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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 05.07.2007
Aktenzeichen: 2 B 144/07 (1)
Rechtsgebiete: LBO 2004


Vorschriften:

LBO 2004 § 68 Abs. 2
LBO 2004 § 68 Abs. 3 Satz 1
1. Gegen die Verbindung des gegen die nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 LBO 2004 für die Erteilung isolierter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei genehmigungsfreien Vorhaben (§ 63 LBO 2004) zuständige Gemeinde gerichteten Aussetzungsbegehrens mit dem gegen die allein zum Tätigwerden gegenüber dem Bauherrn ermächtigte Bauaufsichtsbehörde (§§ 57 Abs. 2, 81, 82 LBO 2004) geltend gemachten Einschreitensverlangen bestehen unter prozessualen Gesichtspunkten keine durchgreifenden Bedenken (§§ 44, 64 VwGO, 59 ff. ZPO).

2. Die von den Gemeinden im Saarland zu erteilenden isolierten planungsrechtlichen Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) werden von dem bundesgesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts für die Rechtsbehelfe Dritter gegen die "bauaufsichtliche Zulassung" eines Bauvorhabens (§ 212 a Abs. 1 BauGB) erfasst.

3. Das Instrument der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) stellt kein geeignetes Mittel dar, um gewandelte städtebauliche Vorstellungen zur Geltung zu bringen.

Es gehört nicht zu den Aufgaben privater Nachbarn, über die Einhaltung des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit beziehungsweise über eine Beachtung der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bei ihren Entscheidungen zu wachen.

4. Abgesehen von anderen Grundsätzen unterliegenden Befreiungen von aus sich heraus nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans, bei denen der Nachbar generell das Nichtvorliegen der Befreiungsvoraussetzungen einwenden kann, ist eine Verletzung von Nachbarrechten durch eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen nur aus einer Nichtbeachtung des Gebotes nachbarlicher Rücksichtnahme herleitbar. Dem Nachbarn steht bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen kein weiter gehender subjektiver Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. Das gilt auch für die Fälle des "Ermessensausfalls".

5. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens sowie ein daraus herzuleitender Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot können in eng begrenzten Ausnahmefällen auch dann vorliegen, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen eingehalten sind.

6. Die Vollziehbarkeit von der Gemeinde im Bereich genehmigungsfreien Bauens (§ 63 LBO 2004) erteilter Befreiungsbescheide (§ 31 Abs. 2 BauGB) hat nicht zur Folge, dass das Vorhaben insgesamt rechtmäßig ausgeführt wird. Die Bauaufsichtsbehörde darf dann zwar nicht unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der von den Befreiungen betroffenen Festsetzungen des Plans tätig werden. Die Einhaltung aller sonstigen materiellrechtlichen Anforderungen an das Bauvorhaben fällt indes im genehmigungsfreigestellten Bereich (§ 63 LBO 2004) in die alleinige Verantwortung des Bauherrn.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12.3.2007 - 5 L 309/07 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren sowie unter entsprechender Abänderung der Festsetzung des Verwaltungsgerichts auch für das erstinstanzliche Verfahren auf 10.000,- EUR festgesetzt .

Gründe:

I.

Der Antragsteller, Eigentümer des Wohnhausanwesens C-Straße (Parzelle Nr. 94/37) wendet sich gegen den Neubau eines Zweifamilienhauses im Genehmigungsfreistellungsverfahren (§ 63 LBO 2004) durch die Beigeladenen im östlichen Teil des angrenzenden Nachbargrundstücks Parzelle Nr. 94/44 in Flur 5 der Gemarkung E. Dieses ist in seinem westlichen Teil hin bereits mit einem Wohnhaus (Anwesen J-Straße 1) bebaut. Beide Grundstücke werden von dem Bebauungsplan "Hinter der neuen Schule" der früheren Gemeinde E, heute ein Ortsteil der Antragsgegnerin zu 1), aus dem Jahre 1967 erfasst. Nach dessen Planzeichnung ist an der fraglichen Stelle keine Bebauung vorgesehen. Für den Bereich des Bauvorhabens der Beigeladenen ist überwiegend "private Freifläche" zwischen der Bebauung entlang der J-Straße und dem östlich anschließenden Standort einer Schule festgesetzt. In dieser "Freifläche" befindet sich bereits ein Wohngebäude (Anwesen Nr. 8a, Parzelle Nr. 94/59), dessen Errichtung im Jahre 1986 vom Antragsgegner zu 2) genehmigt worden ist.

Die Bauvorlagen der Beigeladenen wurden im Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin zu 1) eingereicht. Durch getrennte Bescheide vom 16.11.2006 erteilte diese den Beigeladenen Befreiungen von mehreren Festsetzungen des Bebauungsplanes beziehungsweise von Anforderungen einer für den Bereich erlassenen Baupolizeiverordnung, (vgl. hierzu die "Baupolizei-Verordnung für das Gelände hinter der neuen Schule in E" vom 14.4.1960, Amtsbl. Seiten 680 ff., geändert durch Verordnung vom 15.9.1965, Amtsbl. Seite 1040) und zwar für eine Überschreitung der Geschossflächenzahl (6/06/B), für die Überschreitung der Baugrenze (7/06/B), für eine Überschreitung der "Geschossigkeit" (8/06/B), für die Einrichtung von Stellplätzen "außerhalb der Baugrenzen/Baulinien" (9/06/B) sowie für eine Änderung der Dachneigung und der Dachform (10/06/B). Gegen die Bescheide hat der Antragsteller am 1.12.2006 Widersprüche erhoben.

Nach Baubeginn beantragte der Antragsteller am 7.2.2007 beim Verwaltungsgericht die Aussetzung der Befreiungsbescheide der Antragsgegnerin zu 1) hinsichtlich der Geschossflächenzahl, der Überschreitung der Baugrenze und der Geschosszahl sowie die Verpflichtung des Antragsgegners zu 2) zur Einstellung der Bauarbeiten. Zur Begründung verwies er auf das Fehlen der Befreiungsvoraussetzungen und machte geltend, der Ortsgesetzgeber habe mit "der Planausweisung" nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, sondern auch einzelne Grundeigentümer schützen und begünstigen wollen. Die von Bebauung frei zu haltenden "Freiflächen" im Gegensatz zu den überbaubaren Flächen sollten ein möglichst störungsfreies Wohnen gewährleisten und dienten damit dem Schutz der Nachbarn. Das Bauvorhaben beinhalte einen Eingriff in die Ruhezone seines - des Antragstellers - Grundstücks. Bei Vorliegen eines Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften bestehe ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Bauaufsichtsbehörde, hier den Antragsgegner zu 2).

Durch Beschluss vom 9.2.2007 setzte das Verwaltungsgericht die angegriffenen Befreiungsbescheide vorläufig aus und verpflichtete den Antragsgegner zu 2), einstweilen bis zu seiner Entscheidung über die Anträge die Bauarbeiten zu unterbinden.

Die Antragsgegnerin zu 1) führte aus, die "Prüfung des Antrags auf Genehmigungsfreistellung" sei abgeschlossen und die Beigeladenen seien darauf hingewiesen worden, dass der Baubeginn vor "Rechtsverbindlichkeit" der Befreiungsentscheidungen auf eigenes Risiko erfolgt sei.

Der Antragsgegner zu 2) hat die Ansicht vertreten, die von den Befreiungen betroffenen Festsetzungen entfalteten keine nachbarschützende Wirkung. Weder im Zusammenhang mit den erteilten Befreiungen noch allgemein sei ein Verstoß gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme zu erkennen.

Die Beigeladenen haben unter anderem vorgetragen, der Vorwurf eines Einbruchs in die Ruhezone sei "widersinnig". Durch den Bau an der stark genutzten Erschließungsstraße werde die Ruhezone sogar abgeschirmt. Der Baukörper halte zum Grundstück des Antragstellers einen Abstand von 6 m ein. Diesem werde auch kein Licht genommen. Die bauliche Situation sei mit der des Anwesens J-Straße Nr. 13 zu vergleichen. Mit Blick auf die Erweiterung diverser Gebäude um ein Geschoss, veränderte Dachneigungen wie auch eine bauliche Nutzung nicht überbaubarer Flächen mit Wohngebäuden stelle sich die Frage der Nichtigkeit des Plans. Ihrerseits habe nie eine Absicht bestanden, den Lebensraum des Antragstellers einzuengen, was durch den Grenzabstand von 6 m untermauert werde.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 12.3.2007 - 5 L 309/07 - zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, zwar seien die den Beigeladenen erteilten Befreiungen objektiv rechtswidrig, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht gegeben seien und die Bescheide der Antragsgegnerin zu 1) sowohl formal als auch inhaltlich elementaren Anforderungen an eine Ermessenentscheidung nicht genügten. Eine Rechtsverletzung des Antragstellers lasse sich daraus aber nicht herleiten. Es könne nicht festgestellt werden, dass die betroffenen Festsetzungen nachbarschützenden Charakter aufwiesen. Zwar lägen weder die Aufstellungsunterlagen noch die Planbegründung vor, weil diese nach Angaben der Antragsgegnerin zu 1) nicht auffindbar seien. Allein aus dem Bebauungsplan heraus ergäben sich keine Anhaltpunkte dafür, dass die Gemeinde die fraglichen Festsetzungen zu anderen als städtebaulichen Zwecken getroffen habe. Eine endgültige Klärung der Frage müsse daher dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Auch die im Rahmen der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen in Bebauungsplänen notwendige Feststellung einer Rücksichtslosigkeit des Vorhabens gegenüber dem Nachbarn lasse sich erst nach Durchführung einer Ortsbesichtigung im Hauptsacheverfahren "zuverlässig" beantworten. Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung könne "bereits aus tatsächlichen Gründen grundsätzlich nicht vorliegen", wenn das landesrechtliche Abstandsflächenrecht eingehalten werde. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens bleibe es nach der Grundentscheidung des Gesetzgebers bei dem Vorrang des Bauherrninteresses am Fortbestand der Ausnutzbarkeit der "Baugenehmigung". Ein Anordnungsanspruch gegen den Antragsgegner zu 2) stehe dem Antragsteller offenkundig nicht zu. Aufgrund der erteilten Befreiungen könne nicht festgestellt werden, dass die Ausführung des Bauvorhabens rechtswidrig sei.

Gegen diese Entscheidungen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die gemäß § 146 Abs. 1 VwGO statthafte Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 12.3.2007 - 5 L 309/07 - ist zulässig. Gegen die Verbindung des gegen die nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 LBO 2004 für die Erteilung isolierter Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bei genehmigungsfreien Vorhaben (§ 63 LBO 2004) zuständige Antragsgegnerin zu 1) gerichteten Aussetzungsbegehrens mit dem gegen den Antragsgegner zu 2) als zum Tätigwerden gegenüber dem Bauherrn allein ermächtigte Bauaufsichtsbehörde (§§ 57 Abs. 2, 81, 82 LBO 2004) geltend gemachten Einschreitensverlangen bestehen unter prozessualen Gesichtspunkten keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken (§§ 44, 64 VwGO i.V.m. 59 ff. ZPO).

Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung vom 23.4.2007 gebietet keine abweichende Beurteilung der Eilrechtsschutzbegehren des Antragstellers nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Satz 1, 123 Abs. 1 VwGO.

Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren gegen die Antragsgegnerin zu 1) zu Recht zurückgewiesen. Dieses ist statthaft. Die von den Gemeinden im Saarland zu erteilenden isolierten planungsrechtlichen Befreiungen (§ 31 Abs. 2 BauGB) werden von dem bundesgesetzlichen Ausschluss des Suspensiveffekts für die Rechtsbehelfe Dritter gegen die "bauaufsichtliche Zulassung" eines Bauvorhabens (§ 212a Abs. 1 BauGB) erfasst. An das Vorliegen der erteilten oder durch Fristablauf nach Antragstellung gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 fingierten Befreiung(en) ist nach § 63 Abs. 3 Satz 4 LBO 2004 die Baufreigabe geknüpft. Die insoweit erforderlichen isolierten Entscheidungen bilden die einzige formelle Schranke für die Bauausführung (so OVG Schleswig, Beschluss vom 20.7.2006 - 1 MB 13/06 -, NordÖR 2006, 361) und stellen inhaltlich einen Restbestand der ansonsten im Genehmigungsfreistellungsverfahren nach § 63 LBO 2004 nicht mehr erforderlichen Baugenehmigung dar. (ebenso für das Kenntnisgabeverfahren nach § 51 LBO BW: VGH Mannheim, Beschlüsse vom 9.5.2006 - 3 S 906/06 -, BauR 2006, 1862, und vom 24.1.2006 - 8 S 638/05 -; Schrödter, BauGB, 7. Auflage 2006, § 212a, RNr. 2 unter Hinweis auf Sinn und Zweck der Regelung; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Losebl., § 212a RNr. 26 unter Hinweis auf die Materialien zum BauROG 1998, zweifelnd, letztlich die Frage aber offen lassend OVG Münster, Beschluss vom 1.12.1998 - 10 B 2304/98 -, BRS 60 Nr. 156, insoweit allerdings zu einer Abweichungsentscheidung betreffend bauordnungsrechtliche Brandschutzanforderungen) Insofern erfüllen die mit der Neufassung der Saarländischen Landesbauordnung (LBO 2004) erstmals mit diesen Entscheidungen betrauten Gemeinden - wie etwa die die Aufgaben der Bauaufsicht wahrnehmenden sechs größeren Städte im Saarland (vgl. dazu § 58 LBO 2004 i.V.m. der 5. Verordnung zur Bauordnung für das Saarland (Zuständigkeitsverordnung - ZustVO) vom 31.3.1989, Amtsbl. Seite 512) - materiell herkömmlich "bauaufsichtliche" Aufgaben im Verständnis des § 212a Abs. 1 BauGB. (anders: Fislake im Berliner Kommentar zum BauGB, Loseblatt, § 212a RNr. 8 bis 10, der insoweit von einer Beschränkung auf Entscheidungen der Bauaufsichtsbehörden ausgeht)

Der ansonsten hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen Bedenken unterliegende Aussetzungsantrag des Antragstellers ist jedoch nicht begründet. Auch in derartigen Antragsverfahren gelten die für Nachbarrechtsbehelfe im Zusammenhang mit Baugenehmigungen entwickelten Maßstäbe. Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte ist die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des in der Hauptsache eingelegten Nachbarrechtsbehelfs, hier also das Vorliegen einer für den Erfolg des Widerspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Antragstellers erforderlichen Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 28.8.1998 - 2 V 15/98 -, SKZ 1999, 120, Leitsatz Nr. 52, wonach der Umstand, dass eine Baugenehmigung lediglich gegen im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften verstößt und sich insoweit als erkennbar rechtswidrig erweist, im Einzelfall keinen Grund darstellt, dem Nachbarinteresse an der Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit den Vorrang einzuräumen; ebenso etwa Beschlüsse vom 16.12.2003 - 1 W 42/03 -, vom 24.6.2004 - 1 W 18/04 -, SKZ 2005, 71, Leitsatz Nr. 26, und vom 6.9.2004 - 1 W 26/04 -, SKZ 2005, 94, Leitsatz Nr. 35) durch die einzelnen Befreiungen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht bereits abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs nur Raum, wenn sich bei überschlägiger Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Befreiung ergeben. (vgl. hierzu im Einzelnen etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 27.10.2003 - 1 W 34/03 und 1 W 35/03 -, SKZ 2004, 85, Leitsatz Nr. 40, st. Rechtsprechung) Beides ist hier nicht der Fall.

Zweifel an der Nachbarrechtmäßigkeit ergeben sich entgegen der Ansicht des auf den Grundsatz der Gewaltenteilung und die Einschränkung gerichtlicher Befugnisse zur Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen nach § 114 VwGO verweisenden Antragstellers - bezogen auf die drei zum Gegenstand des Aussetzungsbegehrens gemachten Befreiungen (§§ 31 Abs. 2 BauGB, 68 Abs. 2 und 3 Satz 1 LBO 2004) - nicht bereits daraus, dass diese "formularmäßigen" Entscheidungen der Antragsgegnerin zu 1) ohne weiteres erkennbar nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen, insbesondere nicht ansatzweise das Vorliegen der Dispensvoraussetzungen nahe legen und auch unter Ermessensgesichtspunkten keinerlei Gründe erkennen lassen, welche die Antragsgegnerin zu 1) bewogen haben, die Befreiungen zu erteilen. Insgesamt wirft diese Befreiungspraxis der Antragsgegnerin zu 1) für das Vorhaben der Beigeladenen an einem Standort, an dem nach den Vorstellungen des Ortsgesetzgebers (überhaupt) keine Bebauung stattfinden soll, die Frage nach dem Sinn beziehungsweise dem Wert gemeindlicher Bauleitplanung auf. Denn das Instrument der Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans (§ 31 Abs. 2 BauGB) stellt kein geeignetes Mittel dar, um gewandelte städtebauliche Vorstellungen durch Verwaltungsentscheidungen im Einzelfall unter Verzicht auf ein Planänderungsverfahren und damit unter Ausschaltung des Gemeinderates zur Geltung zu bringen.

Allein die objektive Rechtwidrigkeit einer baubehördlichen Verwaltungsentscheidung begründet aber auch in dem Zusammenhang für sich genommen keine Abwehrrechte des Nachbarn. Es gehört generell nicht zu seinen Aufgaben, über die Einhaltung des öffentlichen Rechts in seiner Gesamtheit beziehungsweise über eine Beachtung der Bindung der Verwaltung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) bei ihren Entscheidungen zu wachen. (so bereits OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -, betreffend den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenregelung (Art. 19 Abs. 4 GG) für das Beschwerdeverfahren, und vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157 = BRS 69 Nr. 165) Die vielmehr notwendige Verletzung des Nachbarn, hier des Antragstellers, in eigenen Rechten ergibt sich auch nicht - wie dieser meint - aus einem Anspruch seinerseits "auf ermessensfehlerfreie Entscheidung" hinsichtlich der Befreiungen. Der Wortlaut des § 31 Abs. 2 BauGB, wonach von Festsetzungen eines Bebauungsplans (vgl. in dem Zusammenhang zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 29.3.2007 - B 7/07 -, und vom 17.10.2006 - 2 W 19/06 - (Mobilfunk), SKZ 2007, 14 = LKRZ 2007, 69, mit zahlreichen weiteren Nachweisen, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig keine inzidente Normenkontrolle durchzuführen, vielmehr von der Verbindlichkeit planerischer Festsetzungen für das Baugrundstück auszugehen ist, st. Rspr. des Senats) befreit werden kann, "wenn" unter anderem die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, verdeutlicht, dass das Gebot zur Berücksichtigung von Nachbarinteressen nicht auf der Rechtsfolgenseite (Ermessen), sondern zunächst auf der Ebene des Tatbestands der Vorschrift von Bedeutung ist. Diese "Würdigung", die letztlich eine Abwägung der gegenläufigen öffentlichen und privaten Interessen einerseits des Bauherrn an der Erteilung der Befreiung und andererseits des Nachbarn an der Einhaltung der Festsetzung beziehungsweise an einer Verhinderung von Nachteilen durch die Befreiung erfordert, ist unter Heranziehung der in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vorzunehmen. Nach der vom Antragsteller zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. dazu grundlegend BVerwG, Urteil vom 19.9.1986 - 4 C 4.84 -, BRS 46 Nr. 173) ist - abgesehen von ohnehin anderen Grundsätzen unterliegenden Befreiungen von (selbst) nachbarschützenden Festsetzungen im Bebauungsplan, bei denen der Nachbar generell das Nichtvorliegen der Befreiungsvoraussetzungen einwenden kann (vgl. in dem Zusammenhang etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183, dort zum Merkmal der "städtebaulichen Vertretbarkeit", wonach jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB in diesen Fällen zur Aufhebung führen muss) - eine Verletzung von Nachbarrechten nur dann anzunehmen, wenn die Behörde nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Die Frage der Rücksichtslosigkeit kann, ungeachtet der auch in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannten grundsätzlichen Beachtlichkeit oder "Verwertbarkeit" nachbarlicher Interessen auch auf der Rechtsfolgenseite, als solche nicht Gegenstand von Ermessenerwägungen sein. (vgl. hierzu beispielsweise Dürr in Brügelmann, BauGB, Loseblatt, § 31 Anm. 59, dort aus der (umgekehrten) Perspektive des Bauherrn, wonach es widersinnig wäre, zunächst bei der Würdigung nachbarlicher Interessen auf der Tatbestandsebene die Nachbarbelange zurücktreten zu lassen, dann aber im Rahmen des Ermessens eine Befreiung gerade daran scheitern zu lassen) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Grundsatzentscheidung betreffend einen dort erstmals anerkannten Nachbarschutz aus § 31 Abs. 2 BauGB unabhängig von der nachbarschützenden Qualität der dispensierten Festsetzung ausdrücklich betont, dass in diesen Fällen Drittschutz nicht ohne Rücksicht auf den Grad der Beeinträchtigung des Nachbarn gewährt werden kann. Das schließt es aus, in den Fällen der Erteilung von Befreiungen von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans unabhängig davon allein wegen "Ermessensfehlern" einen Nachbaranspruch zu konstruieren. Ansonsten wäre im Übrigen auch jede auf der Grundlage des § 68 Abs. 3 Satz 2 LBO 2004 fingierte Befreiung oder eine unter "Übersehen" des Befreiungserfordernisses erteilte Genehmigung auf den Nachbarrechtsbehelf hin allein wegen "Ermessensnichtgebrauchs" aufzuheben. Gerade für die letztgenannte Fallkonstellation ist aber anerkannt, dass eine unter Verstoß gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans erteilte Baugenehmigung vom Nachbarn nur bei Vorliegen einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots erfolgreich angefochten werden kann. (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8.7.1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 183, unter Verweis auf das Urteil vom 6.10.1989 - 4 C 14.87 -, BRS 49 Nr. 188) Für die hier zur Rede stehenden isolierten Befreiungsentscheidungen der nunmehr zuständigen saarländischen Gemeinden nach § 68 Abs. 3 Satz 1 LBO 2004 für genehmigungsfreie Bauvorhaben gilt nichts anderes. Dem Nachbarn steht daher auch in diesen Fällen bei nicht nachbarschützenden Festsetzungen kein umfassender subjektiver Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, Leitsatz Nr. 32, wonach sich insoweit keine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition begründen lässt, und vom 11.5.2005 - 1 W 4/05 -, SKZ 2005, 293, Leitsatz Nr. 30, BauR 2005, 1519) Eine davon abweichend im Beschluss des OVG Schleswig vom 20.7.2006 - 1 MB 13/06 - über die darin enthaltene Bezugnahme auf die Vorinstanz (vgl. den Beschluss vom 8.5.2006 - 2 B 13/06 -, dort die konkret vom Rechtsmittelgericht insoweit in Bezug genommenen Seiten 5/6 des amtlichen Umdrucks, wobei die streitgegenständliche Ermessensentscheidung ebenfalls "keine Begründung" aufwies, vielmehr vom Verwaltungsgericht die dazu im Rahmen eines Aktenvermerks niedergelegten Beweggründe der Behörde in den Blick genommen wurden) für erforderlich erachtete weitergehende inhaltliche Überprüfung der Ausübung des der Behörde durch § 31 Abs. 2 BauGB eingeräumten Befreiungsermessens ist weder erforderlich noch aus Rechtsgründen geboten. Bei der Befreiung von der Verpflichtung zur Einhaltung nicht dem Schutz des Nachbarn dienender Festsetzungen in einem Bebauungsplan vermögen Ermessensfehler über die qualifizierte Betroffenheit des Nachbarn am Maßstab des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots für sich genommen keine nachbarlichen Abwehransprüche gegen das Bauvorhaben beziehungsweise gegen die seiner materiellen Legalisierung dienende behördliche Befreiungsentscheidung zu begründen. Das gilt auch für den im konkreten Fall - wenn man das Fehlen jeglicher Begründung für eine Ermessensentscheidung zugrunde legt - vorliegenden "Ermessensausfall". Auch insoweit hat der Nachbar anders als beim Dispens von nachbarschützenden Festsetzungen des Ortsgesetzgebers im Bebauungsplan keinen Anspruch auf umfassende Beachtung der gesetzlich normierten Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung. Einer entsprechend erweiterten Überprüfung bedarf es daher aus Anlass der Entscheidung über einen Nachbarrechtsbehelf nicht.

Vor diesem Hintergrund ist mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass sich eine "unzumutbare tatsächliche Beeinträchtigung" durch das einen weit über das gesetzliche Maß hinausgehenden Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers wahrende Bauvorhaben in seiner von der Antragsgegnerin zu 1) abweichend von den Festsetzungen über eine Beschränkung der Geschossflächenzahl, wegen der Überschreitung der Baugrenzen sowie der Anzahl der Vollgeschosse (§§ 18 BauNVO 1962, 2 Abs. 5 LBO 1965) zugelassenen Form nicht feststellen lässt. Da diese Darlegungen in der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Beschwerde nicht substantiiert angegriffenen werden, bedarf das keiner Vertiefung. Klarstellend ist allerdings hinzuzufügen, dass die in dem Zusammenhang getroffene Aussage des Verwaltungsgerichts, wonach eine einmauernde oder erdrückende Wirkung des Bauvorhabens bereits aus tatsächlichen Gründen "nicht vorliegen" könne, "wenn das Vorhaben die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften einhält", in dieser allgemeinen Form wegen der fehlenden Befugnis der 16 Landesgesetzgeber zur verbindlichen Ausfüllung des bundesrechtlichen Begriffs der Rücksichtnahme zumindest missverständlich ist und sich so auch aus der dafür zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.1.1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102, wonach "aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot im Regelfall nicht verletzt sein wird, wenn die Abstandsvorschriften eingehalten sind".) nicht herleiten lässt. Vielmehr kann nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 20.12.2005 - 2 W 33/05 -, SKZ 2006, 49, 157 = BRS 69 Nr. 165, vom 11.5.2005 - 1 W 4/05 -, SKZ 2005, 293, Leitsatz Nr. 30, BauR 2005, 1519, und vom 16.3.2004 - 1 W 3/04 und 1 W 4/04 -, SKZ 2005, 69, Leitsatz Nr. 18) in Ausnahmefällen etwas anderes gelten, wobei allerdings für eine derartige Ausnahmesituation im Tatsächlichen in der Tat keine Anhaltspunkte vorliegen.

Letztlich entscheidend für den vorliegenden Nachbarstreit in der Hauptsache wird daher die Beantwortung der - vom Verwaltungsgericht offen gelassenen - Frage sein, ob die von den Befreiungsbescheiden betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans für das "Gelände hinter der neuen Schule" der vormaligen Gemeinde E dem Antragsteller im Falle ihrer Nichteinhaltung einen nachbarlichen Abwehranspruch vermitteln. Das ist bei den Begrenzungen der Geschossflächenzahl und der Zahl der Vollgeschosse zumindest fern liegend, so dass hier der Frage nicht weiter nachgegangen werden muss, ob diese Festsetzungen vom Antragsteller selbst eingehalten wurden. Die von der Antragsgegnerin zu 1) vorgelegte knappe Begründung zu dem Bebauungsplan enthält keine Hinweise auf einen Nachbarrechtsbezug. Hier finden sich neben einer kurzen Beschreibung der Topografie lediglich Angaben zu den Kosten für die Erschließungsanlagen.

Nichts anderes gilt nach bisherigem Erkenntnisstand voraussichtlich für die von dem Befreiungsbescheid Nr. 7/06/B zugelassene "Überschreitung der Baugrenze". Dem Antragsteller ist insofern zuzugestehen, dass es sich hier um einen Fall handelt, in dem die Überschreitung der Baugrenze (überbaubare Grundstücksfläche) im Ergebnis die Errichtung eines Gebäudes legitimiert, dessen Baukörper ganz überwiegend nicht nur außerhalb des die Errichtung eines Wohngebäudes an dem westlich verlaufenden Ast der Erschließungsstraße vorsehenden Baufensters auf einer nicht überbaubaren Grundstücksfläche ausgeführt wird. Letztlich war an dem Standort des Vorhabens nach den Vorstellungen des Ortsgesetzgebers überhaupt keine bauliche Nutzung vorgesehen, da nach der Planurkunde der Bereich ausdrücklich als "private Freifläche im Baugebiet" (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BBauG 1960) festgesetzt wurde. Auch der Senat sieht - wie bereits das Verwaltungsgericht - jedoch im gegenwärtigen Verfahrensstadium keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Ortsgesetzgeber bei Erlass des Planes im Jahre 1967 den Eigentümern benachbarter Grundstücke insoweit eine konkret wehrfähige Rechtsposition verleihen wollte. Das ist bei Festsetzungen zur Bestimmung überbaubarer Grundstücksflächen oder auch bei von Bebauung noch weitergehend freizuhaltenden Flächen im Einzelfall durch Norminterpretation zu ermitteln, wobei insbesondere ein aus dem Plan selbst erkennbarer Zweck der Festsetzung im Zusammenhang mit anderen Festsetzungen, die Planbegründung, die Entstehungsgeschichte und/oder die tatsächlichen Gegebenheiten im Plangebiet, etwa eine besondere Topografie, als Interpretationshilfen heranzuziehen sind und Anhaltspunkte für eine gewollt nachbarschützende Wirkung bieten können. Bei Anlegung dieses Maßstabs ist mit dem Verwaltungsgericht festzustellen, dass eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung einer rückseitigen Baugrenze mit den Erkenntnismöglichkeiten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens zwar nicht ausgeschlossen werden kann, aber eher unwahrscheinlich ist. Die zu den Akten gereichte Planbegründung bietet auch hierbei keine Anhaltspunkte in dieser Richtung. Die Aufstellungsunterlagen sind - wie bereits in der erstinstanzlichen Entscheidung angesprochen - zumindest gegenwärtig nicht mehr auffindbar. Die unterschiedlichen Zuschnitte der Baufenster im Plan lassen nicht darauf schließen, dass hier ein Austauschverhältnis unter den Eigentümern der seitlich anschließenden Grundstücke mit wechselseitig bestehenden Rechten und Einschränkungen hinsichtlich der Bebaubarkeit begründet werden sollte. Gegenwärtig spricht daher Überwiegendes dafür, dass mit der Festsetzung der Freiflächen im rückwärtigen Anschluss an die überbaubaren Grundstücksflächen auf den einzelnen Grundstücken städtebauliche Zielvorstellungen, möglicherweise auch im Hinblick auf das Vorhandensein der östlich benachbarten Schule mit zugehörigen Freiflächen verfolgt worden sind. Der vorliegende Fall ist auch mit dem der von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung genannten Entscheidung des Senats (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 24.9.1996 - 2 R 5/96 -, BRS 58 Nr. 172; siehe zur nachbarschützenden Wirkung einer Festsetzung von privaten Grünflächen mit Ausgleichs- und Erholungsfunktion im Umfeld ausgedehnter Wohnblöcke Beschluss vom 25.6.1998 - 2 W 3/98 -, BRS 60 Nr. 19) zugrunde liegenden Sachverhalt nicht zwingend vergleichbar. In dem dortigen Fall hatte sich der - bereits im Widerspruchsverfahren erfolgreiche - Eigentümer eines beidseitig auf der Grenze an Nachbargebäude angebauten Wohnhauses in einer aus vier Häusern bestehenden Reihenhausgruppe dagegen gewandt, dass der Eigentümer des seitlich angebauten Kopfgebäudes auf dem rückwärtigen Teil seines Grundstücks unter Überschreitung der überbaubaren Grundstücksfläche ein weiteres Wohngebäude errichten wollte. In dieser Situation hat der Senat eine nachbarschützende Wirkung der Baugrenzenfestsetzung aus dem Planinhalt in Verbindung mit der geschilderten konkreten baulichen Situation hergeleitet, weil gerade die "Innengebäude" in einer Reihenhausgruppe zur Gewährleistung einer ausreichenden Besonnung, Belichtung und Belüftung sowie zur Wahrung des Wohnfriedens auf Freiflächen an den Vorder- und vor allem an den Rückseiten angewiesen sind, da die Gebäude trennende seitliche Grenzabstände fehlen, die diese Funktion regelmäßig erfüllen. Ein vergleichbares "wechselseitiges Angewiesensein" auf die Freihaltung kann im vorliegenden Fall den baulichen Verhältnissen beziehungsweise den ihnen zugrunde liegenden Festsetzungen nicht entnommen werden. Die vom Antragsteller angeführte Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg zur nachbarschützenden Wirkung von Baugrenzenfestlegungen in Bebauungsplänen entspricht nicht der des OVG des Saarlandes. (vgl. dazu Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kap. XI RNr. 162 mit Rechtsprechungsnachweisen) Im Ergebnis kann daher nach gegenwärtigem Erkenntnisstand von einem nachbarschützenden Charakter der Baugrenzenfestsetzung und damit einem hierdurch vermittelten nachbarlichen Abwehranspruch des Antragstellers nicht ausgegangen werden.

Vor diesem Hintergrund kann - was ohnehin mit den Erkenntnismöglichkeiten im vorliegenden Verfahren nicht abschließend zu beantworten wäre - dahinstehen, ob, wie von den Beigeladenen vorgetragen, aufgrund einer Vielzahl von in der baulichen Entwicklung in dem Bereich zu verzeichnenden Abweichungen von den Vorgaben des Bebauungsplans bereits von einen zumindest partiellen Außerkrafttreten bestimmter Festsetzungen des Plans wegen Funktionslosigkeit ausgegangen werden muss. Für den Fall der Ungültigkeit des Plans bestünden im Übrigen am Maßstab des § 34 Abs. 1 BauGB und dem in dessen Satz 1 enthaltenen Rücksichtnahmegebot keine durchgreifenden Bedenken gegen die nachbarrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen.

Muss daher das Aussetzungsbegehren des Antragstellers erfolglos bleiben, so gilt im Ergebnis nichts anderes für das gegenüber dem Antragsgegner zu 2) geltend gemachte Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten im Wege der Baueinstellung (§ 81 LBO 2004). Das ergibt sich allerdings entgegen den insoweit zumindest missverständlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht quasi "automatisch" aus der Zurückweisung des Aussetzungsverlangens. Die Vollziehbarkeit der Befreiungsbescheide hat nicht zur Folge, dass das Vorhaben der Beigeladenen (insgesamt) rechtmäßig ausgeführt wird. Der Antragsgegner zu 2) darf zwar nicht unter Hinweis auf die Nichteinhaltung der von den ("vollziehbaren") Befreiungen jeweils erfassten Festsetzungen des Plans tätig werden, was insoweit auch einen Einschreitensanspruch des Antragstellers ausschließt. Die Einhaltung aller sonstigen materiellrechtlichen Anforderungen fällt indes im genehmigungsfreigestellten Bereich (§ 63 LBO 2004) in die alleinige Verantwortung des Bauherrn. Sonstige Rechtsverstöße durch das Vorhaben, die ein Einschreiten des Antragsgegners rechtfertigen oder gar aus Sicht des Antragstellers gebieten könnten, sind jedoch weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Insbesondere werden die notwendigen Grenzabstände (§ 7 LBO 2004) im Verhältnis zum Antragsteller deutlich überschritten. Nichts anderes ergäbe sich im Übrigen, wenn man hinsichtlich der Festsetzung von "privaten Freiflächen" eine eigenständige gesonderte Befreiung für erforderlich hielte, die durch den Dispens hinsichtlich der Baugrenzenfestsetzung nicht mit umfasst wird. Die Ausführungen zum voraussichtlich fehlenden nachbarschützenden Charakter dieser Festsetzung hätten insoweit entsprechend zu gelten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. Ein Ausspruch über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 162 Abs. 3 VwGO) ist auch im Rechtsmittelverfahren nicht veranlasst; sie haben keine eigenen Anträge gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2 und 3, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Der gegenüber dem Hauptsachewert von 10.000,- EUR bei der Anfechtung einer Baugenehmigung für ein Zweifamilienhaus üblicher Weise halbierte Betrag (5.000,- EUR) für das Aussetzungsbegehren ist im Hinblick auf die gesonderten Streitgegenstände infolge Verschiedenheit der Antragsgegner hier doppelt in Ansatz zu bringen. (vgl. bereits den Beschluss des Senats vom 29.3.2007 - 2 B 144/07 -)

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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