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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.02.2008
Aktenzeichen: 2 A 16/07
Rechtsgebiete: AufenthG, GG


Vorschriften:

AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG § 25 Abs. 5 Satz 2
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 3
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
GG Art. 1 Abs. 1
GG Art. 2 Abs. 2 Satz 1
1. Der generelle Schluss von einem durch ministeriellen Erlass geregelten Abschiebestopp auf eine von § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage vorausgesetzte Unmöglichkeit auch der freiwilligen Ausreise, ist nicht gerechtfertigt. Eine solche generelle Regelung kann im Einzelfall eine Reaktion auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland darstellen, sie kann aber auch eine Konsequenz aus anderen, eine Abschiebung (momentan) nicht möglich erscheinen lassenden Umständen sein, die der freiwilligen Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland unter Umständen nicht entgegenstehen. Dies gilt für den Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport betreffend die Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo vom Mai 2005, und zwar auch für die Angehörigen der Volksgruppe der Roma.

2. Da nach ständiger Rechtsprechung des OVG des Saarlandes die für die auch vom Kläger mit dem Verweis auf die allgemeine Situation der Volkzugehörigen der Roma vorliegend reklamierten allgemeinen Gefahrenlagen im Herkunftsland zu beachtende Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) auch dann zu berücksichtigen ist, wenn eine Erlasslage dem Ausländer einen wirksamen Schutz vor seiner Abschiebung vermittelt, ist den verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die individuellen Grundrechte der Betroffenen dadurch Rechnung zu tragen, dass speziell für diese Fallkonstellation ausnahmsweise eine durch das Fehlen einer positiven Entscheidung des Bundesamts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossene zielstaatsbezogene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde, gegebenenfalls nach Beteiligung des "sachnäheren" Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (§ 72 Abs. 2 AufenthG), bejaht wird.

3. Die der Ausländerbehörde in diesen Fallkonstellationen zustehende Prüfungskompetenz hinsichtlich eines von dem Ausländer ihr gegenüber reklamierten zielstaatsbezogenen Hindernisses für eine Rückkehr kann nicht weiter reichen als die dem Bundesamt zustehenden Befugnisse. Zu beachten ist insbesondere auch insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wenn es sich - wie hier - um eine Geltendmachung einer so genannten Allgemeingefahr handelt, die nach Ansicht des Ausländers einer ganzen Bevölkerungsgruppe, der er angehört, hier den Roma im Kosovo, drohen soll. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf die Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage geboten, die jeden einzelnen betroffenen Ausländer aus der Bevölkerungsgruppe im Falle seiner Abschiebung oder - hier - seiner Rückkehr alsbald, das heißt zeitlich unmittelbar, "landesweit" und "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. Eine solche Ausnahmesituation besteht für die Roma im Kosovo nicht.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. November 2006 - 10 K 103/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist serbischer Staatsangehöriger und begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er stammt aus dem Kosovo, ist im Januar 1993 in die Bundesrepublik eingereist und lebt hier seit vielen Jahren mit der ebenfalls aus dem Kosovo stammenden, nach eigenen Angaben der Volksgruppe der Ashkali angehörenden und mit einem anderen serbischen Staatangehörigen verheirateten Frau R. zusammen, mit der er drei zwischen 1996 und 1999, jeweils in Neunkirchen geborene Töchter hat. (vgl. das im Rahmen des Verfahrens zur Anfechtung der Ehelichkeit erstellte Abstammungsgutachten der Fachrichtung Humangenetik der Universität des Saarlandes vom 16.2.2006, Blätter 28 ff. der Gerichtsakte)

Der erste, unmittelbar nach seiner Einreise unter Verweis auf eine albanische Volkszugehörigkeit gestellte Asylantrag des Klägers blieb erfolglos. Ein Folgeverfahren, in dem der Kläger erstmals eine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der (ethnischen) Roma geltend gemacht und in dem er schließlich sein Begehren auf die Zuerkennung eines daraus begründeten Abschiebungshindernisses beschränkt hatte, (vgl. das Sitzungsprotokoll des VG des Saarlandes vom 16.7.2004 - 10 K 91/03.A -) wurde ebenfalls negativ abgeschlossen. In der rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts heißt es unter anderem, mit Blick auf eine allgemeine Gefahrenlage, wie sie vom Kläger geltend gemacht worden sei, komme ein Abschiebungshindernis nur in eng begrenzten Ausnahmefällen in Betracht. Dieser Frage müsse in seinem Falle schon wegen des ministeriell angeordneten Abschiebungsstopps für Angehörige unter anderem der Volksgruppe der Roma nicht weiter nachgegangen werden. (vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 16.7.2004 - 10 K 91/03.A -, insoweit unter Verweis auf einen Erlass des saarländischen Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 - B 5 5518/1-04-11 - (Kosovo)) Entfalle die Schutzwirkung dieses Erlasses, könne der Kläger ein Wiederaufgreifen des Verfahrens durch das für die Feststellung zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse zuständige Bundesamt unter Berufung auf eine extreme Gefahrenlage verlangen.

Im Dezember 2004 beantragte der Kläger, ihm wegen des fortbestehenden Abschiebungsstopps eine Aufenthaltsbefugnis nach dem damaligen Ausländerrecht (§ 30 Abs. 4 AuslG) zu erteilen. Diesen Antrag lehnte das frühere Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten durch Bescheid vom 28.7.2005 unter Hinweis auf das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des zwischenzeitlich maßgeblich gewordenen § 25 Abs. 5 AufenthG ab. Die insoweit notwendige rechtliche Unmöglichkeit der Erfüllung der Ausreisepflicht könne ungeachtet des grundsätzlich mit Ausnahme von Straftätern, zu denen der Kläger nicht gehöre, für die ethnische Minderheit der Roma aus dem Kosovo weiterhin angeordneten Abschiebungsstopps nicht festgestellt werden. Angehörigen des durch den nun aktuellen Erlass vom 23.5.2005 vor der zwangsweisen Rückführung geschützten Personenkreises sei eine freiwillige Rückkehr in den Kosovo durchaus möglich und zumutbar.

Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren (vgl. den ablehnenden Widerspruchsbescheid des früheren Landesamtes für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten vom 23.11.1005) erhobenen Klage hat der Kläger sein Begehren auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weiter verfolgt. Zur Begründung machte er geltend, die dem Erlass des Abschiebestopps zugrunde liegende fehlende Zustimmung der UNMIK zu einer zwangsweisen Rückführung von Roma in den Kosovo bedeute im Umkehrschluss, dass auch eine freiwillige Rückkehr nicht für möglich gehalten werde. Daher sei von einer objektiven Unmöglichkeit der Rückkehr auszugehen. Aus dem Umstand, dass andere Flüchtlinge in den Kosovo zurückgekehrt seien und dadurch "überpflichtgemäße Gefahren unter Umständen in unverantwortlicher Weise auf sich genommen" hätten, könne nicht geschlossen werden, dass von anderen Gleiches verlangt werden könne. Entsprechend habe auch des OVG des Saarlandes in seinem Beschluss vom 15.2.2005 - 2 W 68/04 - ausgeführt, dass einem Roma wegen der ihm im Kosovo drohenden Gefahren, vor denen ihn der Erlass schützen solle, auch keine freiwillige Rückkehr zugemutet werden könne. In seinem konkreten Fall komme die familiäre Situation hinzu. Er habe drei Kinder mit Frau R, der aufgrund verschiedener Erkrankungen ein Abschiebungshindernis zuzusprechen sei.

Durch Urteil vom 15.11.2006 - 10 K 103/05 - hat das Verwaltungsgericht die Klage mit im Wesentlichen folgender Begründung abgewiesen: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG lägen nicht vor. Zwar sei eine Abschiebung des vollziehbar ausreisepflichtigen Klägers bei unterstellter Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma aufgrund der bestehenden Erlasslage nach wie vor nicht möglich. Möglich und zumutbar sei es ihm jedoch, freiwillig in seine Heimat zurückzukehren. Zwar sei eine freiwillige Rückkehr in das Heimatland in aller Regel unmöglich, wenn ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis vorliege. Insoweit sei die Ausländerbehörde allerdings an die negative Entscheidung des Bundesamts gebunden. Nach der Rechtsprechung der Kammer bestehe für in den Kosovo zurückkehrende Roma auch keine extreme Gefahrenlage, welche die Zuerkennung eines allgemeinen Abschiebungsschutzes rechtfertigen könnte. Aus der Existenz des ministeriellen Abschiebestopps ergebe sich nichts anderes. Zwar möge es zu erwägen sein, ob eine freiwillige Ausreise auch dann aus Rechtsgründen unzumutbar sei, wenn über einen längeren Zeitraum ein solcher Stopp aus humanitären Gründen angeordnet sei. Für derartige Erwägungen bestehe indes hier entgegen der in dem vom Kläger angeführten Beschluss des OVG des Saarlandes zum Ausdruck gekommenen Ansicht wegen des konkreten Inhalts des Erlasses keine Veranlassung. In dem geltenden Erlass aus dem Jahre 2005 komme zum Ausdruck, dass die Konferenz der Innenminister der Länder eine freiwillige Ausreise der Minderheitenangehörigen aus dem Kosovo mit Ausnahme der Serben für möglich und zumutbar halte. Gleichzeitig werde auf die beabsichtigte Ausweitung des bereits eingeleiteten Rückführungsprozesses für Roma hingewiesen. Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen internationalen Institutionen im Kosovo eine freiwillige Rückkehr ethnischer Minderheiten für unmöglich oder unzumutbar hielten, was auch durch die jüngste Entwicklung in der Region bestätigt werde. Auch aus dem Art. 8 EMRK ergebe sich keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise für den Kläger. Er halte sich zwar seit fast 14 Jahren in Deutschland auf, verfüge aber über keine besonders intensiven persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Bindungen und könne auch nicht als der Heimat derart entfremdet angesehen werden, dass eine Reintegration in dortige Verhältnisse unmöglich erscheine. Vor allem fehle eine wirtschaftliche Integration in die hiesigen Verhältnisse.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 15.11.2006 - 10 K 103/05 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Das Vorbringen des Klägers, bei dem für das vorliegende Zulassungsverfahren von einer Zugehörigkeit zum Volk der Roma auszugehen ist, rechtfertigt weder die Annahme der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift - ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und "ernstliche Zweifel" (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist) noch die Feststellung des Vorliegens einer Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.

Ernstliche Richtigkeitszweifel ergeben sich zunächst nicht aus seinem Verweis auf den in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichts aus dem Jahre 2003. (vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 22.7.2003 - 4 F 98/03 -) Darin wurde die Sozialbehörde vorläufig verpflichtet, ihm "befristet durch die Geltungsdauer des Erlasses des Ministeriums für Inneres und Sport vom 20.12.2002 (...) in der Form des Erlasses vom 23.5.2003 einschließlich eventueller Nachfolgeerlasse gleichen Inhalts" Leistungen entsprechend denjenigen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. Dieser Entscheidung kommen im vorliegenden Verfahren keinerlei Bindungswirkungen zu. Die unter Verweis auf das Erfordernis eigenverantwortlicher Beurteilung durch die Sozialbehörde prognostisch für das Anordnungsverfahren (§ 123 Abs. 1 VwGO) aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit einer Rückkehr des Klägers in den Kosovo hat das Verwaltungsgericht damals unter Bezugnahme auf einen Beschluss des OVG Lüneburg aus dem Jahre 2001 (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.1.2001 - 4 M 4422/00 -, FEVS 52, 349 ff.) verneint. Diesem Beschluss lag eine konkrete Würdigung auf der Grundlage von Situationsberichten verschiedener Organisationen aus dem Jahre 2000 zugrunde, die sich auf die Verhältnisse im Kosovo zum damaligen Zeitpunkt bezog und die schon von daher für die im vorliegenden Rechtsstreit im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG vorzunehmende aktuelle Beurteilung der Möglichkeit freiwilliger Rückkehr keine Aussagekraft mehr besitzt. Gleiches gilt für die in der Entscheidung angesprochene niedersächsische Erlasslage des Jahres 2000, einem Zeitpunkt im Gefolge des militärischen Eingreifens internationaler Streitkräfte im Sommer 1999 gerade massiv ausgebrochener gewalttätiger Auseinandersetzungen zwischen der albanischen Mehrheitsbevölkerung und den Angehörigen im Kosovo lebender ethnischer Minderheiten.

Im Ergebnis nichts anderes gilt für den von dem Kläger ebenfalls angesprochenen Beschluss des erkennenden Senats vom Februar 2005. (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.2.2005 - 2 W 68/04 -, nicht veröffentlicht) Zwar heißt es hierin unter anderem, dass einem "Roma-Volkszugehörigen im Sinne des o.g. Erlasses wegen der ihm in seinem Heimatland <gemeint: Kosovo> drohenden Gefährdung, vor der ihn der Erlass schützen will, auch keine freiwillige Heimkehr zugemutet werden kann". Diese Ausführungen bezogen sich auf die damals aktuelle saarländische Erlassregelung vom Mai 2003, (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2003 - B 5 5518/1-04-11 Kosovo - betreffend die "Rückführung von Minderheiten aus dem Kosovo") der abweichend von der aktuellen Regelung aus dem Mai 2005 (vgl. den Erlass des Ministeriums für Inneres und Sport vom 23.5.2005 - B 5 5518/1-04-11 Kosovo - betreffend die "Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo") noch die Annahme eines generellen tatsächlichen Abschiebungshindernisses für Roma aus dem Kosovo zugrunde lag (Ziffer 1). Das galt selbst für Straftäter, bei denen die Ausländerbehörden als Adressaten der Regelung seinerzeit lediglich "gebeten" wurden, bei der internationalen Verwaltung im Kosovo (UNMIK) "je nach Schwere der begangenen Straftat auf eine schnellstmögliche Rückführung ... hinzuwirken" (Ziffer 3 des Erlasses). Ob die Aussage in dem genannten Beschluss des Senats in dieser Allgemeinheit zutreffend war oder nicht, kann hier dahinstehen. Sie bezog sich jedenfalls auf eine andere Erlasslage und auf einen anderen Zeitpunkt. Das verdeutlicht gleichzeitig, dass diesbezüglich auch nicht von der seitens des Klägers insoweit geltend gemachten Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ausgegangen werden kann.

Soweit der Kläger unter Hinweis auf ein sich bereits aus derartigen Abschiebestopperlassen (§§ 60a Abs. 1, 23 Abs. 1 AufenthG, vormals § 54 AuslG) sowie auf den aus seiner Sicht daraus zu entnehmenden "Verzicht auf eine Einzelfallprüfung" die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Frage stellt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Der generelle Schluss von einem durch ministeriellen Erlass geregelten Abschiebestopp auf eine von § 25 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AufenthG für den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf dieser Grundlage vorausgesetzte Unmöglichkeit auch der freiwilligen Ausreise, ist nicht gerechtfertigt. Eine freiwillige Ausreise ist für einen Ausländer aus rechtlichen Gründen dann im Sinne der Vorschrift unmöglich, wenn ihr inlands- oder zielstaatsbezogene rechtliche Hindernisse entgegenstehen, die seine Ausreise entweder ausschließen oder die sie ihm als unzumutbar erscheinen lassen. Insofern ist eine differenzierte Betrachtung mit Blick auf die dem jeweiligen Erlass zugrunde liegenden Gründe geboten. Die Unmöglichkeit der Abschiebung ist entgegen der Ansicht des Klägers auch bei von den obersten Landesbehörden verfügten allgemeinen Abschiebestopps nicht automatisch mit der Unmöglichkeit einer freiwilligen Ausreise gleichzusetzen. Eine solche generelle Regelung kann im Einzelfall eine Reaktion auf die tatsächlichen Verhältnisse im Herkunftsland darstellen, sie kann aber auch eine Konsequenz aus anderen, eine Abschiebung (momentan) nicht möglich erscheinen lassenden Umständen sein, die der freiwilligen Rückkehr des Ausländers in sein Heimatland unter Umständen nicht entgegenstehen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht beispielsweise für einen auf der entsprechenden Beschlusslage der Konferenz der Innenminister beruhenden bayerischen Abschiebestopperlass für irakische Staatsangehörige entschieden. Dieser beruhte nicht auf humanitären Gründen, sondern darauf, dass es keine Flugverbindungen gab und dass zudem ein Rückübernahmeabkommen mit dem Irak fehlte, der Abschiebung also letztlich logistische Hindernisse entgegen standen. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 -, DVBl. 2006, 1509-1512)

Für den hier allein maßgeblichen aktuellen Erlass des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport betreffend die Rückführung ethnischer Minderheiten in das Kosovo vom Mai 2005 (vgl. den Erlass vom 23.5.2005 - 5 5518/1-04-11 Kosovo -) gilt nichts anderes. Darin heißt es im Abschnitt 2. unter der Überschrift "Rückführung von Roma", bei den Verhandlungen mit der UNMIK sei der deutschen Seite ein Einstieg in den Rückführungsprozess gelungen. Die UNMIK habe sich zu einer Rückübernahme zunächst zahlenmäßig begrenzter Kontingente von Roma in das Kosovo bereit erklärt, wobei erst die Rückführung von straffällig gewordenen und nicht schutzbedürftigen Personen aus der Volksgruppe geprüft werden solle. Ausweislich der abgestimmten Niederschrift über die dem zugrunde liegenden "Expertengespräche mit UNMIK am 25./26. April 2005 in Berlin" wurden neben ganz allgemeinen Vereinbarungen über die Einzelfallprüfung vor der Rückübernahme von Flüchtlingen in den Kosovo auch bei anderen Volksgruppen, speziell bei Ashkali und so genannten "Ägyptern", Kontingentierungen abgesprochen. Das zeigt, dass eine Rückkehr auch bei den Roma nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern dass die Problematik vielmehr in der Kanalisierung des Stroms der Rückkehrer auch aus anderen europäischen Staaten zu sehen. Die die Volksgruppe der Roma betreffenden Vereinbarungen finden sich in Abschnitt 6 dieser Niederschrift, in der von beiden Seiten übereinstimmend als Ziel die Steigerung dieser Rückführungen und die Erweiterung des Personenkreises herausgestellt wird. Vor dem Hintergrund ist festzuhalten, dass auch die internationale Verwaltung vor Ort eine Rückkehr von Roma in das Kosovo grundsätzlich für möglich hält. Dabei ist klarzustellen, dass die Präferenz für erheblich straffällig gewordene Roma bedeutet, dass hiermit den erheblichen Interessen der Bundesrepublik Deutschland, zunächst gegenüber diesem Personenkreis bestehende Ausreisepflichten gegebenenfalls auch zwangsweise durchzusetzen, Rechnung getragen werden soll. Die Existenz des ministeriellen Erlasses vom Mai 2005 allein rechtfertigt daher nicht die Annahme der Unmöglichkeit der freiwilligen Rückkehr aufgrund der Volkszugehörigkeit. Auf Fragen der konkreten Gefährdungssituation für in den Kosovo zurückkehrende Roma wird in anderem Zusammenhang einzugehen sein.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ergeben sich auch nicht mit Blick auf die seitens des Klägers zutreffend wiedergegebene Rechtsprechung des Senats zum Verhältnis von derartigen Abschiebestopperlassen zu auf die Feststellung des Vorliegens von allgemeinen zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gerichteten Rechtsbehelfen des von einer solchen ministeriellen Regelung begünstigten Ausländers. Der Kläger weist richtig darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des OVG des Saarlandes (vgl. hierzu grundlegend OVG des Saarlandes, Urteil vom 5.6.2000 - 3 R 115/99 -, SKZ 2000, 264, Leitsatz Nr. 124, damals noch zu § 53 Abs. 6 AuslG und auf der Grundlage des generellen befristeten Abschiebestopps für ethnische Minderheiten aus dem Kosovo nach Abschnitt II.5 der so genannten Altfallregelung des Ministeriums für Inneres und Sport vom 21.5.2000 - B 5 5518/1-04-11 (Kosovo) -, seither st. Rspr., etwa Beschlüsse vom 31.10.2001 - 1 Q 54/01 -, SKZ 2002, 170, Leitsatz Nr. 78, und vom 20.3.2003 - 1 Q 27/03 -, SKZ 2003, 233, Leitsatz Nr. 97, ebenso auch BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl. 2001, 1531) die für die auch vom Kläger mit dem Verweis auf die allgemeine Situation der Volkzugehörigen der Roma vorliegend reklamierten allgemeinen Gefahrenlagen im Herkunftsland zu beachtende Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG) auch dann zu berücksichtigen ist, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage dem Ausländer einen wirksamen Schutz vor seiner Abschiebung vermittelt. Daraus folgt, dass der durch einen Abschiebestopp-Erlass geschützte Ausländer daran gehindert ist, ein Abschiebungshindernis aus einer solchen allgemeinen Situation im Abschiebezielstaat gegenüber dem Bundesamt mit Erfolg geltend zu machen. Die gegen dessen ablehnende Entscheidung eingeleiteten Rechtsbehelfe des Ausländers müssen also - wie im konkreten Fall des Klägers auch geschehen (vgl. hierzu VG des Saarlandes, Urteil vom 16.7.2004 - 10 K 91/03.A -) -erfolglos bleiben, solange nicht ein Auslaufen beziehungsweise eine negative Veränderung der Erlasslage absehbar wird. Andererseits darf die Ausländerbehörde auch in Verfahren auf Erlangung eines Aufenthaltstitels mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) bei Asylbewerbern im Grundsatz nur berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift positiv festgestellt hat. (vgl. zu den Bindungswirkungen der negativen Entscheidungen des Bundesamts für die mit der Durchführung der Abschiebung betrauten Ausländerbehörden nach § 42 AsylVfG etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.11. 2007, - 2 B 461/07 -, vom 6.12.2006 - 2 W 31/06 -, vom 26.7.2006 - 2 W 21/06 -, vom 17.5.2006 - 2 W 11/06 -, SKZ 2006, 224, Leitsatz Nr. 65, vom 15.3.2005 - 2 W 5/05 -, SKZ 2005, 299, Leitsatz Nr. 53, vom 16.6.2005 - 2 W 9/05 -, vom 18.10.2005 - 2 W 15/05 -, SKZ 2006, 59, Leitsatz Nr. 71, und vom 8.12.2005 - 2 W 35/05 -, SKZ 2006, 61 Leitsatz Nr. 78, dazu auch BVerwG, Beschluss vom 3.3.2006 - 1 B 126.05 -, NVwZ 2006, 83)

Vor dem Hintergrund erscheint der Einwand der Möglichkeit einer materiellen Schutzlücke infolge der "Sperrung des Folge- beziehungsweise Wiederaufgreifensantrags" gegenüber dem Bundesamt hinsichtlich der im Falle ihres Vorliegens unter anderem bei Erlassen nach § 60a Abs. 1 AufenthG zu berücksichtigenden allgemeinen Gefährdungslagen zunächst plausibel. Die von ihm gezogene Konsequenz für die Beurteilung des Tatbestandsmerkmals der Unmöglichkeit der (auch freiwilligen) Ausreise in § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, wonach der Verweis des betroffenen Personenkreises auf die Möglichkeit eines freiwilligen Verlassens der Bundesrepublik Deutschland einen Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze (§§ 242, 138 BGB entspr.) darstellen soll, kann indes nicht nachvollzogen werden. Verfassungsrechtlichen Anforderungen insbesondere im Hinblick auf die individuellen Grundrechte der Betroffenen ist vielmehr dadurch Rechnung zu tragen, dass speziell für diese Fallkonstellation ausnahmsweise eine durch das Fehlen einer positiven Entscheidung des Bundesamts zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht ausgeschlossene zielstaatsbezogene Prüfungszuständigkeit der Ausländerbehörde, gegebenenfalls nach Beteiligung des "sachnäheren" Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (§ 72 Abs. 2 AufenthG), bejaht wird. (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 -, DVBl. 2006, 1509-1512, wobei die Frage der Prüfungszuständigkeit dort allerdings letztlich wohl vom Prüfungsergebnis abhängig gemacht und unter Verweis auf das Nichtvorliegen einer entsprechenden Gefährdung im Irak letztlich offen gelassen worden ist)

Auch dies rechtfertigt indes keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die der Ausländerbehörde in Fallkonstellationen der vorliegenden Art ausnahmsweise zustehende eigene Prüfungskompetenz hinsichtlich eines von dem Ausländer ihr gegenüber reklamierten zielstaatsbezogenen Hindernisses für eine Rückkehr kann nicht weiter reichen als die dem Bundesamt zustehenden Befugnisse. Zu beachten ist insbesondere auch insoweit die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG, wenn es sich - wie hier - um eine Geltendmachung einer so genannten Allgemeingefahr handelt, die nach Ansicht des Ausländers einer ganzen Bevölkerungsgruppe, der er angehört, hier den Roma im Kosovo, drohen soll. Insofern reicht also die Feststellung einer "erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit" im Verständnis des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der individuelle Gefährdungen betrifft, nicht aus. Aus verfassungsrechtlichen Gründen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr eine Einzelfallentscheidung des Bundesamtes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AuslG mit Blick auf die Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur ausnahmsweise bei Vorliegen einer extremen allgemeinen Gefahrenlage zu verlangen, die jeden einzelnen betroffenen Ausländer aus der Bevölkerungsgruppe im Falle seiner Abschiebung oder - hier - seiner Rückkehr alsbald, das heißt zeitlich unmittelbar, "landesweit" und "sehenden Auges" dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde. (vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, SKZ 2005, 100, Leitsatz Nr. 50, eingehend zu den insoweit strengen Anforderungen die zu den Bürgerkriegsfolgen in Afghanistan und Liberia ergangenen Urteile des BVerwG vom 17.10.1995 - 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199, und vom 29.3.1996 - 9 C 116.95 -, DVBl. 1996, 1257; allgemein zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des früheren § 54 AuslG BVerfG, Beschluss vom 21.12.1994 - 2 BvL 81, 82/92 -, NVwZ 1995, 781) Eine solche Ausnahmesituation besteht für die Roma im Kosovo nicht. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr in den Kosovo in eine derart extreme, ein verfassungsrechtliches "Korrektiv" im Rahmen der Anforderungen des § 60 Abs. 7 AufenthG gebietende qualifizierte Gefahr geraten würde. Das lässt sich auch den Ausführungen des Klägers in der Begründung vom 28.2.2007 für seinen Zulassungsantrag, die sich im Wesentlichen mit rechtlichen Folgerungen aus dem Abschiebestopperlass befasst, nicht ansatzweise entnehmen.

Dabei kann es auch keine Rolle spielen, dass die UNMIK-Verwaltung bei der fallbezogenen Überprüfung von zur Rückführung angemeldeten Personen in Einzelfällen einer Rückführung widerspricht. Die Gründe hierfür können vielfältiger Art sein. Dem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur Lage im Kosovo (vgl. den Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien (Kosovo) vom 29.11.2007 (Stand: September 2007), insbes. Seiten 9 und 11) lässt sich entnehmen, dass in die Region zurückkehrende Roma unter verschiedenen Gesichtspunkten Vorurteilen, etwa wenn es um die Anmietung von Wohnraum geht, und auch Gefährdungen unterliegen, dass aber ethnisch motivierte Gewalttaten heute einen nur noch sehr geringen und zudem rückläufigen Teil der ansonsten vergleichsweise hohen Kriminalität im Kosovo ausmachen und dass nach den bekannten ethnisch motivierten Ausschreitungen der Albaner gegenüber Minderheiten im März 2004 (vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Urteile vom 21.9.2004 - 1 R 8/04 und 1 R 15/04 -, SKZ 2005, 100, Leitsatz Nr. 50) keine neuen Unruhen mehr zu verzeichnen waren. Nach einer im Lagebericht (Seite 13) zitierten Schätzung des UNHCR aus dem Jahre 2006 umfasst die Bevölkerungsgruppe der "Roma" im Kosovo etwa 34.000 Personen, wobei der Begriff allerdings dort als Sammelbezeichnung auch für Ashkali und Ägypter verwandt und die Zahl der "echten" Roma immerhin mit etwa 11.000 Personen angegeben wird. Nach einer auf Seite 16 des Lageberichts angesprochenen Statistik derselben Organisation sind im ersten Halbjahr 2007 insgesamt 279 Roma und damit fast genauso viele wie im gesamten Jahr 2006 (295 Personen) freiwillig in den Kosovo zurückgekehrt.

Eine solche Situation lässt sich, auch wenn die Unterkunftsfrage seitens der UNMIK außerhalb von Übergangsunterkünften als "extrem problematisch" eingestuft wird, sicher nicht annähernd mit einer durch die eingangs erwähnten Anforderungen der Rechtsprechung gekennzeichneten extremen Gefahrensituation für alle Roma im Kosovo beschreiben. Im konkreten Fall kommt mit Gewicht hinzu, dass im Falle des Klägers das für die "echten" Roma wesentlichste Integrationshindernis und damit gleichzeitig Diskriminierungsmerkmal, der Mangel an Kenntnissen der albanischen Sprache, jedenfalls nach Aktenlage ausgeschlossen werden kann. Allgemeine Zumutbarkeitserwägungen können im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG keine abweichende Beurteilung rechtfertigen, weil sie nicht der dort tatbestandlich vorausgesetzten rechtlichen Unmöglichkeit der (freiwilligen) Ausreise entsprechen. (vgl. auch hierzu beispielsweise BVerwG, Urteil vom 27.6.2006 - 1 C 14.05 -, DVBl. 2006 1509-1512)

Sonstige Gründe, die dem Kläger eine Rückkehr unzumutbar und damit rechtlich unmöglich erscheinen ließen, sind nicht ersichtlich. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus den Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Die drei Töchter und die Lebensgefährtin R sind ebenfalls vollziehbar ausreisepflichtig. Für Frau R. das Verwaltungsgericht rechtskräftig festgestellt, dass individuelle Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG), insbesondere wegen der von ihr geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, nicht vorliegen. (vgl. VG des Saarlandes, Urteil vom 14.6.2006 - 10 K 167/04.A -) Dass sich aufgrund einer bereits unzureichenden wirtschaftlichen Integration im Falle des Klägers kein in ganz eng begrenzten Ausnahmefällen in Erwägung zu ziehendes zwingendes rechtliches Abschiebungshindernis aus Art. 8 EMRK unter dem Aspekt geschützten "Privatlebens" (sog. "faktische Inländer") ergibt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 - 2 Q 25/06 -, SKZ 2007, 47, Leitsatz Nr. 57) hinsichtlich in Deutschland geborener minderjähriger Kinder keine isolierte Betrachtung vorzunehmen.

Insgesamt lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers von daher die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52 GKG, wobei hier der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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