63 Abs. 2 und Abs. 3, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG i.V.m. mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats beläuft sich der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend die Anforderung öffentlicher Abgaben auf ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes, vorliegend mithin auf 87,50 Euro x 25 %, also auf 21,88 Euro (vgl. hierzu Ziffern 1.5 und 3.1 des Streitwertkataloges).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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