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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 07.05.2004
Aktenzeichen: 1 Y 3/04
Rechtsgebiete: GKG


Vorschriften:

GKG § 25 Abs. 3
GKG § 13 Abs. 1 Satz 1
In verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten betreffend die Erlaubnis zum Führen von Privatflugzeugen (Ruhensanordnung, Erteilung und/oder Verlängerung) ist regelmäßig in Anlehnung an die Teilziffer II. Nr. 26.1 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit ein Wert von 5.000,-- Euro anzusetzen.
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die gemäß § 25 Abs. 3 GKG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde, mit welcher der Kläger die Herabsetzung des vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 15.7.2003 - 3 K 21/01 - auf 5.000,- festgesetzten Streitwerts für das erstinstanzliche Klageverfahren auf 452,- begehrt, bleibt erfolglos.

Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach der sich aus dem Antrag des jeweiligen Klägers ergebenden Bedeutung der Sache für ihn (nach Ermessen) zu bestimmen. Ausweislich der im Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts vom selben Tag - 3 K 21/01 - wiedergegebenen Anträge begehrte der Kläger die Aufhebung einer vom Beklagten unter dem 12.2.2001 erlassenen Ruhensanordnung betreffend seiner Erlaubnis für Privatflugzeugführer (PPL-C) und - im Wege des Verpflichtungsbegehrens - zusätzlich die Erteilung einer inhaltlich umfangreicheren Erlaubnis (PPL-A).

Für Rechtsstreitigkeiten betreffend Erlaubnisse zur Führung von Privatflugzeugen sieht der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommene "Streitwertkatalog" für die Verwaltungsgerichtsbarkeit abgedruckt bei Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, Anh. zu § 164 RNr. 14, vgl. zur Streitwertfestsetzung im Rahmen des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG allgemein OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 30.5.2001 - 9 Y 9/00 -, SKZ 2001, 214, Leitsatz Nr. 118, vom 23.1.2004 - 1 Y 12/03 - und vom 27.1.2004 - 1 Y 13/03 -, wonach den Gerichten im Rahmen der Vorschrift ein Spielraum für die Bewertung eingeräumt ist, und sie sich bei dessen Ausfüllung sowohl einer Schematisierung als auch einer Pauschalierung bedienen dürfen, in seiner Teilziffer II Nr. 26.1 einen Wertansatz von 5.000,- vor. Dieser erscheint dem maßgeblichen wirtschaftlichen Interesse eines Piloten an der Erteilung beziehungsweise am Behalt seiner Fluglizenz bedeutungsangemessen; von seiner Sachgerechtigkeit geht auch die Rechtsprechung des Senats aus - vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.3.2004 - 1 Q 2/04 - betreffend eine Ruhensanordnung.

Was der Kläger dagegen mit seiner Beschwerde vorbringt, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es mag zwar sein, dass - wie er vorträgt - die von ihm zur Ausräumung von Zweifeln an beziehungsweise zum Nachweis seiner persönlichen Eignung als Flugzeugführer geforderte flugpsychologische Begutachtung mit geringeren Kosten - nach seinen Angaben in Höhe von 452,- - verbunden ist. Das ändert indes nichts daran, dass im Rahmen der Streitwertfestsetzung der (pauschalierend geschätzte) wirtschaftliche Wert der Erlaubnis zum Führen von Privatflugzeugen maßgebend in den Blick zu nehmen ist vgl. entsprechend für den Bereich des Rechts der Fahrerlaubnis OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 7.4.2004 - 1 W 10/04 - und vom 18.9.2003 - 1 W 24/03 -, jeweils unter Bezugnahme auf die Teilziffern II Nr. 45.2 und 45.4 des vorgenannten Streitwertkatalogs.

Der Kostenausspruch beruht auf § 25 Abs. 4 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

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