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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 24.06.2009
Aktenzeichen: 2 B 348/09
Rechtsgebiete: AufenthG, EMRK


Vorschriften:

AufenthG § 54
AufenthG § 56
EMRK Art. 8
EMRK Art. 8 Abs. 1
Bei einem in keiner Weise wirtschaftlich integrierten und gewichtig strafrechtlich in Erscheinung getretenen Ausländer (hier Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und drei Monaten wegen Vergewaltigung und mehrfacher räuberischer Erpressung) kann im Einzelfall, insbesondere bei einer negativen Prognose hinsichtlich seines künftigen Verhaltens nach der Haftentlassung nach psychologischer Begutachtung im Rahmen der Strafvollstreckung, eine Ausweisung auf der Grundlage der §§ 54, 56 AufenthG in Betracht kommen, selbst wenn dieser als Kind eingereist ist, den überwiegenden Teil seines Lebens in Deutschland verbracht hat, mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und mit dieser 5 gemeinsame Kinder hat.

Eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" kommt allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat.

Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 3. April 2009 - 10 L 188/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der 1976 geborene Antragsteller, der sich derzeit in Strafhaft befindet, wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die gleichzeitig von dem Antragsgegner verfügte Ausweisung. Er ist Roma, stammt aus Gjakove im Kosovo, reiste im September 1991 mit den Eltern S und A. sowie mehreren Geschwistern in die Bundesrepublik ein und suchte im Ergebnis erfolglos um seine Anerkennung als Asylberechtigter nach. (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 22.8.1997 - 3 R 114/95 -)

Im September 1996 heiratete er in Mettlach die aus Russland stammende deutsche Staatsangehörige K. (vgl. die Heiratsurkunde des Standesamts in Mettlach vom 13.9.1996, Blatt 38 der Ausländerakte (Band I)) Am 8.2.1997 wurde der gemeinsame Sohn S in Merzig geboren. Im Oktober 1997 wurde dem Antragsteller eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, die anschließend mehrfach, zuletzt bis zum 29.3.2004, verlängert wurde. Seither ist er im Besitz einer so genannten Fiktionsbescheinigung. Inzwischen hat der Antragsteller mit der Ehefrau vier weitere Kinder, und zwar den am 4.5.1998 geborenen Sohn G, die am 15.10.2000 beziehungsweise am 12.11.2004 geborenen Töchter V und M sowie den Sohn K, der am 19.12.2006 geboren wurde.

Seit seiner Einreise ist der Antragsteller wiederholt, zum Teil gravierend strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im August 2003 wurde er vom Amtsgericht in Saarlouis wegen räuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit gefährlicher Körperverletzung in 6 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. (vgl. AG Saarlouis, Urteil vom 28.8.2003 - 6 Ls 51/03 -, Blätter 243 ff. der Ausländerakte (AA, Band II)) Auf seine Berufung wurde die Freiheitsstrafe auf 2 Jahre reduziert und zur Bewährung ausgesetzt. (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 2.12.2003 - 6-143/03 -, Blätter 165 ff. AA (Band I)) Sämtliche Taten hat der damals nach eigenen Angaben spielsüchtige Antragsteller nach dem Urteil an einer jungen Frau, L, begangen, mit der er eine "Liebesbeziehung" unterhielt und die über drei Jahre bei ihm, seiner Ehefrau und seinen Kindern gelebt hat. Unter Einbeziehung dieser Strafe wurde der Antragsteller im Januar 2006 wegen Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 3 Monaten verurteilt, (vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 25.1.2006 -14(1)-40/05-, Blätter 263 ff. AA (Band II); dazu auch BGH, Beschluss vom 13.6.2006 - 4 StR 176/06 -, Blatt 413 AA (Band III) - Verwerfung der Revision) die er seit August 2006 in der Justizvollzugsanstalt A-Stadt (JVA) verbüßt.

Im April 2008 teilte das Kreisjugendamt in Merzig dem Antragsgegner mit, dass die Ehefrau, die ebenfalls Zuflucht in einem Frauenhaus gesucht hatte, im Oktober 2007 die Scheidung eingereicht habe (vgl. dazu die Mitteilung des Amtsgerichts Merzig - Familiengericht - vom 12.8.2008, worin auf ein dort unter der Geschäftsnummer 27 F 220/07 anhängiges Scheidungs- und Sorgerechtsverfahren hingewiesen wurde (Blatt 367 AA, Band II) und die Ablichtungen aus dieser Akte, Blätter 376 ff. AA, Band III, wonach die Ehefrau die Übertragung des alleinigen Sorgerechts für alle Kinder auf sie beantragt, der Antragsteller der Scheidung zugestimmt, der beantragten Sorgerechtsregelung aber widersprochen hatte) und im Februar 2008 mit den Kindern unbekannt verzogen sei.

In einem Bericht der Leiterin der JVA vom April 2008 heißt es, der Antragsteller sei nicht bereit, sich aufgrund der Spielsucht und seiner "Persönlichkeitsproblematik" in die sozialtherapeutische Abteilung verlegen zu lassen, mache aber eine Einzeltherapie. Im Jahr 2007 habe er 18 Mal Besuch von der Ehefrau erhalten. Anfang 2008 seien Besuche, Telefonate und Schriftverkehr überwacht worden, da die Ehefrau sich durch den Antragsteller und seine Familie bedroht gefühlt habe. Inzwischen erhalte dieser wieder Besuch von der Ehefrau und auch von seiner Freundin M; zu beiden bestehe auch Briefkontakt. Der Antragsteller wolle nach der Entlassung mit der Freundin zusammen leben und sich um seine Kinder kümmern.

In einem auf einen Hausbesuch bei der Ehefrau und den Kindern in Völklingen Bezug nehmenden Schreiben des Jugendamts des Regionalverbands A-Stadt vom August 2008 heißt es, die Ehefrau habe angegeben, sie habe seit Februar des Jahres in Limburg in einem Frauenhaus gelebt, sei auf Drängen der Kinder mit diesen ins Saarland zurückgekehrt und habe den Scheidungsantrag zurückgenommen. Sie sei bereit, dem Antragsteller eine "letzte Chance" einzuräumen. Die drei älteren Kinder hätten den Wunsch nach einem Zusammenleben mit dem Vater geäußert. Seine ehemalige Freundin lebe wieder in Polen.

Im Rahmen einer persönlichen Anhörung durch den Antragsgegner am 26.11.2008 erklärte die Ehefrau, eine Abschiebung des Antragstellers sei "sehr schlimm" für die Kinder, da diese ihren Vater liebten. Sie selbst wolle nach der Haftentlassung wegen der Kinder wieder mit diesem zusammenleben. Ob sie bei ihm bleibe, wolle sie vom Verlauf einer Therapie abhängig machen.

In einem im Rahmen der Strafvollstreckung angefertigten umfangreichen psychologischen Gutachten vom November 2008 (vgl. das Gutachten der Universität des Saarlandes - Neurozentrum -, Institut für gerichtliche Psychologie und Psychiatrie, Prof. Dr. M. Rösler vom 17.11.2008, Blätter 431 ff. AA (Band III)) heißt es abschließend, dem Antragsteller könne gegenwärtig "weder eine positive noch eine neutrale Prognose attestiert werden".

Mit Bescheid vom 9.2.2009 lehnte der Beklagte einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers ab, wies diesen unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit aus der Bundesrepublik aus und drohte ihm die Abschiebung in den Kosovo an. In der Begründung heißt es, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung lägen die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung vor. Ein besonderer Ausweisungsschutz stehe dem Antragsteller nicht zu. Er lebe seit geraumer Zeit nicht mehr mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Gemeinschaft. Bereits vor der Inhaftierung sei es zum Zerwürfnis mit der Ehefrau gekommen, die vor seiner Gewalttätigkeit mit den Kindern in ein Frauenhaus geflüchtet sei. Dem Scheidungsantrag der Ehefrau habe der Antragsteller zugestimmt und nach Entlassung er mit seiner polnischen Freundin zusammenleben wollen. Dem stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller und die Ehefrau zwischenzeitlich einen Sinneswandel durchlaufen und sich ausgesöhnt hätten. Gelegentliche Besuche von Frau und Kindern während der Haft begründeten keinen Ausweisungsschutz. Schon wegen der Haftsituation sei es dem Antragsteller gegenwärtig nicht möglich, die notwendigen familiären Beistandsleistungen zu erbringen. Der Ausweisung stünden auch die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nicht entgegen. Selbst gewichtige familiäre Belange setzten sich nicht stets gegenüber den gegen einen weiteren Aufenthalt in Deutschland sprechenden öffentlichen Interessen durch. Eine Aufarbeitung und Zäsur im Verhalten des Antragstellers sei nach den eingeholten Stellungnahmen der JVA und nach dem psychologischen Gutachten nicht festzustellen. Bei dem Antragsteller bestehe eine hohe Rückfallwahrscheinlichkeit auf dem Gebiet von Gewaltstraftaten und ein nicht zu unterschätzendes Risiko weiterer Sexualstraftaten. Nach dem Gutachten lege der Antragsteller egozentrische Verhaltensweisen und eine weitgehende Geringschätzung von Frauen an den Tag und sei es gewohnt, seinen Willen und "Besitzansprüche" gegenüber seinen Freundinnen rücksichtslos durchzusetzen. Angesichts der verübten Straftaten und anhaltender Gewalttätigkeiten sowohl gegenüber der Ehefrau als auch der Lebensgefährtin, die sich teilweise vor den Augen der Kinder zugetragen hätten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller einen positiven Einfluss auf die Entwicklung der Kinder genommen habe und dass sein Verbleib in Deutschland für deren Wohl unabdingbar sei. Da mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Begehung weiterer, ähnlich gelagerter Straftaten zu rechnen sei, habe das Interesse des Antragstellers an einem Verbleib in Deutschland zur Wiederaufnahme einer familiären Lebensgemeinschaft hinter dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Schutz der Allgemeinheit zurückzustehen. Eine Integration des Antragstellers in Deutschland sei nicht gelungen. Er sei ohne Schul- und Berufsausbildung geblieben, habe seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Mitteln der Sozialhilfe bestritten und sei wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getreten, wobei dem Verlauf hinsichtlich Art und Schwere der Straftaten eine Steigerung zu entnehmen sei. Weder die Ehe noch die Geburt der Kinder hätten den Antragsteller von der Begehung der Taten abzuhalten vermocht. Wollte man demgegenüber von einem besonderen Ausweisungsschutz und demgemäß vom Vorliegen eines Falls der Regelausweisung ausgehen, ergäbe sich nichts anderes. Aus den zuvor genannten Gründen könnte nicht von einem derart atypischen Sachverhalt ausgegangen werden, der die Begehung gleich gelagerter Straftaten und somit eine weitere Gefährdung der Allgemeinheit ausschließen würde. Die Legalprognose des ausführlichen psychologischen Gutachtens lasse vielmehr Gegenteiliges erwarten. Die Beeinträchtigung familiärer Belange durch die Aufenthaltsbeendigung gehe nicht über das regelmäßig Übliche hinaus. Es sei vorliegend nicht erkennbar, dass Ehefrau und Kinder mehr als üblich auf den Beistand des Antragstellers angewiesen wären. Aufgrund der von ihm in der Vergangenheit ausgeübten Gewalttätigkeit innerhalb der Familie stehe auch hier zu erwarten, dass das Wohl der Kinder im Falle der Abschiebung des Antragstellers nicht in einem nicht zu verantwortenden Maß beeinträchtigt würde. Die sofortige Vollziehbarkeit sei anzuordnen gewesen, weil die ungünstige Prognose angesichts der Gewaltbereitschaft des Antragstellers befürchten lasse, dass sich die Gefahr der erneuten Begehung von Straftaten nach Haftentlassung vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren bereits realisieren werde. Vor dem familiären Hintergrund werde darauf hingewiesen, dass die Folgen einer Ausweisung auf Antrag des Ausländers regelmäßig befristet würden.

Zur Begründung des Antrags auf Aussetzung hat der Antragsteller auf seinen langjährigen Aufenthalt in Deutschland verwiesen und geltend gemacht, er habe keinerlei Bezug mehr zu seinem Herkunftsland. Fast alle Verwandten lebten in Deutschland. Das Haus der Familie im Kosovo sei zerstört worden. Aussicht, dort eine Arbeit zu finden, habe er als Rom nicht. Die Roma vegetierten im Kosovo unter lebensunwürdigen Verhältnissen in Slums. Mit seiner Familie habe er auch in der Haft Kontakt, wie häufige Besuche und Telefonate zeigten. Bei den Besuchen bespreche er mit seiner Frau Erziehungsfragen und gebe den Kindern emotionalen Beistand. Es sei weiter vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft und deswegen von einem besonderen Ausweisungsschutz auszugehen. Ferner nehme er in der JVA regelmäßig an einer Therapie teil. Die familiäre Verbundenheit rechtfertige die Annahme eines Ausnahmefalls. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass nach der Abschiebung die fünf deutschen Kinder ohne Vater wären. Er hänge sehr an den Kindern und das sei auch umgekehrt der Fall. Nach dem Bericht des Jugendamts stritten sich insbesondere die Tochter Vanessa und der Sohn Gilean darum, wer den Papa im Gefängnis besuchen dürfe. Die drei älteren Kinder hätten den Wunsch geäußert, wieder mit ihm zusammen leben zu können. Das belege, dass er sich auch zuvor um seine Kinder gekümmert habe. Die Ehefrau sei "äußerst labil" und ändere ständig ihre Meinung. Ihr Verhalten sei allenfalls schwer einzuschätzen. Nachdem die nach eigenen Angaben therapiebedürftige Ehefrau den Scheidungsantrag zurückgenommen habe, sei es für ihn - den Antragsteller - klar gewesen, dass er zum Wohle der Kinder wieder mit ihr zusammenleben wolle. Da er mehr als die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht habe, sei er ein "de-facto-Inländer". Dabei seien die Gründe für das Fehlen eines Schul- und Ausbildungsabschlusses zu berücksichtigen, insbesondere, dass er mit 14 Jahren aus dem Kosovo habe fliehen müssen. Im Übrigen sei bei der Ausweisung vom Antragsgegner der Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigen. Auch wenn er Deutschland nur kurz verlassen müsse, verliere er unabhängig von einer möglichen Befristung von Ausweisungsfolgen unwiederbringlich die für sein Privatleben konstitutiven Beziehungen. Seine Ausweisung sei vor dem Hintergrund unverhältnismäßig. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lasse es nicht zu, das Gewicht des für eine Ausweisung sprechenden öffentlichen Interesses allein anhand der Typisierung und der den Ausweisungsanlass bildenden Straftaten zu bestimmen. Dabei und bei den gegenüber Ehefrau und Lebensgefährtin verübten Gewalttätigkeiten handele es sich "letztlich lediglich um einen Teilaspekt" in seinem Leben und in der Beziehung zu seinen Kindern.

Das Verwaltungsgericht hat das Aussetzungsbegehren zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, der Bescheid des Antragsgegners sei offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsteller erfülle die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung. Selbst wenn man einen vom Antragsgegner ergänzend berücksichtigten besonderen Ausweisungsschutz unterstelle, sei die Ausweisung des Antragstellers gerechtfertigt. Auch bei der Regelausweisung solle im Normalfall die Ausweisung unter Inkaufnahme der damit regelmäßig verbundenen Härten erfolgen. Insoweit rechtfertigten weder die Rücknahme des Scheidungsantrags durch die Ehefrau noch die regelmäßigen Besuche von Frau und Kindern in der JVA die Annahme eines atypischen Sachverhalts. Den Belangen des Familienschutzes könne nach den Vorgaben des Gesetzgebers in diesen Fällen nur durch eine angemessene Befristung der Ausweisung Rechnung getragen werden. Anhaltspunkte dafür, dass Frau und Kinder des Antragstellers in besonderer Weise auf den erzieherischen und emotionalen Beistand des Antragstellers angewiesen wären, seien nicht zu erkennen und ließen sich auch dem Bericht des Jugendamts nicht entnehmen, zumal sich seine Straftaten großteils im familiären Bereich abgespielt hätten und ersichtlich auch einen wesentlichen Grund für die Therapiebedürftigkeit der Ehefrau darstellten. Die Kinder stellten sich ein künftig gewaltfreies Zusammenleben vor. Angesichts der strafrechtlich relevanten Übergriffe im familiären Bereich und der nicht therapierten beziehungsweise nicht austherapierten Gewalt- und Spielsuchtproblematik des Antragstellers, der von seiner Ehefrau die Bildung finanzieller Rücklagen für die Zeit nach seiner Entlassung gefordert habe, sei darauf zu schließen, dass er sich durch die Einflussnahme auf die Ehefrau aus der Haft heraus zweckgerichtet verhalte, um den ausländerrechtlichen Folgen seiner Taten zu entgehen. Die Ausweisung verstoße auch nicht gegen Art. 6 GG und Art. 8 EMRK. Nach der letztgenannten Bestimmung sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, das heißt durch ein dringendes soziales Bedürfnis gerechtfertigt und insbesondere verhältnismäßig sei. Davon sei bei Berücksichtigung der Gesamtumstände, insbesondere der hohen Rückfallwahrscheinlichkeit hinsichtlich Gewalt- und Sexualstraftaten gerade im häuslichen Bereich gegenüber der Ehefrau hier auszugehen. Aus den Stellungnahmen der JVA und aus dem psychologischen Gutachten vom November 2008 ergebe sich, dass der Antragsteller sich nicht scheue, Nebenfrauen in das familiäre Leben einzubeziehen, und dazu neige, gegenüber Ehefrau und Freundinnen Besitzansprüche in brutaler Weise geltend zu machen und durchzusetzen. Eine Zäsur in seinem Verhaltensmuster sei über den zögerlichen Beginn einer einzeltherapeutischen Maßnahme hinsichtlich seiner Spielsucht während der Strafhaft nicht erkennbar. Bezogen auf die geltend gemachte "Entwurzelung" bei Rückkehr in den Kosovo habe der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller trotz langjährigen Aufenthalts in Deutschland nicht gelungen sei, sich hier zu integrieren. Insgesamt erscheine die Ausweisung auch bei Berücksichtigung des Kindeswohls gerechtfertigt. Bei der Abschiebungsandrohung solle der vorgesehene Zielstaat der Abschiebung angegeben werden. Ob der Ausländer dessen Staatsangehörigkeit besitze oder gar staatenlos sei, sei unerheblich.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, der nun insbesondere geltend macht, die "äußerst labile" und ständig ihre Meinung und ihr Verhalten ändernde Ehefrau habe ihm am 10.3.2009 bei einem Besuch in der Haftanstalt mitgeteilt, dass sie einen anderen Mann kennen gelernt und erneut einen Scheidungsantrag gestellt habe. Dieser Mann sei inzwischen aber vor seiner Ehefrau "geflüchtet". Außerdem habe er in Erfahrung gebracht, dass diese den ältesten Sohn S aus Anlass von Fahrten nach Mettlach und München, dort zu einem Mann, mit dem sie inzwischen intime Beziehungen eingeräumt habe, beim Bruder des Antragstellers und dessen Frau "regelrecht deponiert" habe, dass sie diesen Sohn aus Anlass von ihm geäußerter Kritik an ihrem Lebensstil "gewürgt" habe, woraufhin er vom Jugendamt in einer Wohngruppe des Theresienheims untergebracht worden sei, und dass eine Unterbringung in einem Heim oder einem "Internat" seitens der Ehefrau mündlich auch für die anderen Kinder angekündigt worden sei.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3.4.2009 - 10 L 188/09 - muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Wiederherstellung beziehungsweise Anordnung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage gegen den ausländerbehördlichen Bescheid vom 9.2.2009 zu Recht nicht entsprochen. Mit der Verfügung wurde ein Antrag des Antragstellers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt, dieser mit sofortiger Wirkung aus der Bundesrepublik ausgewiesen und ihm die Abschiebung aus der gegenwärtig verbüßten Strafhaft heraus in den Kosovo angedroht. Das Verwaltungsgericht hat in dem angegriffenen Beschluss zutreffend herausgestellt, dass diese Verwaltungsentscheidungen hinsichtlich ihrer Rechtmäßigkeit keinen durchgreifenden Bedenken unterliegen und dass daher die hiergegen gerichteten Rechtsbehelfe des Antragstellers aller Voraussicht nach erfolglos bleiben werden. Es hat zu Recht und in der Sache ohne weiteres nachzuvollziehen entschieden, dass selbst für den Fall, dass man dem aufgrund seiner erheblichen Kriminalität, von der ihn in der Vergangenheit auch die Ehe und die Geburt seiner fünf Kinder nicht abbringen konnten, (Der Antragsteller wurde verurteilt wegen versuchter Nötigung (2000, Amtsgericht Merzig), wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz (2003, Amtsgericht Merzig), wegen mehrfacher räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung (2003, Amtsgericht Saarlouis, Landgericht Saarbrücken), wegen Zuwiderhandlung gegen das Gewaltschutzgesetz (2004, Amtsgericht Saarlouis), wegen Vergewaltigung (2006, Landgericht Saarbrücken).) die Voraussetzungen für eine zwingende Ausweisung nach § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllenden Antragsteller einen besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuerkennt, die Entscheidung des Antragsgegners den sich in dem Fall aus § 54 AufenthG ergebenden rechtlichen Vorgaben an seine Ausweisung genügt und dass diese Entscheidung angesichts und in Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere bei Berücksichtigung des Wohles der genannten Kinder auch den sich insoweit aus höherrangigem Recht (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) ergebenden Anforderungen entspricht.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende, durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen des Bruders V und der Schwägerin M A. vom 1.6.2009 bekräftigte Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 14.5.2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

Der Sachvortrag bezieht sich auf die psychische Situation der Ehefrau, die als "äußerst labil" beschrieben wird und die deswegen ständig ihr Verhalten wechsele, eine sich daraus ergebende "äußerst angespannte Beziehung der Ehefrau zu ihren Kindern", die ihm - dem Antragsteller - Veranlassung gebe, das alleinige Sorgerecht zu beantragen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die Kinder "auf seinen Beistand angewiesen" seien, was die Annahme eines Ausnahmefalles im Rahmen der Vorschriften über die Regelausweisung gebiete und die Ausweisung unverhältnismäßig im Verständnis der Art. 6 GG, Art. 8 EMRK mache. Den deutschstämmigen Kindern sei es keineswegs zuzumuten, ihren Vater "in die Ungewissheit des Kosovo zu begleiten".

Dieses Vorbringen ist schon in der Sache wenig überzeugend und rechtfertigt im Ergebnis keine abweichende rechtliche Bewertung der Entscheidung des Antragsgegners und damit der Erfolgsaussichten seines Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Dabei soll hier nicht darauf eingegangen werden, inwieweit eine gewisse "Labilität" und in "Verhaltenswechseln" zum Ausdruck kommende Unsicherheiten der Ehefrau angesichts eines nach eigenen Angaben ganz vordringlich (nur) wegen der Kinder ins Auge gefassten erneuten künftigen Zusammenlebens mit dem Antragsteller wegen seiner in den Akten dokumentierten Gewalttätigkeiten, die sich - einschließlich der Vergewaltigung seiner damaligen "Freundin" L - ganz überwiegend in der gemeinsamen Wohnung abgespielt haben, und des im psychologischen Gutachten von Dr. Rösler herausgestellten, diesen Ereignissen zugrunde liegenden "Verhaltensmusters" nicht ohne weiteres nachzuvollziehen wäre. (vgl. hierzu die Feststellung auf Seite 18 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 - 2 StVK 621/08 -, Blätter 431 ff., 448 der AA, wonach das "zaudernde Verhalten der Ehefrau" beim Betreiben der Scheidung den Verdacht begründe, dass sie Angst vor dem Antragsteller habe)

Die Glaubhaftigkeit der Geltendmachung erheblicher "Lablität" der Ehefrau unterliegt schon deswegen erheblichen Zweifeln, wenn der Antragsteller in dem Zusammenhang zum Beleg darauf verweist, dass er die Ehefrau 1996 letztlich auf Druck seiner Eltern und der Schwiegereltern nur geheiratet habe, weil er von dieser dazu "genötigt" worden sei. Sie habe angekündigt sich andernfalls "in der Saar zu ertränken". Demgegenüber hatte der Antragsteller im Rahmen der Exploration durch den Gutachter Anfang Oktober 2008 zu persönlichen Bindungen unter anderem ausgeführt, die Ehefrau ("") sei für ihn "die Frau seines Lebens" und er sei "super glücklich" gewesen, als sie geheiratet hätten, zusammengezogen seien und als das erste Kind geboren worden sei. (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seite 4 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 - 2 StVK 621/08 -, Blätter 431 ff., 434 der AA) Dass er mit der "Nancy", die damals noch jung gewesen sei und die er auf der Kirmes kennen gelernt habe, zusammen gekommen sei, sei nicht gewollt gewesen, da er ja seinerzeit schon zwei Kinder gehabt habe und "glücklich verheiratet" gewesen sei. Dies belegt eindeutig, dass der Antragsteller bemüht ist, seine Sachdarstellung zumindest in diesem Punkt der jeweiligen Situation "anzupassen", um die Voraussetzungen für eine aus seiner Sicht möglichst günstige Beurteilung zu schaffen.

Darüber hinaus ist nach dem erwähnten Gutachten im Falle seiner Entlassung aus der Haft aufgrund einer "Nähe zu dem Bild einer antisozialen Persönlichkeitsstörung" von einer "ernst zu nehmenden Gefahr weiterer Gewaltstraftaten" (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seiten 8/9 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 - 2 StVK 621/08 -, Blätter 431 ff., 438/439 der AA unter Hinweis auf das für diese Prognose zugrunde gelegte Verfahren HCR20) und von der "nicht zu unterschätzenden Gefahr weiterer Sexualstraftaten" auszugehen. (vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen auf Seiten 9/10 des Gutachtens von Prof. Dr. Rösler vom 17.11.2008 - 2 StVK 621/08 -, Blätter 431 ff., 439/440 der AA, unter Hinweis auf das für diese Prognose zugrunde gelegte Verfahren SVR-20 (Sexual Violence Risk 20)) Aufgrund einer narzisstischen Komponente seines Verhaltens werde er schnell ungeduldig und könne nur schwer verstehen, wenn sich der Lauf der Dinge für ihn "nicht wunschgemäß" entwickle. Besitzansprüche gegenüber seinen Freundinnen und Geldforderungen habe er "mit rücksichtsloser Gewalt durchzusetzen" versucht. Aufgrund geringer taktischer und kreativer Fähigkeiten neige er dazu, "mehr oder weniger Nachdruck und am Ende reine Gewalt zum Einsatz zu bringen", um seinen Vorstellungen gerecht zu werden. Im Kontakt mit Schwächeren - dazu gehören im Verhältnis zu Erwachsenen beispielsweise Kinder - würden seine Reaktionen "zusätzlich zugespitzt", wobei sein negatives Frauenbild eine noch zusätzlich verschärfende Rolle spiele. Bei der vom Antragsteller als Grund für seine Taten angeführten "Spielleidenschaft" könne man nicht von einer krankhaften seelischen Störung reden, da sich der Antragsteller "stets bei der Beschaffung von Geld so verhielt, als stehe ihm das zu, was er verlangte". Das Bestreben, seinen Willen - koste es, was es wolle - durchzusetzen, bildet nach den Feststellungen des Gutachters "einen Grundzug der Persönlichkeit" des Antragstellers. Nach eigener Angabe habe er die Frau schlagen müssen, wenn diese ihm zu vehement Vorwürfe gemacht habe. Das "angepasste" Verhalten des Antragstellers in der Haft sei "deutlich mit vollzugstaktischen Bestrebungen, die keine kriminoresistenten, sondern eher kriminogene Valenzen besitzen", vermischt. Das führt dann zu der abschließenden, nach dem Gesagten ohne weiteres schlüssigen Feststellung des Gutachters, dass dem Antragsteller "weder eine positive noch eine neutrale Prognose", im Klartext also, weil sonst nichts bleibt, nur eine negative Prognose für ein Verhalten nach der Haftentlassung attestiert werden könne.

Mit Blick auf die damit "greifbaren" ganz erheblichen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung und angesichts der auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen Tendenz des Antragstellers, dem Drang nach derart gewalttätigen Verhaltensweisen gerade und insbesondere im familiären Umfeld nachzugeben, spricht auch der nunmehrige Vortrag, im Ergebnis falle die Ehefrau und Mutter seiner Kinder als Erziehungsbeistand aus, so dass er diese Funktion selbst übernehmen müsse und wolle, nicht durchgreifend dafür, dass der Antragsgegner im Rahmen des § 54 AufenthG einen Ausnahmefall hätte annehmen und von einer Ausweisung absehen müssen. Bei der notwendigen Gesamtschau kann die Maßnahme auch mit Blick auf Art. 6 GG und insbesondere Art. 8 EMRK entgegen der Ansicht des Antragstellers auch nicht als "unverhältnismäßig" angesehen werden.

Da dies in der Beschwerde nicht thematisiert wird, bedarf es mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorliegend keines (erneuten) Eingehens auf die sonstigen im Zusammenhang mit der Gewährleistung des Privatlebens (Art. 8 EMRK) früher vom Antragsteller, der sich für einen "de-facto-Inländer" hält, eingewandten Umstände des Falles. Soweit mit Blick auf Art. 8 EMRK in der Rechtsprechung selbst für die Fälle des Vorliegens schwerster strafrechtlicher Verfehlungen im Sinne des § 53 AufenthG ein Erfordernis gesonderter Prüfung der Verhältnismäßigkeit angenommen wird, ergibt hier nichts anderes. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt eine schützenswerte Rechtsposition selbst eines im Kindesalter eingereisten und in Deutschland aufgewachsenen Ausländers auf der Grundlage des Art. 8 EMRK als so genannter "faktischer Inländer" allenfalls dann in Betracht, wenn von seiner abgeschlossenen "gelungenen" Integration in die Lebensverhältnisse in Deutschland, die nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Grundvoraussetzung für die Annahme eines rechtlichen Abschiebungshindernisses auf der Grundlage des Art. 8 Abs. 1 EMRK ist, ausgegangen werden kann, wobei es nicht ausreichend ist, dass sich der Betreffende über einen langen Zeitraum im Inland aufgehalten hat. Von einer solchen "gelungenen" Integration kann hier in keiner Beziehung gesprochen werden. Eine Aufenthaltsbeendigung kann nur dann einen konventionswidrigen Eingriff in das "Privatleben" im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über so "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum "Aufnahmestaat" verfügt, dass er aufgrund der Gesamtentwicklung "faktisch zu einem Inländer" geworden ist, dem wegen der Besonderheiten seines Falles ein Leben in dem Staat seiner Staatsangehörigkeit, zu dem er keinen Bezug (mehr) hat, schlechterdings nicht mehr zugemutet werden kann. Das ist hier auch bei Berücksichtigung der Bindungen in Deutschland nicht der Fall. Der Antragsteller, dessen Haupteinnahmequellen in der Vergangenheit Sozialhilfeleistungen und gegenüber der Freundin "Nancy" verübte räuberische Erpressungen waren, ist bisher unstreitig weder wirtschaftlich noch - wie die gravierenden zu seiner Ausweisung Anlass gebenden strafrechtlichen Verfehlungen belegen - sozial in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert.

Das zuvor Gesagte gilt uneingeschränkt auch hinsichtlich der nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sofort vollziehbaren Ablehnung der Erteilung/Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG).

Aus den genannten Gründen ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung der Auffangstreitwerte gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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