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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 06.01.2006
Aktenzeichen: 1 Y 16/05
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 13 Abs. 1 Satz 1 a.F.
GKG § 13 Abs. 2 a.F.
GKG § 25 Abs. 3
GKG § 25 Abs. 2 Satz 3 a.F.
ZPO § 5
Bei auf die Feststellung einer Zahlungsverpflichtung gerichteten Klagen ist auf der Grundlage der dargelegten Größenordnung der Forderung für die Streitwertfestsetzung ein Abschlag vorzunehmen (sogenannter "Feststellungsrabatt"), dessen Höhe sich nach den Umständen des Falles richtet (hier 50 %).
Tenor:

Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. Juni 2005 - 12 K 122/04 - der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 112.568,92 DM (= 57.555,58 EUR) festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die Streitwertbeschwerde des Beklagten ist gemäß § 25 Abs. 3, Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. (§§ 68 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3, 63 Abs. 3 Satz 2 GKG n.F.) zulässig und teilweise begründet.

Gemäß Art. 1 § 72 des am 1.7.2004 in Kraft getretenen Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5.5.2004 - BGBl. I S 718 - finden für die Streitwertfestsetzung die bis zum 30.6.2004 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn der Rechtsstreit, in dem die angegriffene Streitwertfestsetzung erfolgt ist, - wie hier - vor dem 1.7.2004 anhängig geworden ist.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 1 GKG) ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen. Nach § 13 Abs. 2 GKG a.F. (jetzt § 52 Abs. 3 GKG) ist bei einem eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betreffenden Antrag deren Höhe maßgebend. Diesen gesetzlichen Vorgaben wird die angegriffene Streitwertfestsetzung über 212.627,40 DM (dies entspricht 108.714,66 EUR) nicht gerecht.

Ausweislich der Klageschrift vom 12.3.1999 hat die Klägerin den gegenüber dem Beklagten geltend gemachten Schadensersatz konkret mit 57.568,92 DM beziffert (angekündigter Klageantrag zu 1.). Darüber hinaus hat sie mit dem unter 2. angekündigten Antrag die Feststellung begehrt, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr jedweden Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem (näher umschriebenen) Verhalten des Beklagten entstanden ist. In der Klagebegründung wurde die Größenordnung dieses weiteren Schadens mit ca. 110.000,-- DM angegeben.

Davon ausgehend ist für die Streitwertbemessung vorab der bezifferte Klageantrag von 57.568,92 DM zu berücksichtigen. Was sodann den gemäß § 5 ZPO hinzuzurechnenden Wert des (angekündigten) Feststellungsbegehrens anbelangt, ist zu sehen, dass eine nachvollziehbare Substantiierung des mit einer Größenordnung von 110.000,-- DM in den Raum gestellten weiteren Schadensersatzbegehrens in der Klageschrift (und auch in den weiteren Schriftsätzen) nicht vorgenommen wurde. Ein Abschlag von 50% des von der Klägerin (ursprünglich) für möglich erachteten - und mit Blick auf die vergleichsweise erfolgte Schadensregulierung letztendlich deutlich geringer ausgefallenen - Schadensersatzbegehrens erscheint deshalb bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtungsweise angemessen, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass die Klägerin nach den Gegebenheiten keineswegs davon ausgehen konnte, dass der Beklagte sich einem Feststellungsausspruch beugen werde, so dass einem Feststellungsurteil keine vollstreckungsfähige Wirkung zugekommen wäre vgl. zu letzterem u.a. BGH, Beschluss vom 3.2.1988 - VIII ZR 276/87 -, NJW-RR 1988, 689; allgemein zum "Feststellungsrabatt" bei der Streitwertfestsetzung u.a. BVerwG, Beschluss vom 8.9.1987 - 3 C 3/81 -, NVwZ 1988, 1019; AG Augsburg, Beschluss vom 24.5.2000 - 772 C 750/00 -, JurBüro 2000, 545; OLG Dresden, Senat für Landwirtschaftssachen, Beschluss vom 30.4.2001 - WLw 1468/00 -, dokumentiert bei Juris; Hartmann, Kostengesetze, 35. Auflage 2005, § 52 GKG Rn. 20; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 63. Auflage 2005, Anh. § 3 ZPO Rn. 53; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 164 Rdnr. 11.

Auf dieser Grundlage ergibt sich folgende Streitwertberechnung:

 Wert der bezifferten Schadensersatzforderung:57.568,92 DM
Wert des auf 50% ermäßigten Feststellungsbegehrens:55.000,-- DM
Streitwert für beide Sachanträge:112.568,92 DM
entspricht:57.555,58 EUR

Dem entsprechend ist unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der Beklagte hält ausweislich der Beschwerdebegründung vom 28.11.2005 allenfalls einen Gesamtstreitwert von 99.568,92 DM (= 50.908,78 Euro) für gerechtfertigt - die erstinstanzliche Entscheidung abzuändern.

Der Gebühren- und Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG a.F. (§ 68 Abs. 3 GKG n.F.).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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