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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.09.2007
Aktenzeichen: 2 B 355/07
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 4 Satz 3
1. In einem Verfahren, in dem sich der Eigentümer eines Grundstücks gegen eine an ihn adressierte bauaufsichtsbehördliche Nutzungsuntersagung (hier: Verbot einer Tierhaltung) wendet, ist die Beiladung des Mieters, der für die von ihm betriebene Nutzung eine entsprechende Verbotsverfügung erhalten hat, weder geboten noch veranlasst.

2. Werden zur Begründung einer bauaufsichtsbehördlichen Nutzungsuntersagung ausschließlich materiellrechtliche Gesichtspunkte bezogen auf die aus Sicht der Behörde nicht gegebene materielle Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der Nutzung angeführt, so wirft das - vorbehaltlich einer anderweitigen Begründung im Widerspruchsverfahren - auch für die Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Anfechtungsstreit die Frage der materiellen Illegalität der Nutzung auf.

3. Für eine dem Hauptsachverfahren entsprechende Sachverhaltsermittlung durch Beweisaufnahme, hier im Wege der Durchführung einer Ortseinsicht zur Ermittlung und Qualifizierung der Umgebungsbebauung eines Vorhabens, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum.

4. Überwiegt das Interesse an der Aussetzung einer Ordnungsverfügung, so ist auf Antrag des Pflichtigen hin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer von der Rechtsbehelfseinlegung umfassten Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren) unter dem Gesichtspunkt der "ernstlichen Zweifel" im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerechtfertigt.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Juli 2007 - 5 L 634/07 - abgeändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 10.4.2007 hinsichtlich des Nutzungsverbots (I.1) wiederhergestellt und bezüglich der Zwangsmittelandrohung und -festsetzung sowie der Festsetzung von Verwaltungskosten (jeweils II.) angeordnet.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.400,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen ein von dem Antragsgegner unter dem 10.4.2007 erlassenes, mit Sofortvollzugsanordnung versehenes und zwangsmittelbewehrtes Verbot der Haltung von "Großtieren" in mehreren Gebäuden beziehungsweise Gebäudeteilen auf seiner Parzelle Nr. 47/1 in Flur 2 der Gemarkung K. Im Einzelnen werden in dem Bescheid ein "Anbau aus Holzbohlen" (6 m x 3,70 m), ein "altes massives Stallgebäude" (9,40 m x 3,70 m) und ein "Unterstand mit offenem Dach" (3,70 m x 2 m) bezeichnet. Das Grundstück, insbesondere das darauf befindliche Wohnhaus (Anwesen K Straße 3), ist an Frau H vermietet, die nach den Feststellungen des Antragsgegners hier seit Anfang März 2006 mehrere Pferde, Ponys und einen Esel hält. (vgl. die anlässlich einer Ortsbesichtigung im Januar 2007 getroffenen und in einer Lageplanzeichnung festgehaltenen Feststellungen, Blatt 76 der Bauakte, wonach die daneben liegende, ebenfalls dem Antragsteller gehörende Parzelle Nr. 47/2 als "Pferdekoppel" benutzt wird) Frau H hat eine entsprechende Verbotsverfügung erhalten. In der Begründung der Entscheidung heißt es unter anderem, die Zulässigkeit der Nutzung "Tierhaltung, hier vor allem Pferde, Ponys und Esel" beurteile sich nach § 34 BauGB, wobei die nähere Umgebung als reines Wohngebiet einzuordnen sei. Hier sei die Großtierhaltung nicht zulässig. Darüber hinaus seien die von der Pferdehaltung ausgehenden Belästigungen für das angrenzende Wohngrundstück unzumutbar (§ 15 Abs. 1 BauNVO).

Zur Begründung seines nach Widerspruchseinlegung bezogen auf die Verfügungen des Antragsgegners insgesamt gestellten Aussetzungsantrags hat der Antragsteller geltend gemacht, der Vorwurf einer illegalen Nutzung der baulichen Anlagen entbehre "wegen bestehenden Bestandsschutzes jeglicher Grundlage". Aufgrund einer formell und materiellrechtlich zulässigen Nutzung der baulichen Anlagen, die auch von dem Nachbarn zu akzeptieren sei, sei der Bescheid evident fehlerhaft. Ergänzend berufe er sich auf "unvordenkliche Verjährung" der Befugnis zur Untersagung der "Nutzung zu Nebenerwerbszwecken". Der landwirtschaftliche Nebenerwerb werde seit Ausführung der Anlagen durch seine Eltern, das heiße seit den 1960iger Jahren, mit Großviehhaltung betrieben. Das Anwesen sei seit der Errichtung des Wohnhauses mit Garage und massiver Stallung auf der Grundlage des Bauscheins Nr. 1624/59 ("Nachtrag") und des zugehörigen Schlussabnahmescheins (Nr. 720) aus den Jahren 1963 und 1966 stets zur Haltung von Groß- und Kleinvieh benutzt worden. Ohne die Haltung von Großvieh sei das massive Stallgebäude nicht erforderlich gewesen. Der hölzerne Unterstand an der Rückseite des Stalles sei noch von seinen - des Antragstellers - Eltern errichtet und je nach Verrottungszustand saniert worden. Die "Nutzungserlaubnis zur Großviehhaltung" sei durch die Haltung von nur noch Ziegen, Schafen und Geflügel" nach Abschaffung der Kühe und Rinder nicht verloren gegangen. Der von der Mieterin ausgeführte genehmigungsfreie Anbau an der Vorderseite des Stalls, für den es nach Auskunft des Bauamts lediglich einer "Verfahrensfreiheitsanzeige" bedurft habe, sei von der Nutzungsart her ebenfalls zulässig. Von daher bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse am Sofortvollzug, zumal eine konkrete Beeinträchtigung der Nachbarschaft nicht gegeben sei. Außerdem handele es sich um eine "Willkürentscheidung" allein auf Grund der Beschwerde eines nicht betroffenen Nachbarn, wohingegen andere Pferdehaltungen mit entsprechenden Auswirkungen für die Umgebung in unmittelbarer Nachbarschaft, konkret auf den mit Pferdekoppeln versehenen Parzellen Nr. 43/5 und Nr. 58/1, geduldet würden. Es entspreche der "örtlichen Eigenart", dass in dem an den Außenbereich angrenzenden Wohngebiet auch Haltung und Zucht von Pferden erfolge und von den Nachbarn hingenommen werde. Die nicht nach den Geboten differenzierende Androhung und die Festsetzung des Zwangsgeldes widerspreche den Grundsätzen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit, zumal ihn als Vermieter keine "Garantenpflicht" hinsichtlich des Verhaltens seiner Mieterin treffe. Hinsichtlich der Großviehhaltung in der Vergangenheit hat der Antragsteller bestätigende schriftliche Erklärungen von Frau K St und Frau E Sch vorgelegt.

Der Antragsgegner hat dem entgegen gehalten, der Aktenvorgang zu dem in Ablichtung überreichten Bauschein Nr. 1624/59 existiere nicht mehr. Auch habe der Antragsteller bisher keinen Nachweis erbracht, dass die "angeblich bestandsgeschützte Nutzung" seit 1966 ohne längere Unterbrechungen erfolgt sei. Eine Baugenehmigung für den Stall habe ebenfalls nicht vorgelegt werden können. In dem nach der Bebauung anzunehmenden (faktischen) reinen Wohngebiet sei die beanstandete Tierhaltung nicht zulässig. Die vorgelegten schriftlichen Erklärungen seien inhaltlich unbestimmt und als "Gefälligkeitsbescheinigungen" zu werten.

Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 2.7.2007 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, die Nutzungsuntersagung sei offensichtlich rechtmäßig. Dabei rechtfertige, abgesehen vom Vorliegen eines Bestandsschutzes oder einer offensichtlichen Genehmigungsfähigkeit, nach ständiger Rechtsprechung bereits das Fehlen einer erforderlichen Bauerlaubnis das Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde. Von einer Genehmigung zur Haltung von Großtieren in den baulichen Anlagen könne nicht ausgegangen werden. Der in Ablichtung vorgelegte Nachtragsbauschein und der Schlussabnahmeschein bezögen sich lediglich auf einen Wohnhausneubau. Soweit in dem letztgenannten Papier darüber hinaus ein Stallgebäude erwähnt werde, komme dem keine legalisierende Wirkung zu. Nachweispflichtig sei insoweit allein der Antragsteller. Auch komme der Nutzung kein Bestandsschutz zu. Es sei nicht glaubhaft gemacht, dass die Nutzung zur Großtierhaltung in der Vergangenheit zu irgendeinem Zeitpunkt materiellem Baurecht entsprochen habe und ohne längere Unterbrechungen aufrechterhalten worden sei. Die vorgelegten "schriftlichen Bestätigungen von Zeugen" entsprächen schon von der Form her nicht den Anforderungen eidesstattlicher Versicherungen und seien zudem inhaltlich vage und unsubstantiiert. Die vom Antragsteller für die Zeit eigener Nutzung vorgetragene Haltung von Federvieh, Ziegen und stets 8 bis 10 Schafen sei nie genehmigt, auch nicht als Annex zur Wohnnutzung zulässig gewesen und zudem mit der Haltung mehrerer Pferde, eines Ponys sowie eines Esels nicht vergleichbar. Eine evidente Genehmigungsfähigkeit der damit illegalen Nutzung könne nicht festgestellt werden. Dabei könne offen bleiben, ob die Umgebung einem reinen oder nur einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, da in beiden eine derartige Großtierhaltung nicht zulässig sei. Der Verweis auf das Vorhandensein anderer Pferdehaltungen rechtfertige nicht den Schluss auf eine über die "planungsrechtlich unerhebliche Weidewirtschaft" hinausgehende Großtierhaltung mit Stallungen. Bei unterstellter Belegenheit der Anlagen des Antragstellers im Außenbereich änderte sich nichts, da nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb und damit nicht von einer Privilegierung der Nutzung ausgegangen werden könne. Die Entscheidung des Antragsgegners sei ermessensfehlerfrei ergangen. Das gelte insbesondere für die Inanspruchnahme sowohl der Mieterin als auch des Antragstellers als für die Benutzung verantwortlichem Eigentümer. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes liege nicht vor, weil sich dem Vortrag kein Hinweis auf sonstige, über die bloße Weidetierhaltung hinausgehende Stallungen entnehmen lasse. Die fehlende Differenzierung bei der Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden, da hier "eine" Handlung des Antragstellers erzwungen werden solle. Die Nennung von drei baulichen Anlagen konkretisiere lediglich die Örtlichkeit. Die Festsetzung der Verwaltungskosten lasse Rechtsfehler ebenfalls nicht erkennen.

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die von dem Antragsteller mit der Beschwerde erneut reklamierte Beiladung der Mieterin H zu dem vorliegenden Verfahren ist entgegen seiner Ansicht nicht "notwendig" (§ 65 Abs. 2 VwGO) und auch nicht nach den für die einfache Beiladung geltenden Maßstäben (§ 65 Abs. 1 VwGO) veranlasst. Frau H hat als Halterin der Tiere eine gleich lautende Untersagungsverfügung erhalten. Sie hat - soweit ersichtlich - von der ihr somit eröffneten Möglichkeit einer Anfechtung keinen Gebrauch gemacht. Letzteres stellt wiederum nicht die Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO entspr.) des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Grundstückseigentümer und zur Einräumung vertraglich vereinbarter Nutzungsmöglichkeiten verpflichteter Vermieter in Frage.

Die auch ansonsten zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2.7.2007 - 5 L 634/07 -, mit der er seine Aussetzungsbegehren uneingeschränkt weiter verfolgt, ist begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Interesse des Antragstellers an der begehrten Wiederherstellung/Anordnung des Suspensiveffekts (§ 80 Abs. 1 VwGO) seiner Rechtsbehelfe zu Unrecht als nachrangig eingestuft.

Nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des von der Antragsgegnerin im Bescheid vom 10.4.2007 ausgesprochenen Verbots, die darin einzeln bezeichneten Gebäude auf dem Flurstück Nr. 47/1 (nicht: "Nr. 48/1") zur Haltung von "Großtieren, wie zum Beispiel von Pferden" zu benutzen. Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss nach gegenwärtigem Erkenntnisstand zumindest als offen bezeichnet werden.

Das gilt bereits hinsichtlich des Vorliegens der in der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 82 Abs. 2 LBO 2004 genannten tatbestandlichen Voraussetzungen für das Einschreiten. Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Bauaufsichtsbehörde - hier gemäß §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1 LBO 2004 der Antragsgegner - die Nutzung baulicher Anlagen untersagen, wenn sie im Widerspruch zu öffentlich rechtlichen Vorschriften genutzt werden. Zwar rechtfertigt - wie das Verwaltungsgericht im Grundsatz zutreffend herausgestellt hat - regelmäßig bereits die sich aus dem Nichtvorliegen einer im Einzelfall notwendigen Baugenehmigung für die Benutzung einer baulichen Anlage ergebende formelle Illegalität den Erlass einer Nutzungsuntersagung. (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluss an OVG des Saarlandes, Urteil vom 9.3.1984 - 2 R 175/82 -, BRS 42 Nr. 227, damals noch zu § 104 LBO 1974/80, zuletzt Beschluss vom 3.7.2007 - 2 B 219/07 -) Hierauf hat der Antragsgegner in der angefochtenen Verfügung jedoch - möglicherweise mit Blick auf den Sachvortrag des Antragstellers im Vorfeld des Ergehens dieser Entscheidung - erkennbar gerade nicht tragend abgestellt. In der Begründung für die Grundverfügung (Abschnitt "III.1" des Bescheids) werden ausschließlich materiellrechtliche Gesichtspunkte bezogen auf die aus seiner Sicht fehlende materielle Zulässigkeit (Genehmigungsfähigkeit) der Nutzung angeführt, was - vorbehaltlich einer anderweitigen Begründung im Widerspruchsverfahren - auch für die Rechtmäßigkeitsprüfung im gerichtlichen Anfechtungsstreit die Frage der materiellen Illegalität der Nutzung aufwirft. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 30 mit Rechtsprechungsnachweisen) Dabei steht die Unzulässigkeit einer Großtierhaltung in einer (faktisch) einem reinen oder einem allgemeinen Wohngebiet im Verständnis der §§ 3 oder 4 BauNVO 1990 entsprechenden Umgebungsbebauung der nicht qualifiziert beplanten Ortslage (§ 34 Abs. 2 BauGB) allgemein außer Frage. Zweifelhaft ist jedoch, ob die hier maßgebliche Umgebungsbebauung "gebietsrein" in diesem Sinne eingeordnet werden kann. Der Antragsteller hat im Verlaufe des Verfahrens durchgängig vorgetragen, dass seit Errichtung seines Elternhauses mit dem dahinter liegenden Stall eine Tierhaltung auch von "Großtieren", speziell Rindern, stattgefunden habe. Für die Richtigkeit beziehungsweise zur Glaubhaftmachung dieser Behauptung hat er im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens eidesstattliche Erklärungen von zwei Anwohnerinnen der S Straße vorgelegt, die unter Verweis auf ihre eigenen Wahrnehmungen versichert haben, dass auf dem Anwesen des Antragstellers "seit Jahrzehnten ständig Groß- und Kleinviehhaltung erfolgt" sei, und zwar "ohne länger dauernde Unterbrechungen". (vgl. die eidesstattlichen Versicherungen der Frau E Sch (S Straße 20, L) und der Frau K S (Nr. 19, ebenda), jeweils vom 23.7.2007, Blätter 93, 94 der Gerichtsakte) Unabhängig von der Frage, ob das offenbar ältere rückwärtige Gebäude, das wohl zumindest gleichzeitig mit dem Wohnhaus der Eltern des Antragstellers realisiert wurde, von der für dieses Haus erteilten Genehmigung umfasst wurde oder nicht, ist jedenfalls davon auszugehen, dass es sich dabei jedenfalls um einen Stall für Tiere handelt, der von seiner Größe - wie die derzeitige Nutzung belegt - nicht nur die Haltung von Hühnern und ähnlichem Kleingetier zuließ. Sollte tatsächlich, wofür es nach dem Gesagten ernst zu nehmende Anhaltspunkte gibt, über viele Jahre und durchgängig und unbeanstandet eine entsprechende (Groß-)Tierhaltung auf dem Grundstück stattgefunden haben, so erscheint zweifelhaft, ob sich - vorbehaltlich der so nicht zu beantwortenden Frage des Vorliegens eines Fremdkörpers - die maßgebliche Umgebung ("gebietsrein") einem Wohngebiet nach den Kategorien der Baunutzungsverordnung zuordnen ließ und lässt. Auch die von dem Antragsteller angegebene eigene Haltung von mehreren Schafen und Ziegen ist jedenfalls keine planungsrechtlich in einem Wohngebiet zulässige Nutzung. Gleiches gilt für die vom Antragsteller wiederholt und unwidersprochen geltend gemachte Haltung von Pferden durch Dritte auch auf anderen Grundstücken in der Nachbarschaft, insbesondere auf den Parzellen Nr. 58/1, wobei das dortige Anwesen (Nr. 16) jedenfalls nach dem Katasterplan neben dem straßenseitigen Wohnhaus ebenfalls über ein weiteres Gebäude im rückwärtigen Grundstücksteil verfügt, und auf der Parzelle Nr. 43/5.

Abschließend geklärt werden können die insoweit aufgeworfenen Fragen des möglicherweise "diffusen" Umgebungscharakters gerade hinsichtlich des jeweiligen Umfangs der Tierhaltungen und der zeitlichen Abläufe und der Veränderungen im Tierbestand sowie auch der Unzumutbarkeit (Rücksichtslosigkeit) gegenüber der unmittelbar angrenzenden Nachbarschaft nur durch eine weitere Sachverhaltsermittlung und eine Ortseinsicht, für die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich kein Raum ist. (dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 26.1.2007 - 2 W 27/06 - betreffend eine im Nachbarstreit begehrte Durchführung einer Tatsachenermittlung durch Ortseinsicht im Rahmen eines Aussetzungsverfahrens, und vom 29.3.2007 - 2 B 7/07 -, betreffend eine Baueinstellung, allgemein ständige Rechtsprechung)

Ebenfalls nur im Hauptsacheverfahren zu klären wird die Frage sein, ob - entgegen der letztlich auf einen fehlenden "Nachweis" und die bisherige Unauffindbarkeit eigener einschlägiger Akten, speziell der Bauakte zum Bauschein Nr. 1624/59 (Le 95/59) gründenden Ansicht des Antragsgegners - diese Baugenehmigung nach den zugehörigen konkretisierenden (genehmigten) Bauvorlagen nicht auch das besagte in Massivbauweise ausgeführte Stallgebäude mit umfasst hat und, bejahendenfalls, in welchem Umfang durch die Grundgenehmigung vom 1.9.1959 beziehungsweise durch den Nachtrag vom 4.6.1963 eine Tierhaltung vom Antragsgegner sogar formell zugelassen worden ist. Der erstgenannte Bauschein aus dem Jahre 1959 benennt im Betreff bei der Bezeichnung des Bauvorhabens neben dem Wohnhausneubau ausdrücklich auch "ein Stallgebäude". Für das Vorliegen jedenfalls einer dadurch zugelassenen Tierhaltung spricht ferner unabhängig vom durch das Verwaltungsgericht zutreffend angesprochenen Fehlen der für sich genommen (allein) legalisierenden Wirkung bloßer Bauabnahmebescheinigungen, hier konkret des Schlussabnahmescheins Nr. 720 vom 31.8.1966, auch der Umstand, dass in diesem ausdrücklich von der festgestellten Benutzbarkeit "der Gebäude" beziehungsweise von der Schlussabnahme "des Wohnhauses und eines Stallgebäudes" die Rede ist. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass der Vorgang mit Planunterlagen im Verlaufe des Hauptsacheverfahrens aufgefunden werden kann und dann nahe liegend, dass er den Sachvortrag des Antragstellers bestätigt. Sollte sich das als richtig erweisen, so stünde nicht nur ein auf einer materiellen Zulassungsfähigkeit basierender "Bestandsschutz" in Rede.

Auf der Rechtsfolgenseite unterliegt die Nutzungsuntersagung des Antragsgegners unter Ermessensgesichtspunkten (§ 82 Abs. 2 LBO 2004) ferner rechtlichen Bedenken, soweit der Antragsteller ebenfalls wiederholt vorgetragen hat, dass auf zwei in der näheren Umgebung befindlichen Grundstücken ebenfalls Pferde gehalten würden, ohne dass sich der Antragsgegner in seiner Verfügung oder in sonstigen Stellungnahmen damit auseinandergesetzt hätte. Hierin könnte eine Verletzung des im Rahmen des Eingriffsermessens zu beachtenden Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) liegen. Dabei ist es eher fern liegend, dass hierbei eine reine "Weidetierhaltung" angenommen werden kann, wobei auch diese in der hier nach den Feststellungen des Antragsgegners anzunehmenden Ortslage (§ 34 BauGB) zumindest bauliche Verfestigungen in Form von Begrenzungen der "Weiden" erfordern dürfte.

Sind aber nach dem Gesagten die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs des Antragstellers bezogen auf das Nutzungsverbot (zumindest) offen, so ist seinem Interesse an der Aussetzung der Vollziehbarkeit der Anordnung nach gegenwärtigem Erkenntnisstand insbesondere angesichts der Wertungsvorgabe des § 80 Abs. 1 VwGO der Vorrang einzuräumen.

Dies gilt ungeachtet der sich insoweit aus dem Gesetz ergebenden Vollziehbarkeit (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 20 AGVwGO Saar) im Ergebnis auch hinsichtlich der vom Antragsteller mit angefochtenen Androhung und -festsetzung eines Zwangsgeldes (§§ 13 ff., 20 SVwVG), wobei auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats vieles dafür spricht, dass - wie der Antragsteller weiter beanstandet - angesichts des Umstandes, dass der Antragsgegner hier von drei unterschiedlichen Gebäuden (Nutzungseinheiten) ausgegangen ist, zusätzlich eine insoweit differenzierende Androhung vorzunehmen gewesen wäre. (vgl. dazu etwa Bitz/Schwarz/Seiler-Dürr/Dürr, Baurecht Saarland, 2. Auflage 2005, Kp. IX RNr. 73 mit Rechtsprechungsnachweisen) Ob darüber hinaus die - inzwischen verstrichene - Befolgungsfrist, wie der Antragsteller meint, unangemessen war, braucht nicht vertieft zu werden.

Überwiegt das Interesse an der Aussetzung der Grundverfügung, so ist auf entsprechenden - hier gestellten - Antrag des Pflichtigen hin auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bezüglich einer von der Rechtsbehelfseinlegung umfassten Festsetzung von Verwaltungskosten (Gebühren) unter dem Gesichtspunkt der "ernstlichen Zweifel" im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO gerechtfertigt. Eines vorherigen gesonderten Antrags an den Antragsgegner (§ 80 Abs. 6 VwGO) bedurfte es mit Blick auf dessen Prozessverhalten im Rechtsmittelverfahren nicht (mehr).

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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