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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 05.05.2004
Aktenzeichen: 1 Y 4/04
Rechtsgebiete: VwGO, ZPO, BSHG


Vorschriften:

VwGO § 166
ZPO § 114
ZPO § 115
ZPO § 115 Abs. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
BSHG § 79
BSHG § 82
Zu den Voraussetzungen einerseits der Bedürftigkeit und andererseits der "hinreichenden Erfolgsaussicht" der Rechtsverfolgung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 25. Februar 2004 - 5 K 115/03 - wird dem Kläger Prozesskostenhilfe ohne Raten für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt J P zur Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

Die hinsichtlich ihrer Zulässigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegende Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.2.2004 - 5 K 115/03 - ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Bewilligung der von ihm beantragten Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren. Die hierfür in den §§ 166 VwGO, 114, 115 ZPO normierten subjektiven und objektiven Voraussetzungen liegen vor.

Unter Berücksichtigung der von dem Kläger in seiner Erklärung vom 28.8.2003 über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom (Vordruck) gemachten Angaben ist dieser nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).

Der Kläger bezieht danach - bezogen auf den Zeitpunkt der Antragstellung - eine Altersrente von 748,- im Monat und ein Wohngeld von 78,- (zusammen : 826,- ). Die von seiner Ehefrau erzielten monatlichen Einkünfte sind bei der Ermittlung seines einzusetzenden Einkommens nach § 115 Abs. 1 ZPO nicht hinzuzurechnen vgl. hierzu etwa Zöller, ZPO, 23. Auflage 2002, § 115 RNr. 7, wonach Ehegatteneinkommen nur nach Maßgabe des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO hinsichtlich der Unterhaltsbedürftigkeit zu berücksichtigen ist, da ansonsten eine mittelbare Haftung des Ehegatten für Prozesskosten in nicht persönlichen Angelegenheiten zustande käme, für die er nach einschlägigen familienrechtlichen Bestimmungen (§§ 1360a Abs. 4, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB) nicht aufzukommen hätte; ebenso Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, RNr. 210.

Auch wenn aufgrund des eigenen Einkommens der Ehefrau (insgesamt : 1.063,- ) nur von einer Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den nicht über eigene Einkünfte verfügenden vier Kindern ausgegangen wird, ergibt sich bereits nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO i. V. m. §§ 79, 82 BSHG ein vom Einkommen abzusetzender Unterhaltsfreibetrag für ihn und die Kinder, der die monatlichen Einkünfte des Klägers übersteigt, so dass hier auf die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO) und sonstige laufende Belastungen nicht eingegangen werden muss.

Nach der Erklärung vom 28.8.2003 ist ferner kein in zumutbarer Weise verwertbares Vermögen zur Aufbringung der Prozesskosten (§§ 115 Abs. 2 ZPO, 88 BSHG) vorhanden. Das gilt sowohl für das selbst genutzte, 100 Jahre alte Wohnhaus mit Grundstück (Anwesen D. Straße 10), das im hälftigen Miteigentum des Klägers steht (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG), als auch für den 13 Jahre alten VW-Bus des Klägers und das Guthaben von "ca. 1.000,- " bei der Kreissparkasse Neunkirchen (§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG) vgl. zu den in dem Zusammenhang von der Rechtsprechung angenommenen Freibeträgen etwa Zöller, a.a.O., § 115 RNr. 57, sowie § 1 der Durchführungsverordnung zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG i.d.F. des Gesetzes über die Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003 (BGBl. I, Seiten 3022 ff., dort Art. 15 (Seite 3060).

Liegen danach die in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen begründeten Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor, so gilt dies entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts auch für die weiteren Voraussetzungen des § 114 ZPO. Die gerichtliche Verfolgung des Verpflichtungsbegehrens (§ 113 Abs. 5 VwGO) auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheids (§ 76 LBO 1996) für den beabsichtigten Neubau eines maximal zweigeschossigen Einfamilienhauses auf den Parzellen 284, 285 in Flur 1 der Gemarkung B. vgl. die dem zugrunde liegende Bauvoranfrage des Klägers vom 22.7.2002, erscheint nicht mutwillig und bietet nach dem als Erkenntnismaterial gegenwärtig allein zur Verfügung stehenden Akteninhalt hinreichende Aussicht auf Erfolg vgl. hierzu allgemein Zöller, a.a.O:, § 114 RNr. 19, wonach mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung und den Gesetzeswortlaut ("hinreichend") die Anforderungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für bedürftige Beteiligte nicht überspannt werden dürfen und diese dann gerechtfertigt ist, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH; dazu auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., RNr. 409, wonach insbesondere keine vorweggenommene Hauptsacheentscheidung im Rahmen des PKH-Verfahrens erfolgt; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 166 RNr. 8, wonach eine "gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs" genügt und eine überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist.

Ungeachtet der Frage, ob die Bauvoranfrage des Klägers überhaupt auf eine Vorausbeurteilung auch der Frage der Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Bestimmungen über die vor Gebäudeaußenwänden regelmäßig auf dem Baugrundstück frei zu haltenden Abstandsflächen (§ 6 LBO) zielt, hat der Kläger mit der Beschwerde unwidersprochen sowie unter Hinweis auf einen beigefügten Grundbuchauszug vorgetragen, dass er auch Miteigentümer der seitlich benachbarten, nach der bei den Antragsunterlagen befindlichen Lageskizze vgl. Blatt 6 der Bauakte 00709-02 des Beklagten für die Ausführung des Vorhabens ebenfalls in Anspruch zu nehmenden Parzelle Nr. 283/3 ist. Zumindest von daher kann insoweit von einem durchgreifenden, der Erteilung eines Vorbescheids entgegen stehenden Genehmigungshindernis nicht ausgegangen werden.

Das Verwaltungsgericht hat darüber hinaus die Erfolgsaussichten der Klage auch unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten verneint, indem es "nach Auswertung der der Kammer zur Verfügung stehenden Luftbilder der staatlichen Katasterverwaltung des Saarlandes" von einer Belegenheit der Parzellen Nr. 284 und 285 im Außenbereich (§ 35 BauGB) des Ortsteils B. der Beigeladenen bejaht hat. Dem kann nicht gefolgt werden. Die Frage, ob der in Aussicht genommene, nicht beplante Bauplatz - von der D. Straße aus gesehen - hinter dem Wohnhaus des Klägers (Parzelle Nr. 271/3), was für die Beurteilung der bodenrechtlichen Zulässigkeit des Bauvorhabens in der Tat von wesentlicher Bedeutung ist, noch der im Zusammenhang bebauten Ortslage von B. im Verständnis des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zuzuordnen ist, lässt sich nicht abschließend auf Grund des erwähnten Luftbildes beantworten. Die entsprechende Beurteilung erfordert, auch wenn die vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage des Luftbildes vorgenommene Zuordnung zum Außenbereich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ein mögliches, vielleicht auch ein nach dem Bild nachvollziehbares Ergebnis darstellt, eine Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse im Rahmen einer Besichtigung der Örtlichkeit. Es handelt sich nicht um ein "fernab" jeglicher Bebauung befindliches Gelände, sondern um eine Ortsrandlage, in der sich unstreitig auch von der Straße abgesetzte Bebauung befindet. Abschließende Klarheit über die bodenrechtliche Einordnung kann in dieser Situation nur eine wertende Beurteilung der konkreten baulichen Verhältnisse vor Ort durch das Gericht bringen.

Mit Blick auf die Erfolgsaussichten bedeutsam erscheint insoweit, dass nach dem Inhalt der Bauakten sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene zu keinem Zeitpunkt von einer Außenbereichslage des Bauplatzes im Sinne des § 35 BauGB ausgegangen sind, dass vielmehr die Zugehörigkeit zur Ortslage - ob zu Recht oder nicht, mag hier dahinstehen - im Verwaltungsverfahren durch die beteiligten, im Gegensatz zum Verwaltungsgericht über einen Eindruck der Örtlichkeit verfügenden Behörden nie in Zweifel gezogen worden ist. Unstreitig wurde den Rechtsvorgängern des Klägers unter dem 6.9.1999 (759/98) sogar ein positiver Vorbescheid für ein entsprechendes Vorhaben erteilt, und auch die Beigeladene hat bei der Verweigerung ihres Einvernehmens (§ 36 BauGB) zu der Bauvoranfrage des Klägers, die nach dem Inhalt des Ablehnungsbescheids des Beklagten und des Widerspruchsbescheids vom 13.6.2003 (KRA 6159-46/03) offenbar alleiniger Grund für die negative bauaufsichtsbehördliche Entscheidung war, ausdrücklich die Belegenheit im "Innenbereich (§ 34 BauGB)" bejaht vgl. dazu die negativen Stellungnahmen der Beigeladenen vom 25.10.2002 (Blatt 9 der Bauakte) und - nach nochmaliger Anfrage des Beklagten - vom 31.3.2003 (Blatt 22 der Bauakte), die nach den Erklärungen des Vertreters der Beigeladenen in der Verhandlung vor dem Kreisrechtssausschuss im Übrigen von der Gemeindeverwaltung nicht geteilt werden, und die Genehmigungsunfähigkeit nunmehr - anders als im Falle der Voreigentümer - mit der Besorgnis der Entwicklung einer "Hinterhausbebauung" begründet. Auch dieser Aspekt würde indes - ausgehend von einer Anwendbarkeit des § 34 BauGB - jedenfalls nach "Aktenlage" und gegenwärtigem Erkenntnisstand kein zwingendes Genehmigungshindernis begründen vgl. zu den Anforderungen an die bodenrechtliche Zulässigkeit der Errichtung von Wohngebäuden "in zweiter Reihe" zuletzt etwa OVG des Saarlandes, Urteil vom 30.9.2003 - 1 R 22/03 -, SKZ 2004, 66 ff., m.z.N..

Vor diesem Hintergrund ist gegenwärtig von hinreichenden Erfolgsaussichten der Verpflichtungsklage des Klägers im Sinne des § 114 ZPO auszugehen und dem Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu entsprechen.

Die Beiordnung des Rechtsanwalts findet ihre Grundlage in den §§ 166 VwGO, 121 Abs. 2 ZPO.

Der Kostenausspruch beruht auf §§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich vgl. Bader u.a., VwGO, 2. Auflage 2002, § 166 RNr. 58.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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