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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 21.11.2006
Aktenzeichen: 1 W 50/06
Rechtsgebiete: WaffG 2002


Vorschriften:

WaffG 2002 § 5 Abs. 1 b
1. Ob ein Anspruch auf Verlängerung eines Jagdscheins besteht, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Eine die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 rechtfertigende Verurteilung liegt auch dann vor, wenn die Verurteilung bereits vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffengesetzes (1.4.2003) erfolgt ist.

2. Eine dies verkennende Verlängerung des Jagdscheins entbindet die Behörde nicht von der Notwendigkeit, den nächsten Verlängerungsantrag unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 b WaffG 2002 abzulehnen, sofern seit Eintritt der Rechtskraft der Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2006 - 1 F 40/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes, durch den der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Jahresjagdschein für das Jagdjahr 1.4.2006 bis 31.3.2007 zu verlängern, zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Prüfungsumfang durch den Senat beschränkende Beschwerdevorbringen in den Schriftsätzen vom 24.10., 6.11. und 14.11.2006 ist nicht geeignet, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückzuweisen, in Frage zu stellen.

Tragende Argumentation der Beschwerdebegründung ist, dass die im Jahr 1999 erfolgte Verurteilung des Antragstellers zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von zwei Jahren der begehrten Verlängerung des Jahresjagdscheins nicht entgegen stehe, da die Verurteilung noch unter der Geltung des Waffengesetzes 1976 erfolgt sei und nach damaliger Rechtslage nicht zur Annahme waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit geführt habe. Die Verurteilung dennoch unter § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG in der seit dem 1.4.2003 geltenden Fassung zu subsumieren, führe zu einer echten und damit verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung des neuen Rechts. Zudem habe die Antragsgegnerin die Verurteilung aus dem Jahr 1999 in der Vergangenheit abschließend dadurch sanktioniert, dass sie ihm im Zeitraum von 1999 bis Dezember 2002 keinen Jagdschein ausgestellt habe. Nachdem sein Jagdschein seit dem 4.12.2002 in Kenntnis der Verurteilung von 1999 wieder verlängert worden sei, könne die Versagung einer Verlängerung nun nicht mehr mit der damaligen Verurteilung begründet werden, zumal die Antragsgegnerin dies bei Antragstellung im April 2006 zunächst selbst nicht beabsichtigt und sich erst aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen hierzu veranlasst gesehen habe. Erstmals am 16.10.2006 habe sie überraschenderweise mitgeteilt, den Jagdschein im Hinblick auf die Ausführungen im Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 12.6.2006 nicht verlängern zu wollen. Es sei nicht Sache der Verwaltungsgerichte, der Behörde alternative Gründe für eine ablehnende Entscheidung vorzugeben, die diese bisher trotz Kenntnis der tatsächlichen Gegebenheiten nicht zum Anlass eines Einschreitens habe nehmen wollen. Bedenklich sei des weiteren, dass die Bedeutung der damaligen Verurteilung im vorangegangenen einstweiligen Rechtsschutzverfahren erst letztinstanzlich problematisiert worden sei, wodurch ihm die Möglichkeit, dieser Argumentation mit Einwendungen entgegenzutreten, abgeschnitten worden sei. Fraglich sei auch, ob nicht die Vorschrift des § 56 Abs. 2 StGB außer Kraft gesetzt werde. Missachtet werde schließlich § 58 WaffG, der die Fortgeltung alter - nach dem Waffengesetz 1976 erteilter - Erlaubnisse anordne. Seines Erachtens müsse die Problematik verfassungsgerichtlich geklärt werden, weswegen das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG i.V.m. § 32 BVerfGG zur Entscheidung vorzulegen sei.

Die erhobenen Einwände überzeugen nicht. Veranlassung, das Bundesverfassungsgericht mit der Sache zu befassen, besteht nicht.

In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst klarzustellen, dass im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren zwischen den Beteiligten gleichen Rubrums nicht erst der Senat, sondern bereits das Verwaltungsgericht als selbständig tragenden Grund seiner das einstweilige Rechtsschutzbegehren zurückweisenden Entscheidung vom 11.5.2006 - 1 F 11/06 - die Vorschriften der §§ 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG aufgeführt hat, da nach diesen unwiderleglich vermutet werde, dass der Antragsteller wegen der seit dem 5.7.1999 rechtskräftigen Verurteilung auf die Dauer von zehn Jahren waffenrechtlich unzuverlässig ist. Hiermit hatte der Antragsteller sich in seiner damaligen Beschwerdebegründung auch auseinandergesetzt, so dass die Möglichkeit, Einwendungen zu erheben, bestanden hat und genutzt wurde.

Wie bereits im Beschluss des Senats vom 12.6.2006 - 1 W 25/06 - entschieden, finden die §§ 17 Abs. 2 BJagdG, 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG auf den Fall des Antragstellers Anwendung.

Nach Inkrafttreten der Neufassung des Waffengesetzes am 1.4.2003 wurde zur Problematik der Beachtlichkeit von vor dem 1.4.2003 erfolgten strafrechtlichen Verurteilungen zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH, Beschlüsse vom 12.1.2004 - 19 Cs 03.3184 - und vom 14.11.2003 - 21 Cs 03.2056 -, juris) die Auffassung vertreten, derartige Verurteilungen seien im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nicht berücksichtigungsfähig. Diese Auffassung hat in der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Recht - unter anderem unter Hinweis auf die Maßgeblichkeit der Rechtslage zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung - Kritik erfahren. (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.8.2004 - 1 S 976/04 -, juris) Alle anderen Obergerichte, die sich zwischenzeitlich mit dieser Frage zu befassen hatten, nehmen an, dass auch Verurteilungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung berücksichtigt werden müssen und begründen dies überzeugend. (Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.1.2006 - 11 LB 178/05 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Be-schluss vom 6.4.2005 - 20 B 155/05 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 4.3.2005 - 1 M 279/04 -; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 19.8.2004, a.a.O., und vom 13.7.2004 - 1 S 807/04 -;ebenso: VG Neustadt, Beschluss vom 14.3.2005 - 4 L 371/05.NW; VG Sigmaringen, Be-schluss vom 9.3.2004 - 5 K 1858/03 -, alle juris)

Übereinstimmend knüpft die obergerichtliche Argumentation daran an, dass die waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften durch die Neuregelung des Waffenrechts verschärft worden sind, um den missbräuchlichen Umgang mit Waffen einzudämmen, dadurch das mit jedem Waffenbesitz verbundene Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten und die frühere Begünstigung von Jagdscheininhabern gegenüber Waffenscheininhabern (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.12.1994 - 1 C 31.92 -, BVerwGE 97, 245) im Sinne einer Angleichung der Zulässigkeitsanforderungen aufzuheben. (Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 102) Der Gesetzgeber ist dabei davon ausgegangen, dass die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr - ungeachtet davon, ob in der begangenen Straftat eine Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zum Ausdruck kommt (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) - eine so gravierende Verletzung der Rechtsordnung widerspiegelt, "dass das Vertrauen in die Zuverlässigkeit im Umgang mit Waffen für die Dauer der Zehn-Jahres-Frist als nicht wieder herstellbar anzusehen ist". (Bundestagsdrucksache 14/7758, S. 54) Hieran anknüpfend entspricht es der - oben zitierten - herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, dass es keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen im Falle einer vor dem Inkrafttreten der Neuregelung des Waffenrechts erfolgten strafrechtlichen Verurteilung von der Verschärfung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeitsvorschriften verschont bleiben sollten. Dem hat der Senat sich bereits in seinem im vorangegangenen Eilrechtsschutzverfahren ergangenen Beschluss vom 12.6.2006 angeschlossen.

Die Neuregelung des Waffenrechts beinhaltet eine Änderung der Rechtslage, die bei der Prüfung, ob eine strafrechtliche Verurteilung einen Versagenstatbestand erfüllt, berücksichtigt werden muss. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss die Entscheidung über den Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Rechtslage entsprechen. (BVerwG, Urteil vom 30.4.1985, BVerwGE 71, 234, 243) Dies gilt gleichermaßen über die Entscheidung über die Verlängerung eines Jagdscheins. Die Befristung von Jagdscheinen dient - wie diejenige von Waffenscheinen - gerade dazu, der Behörde nach Ablauf der Geltungsdauer wieder volle Regelungsoffenheit für die Zukunft zu verschaffen, so dass nach den gesetzlichen Regelungen allein die objektiven Erteilungsvoraussetzungen im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt ausschlaggebend dafür sind, ob der Jagdschein zu verlängern ist. (OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) Auch nach altem Recht vermittelte die Erteilung eines befristeten Jagdscheins ihrem Inhaber keine vor Veränderungen gesicherte Rechtsposition im Hinblick auf dessen Verlängerbarkeit. Da es Sinn und Zweck der Neuregelung des Waffenrechts entspricht, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit der Waffenbesitzer zu verschärfen, hätte es sich dem Gesetzgeber für den Fall, dass er "Altverurteilungen" von der Verschärfung hätte ausnehmen wollen, aufdrängen müssen, eine Übergangsregelung für vor dem 1.4.2003 rechtskräftig gewordene Verurteilungen vorzusehen. Von dieser Möglichkeit wurde indes kein Gebrauch gemacht. Insbesondere enthält § 58 Abs. 1 WaffG keine in diesem Zusammenhang einschlägige Übergangsregelung. Dass nach dieser Vorschrift Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes 1976 fortgelten, bedeutet nicht, dass Inhaber solcher "Alterlaubnisse" von den Zuverlässigkeitsmaßstäben des § 5 WaffG 2002 freigestellt werden sollten. Die Bedeutung der Vorschrift erschöpft sich darin, dass bestehende waffenrechtliche Erlaubnisse mit Inkrafttreten des Waffengesetzes 2002 nicht ihre Gültigkeit verloren haben und nicht erneut beantragt werden mussten. Ihr weiterer Bestand hängt hingegen allein von den Voraussetzungen ab, die nach der Neuregelung maßgeblich sind. (so auch BayVGH, Beschluss vom 12.1.2004, a.a.O.) Unter Berücksichtigung der mit der Gesetzesänderung verfolgten Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. § 1 Abs. 1 WaffG) spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber ältere Verurteilungen privilegieren wollte, zumal dies zur Folge hätte, dass für einen längeren Zeitraum zwei verschiedene Rechtslagen nebeneinander bestünden und gleiche Sachverhalte je nach dem Zeitpunkt ihrer Entstehung trotz identischen Gefährdungspotentials rechtlich unterschiedlich zu beurteilen wären. Dies würde eine einheitliche und effektive Umsetzung der Neuregelung erschweren und mit dem waffenrechtlichen Grundsatz kollidieren, dass unzuverlässigen Personen die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Schusswaffen verwehrt werden muss. (OVG Niedersachsen, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, a.a.O.)

Verfassungsrechtliche Gründe gebieten keine andere Auslegung des Gesetzes. Insbesondere entfaltet die Neuregelung keine echte Rückwirkung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, weil die mit ihrer Anwendung verbundenen Rechtsfolgen erst nach dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung eintreten sollen. Bei der Berücksichtigung von Verurteilungen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Neuregelung handelt es sich um einen Tatbestand, der den Eintritt seiner Rechtsfolgen von Gegebenheiten aus der Zeit vor seiner Verkündung abhängig macht und damit um eine tatbestandliche Rückanknüpfung. Die tatbestandliche Rückanknüpfung ("unechte" Rückwirkung ) betrifft nicht den zeitlichen, sondern den sachlichen Anwendungsbereich einer Norm. Die Rechtsfolgen des Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung " ins Werk gesetzt " worden sind. Bei Gesetzen mit tatbestandlicher Rückanknüpfung wird den allgemeinen Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit kein genereller Vorrang vor dem jeweils verfolgten gesetzgeberischen Anliegen eingeräumt. Die Grenzen der gesetzgeberischen Regelungsbefugnis ergeben sich in diesen Fällen aus einer Abwägung zwischen dem Gewicht der berührten Vertrauensschutzbelange und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl. (BVerfG, Urteil vom 5.2.2004 - 2 BvR 2029/01 -, BVerfGE 109, 133, 181 f.)

Insoweit vertritt auch der Senat - ebenso wie die bereits zitierte herrschende Meinung in der Rechtsprechung (siehe Fußnote 3) - die Auffassung, dass die überragende Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen der betroffenen Waffenbesitzer auf den Fortbestand der weniger strengen Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 WaffG 1976 überwiegt. Mit der Verschärfung der Vorschriften über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kommt der Gesetzgeber seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Pflicht nach, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu stellen und diese auch vor Gefährdungen durch Personen zu bewahren, die nach geltendem Recht unzulässigerweise im Besitz von Waffen sind. Im Hinblick auf dieses herausragende öffentliche Interesse werden die grundrechtlichen Belange der von der tatbestandlichen Rückanknüpfung betroffenen Waffenbesitzer nicht unverhältnismäßig berührt. Insbesondere durfte ein strafrechtlich in Erscheinung getretener Jagdscheininhaber auch unter der Geltung alten Rechts nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber die Gewichtung seines strafrechtlichen Verhaltens im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung, wie sie in den bis dahin bestehenden Regelungen des Jagd- und Waffenrechts zum Ausdruck gekommen war, beibehalten werde beziehungsweise es jedenfalls für bereits erfolgte strafrechtliche Verurteilungen für den Fall einer nach einer Gesetzesänderung begehrten Verlängerung eines abgelaufenen Jahresjagdscheins insoweit bei der bisherigen Rechtslage belassen werde.

Die Regelung des § 56 Abs. 2 StGB, nach welcher das Strafgericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, maximal zwei Jahren, unter bestimmten Voraussetzungen zur Bewährung aussetzen kann, wie dies im Falle des Antragstellers geschehen ist, wird durch die Neuregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG 2002 nicht berührt. Letztgenannte Vorschrift stellt allein auf die Tatsache der Verhängung einer Freiheitsstrafe ab; ob diese zur Bewährung ausgesetzt wurde oder nicht, spielt tatbestandlich keine Rolle.

Dass dem Antragsteller nicht zugute kommen kann, dass die Antragsgegnerin ihm trotz Kenntnis der Verurteilung von 1999 am 4.12.2002 erstmals wieder einen Jagdschein ausgestellt und später verlängert hatte, hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 12.6.2006 entschieden. (vgl. hierzu auch OVG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.) Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wird infolge der Verurteilung für die Dauer von zehn Jahren ab Rechtskraft der Verurteilung unwiderleglich vermutet und stellt einen zwingenden Versagungsgrund dar. Dies bindet die Behörde; ihr steht bei der vorzunehmenden Zuverlässigkeitsprüfung ein Entscheidungsspielraum nicht zu. Fehlt es aus Gründen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 b WaffG an der erforderlichen Zuverlässigkeit, so darf nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG ein Jagdschein - mit Ausnahme eines vorliegend nicht beantragten Falkner-Jagdscheins - nicht erteilt werden.

Damit ist kein Raum für den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung. Veranlassung, das Verfahren aussetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit des Waffengesetzes 2002 vorzulegen besteht nicht. Der Senat ist von der Verfassungsmäßigkeit der Neuregelung des Waffenrechts überzeugt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (Ziffer 20.3), wobei unter dem Aspekt der Vorwegnahme der Hauptsache von einer Reduzierung des hauptsachebezogen empfohlenen Streitwertes abzusehen ist.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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