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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 23.10.2006
Aktenzeichen: 1 W 41/06
Rechtsgebiete: BtMVV


Vorschriften:

BtMVV § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6
Sind nach den Gegebenheiten konkrete Gesundheitsgefahren für die Vergangenheit nicht belegt, kann aber nach derzeitiger gutachterlicher Erkenntnislage eine Patientengefährdung aufgrund einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des in freier Praxis tätigen Arztes (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO) nicht umfassend ausgeschlossen werden, so kann dem Arzt die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache unter bestimmten Bedingungen gestattet werden.
Tenor:

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11. August 2006 - 1 F 22/06 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsteller seine ärztliche Tätigkeit vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nur unter den nachfolgend zusätzlich festgelegten Bedingungen ausüben darf:

1. Der/ die in die gemeinsam geführte Praxis eintretende approbierte Arzt/ approbierte Ärztin hat die "Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung" nachzuweisen.

2. In Notfällen und in Fällen, in denen im Vergleich zum Routinepraxisbetrieb neue und unvorhersehbare Aufgaben zu bewältigen sind, hat der Antragsteller seinen Kollegen/seine Kollegin zu informieren und hinzuzuziehen.

3. Der Antragsteller ist verpflichtet, Ärzten der Zentralstelle für Gesundheitsberufe jederzeit zur Kontrolle seiner ärztlichen Tätigkeit Zutritt zu seinen Praxisräumen und - sofern erforderlich, bei Vorliegen rechtlich gebotener Patienteneinwilligungen - Einsicht in die Patientenunterlagen zu gewähren.

II. Bei einem Verstoß gegen die Bedingungen wird der mit Bescheid des Antragsgegners vom 14.Juni 2006 angeordnete Sofortvollzug des Ruhens der Approbation wieder wirksam.

III. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 11.08.2006 - 1 F 22/06 - ist nach Maßgabe des neu gefassten Entscheidungstenors teilweise begründet. Unbegründet ist sie allerdings, soweit der Antragsgegner erreichen will, dass der von ihm angeordnete Sofortvollzug des Ruhens der Approbation uneingeschränkt bestätigt wird.

Mit insgesamt überzeugenden Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht unter eingehender Auswertung der zur Zeit gegebenen Gutachtenlage einerseits zwar angenommen, dass die auf eine gesundheitliche Ungeeignetheit des Antragstellers zur Ausübung des Arztberufes gestützte Anordnung des Ruhens der Approbation (§§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist; andererseits hat es jedoch im Grundsatz zutreffend den Standpunkt vertreten, dass konkreten Gefährdungen Dritter bei einer weiteren Berufsausübung des Antragstellers während der Zeit der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (und der Klage) dadurch hinreichend entgegengewirkt werden kann, dass die vorläufige Weiterausübung des Arztberufes in freier Praxis von bestimmten Bedingungen abhängig gemacht wird Seite 3 letzter Absatz bis Seite 10 zweiter Absatz des angefochtenen Beschlusses.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht hervorgehoben, dass der Antragsgegner für die Vergangenheit keinen Fall einer konkreten Gefährdung eines Patienten dargelegt hat. Für die Beschwerdeinstanz ergeben sich diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse. Gerade diesem Umstand konkreter Patientengefährdung kommt aber nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Eingriffen in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG), wie sie mit der Anordnung des Ruhens der Approbation sowie der Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden sind, erhebliche Bedeutung zu vgl. dazu neben der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung die speziell für den Fall der Anordnung des Ruhens der Approbation ergangene (neuere) Entscheidung des BVerfG vom 12.03.2004 - 1 BvR 540/04 -, NVwZ - RR 2004, 545.

Sind nach den Gegebenheiten konkrete Gesundheitsgefahren für die Vergangenheit nicht belegt, so kann dennoch nach derzeitiger gutachterlicher Erkenntnislage eine Patientengefährdung aufgrund einer eingeschränkten gesundheitlichen Eignung des Antragstellers (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr.3 BÄO) nicht umfassend ausgeschlossen werden. Dieser Gefährdung von Patienten kann indes durch die neben den bereits vom Verwaltungsgericht formulierten nunmehr im Beschlusstenor zusätzlich festgelegten Bedingungen ausreichend begegnet werden.

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht mit Blick auf die zwar kurze, aus den in der erstinstanzlichen Entscheidung angeführten Gründen aber doch überzeugende ergänzende Stellungnahme des Prof. Dr. L. gemäß Schreiben vom 08.06.2006 wegen der festgestellten kognitiven Störungen eine Patientengefährdung in Situationen angenommen, in denen der Antragsteller " neue und auch unvorhersehbare Aufgaben" zu bewältigen hat. Eine diesbezügliche Überforderung hat zwar - soweit bekannt - in der Vergangenheit ebenfalls nicht zu konkreten Patientengefährdungen geführt. Ein entsprechendes Risiko kann indes mit Blick auf den hohen Wert der bedrohten Rechtsgüter - Leben und Gesundheit von Patienten - nicht einmal vorübergehend hingenommen werden, denn das Auftreten neuer und unvorhersehbarer Aufgaben ist in einer Arztpraxis nicht vermeidbar, sondern jederzeit möglich. Die aufgezeigte konkrete Gefahr macht allerdings nicht den Sofortvollzug der Ruhensanordnung erforderlich. Ihr kann vielmehr grundsätzlich mit der bereits vom Verwaltungsgericht festgesetzten Bedingung entgegengewirkt werden, ab sofort eine freiberufliche ärztliche Tätigkeit nur noch in einer Gemeinschaftspraxis mit einem gleichberechtigten Kollegen (bzw. einer Kollegin) auszuüben. Damit wird ausgeschlossen, dass der Antragsteller bei sich von Routinearbeiten abhebenden ärztlichen Aufgaben auf sich allein gestellt ist. Das setzt allerdings - wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat - zusätzlich voraus, dass dieser Kollege (bzw. diese Kollegin) in der Praxis anwesend ist, wenn der Antragsteller ärztliche Aufgaben wahrnimmt, so dass auch diese Bedingung erforderlich ist.

Über diese bereits erstinstanzlich festgelegten und so vom Antragsteller hingenommenen Bedingungen hinaus hält es der Senat weiterhin für unumgänglich, dass der/die in die Praxis eintretende Arzt/Ärztin Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation erfüllt, wie dies - worauf der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung zu Recht aufmerksam gemacht hat - § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) für eine Substitutionsbehandlung verlangt. Dass in der Praxis des Antragstellers jedenfalls bis in die jüngste Vergangenheit in großem Umfang Substitutionsbehandlungen für opiatabhängige Patienten durchgeführt wurden, ist zwischen den Beteiligten unstreitig und wird im Übrigen durch die vom Antragsgegner auf der Grundlage des beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) in Bonn geführten Substitutionsregisters mitgeteilten Zahlen bestätigt vgl. Seite 7 der Beschwerdebegründung vom 05.09.2006.

Dass sich an dieser speziellen Ausrichtung der Praxis kurzfristig etwas Grundlegendes ändern wird, ist zwar nicht auszuschließen, aber durch nichts gewährleistet. Die Substitutionsbehandlung aufgeben will der Antragsteller jedenfalls nach seinem eigenen Vortrag nicht. Dann muss der Schutz entsprechender Patienten bei der Interessenabwägung aber mit in den Blick genommen werden. Auch bei der Behandlung solcher Patienten können nämlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit neue und unvorhersehbare Aufgaben auf den Antragsteller zukommen, und dann bedarf er einer Unterstützung durch einen Arzt/eine Ärztin mit spezieller Qualifikation. Die erwähnten Mindestanforderungen an eine suchttherapeutische Qualifikation erfüllt aber nur, wer bei der Ärztekammer die "Zusatz-Weiterbildung Suchtmedizinische Grundversorgung" erfolgreich abgeschlossen hat, was durch eine Anerkennungsurkunde bestätigt wird vgl. dazu die aktuelle Weiterbildungsordnung - WBO - vom 02.04.2005, Abschnitt A, §§ 1 bis 21 (§ 15 Abs. 2 WBO regelt die Ausstellung der Anerkennungsurkunde), Abschnitt C enthält die Struktur des Weiterbildungsganges bei Zusatzqualifikation sowie die Richtlinien über den Inhalt der Weiterbildung als Dokumentationsbögen, Nr. 45 des Abschnitts C betrifft die "Suchtmedizinische Grundversorgung" und enthält eine Definition dieser "Zusatz-Weiterbildung", beschreibt das Weiterbildungsziel sowie den Weiterbildungsinhalt und bestimmt den Umfang der Weiterbildungszeit, die mit einer Prüfung abschließt; das Vorstehende ist dokumentiert im Internet unter "http://www.aerztekammer-saarland.de/30/02Weiterbildung/WBO2005/index.html".

Deshalb ist die bereits vom Verwaltungsgericht verfügte Nebenbestimmung entsprechend zu ergänzen.

Damit, dass der Antragsteller bis auf Weiteres nur praktizieren darf, wenn ein qualifizierter Arzt/ eine qualifizierte Ärztin in der Gemeinschaftspraxis anwesend ist, ist es allerdings noch nicht getan. Darüber hinaus muss der Antragsteller verpflichtet werden, erforderlichenfalls von der dadurch eröffneten Hilfsmöglichkeit tatsächlich Gebrauch zu machen. Dies kann auf Notfälle und andere Situationen mit im Vergleich zum Routinepraxisbetrieb neuen und unvorhersehbaren Aufgaben beschränkt werden, denn nur dann kann es nach sachverständiger Einschätzung beim Antragsteller zu Überforderungssituationen kommen. Zu denken ist dabei in erster Linie an Fälle, in denen die Bestimmung der Diagnose oder die Festlegung der Behandlung schwierige Fragen aufwirft. Deshalb hält der Senat die zusätzliche Nebenbestimmung I.2. des Beschlusstenors für unverzichtbar.

Um dem Antragsgegner die Kontrolle darüber zu ermöglichen, zumindest aber zu erleichtern, ob der Antragsteller seinen Verpflichtungen nach Maßgabe der festgelegten Bedingungen nachkommt, ist es ferner geboten, den Ärzten der Zentralstelle für Gesundheitsberufe ein -eingeschränktes- Zutrittsrecht zu den Praxisräumen des Antragstellers und die - nach Maßgabe der Beschlussformel begrenzte -Möglichkeit, die Patientenunterlagen einzusehen, einzuräumen.

Durch die nunmehr insgesamt getroffene Regelung wird dem gebotenen Patientenschutz ausreichend Rechnung getragen. Die damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile muss der Antragsteller ebenso hinnehmen wie das Risiko, dass er niemanden findet, der sowohl in der gegebenen Situation zu einem Eintritt in seine Praxis bereit ist als auch die im Beschluss festgelegte fachliche Voraussetzung erfüllt.

Die bereits durch die Anordnung des Ruhens der Approbation gegenüber dem Antragsteller zum Ausdruck gebrachte Warnfunktion wird dadurch weiter verstärkt, dass bei einem Verstoß gegen die festgelegten Bedingungen der Sofortvollzug der Ruhensanordnung gemäß II. des Beschlusstenors wieder unmittelbar wirksam wird.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für die Beschwerdeinstanz beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1, 47 Abs.1 Satz 1 GKG. Der im Vergleich zur erstinstanzlichen Wertfestsetzung geringere Wert des Beschwerdeverfahrens erklärt sich daraus, dass sich der Streitgegenstand, nachdem der Antragsteller gegen den ihn beschwerenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung kein Rechtsmittel eingelegt hat, in der Beschwerdeinstanz reduziert hat.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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