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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 26.07.2007
Aktenzeichen: 2 A 349/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 124 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
1. Hat sich das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Frage des Vorliegens einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots im baurechtlichen Nachbarstreit einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch von der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können.

2. Dass die "Eröffnung" des auf die volle Überprüfung verwaltungsgerichtlicher Urteile in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zielenden Rechtsmittels der Berufung seit dem Inkrafttreten des 6. VwGO Änderungsgesetzes zum 1.1.1997 einem generellen Zulassungserfordernis unterliegt, verdeutlicht ohne weiteres, dass die Zurückweisung eines Zulassungsantrags nicht die abschließende Feststellung durch das Rechtsmittelgericht voraussetzen kann, dass das erstinstanzliche Urteil "mit Gewissheit" richtig ist.

3. Die verfassungsrechtlichen Anforderungen der Gebote effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und der Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) gebieten keine davon abweichende Interpretation der Zulassungstatbestände der § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO.


Tenor:

Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juni 2007 - 2 A 152/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 14.2.2007 - 5 K 125/05 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung einer der Beigeladenen mit Bauschein des Beklagten vom 18.5.2004 erteilten Baugenehmigung für den "Neubau einer Lagerhalle zur Lagerung von Trockenbaustoffen" auf einem rückseitig an ihr Wohnanwesen angrenzenden Grundstück abgewiesen wurde Das Verwaltungsgericht hat nach Durchführung einer Ortseinsicht, in deren Zeitpunkt das Gebäude bereits ausgeführt worden war, unter anderem eine Verletzung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) wegen der Auswirkungen auf das Grundstück der Klägerin verneint. Den Berufungszulassungsantrag hat der Senat mit Beschluss vom 21.6.2007 - 2 A 152/07 - zurückgewiesen. Insoweit macht die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend.

II.

Die Anhörungsrüge (§ 152a VwGO) der Klägerin ist unbegründet und rechtfertigt nicht die damit beantragte Fortsetzung des Berufungszulassungsverfahrens. Eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Eine solche möchte die Klägerin konkret aus folgender Passage des beanstandeten Beschlusses des Senats (Seiten 6 und 7) herleiten:

"Hat sich das Verwaltungsgericht - hier sogar nach Ausführung des Vorhabens - einen Eindruck von dem "Baugrundstück" und seiner Umgebung, insbesondere auch der Situation des Nachbargrundstücks verschafft und anschließend eine nach den Maßstäben der Rechtsprechung nachvollziehbare Bewertung vorgenommen, so ist die Zulassung der Berufung nur geboten, wenn das Antragsvorbringen besondere Aspekte des Falles aufzeigt, die eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Unrichtigkeit des vom Verwaltungsgericht gefundenen Ergebnisses rechtfertigen können. Ob die Einschätzung des Verwaltungsgerichts im konkreten Fall im Ergebnis "mit Gewissheit" richtig ist, ist keine sich im Zulassungsverfahren stellende Frage."

Die Klägerin macht geltend, die letztgenannte Aussage, die im Übrigen ständiger Rechtssprechung des erkennenden und auch des früher für Bausachen zuständigen 1. Senats entspricht und die in einer Vielzahl von - unter anderem auch unter Beteiligung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergangenen - Entscheidungen zum Ausdruck gekommen ist, (vgl. die in den Fußnoten 8 bis 10 des Beschlusses vom 21.6.2007 - 2 A 152/07 - angeführten Beschlüsse des 1. und des 2. Senats, wobei beispielsweise der Beschluss vom 20.7.2001 - 2 Q 10/01 -, SKZ 2002, 159 Leitsatz Nr. 35, einen Berufungszulassungsantrag der Klägerin betraf, und die entsprechende Passage auch in veröffentlichten Leitsatz enthalten ist) halte "einer verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht stand". Hierdurch werde die "gerichtliche Prüfungskompetenz im Zulassungsverfahren auf eine Art Schlüssigkeits- oder Evidenzprüfung reduziert" beziehungsweise die "für das Berufungsverfahren vorgesehene gerichtliche Kontrolle im Berufungszulassungsverfahren abgeschnitten".

Das ist unzutreffend und rechtfertigt schon gar nicht die Annahme, hierdurch werde ein "von der Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel" ineffektiv gemacht. Die "Eröffnung" des auf die Überprüfung eines Urteils des Verwaltungsgerichts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zielenden Rechtsmittels der Berufung unterliegt seit dem Inkrafttreten des 6. VwGO ÄndG (vgl. das Gesetz vom 1.11.1996, BGBl. I, 1626) zum 1.1.1997 - in verfassungsrechtlich (Art. 19 Abs. 4, 103 Abs. 1 GG) unbedenklicher Weise - einem generellen Zulassungserfordernis. Allein dieser Umstand, insbesondere aber die Formulierung der Zulassungstatbestände der Nr. 1 und der Nr. 2 in § 124 Abs. 2 VwGO macht ohne weiteres deutlich, dass die Zurückweisung eines Zulassungsantrags nicht - wie die Klägerin meint - die abschließende Feststellung ("mit Gewissheit") voraussetzen kann, dass das erstinstanzliche Urteil richtig ist. Bei einem solchen Verständnis liefe die mit der genannten Änderung Prozessrechts beabsichtigte Beschränkung der Berufung durch die Einführung des Zulassungserfordernisses leer. Die Verneinung des Vorliegens "ernstlicher Zweifel" an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ist schon nach der Formulierung eindeutig nicht gleichzusetzen mit der Feststellung seiner Richtigkeit und die in den Fällen notwendiger Ortseinsichten in baurechtlichen Streitigkeiten immer verbleibenden "Restzweifel" sind nicht notwendig "ernstlich". Vielmehr obliegt es dem Zulassungsantragsteller auch in diesen Fällen, gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Beurteilung und damit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit seinem Zulassungsantrag darzulegen.

Die von der Klägerin zitierte Aussage bezieht sich auch konkret auf die Geltendmachung der Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 VwGO, zu denen es im Zusammenhang mit einer von der Klägerin insoweit geltend gemachten Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Beschluss des Senats vom 21.6.2007 unmittelbar vorher (Seite 6) heißt:

"Dass <das Verwaltungsgericht> hinsichtlich der Einhaltung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme bei dem genehmigten Vorhaben zu einem anderen als dem von der Klägerin gewünschten Ergebnis gelangt ist, begründet nicht schon aus sich heraus ernstliche Zweifel an dessen Richtigkeit. Allein der Umstand, dass die Beantwortung dieser Frage in aller Regel die Verschaffung eines Eindrucks von den örtlichen Gegebenheiten voraussetzt und daher (auch) von einem Rechtsmittelgericht bis auf Ausnahmefälle nicht abschließend nur auf Grund der Aktenlage beurteilt werden kann, rechtfertigt weder die Annahme, das auf einer Ortsbesichtigung beruhende Ergebnis der Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterläge ernstlichen Zweifeln hinsichtlich seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch eine Bejahung "besonderer" Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO."

Daran ist festzuhalten. Dass die Klägerin ausweislich ihres Rügevorbringens nach wie vor die Auffassung vertritt, das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen sei ihr gegenüber rücksichtslos, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Verwaltungsgericht ist zur gegenteiligen Auffassung gelangt und hat dies ausführlich und nachvollziehbar begründet. Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt nicht den Schluss, dass dabei der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht zutreffend erfasst oder die von der Rechtsprechung für diese Beurteilung entwickelten Maßstäbe verkannt worden wären. Woraus sich hier die vom Gesetzgeber geforderten "ernstlichen Zweifel" an der Richtigkeit dieses Beurteilungsergebnisses ergeben sollen, ist nicht nachzuvollziehen.

Die von der Klägerin zur Begründung ihrer Rüge angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.6.2005 - 1 BvR 2615/04 -, NVwZ 2005, 1176, wobei der dortige Zulassungsantrag im Übrigen vom Rechtsmittelgericht mit seitens des Bundesverfassungsgerichts beanstandeter Nutzbarmachung des Darlegungserfordernisses (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) zurückgewiesen worden war) betraf schließlich einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt. In dem sich mit der Frage der Auswirkungen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) für die Behandlung von Zulassungsanträgen befassenden Erkenntnis ging es um einen Sachverhalt, in dem ein erstinstanzlich unterlegener Verfahrensbeteiligter einen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) aus der inhaltlich nicht nachvollziehbaren Ablehnung eines von ihm förmlich gestellten Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) durch das Gericht hergeleitet hatte. Im vorliegenden Fall hat aber das Verwaltungsgericht gerade die gebotene Sachverhaltsermittlung durchgeführt, bei der die Klägerin im Übrigen durch ihre Prozessbevollmächtigten vertreten worden ist und damit auch insoweit "Gehör" gefunden hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da der Beklagte und die Beigeladene nicht an dem Rügeverfahren beteiligt wurden und sich die Gerichtsgebühr aus der Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses nach Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) ergibt, der insoweit eine Festgebühr von 50,- EUR vorsieht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

Ende der Entscheidung

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