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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 14.07.2009
Aktenzeichen: 2 B 273/09.NC
Rechtsgebiete: VwGO, HRG, KapVO, AZVO


Vorschriften:

VwGO § 146 Abs. 4 Satz 1
VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6
HRG § 29 Abs. 1
HRG § 29 Abs. 1 Satz 1
HRG § 30 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz
KapVO § 9 Abs. 1
KapVO § 19
AZVO § 2 Abs. 1 Satz 1
AZVO § 3 Abs. 1
AZVO § 5 Abs. 2
AZVO § 5 Abs. 3
Darin, dass die Wissenschaftsverwaltung die Novelle der (saarländischen) Lehrverpflichtungsverordnung (vom 19.12.2008 - Amtsbl. 2009, 289) nicht bereits zu einem Zeitpunkt erlassen und in Kraft gesetzt hat, zu dem sich die darin enthaltene Erhöhung der Lehrdeputate noch auf die Ermittlung der Kapazität für das hier in Rede stehende Wintersemester 2008/2009 auswirken konnte, liegt kein pflichtwidriges Versäumnis, dem durch den Ansatz fiktiv erhöhter Deputate zu begegnen wäre.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9. März 2009, soweit darin sein erstinstanzlicher Antrag - 1 L 921/08.NC - abgelehnt wird, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über das Vorhandensein von freien Studienplätzen außerhalb der festgesetzten Kapazität im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2008/2009.

Durch Rechtsverordnung vom 7.5.2008 (Amtsbl. 2008, 884) wurde die Zulassungszahl in diesem Studiengang für das Wintersemester 2008/2009 auf 29 festgesetzt. Auf diesen 29 Studienplätzen sind 29 Bewerberinnen und Bewerber zugelassen.

In der Folgezeit haben der Antragsteller, zwei weitere im Beschwerdeverfahren verbliebene Antragsteller sowie weitere Studienbewerberinnen und Studienbewerber beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und geltend gemacht, im Studiengang Zahnmedizin seien in dem betreffenden Semester über die festgesetzte Zulassungszahl hinaus weitere Studienplätze bei der Antragsgegnerin vorhanden.

Das Verwaltungsgericht hat die Kapazitätsberechnung überprüft, ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die vorhandene Kapazität im 1. Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin der festgesetzten Zulassungszahl entspricht und hat mit Beschluss vom 9.3.2009 die Eilrechtsschutzanträge, darunter den Antrag des Antragstellers,

"der/die Antragsgegner/in wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller/die Antragstellerin zur Zuweisung eines Studienplatzes in der Fachrichtung Zahnmedizin im 1. Fachsemester zum WS 2008/2009 an der Universität des Saarlandes, Saarbrücken an einem vom Gericht anzuordnenden Vergabeverfahren zu beteiligen und zuzulassen,

hilfsweise,

bis zum kapazitätsbestimmten Engpass, falls auf ihn/sie ein ermittelter Rangplatz entfällt",

zurückgewiesen.

Gegen den ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 12.3.2009 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 17.3.2009 Beschwerde erhoben. Die Beschwerdebegründung ist am 14.4.2009, dem ersten Werktag nach den Osterfeiertagen, bei Gericht eingegangen.

Der Antragsteller beantragt,

"der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 9.3.2009 wird aufgehoben,

die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller zum Studium im Fache Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes nach den Rechtsverhältnissen des WS 2008/2009 im 1. Fachsemester zuzulassen".

II.

Die zulässige Beschwerde muss in der Sache erfolglos bleiben.

Das innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO bei Gericht eingegangene Beschwerdevorbringen, das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der gerichtlichen Kontrolle in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt, zeigt keinen Fehler der angegriffenen erstinstanzlichen Entscheidung beziehungsweise der in ihr überprüften Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin auf, der zur Feststellung mindestens eines weiteren, über die festgesetzte Zulassungszahl von 29 hinaus gehenden Studienplatzes im 1. Fachsemester Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes im Wintersemester 2008/2009 führte.

Der Antragsteller wendet mit seiner Beschwerdebegründung gegenüber der erstinstanzlichen Entscheidung ein, sie verstoße gegen sein Studienzulassungsgrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und die daraus resultierende Verpflichtung zur gerichtlichen Kontrolle zahlenförmiger Normen. Der Beschluss beruhe nicht nur auf einer unzureichenden verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der normativen Regelungen der kapazitätsrelevanten Parameter, sondern auch auf einer Verkennung des Wesensgehaltes des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 1 GG und des effektiven Rechtsschutzgebotes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Weder die festgesetzte Zulassungszahl von 29 noch die Vergabe dieser 29 Studienplätze schöpften angesichts der Tatsache, dass die rechtliche Ausbildungskapazität 39 Plätze umfasse, die Kapazität aus. Der Ansatz eines Lehrdeputats für Professoren von 8 SWS gemäß den Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung a.F. (vom 12.2.1994 - Amtsbl. S. 482, berichtigt S. 1181 -) bei der Kapazitätsberechnung für das Wintersemester 2008/2009 verstoße gegen den Grundsatz der gleichmäßigen Auslastung der Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 29 Abs. 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz HRG und gegen Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG. Die mittels der Novellierung der LVVO vom 19.12.2008 - Amtsbl. 2009, 189 - vorgenommene Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren auf 9 SWS wie in den anderen Bundesländern sei bereits ab dem Wintersemester 2008/2009 wegen hoher finanzieller Mittelzuweisungen aus dem Hochschulpakt 2020 und überschießender ausbildungsbezogener Kapazität geboten. In vielen Bundesländern seien die Lehrdeputate der Professoren bereits seit längerem generell wegen der dortigen Erhöhung der Arbeitszeit der Beamten um 1 SWS erhöht worden. Im Saarland geschehe das mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 19.12.2008 jedoch erst mit Wirkung vom Sommersemester 2009. Die Beibehaltung des bisherigen Ansatzes von 8 SWS im Wintersemester 2008/2009 sei mit dem Grundsatz der Bundeseinheitlichkeit des § 29 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz HRG und mit Art. 12 Abs. 1 GG i.V.m. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, zumal die Wochenarbeitszeit der saarländischen Beamten genau so hoch sei wie die in den übrigen Bundesländern. Demnach hätte den Professoren im Saarland bereits ab WS 2008/2009 mindestens ein Lehrdeputat von 9 SWS, den Juniorprofessoren ein solches von 4-6 SWS zugeordnet werden müssen und für C2-Dozenten hätte ebenfalls ein um ein SWS erhöhtes Deputat von 9 SWS zum Ansatz gebracht werden müssen. Allein die Erhöhung der Professorendeputate hätte bei insgesamt 4 Professoren ein um 4 SWS von 68 SWS auf 72 SWS erhöhtes unbereinigtes Lehrangebot ergeben. Da der Normgeber die nicht nur rechtlich, sondern auch mit Blick auf den Zufluss enormer Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 gebotene Deputatserhöhung versäumt habe, sei diese nach dem entsprechenden, in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geregelten Grundsätzen im Wege richterlicher Notkompetenz von den Verwaltungsgerichten vorzunehmen. Ein sachlicher Grund dafür, den saarländischen Professoren ein verglichen mit den Professoren anderer Bundesländer um 1 SWS = 12,5 Prozent geringeres Lehrdeputat zuzugestehen, sei nicht erkennbar. Gerade bei der hier festzustellenden erheblichen Diskrepanz zwischen personeller und sachlicher Ausbildungskapazität, die dazu führe, dass eine mit hohen finanziellen Mitteln geschaffene sachliche Ausstattung teilweise ungenutzt bleibe, sei die Anhebung der Lehrdeputate der Professoren um 1 SWS geboten.

Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, von einer höheren als von der normativ festgesetzten und vom Verwaltungsgericht nach dem Ergebnis seiner Nachprüfung bestätigten Kapazität von 29 Studienplätzen im Studiengang Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes zum Wintersemester 2008/2009 auszugehen.

Im Ansatz ist zunächst festzuhalten, dass die das Lehrdeputat im Sinne von § 9 Abs. 1 KapVO bildende Regellehrverpflichtung für die einzelnen Gruppen von Lehrpersonen normativ durch die Bestimmungen der Lehrverpflichtungsverordnung festgelegt ist und die darin enthaltenen Ansätze auf die wegen einer insoweit prinzipiell zu respektierenden Einschätzungsprärogative nur eingeschränkt der gerichtlichen Nachprüfung unterliegende vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1984 - 7 C 39/84 -, NVwZ 1985, 576, und vom 23.7.1987 - 7 C 10/86 -, NVwZ 1989, 360.

Entscheidung der Wissenschaftsverwaltung darüber zurückgehen, welchen Anteil ihrer wöchentlichen Arbeitszeit die betreffenden Gruppen von Lehrpersonen der Lehre zu widmen haben und welche Anteile ihr für die Erfüllung sonstiger Aufgaben wie zum Beispiel Verwaltung und Forschung (Professoren) oder wissenschaftliche Fort- und Weiterbildung (wissenschaftliche Mitarbeiter) zuzubilligen sind. Dass die Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst keine Verpflichtung begründet, die in der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 festgelegte Lehrverpflichtung zu erhöhen, hat der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in seinem Beschluss vom 17.7.2006 - 3 X 3/06 - S. 20 am Beispiel der Lehrverpflichtung der Professoren näher dargelegt. Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt:

"Der Festlegung eines Lehrdeputates von 8 LVS für Professoren liegt offenbar die Erwägung zugrunde, dass diesem Umfang der Lehre ein Bruttoaufwand (einschließlich Vor- und Nachbereitungszeit von 24 Arbeitsstunden (Realzeitfaktor 3) entspricht, der sich während 27 Semesterwochen auf 648 Arbeitsstunden im Jahr summiert, was bei Ansatz einer 40-Stunden-Woche wiederum 35 % der - fiktiven - Jahresarbeitszeit von 1840 Stunden eines Professors ausmacht vgl. im Einzelnen Zimmerling/Brehm, Hochschulkapazitätsrecht, 2003, Rdnr. 123 bis 129; BVerwG, Beschluss vom 8.2.1980 - VII C 93.77 - E 60, 25.

Die verbleibende Zeit der zum Ansatz gebrachten 40-Stunden-Woche soll auf Forschung und zur Erledigung von Verwaltungsaufgaben entfallen. Die dieser Betrachtung zugrunde gelegte 40-Stunden-Woche entspricht der im Saarland generell für Beamte festgelegten regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 AZVO Saar vom 18.5.1999 - Amtsbl. S. 854 -, geändert durch Verordnung vom 12.12.2000, Amtsbl. S. 2126).

Von daher kann von einer allgemeinen Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit im öffentlichen Dienst, die sich auch in einer Erweiterung des Lehrdeputats niederschlagen müsste, für das Saarland keine Rede sein. Soweit in anderen Bundesländern - zum Beispiel in Bayern (§ 4 LVVO Bayern) - eine höhere Lehrverpflichtung festgelegt ist, findet dies offenbar seine Entsprechung in einer ebenfalls höheren regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit der sonstigen Beamten, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 AZVO Bayern - mit zunehmendem Lebensalter abnehmend - zwischen 42 und 40 Wochenstunden beträgt."

Hieran ist nach nochmaliger Überprüfung unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens festzuhalten, wobei zu ergänzen ist, dass § 3 Abs. 1 AZVO vom 18.5.1999 - Amtsbl. S. 854 - auch in der Fassung der Änderung vom 24.1.2006 - Amtsbl. S. 174 - nach wie vor von einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden ausgeht.

Allerdings haben, worauf die Antragstellerin mit Recht hinweist, in den zurückliegenden beiden Jahren offenbar eine ganze Reihe von Bundesländern ihre Lehrverpflichtungsverordnungen geändert und die Regellehrverpflichtung für Professoren von 8 auf 9 LVS erhöht. Das ist jedoch auch im Saarland mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 19.12.2008 - Amtsbl. 2009, 189 - (siehe dort § 5 Abs. 1 Nr. 1) geschehen. Diese novellierte Lehrverpflichtungsverordnung 2008 ist zwar nach ihrem § 18 Abs. 1 erstmals zum Sommersemester 2009 anwenden, wirkt sich aber wegen § 5 Abs. 2 und 3 KapVO nicht auf die hier zu beurteilende Kapazitätsberechnung aus, da das Studium der Zahnmedizin an der Antragsgegnerin nicht zum Sommersemester aufgenommen werden kann, mithin zum Sommersemester keine Vergabe von Studienplätzen im 1. Fachsemester erfolgt. Darin, dass die Wissenschaftsverwaltung die Novelle der Lehrverpflichtungsverordnung nicht bereits zu einem Zeitpunkt erlassen und in Kraft gesetzt hat, zu dem sich die darin enthaltene Erhöhung der Lehrdeputate noch auf die Ermittlung der Kapazität für das hier in Rede stehende Wintersemester 2008/2009 auswirken konnte, liegt aus den Eingangs dargelegten Gründen kein pflichtwidriges Versäumnis, dem durch den Ansatz fiktiv erhöhter Deputate zu begegnen wäre vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Münster, Beschluss vom 8.5.2008 - 13 C 156/08 - und OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.2.2009 - 2 NC 154/08 - zitiert nach Juris Rdnr. 32.

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg führt hierzu in seinem bereits angeführten Beschluss vom 27.2.2009 aus:

"Nach Art. 70 GG fällt die Regelung der Lehrverpflichtung des wissenschaftlichen Personals an den Hochschulen in die Kompetenz des jeweiligen Bundeslandes. Die Bundesländer und auch das Land Niedersachsen haben daher das durch das Gebot der bundeseinheitlichen Kapazitätsfestsetzung nicht eingeschränkte Recht, den Umfang der Lehrverpflichtung ihres wissenschaftlichen Personals an ihren Hochschulen eigenständig zu regeln (Senat, Beschluss vom 23.12.1008 - 2 NB 293/08 u.a. - und vom 28.1.2009 - 2 NB 279/08 u.a. -)."

Dem ist auch für das Saarland zu folgen, wobei nochmals hervorzuheben ist, dass es hier nicht darum geht, dass der saarländische Normgeber sich der bundesweiten Entwicklung hin zu einer Anhebung der Lehrverpflichtung der Professoren um eine SWS verweigerte, sondern, da dies mit der Lehrverpflichtungsverordnung vom 19.12.2008 geschehen ist, allenfalls darum, ob er verpflichtet gewesen wäre, diese Neuregelung schon mit Wirkung vom WS 2008/2009 vorzunehmen. Das ist nicht zuletzt im Hinblick darauf, dass die Deputatserhöhungen auch in den anderen Ländern nach und nach erfolgten und - wie dargelegt - sich die der Bestimmung der in der Lehrverpflichtungsverordnung 1994 festgelegten Lehrverpflichtung von Professoren auf 8 LVS zugrunde gelegte Wochenarbeitszeit der Beamten von 40 Stunden im Saarland nicht erhöht hat, nicht zu beanstanden.

Der Umstand, dass im Studiengang Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes anders als in entsprechenden Studiengängen an anderen Universitäten nicht die sachliche Ausstattung, das heißt die Zahl der klinischen Behandlungseinheiten, sondern die personelle Ausstattung kapazitätslimitierend wirkt mit der Folge, dass mit beträchtlichen öffentlichen Mitteln geschaffene Ausstattung teilweise ungenutzt bleibt, begründet ebenfalls nicht die Verpflichtung, diesem aus der Sicht nicht zugelassener Studienbewerber sicherlich kaum erträglichen Zustand, mittels einer Anhebung der Lehrverpflichtung des Lehrpersonals abzuhelfen. Denn die Möglichkeit, dass nicht die durch die klinischen Behandlungseinheiten bestimmte sachliche Ausstattung, sondern die personelle Ausbildungskapazität die Aufnahmekapazität begrenzt, ist der Regelung des § 19 KapVO immanent. Nach Abs. 2 der letztgenannten Bestimmung ist in Fällen einer Diskrepanz zwischen sachlicher und personeller Ausbildungskapazität der Festsetzung der Zulassungszahl der jeweils niedrigste Wert zugrunde zu legen. Eine Verpflichtung, die Diskrepanz durch eine Erhöhung der Ausstattung mit klinischen Behandlungseinheiten oder im umgekehrten Fall durch Erweiterung der personellen Ausbildungskapazität auszuräumen, lässt sich den Bestimmungen der Kapazitätsverordnung gerade nicht entnehmen.

Schließlich kann aus der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.8.2007 (veröffentlich im Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480) keine Verpflichtung dahin abgeleitet werden, die Lehrverpflichtung der Lehrpersonen, namentlich der Professoren um eine SWS auf 9 SWS zu erhöhen. Bei dem Hochschulpakt handelt es sich um eine allein die Hochschulfinanzierung betreffende Verwaltungsvereinbarung, die zwar Pflichten zwischen Bund und Ländern begründet, der jedoch keine drittbegünstigende Wirkung in dem Sinne beigemessen werden kann, dass hierdurch Ansprüche von Studienplatzbewerbern auf Verwendung von auf der Grundlage dieser Vereinbarung zur Verfügung gestellten Mitteln zum Ausbau der Kapazität gerade in dem Studienfach begründet würden, das sie studieren wollen. Dies gilt auch dann, wenn der betreffende Studiengang wie hier mit einem "harten" Numerus Clausus belegt ist. Hierüber besteht, soweit ersichtlich, Einigkeit in der obergerichtlichen Rechtsprechung vgl. zum Beispiel OVG Münster, Beschlüsse vom 18.1.2008 - 13 C 1/08 - und vom 8.5.2008 - 13 C 135/08 -; VGH B-Stadt, Beschlüsse vom 15.7.2008 - 7 CE 08.10025 u.a. - zitiert nach Juris, Rdnr. 16 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.3.2009 - 5 NC 89.08 - zitiert nach Juris Rdnr. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 27.2.2009 - 2 NC 154/08 - Juris Rdnr. 32; OVG Hamburg, Beschluss vom 27.8.2008 - 3 Nc 141/07 - zitiert nach Juris Rdnr. 45.

Nach dem Ergebnis der durch das Beschwerdevorbringen begrenzten Prüfung im Rechtsmittelverfahren muss es daher hinsichtlich des Antragstellers bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52, 53 Abs. 3 Nr. 1, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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