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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 27.12.2007
Aktenzeichen: 2 A 323/07
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 10 Abs. 3 Satz 1
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels an abgelehnte Asylbewerber nach Satz 3 der Vorschrift nicht erfasste Ansprüche bestehen nur in den Fällen, in denen die Erteilung des Aufenthaltstitels in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgeschrieben ist. Das Vorliegen einer Ermessensreduzierung "auf Null" in den Fällen, in denen das Aufenthaltsrecht die Erteilung eines Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, genügt hingegen nicht zur Bejahung eines solchen "Anspruchs" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG.

Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" - unter anderem - nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt aber voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt.

Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) beziehungsweise der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) durch die Ablehnung in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisanträge schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung dieses Prozessgrundrechts erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint.

Ob die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, ist nicht dem Verfahrensrecht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren in zweiter Instanz wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14. Juni 2007 - 6 K 5/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger und begehrt vom Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er reiste im Dezember 1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte im Ergebnis erfolglos die Anerkennung als Asylberechtigter, wobei er mehrere Anträge unter Angabe unterschiedlicher Personalien stellte. (vgl. zum negativen Abschluss des im Saarland betriebenen Asylverfahrens VG des Saarlandes, Urteil vom 26.2.1998 - 2 K 152/93.A -, und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 15.7.1999 - 1 Q 57/98 - (Nichtzulassung der Berufung)) Er ist in der Vergangenheit erheblich strafrechtlich in Erscheinung getreten und wurde mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt. (vgl. die Verurteilungen durch das Amtsgericht Ludwigshafen vom 14.2.1994 - 107 Js 7780/93 - wegen schwerer mittelbarer Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten auf Bewährung, des Amtsgerichts Lebach vom 16.3.1995 - 3 Js 1696/94 - wegen ersuchten gemeinschaftlichen Diebstahls in besonders schwerem Fall zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf Bewährung, des Landgerichts Saarbrücken vom 8.1.1996 - 1 - 17/95 SchwG/3 Js 1888/94 - wegen versuchten Totschlags in minder schwerem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten, und vom 17.10.2000 - 6 - 62/2000/24 Js 1228/98 - wegen Handels mit und Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringen Mengen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 2 Monaten)

Unter dem 25.4.1997 verfügte der Beklagte die Ausweisung des Klägers. Seine dagegen ergriffenen Rechtsbehelfe blieben erfolglos. (vgl. die Abweisung der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage durch VG des Saarlandes, Urteil vom 3.2.2000 - 2 K 173/97 -) Der für den 9.12.2000 vorgesehenen Abschiebung entzog sich der Kläger, indem er untertauchte.

Am 2.1.2001 stellte der Kläger den dem vorliegenden Rechtsstreit zugrunde liegenden Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zur Begründung verwies er darauf, dass er der Vater des am 10.1.1998 in A-Stadt geborenen deutschen Staatsangehörigen J sei und beabsichtige, dessen Mutter G, mit der er die elterliche Sorge ausübe, zu heiraten.

Entsprechend begründete Abschiebungsschutzersuchen sowohl des Klägers als auch des Kindes blieben ohne Erfolg. (Vgl. hierzu VG des Saarlandes, Beschluss vom 28.2.2001 - 2 F 7/01 - und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 11.4.2001 - 1 V 11/01 -, beziehungsweise VG des Saarlandes, Beschluss vom 23.7.2001 - 2 F 39/01 - und OVG des Saarlandes, Beschluss vom 20.8.2001 - 1 V 22/01 -)

Im Februar 2004 erkannte der Kläger ferner die Vaterschaft bezüglich eines weiteren Kindes der G, der am 13.4.2002 geborenen Tochter S, an.

Im Oktober 2005 wurde der Kläger anlässlich eines Aufenthalts bei Frau G in A-Stadt festgenommen und bis 31.12.2005 in Abschiebehaft verbracht. Im Rahmen der Anhörung vor dem Haftrichter führte er aus, er habe 2000 die Bundesrepublik verlassen und lebe seither bei Verwandten in Forbach/Frankreich. Frau G und die beiden Kinder besuche er an Geburtstagen und manchmal auch zwischendurch, wenn die Kinder krank seien.

Ebenfalls im Oktober 2005 entzog das Familiengericht dem Kläger und Frau G das Aufenthaltsbestimmungsrecht bezüglich der beiden Kinder. (vgl. den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Lebach vom 21.10.2005 - 2 F 502/05 SO -, wodurch das Recht zur Aufenthaltsbestimmung dem Kreisjugendamt Saarlouis übertragen wurde) Diese und zwei weitere Kinder derselben befinden sich seither auf Veranlassung des Jugendamts in dem Kinderheim "Mutter Rosa".

Im gleichen Monat ersuchte der Kläger unter Hinweis auf die familiären Beziehungen zu den beiden Kindern und seiner Lebensgefährtin erneut um Gewährung von Abschiebungsschutz. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 14.11.2005 - 6 F 69/05 -) Die Beschwerde gegen die Entscheidung wurde vom Senat im Dezember 2005 zurückgewiesen. (vgl. dazu OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2005 - 2 W 36/05 -)

Im Januar 2006 erhoben der Kläger und die beiden Kinder, erstinstanzlich Kläger zu 2) und 3), Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Ziel einer Befristung der Ausweisungsfolgen und der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Kläger. Sie machten geltend, die Kinder seien auf die Betreuung und die Fürsorge des Klägers angewiesen. Die bestandskräftige Ausweisung aus dem Jahre 1997 stehe der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis mit Blick auf die Gewährleistungen in Art. 6 GG und 8 EMRK nicht entgegen.

Ein im März 2006 von dem Kläger und den beiden Kindern gestellter erneuter Abschiebungsschutzantrag wurde vom Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das damalige Fehlen eines Anordnungsgrundes zurückgewiesen, da nach Angaben des Antragsgegners nicht ersichtlich sei, wann mit der Ausstellung von für die Rückführung des Klägers erforderlichen Papieren durch das algerische Generalkonsulat gerechnet werden könne. (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 11.4.2006 - 6 F 9/06 -)

Nachdem der Beklagte im März 2007 nachträglich die Sperrwirkung der Ausweisung mit sofortiger Wirkung befristet hatte, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. (vgl. den nach Abtrennung dieses Verfahrensteils ergangenen Einstellungsbeschluss des Verwaltungsgerichts vom 14.6.2007 - 6 K 773/07 -)

Die verbliebene Klage auf Verpflichtung zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.6.2007 - 6 K 5/06 - abgewiesen. Bezüglich des Klägers (damals Kläger zu 1)) heißt es in der Entscheidung unter anderem, der als Untätigkeitsklage zulässige Rechtsbehelf sei unbegründet. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis stehe die sich für abgelehnte Asylbewerber aus dem § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ergebende Sperrwirkung entgegen. Der in Ausnahmefällen nach Satz 3 der Vorschrift beachtliche Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sei durch § 11 Abs. 1 AufenthG wegen des Vorliegens einer bestandskräftigen Ausweisung ausgeschlossen. Auch aus § 25 Abs. 5 AufenthG ergebe sich kein solcher Anspruch. Die Art. 6 GG und 8 EMRK begründeten im Falle des Klägers kein rechtliches Abschiebungshindernis. Aufenthaltsrechtlich in diesem Sinne ausnahmsweise schützenswerte familiäre Beziehungen zwischen dem Kläger und den beiden Kindern bestünden nicht. Die bereits in dem Eilrechtsschutzverfahren im Jahre 2005 getroffene Feststellung des Fehlens einer schutzwürdigen familiären Beistandsgemeinschaft werde nachträglich durch den Umstand erhärtet, dass dem Kläger und seiner Lebensgefährtin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen worden sei, sich die Kinder seitdem ununterbrochen im Kinderbetreuungsheim "Mutter Rosa" aufhielten und dem Kläger und Frau G lediglich ein stundenweises Besuchsrecht eingeräumt sei. Auch nach einer im April 2007 mit dem Jugendamt vereinbarten erweiterten Besuchsregelung sollten die Kinder ganz überwiegend in der Obhut der Erzieher dieses Heims bleiben. Ein vom Familiengericht beauftragter Psychologe habe in einem Gutachten vom September 2006 festgestellt, dass die Erziehungsfähigkeit des Klägers aufgrund persönlichkeitsstruktureller Defizite deutlich gemindert sei, und daher einen Verbleib der Kinder im Heim empfohlen. Die lediglich vorliegende Begegnungsgemeinschaft zwischen dem Kläger und den Kindern erlaube nicht die Annahme einer rechtlichen Unmöglichkeit seiner Ausreise.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die Zulassung der Berufung beantragt.

II.

Die von dem Kläger begehrte Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren konnte wegen von Anfang an fehlender hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nicht gewährt werden (§§ 166 VwGO, 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 14.6.2007 - 6 K 5/06 -, mit dem seine Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen kann das Vorliegen eines der in § 124 Abs. 2 VwGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe nicht entnommen werden. Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt weder die Annahme der geltend gemachten "ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit" der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (vgl. dazu allgemein etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 21.6.2002 - 1 Q 55/01 -, SKZ 2002, 289, Leitsatz Nr. 15, wonach die Frage des Vorliegens ernstlicher Zweifel am Maßstab der Ergebnisfehlerhaftigkeit zu beurteilen ist und eine Prognose dahingehend erfordert, ob das angestrebte Rechtsmittel voraussichtlich Erfolg haben wird, ständige Rechtsprechung; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004 - 7 AV 4/03 -, DVBl. 2004, 838, wonach die Vorschrift - ebenso wie der Tatbestand zu Nr. 2 - die Richtigkeit der Entscheidung gewährleisten soll und "ernstliche Zweifel" (Nr. 1) auch dann nicht anzunehmen sind, wenn sich das angegriffene Urteil zwar nicht aus den darin angegebenen Gründen, aber aus anderen Gründen als offensichtlich richtig erweist) noch die Feststellung eines für das Ergebnis des Verfahrens erheblichen Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Ausführungen des Klägers zu den vom Verwaltungsgericht angesprochenen "Sperrwirkungen" für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Ablehnung seines Asylantrags (§ 10 Abs. 3 AufenthG, dazu unter 2. in der Antragsbegründung) und des Vorliegens einer bestandskräftigen Ausweisung (§ 11 Abs. 1 AufenthG) aus dem Jahre 1997 begründen keine "ernstlichen Zweifel" in dem erwähnten Verständnis.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG darf einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist, vor der Ausreise ein Aufenthaltstitel, insbesondere auch die vom Kläger begehrte Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG), nur nach Maßgabe des 5. Abschnitts des Aufenthaltsgesetzes, also insbesondere aus humanitären Gründen, erteilt werden. Der vom Kläger in dem Zusammenhang angesprochene § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG findet sich hingegen im 6. Abschnitt des Gesetzes, der den Aufenthalt von Ausländern aus familiären Gründen regelt. Soweit sich diese Darlegungen des Klägers auf die Ausnahmevorschrift im Satz 3 des § 10 Abs. 3 AufenthG beziehen, wonach die Sperrwirkung des Satzes 1 im Falle eines Anspruchs des Ausländers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keine Anwendung findet, bleibt festzuhalten, dass derartige Ansprüche nur in den Fällen bestehen, in denen die Erteilung eines Aufenthaltstitels in den besonderen Vorschriften des Aufenthaltsrechts ausdrücklich (zwingend) vorgeschrieben ist. Das Vorliegen selbst einer Ermessensreduzierung "auf Null" in den Fällen, in denen das Aufenthaltsrecht die Erteilung eines Titels in das Ermessen der Ausländerbehörde stellt, genügt hingegen nicht zur Bejahung eines solchen "Anspruchs" im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG. (vgl. beispielsweise Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 10 RNr. 5) Wie sich dem vom Kläger als Anspruchsgrundlage reklamierten § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG unschwer entnehmen lässt, ist eine Aufenthaltserlaubnis dem "Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen" auf dieser Grundlage - unter anderem - nur "zur Ausübung der Personensorge" zu erteilen. Diese Nachzugsbewilligung setzt aber voraus, dass der ausländische Elternteil die Personensorge (§ 1626 BGB) tatsächlich ausübt und zu diesem Zweck mit dem Kind zusammenwohnt. (vgl. beispielsweise Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 28 RNr. 9) Das ist hier unstreitig nicht der Fall.

Daher kann dahinstehen, ob - was der Kläger unter Hinweis auf die vom Beklagten im Anschluss an die Beschwerdeentscheidung des Senats im Prozesskostenhilfeverfahren (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.10.2006 - 2 Y 4/06 -) vorgenommene Befristung der Folgen der Ausweisung "mit sofortiger Wirkung" (vgl. den Bescheid des Beklagten vom 30.3.2007 (Ablichtung Bl. 60 der Gerichtsakte)) - in Abrede stellt, zusätzlich der bereits erwähnte § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis grundsätzlich ausschließt, weil in § 11 Abs. 1 Satz 4 AufenthG die "Ausreise" vorausgesetzt wird. (vgl. auch hierzu Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 11 RNr. 13, wonach die "Frist" für die Beschränkung der Ausweisungsfolgen "in keinem Fall so festgesetzt oder berechnet (auf Null)" werden darf, dass sich eine Ausreise erübrigt) Die in dem Zusammenhang von dem Kläger mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer "Abweichung" (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) angesprochene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 1999 (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.12.1999 - 1 C 13.99 -, BVerwGE 110, 140 ff.) zum damaligen § 8 AuslG befasst sich mit der Vereinbarkeit eines generellen Ausreiseerfordernisses mit dem gemeinschaftsrechtlich verbürgten Recht auf Freizügigkeit (§ 12 AufenthG/EWG) und betrifft bereits von daher eine andere rechtliche Konstellation. Darüber hinaus wäre eine solche Abweichung, wenn sie vorläge, nach dem zuvor Gesagten für die Entscheidung nicht von Ausschlag gebender Bedeutung.

Da der Kläger die aus Sicht des Senats unzweifelhaft zutreffenden Ausführungen zum Nichtbestehen eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG wegen eines aus Art. 6 GG, Art. 8 EMRK herzuleitenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 AufenthG) wegen des Fehlens aufenthaltsrechtlich schützenswerter Beziehungen des Klägers zu seinen beiden Kindern auf der Basis des vom Verwaltungsgericht festgestellten und zugrunde gelegten Sachverhalts nicht dezidiert angreift, bedarf das unter dem Aspekt des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hier keiner Vertiefung. Diese Erwägungen stehen im Einklang mit den insoweit auch bereits wiederholt vom Senat getroffenen Einschätzungen in dem Zusammenhang und beziehen sich ausdrücklich auf diese. (vgl. dazu insbesondere OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.12.2005 - 2 W 36/05 -) Eine abweichende Beurteilung nahe legende Gesichtspunkte sind nicht erkennbar.

Was die Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts als solche anbelangt, rügt der Kläger schließlich (Abschnitt 3. der Antragsbegründung vom 17.7.2007) zu Unrecht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) beziehungsweise der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 VwGO) durch die Ablehnung der von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der reklamierte Verfahrensverstoß lässt sich nicht feststellen. Das Gehörsgebot schützt einen Verfahrensbeteiligten nicht vor jeder nach seiner Meinung unrichtigen Ablehnung eines von ihm in mündlicher Verhandlung gestellten Beweisantrags. Vielmehr kann eine Verletzung des Prozessgrundrechts (Art. 103 Abs. 1 GG) erst dann angenommen werden, wenn die Ablehnung des Antrags unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mehr eine Stütze im Prozessrecht findet, sich das Gericht mit dem Vorbringen eines Beteiligten in völlig unzulänglicher Form auseinandergesetzt hat und die Ablehnung des Beweisersuchens daher erkennbar willkürlich erscheint. (vgl. beispielsweise OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.8.2005 - 2 Q 19/05 -, vom 21.9.2005 - 2 Q 18/05 -, vom 29.11.2005 - 2 Q 41/04 -, vom 1.12.1005 - 2 Q 35/04 -, vom 2.9.2005 - 2 Q 27/05 -, sämtlich SKZ 2006, 57, Leitsatz Nr. 63, vom 31.5.2002 - 1 Q 60/01 -, SKZ 2002, 288, Leitsatz Nr. 13, vom 23.3.1999 - 3 Q 63/98 -, SKZ 1999, 292, Leitsatz Nr. 109, und vom 26.5.1999 - 9 Q 40/98 -, SKZ 1999, 286, Leitsatz Nr. 76) Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

Nach der maßgebenden Sitzungsniederschrift vom 14.6.2007 hat der Kläger zunächst eine Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung zu der Behauptung beantragt, dass abweichend von seinen früheren Einlassungen "seit dem Jahr 2000 bzw. seit der Geburt" der Tochter S zwischen dem Kläger und den beiden Kindern eine "familiäre Lebens- und Beistandsgemeinschaft besteht und der Kläger seine Aufgabe als Vater verantwortungsvoll ausübt." Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht durch förmlichen Beschluss in der Sitzung (§ 86 Abs. 2 VwGO) abgelehnt und zur Begründung darauf verwiesen, dass - unstreitig - beide Kinder und auch die zwei weiteren älteren Kinder der Frau G sich seit Oktober 2005 infolge der durch das Familiengericht vorgenommenen Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf das Kreisjugendamt im Kinderbetreuungsheim "Mutter Rosa" der Marien-Haus GmbH (Waldbreitbach) in Wadgassen befinden, so dass unabhängig von der Beantwortung der Beweisfrage jedenfalls ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vom Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ausgegangen werden könne, was mit Blick auf die Maßgeblichkeit des Beurteilungszeitraums der mündlichen Verhandlung hier entscheidend sei. Der zweite Beweisantrag des Klägers zu der Behauptung, dass seine Trennung von seinen beiden Kindern eine erhebliche Gefährdung des Kindeswohls "bis hin zu schweren Entwicklungsstörungen" bedeute, wurde vom Verwaltungsgericht mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach einem bei den Akten des Amtsgerichts A-Stadt (Familiengericht) befindlichen Gutachten des Dipl.-Psychologen A vom September 2006 die Erziehungsfähigkeit des Klägers "aufgrund von persönlichkeitsstrukturellen Defiziten deutlich gemindert" sei, so dass der Verbleib der Kinder in dem Heim und ein lediglich stundenweiser Besuch des Klägers "ausdrücklich empfohlen wurde, um Schaden von den Kindern abzuwenden". Dass das Gutachten des Dipl.-Psychologen A insoweit inhaltlich richtig wiedergegeben worden ist, wird in der Antragsschrift nicht in Abrede gestellt. Sachargumente, die diese Aussagen des Gutachters im Ergebnis zu erschüttern geeignet wären, lassen sich der Antragsbegründung ebenfalls nicht entnehmen.

Vor dem Hintergrund kann hier jedenfalls keine nach allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen "willkürliche" Ablehnung der Beweisanträge festgestellt werden. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Urteil des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt. Soweit sich der Kläger gegen das Ergebnis dieser rechtlichen Würdigung des Sachverhalts in dem seine Klage abweisenden Urteil wendet, bleibt festzuhalten, dass die Frage, ob die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis zutreffend ist oder nicht, nicht dem Verfahrensrecht unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Deswegen ist die Ansicht des Klägers, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft nicht unbedingt eine häusliche Gemeinschaft voraussetze, in dem Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung wie die Beschreibung der allgemeinen Zielvorstellungen des Bundesgesetzgebers hinsichtlich einer Heimerziehung nach § 34 SGB VIII oder die ganz allgemeine Zielbeschreibung des erwähnten Gutachters "im familiengerichtlichen Verfahren".

Demgemäß lässt sich dem Antragsvorbringen des Klägers die Darlegung eines Zulassungsgrundes (§ 124 Abs. 2 VwGO) nicht entnehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 52, 47 GKG, wobei hier der so genannte Auffangwert in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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