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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 19.05.2009
Aktenzeichen: 2 B 362/09
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 14 Abs. 1
AufenthG § 71
Bei der Festlegung der ausländerbehördlichen Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen einschließlich solcher zur Aufenthaltsbeendigung durch § 71 AufenthG hat der Bundesgesetzgeber von einer "Konservierung" bei früheren Aufenthalten des Ausländers im Bundesgebiet begründeter Zuständigkeiten abgesehen. Die Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für einen ausreisepflichtigen Ausländer endet daher grundsätzlich, wenn dieser seine Ausreisepflicht erfüllt hat. Für die Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung gilt nichts anderes.

Bei einer nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubten Wiedereinreise eines Ausländers nach einem - in diesem Sinne abgeschlossenen - Voraufenthalt sind für eine Zurückschiebung neben den Grenzbehörden (§ 71 Abs. 3 AufenthG) auch die zuständigen Behörden der Länder des dann aktuellen Aufenthalts zuständig. Dabei ist unerheblich, welche Ausländerbehörde vor dem Verlassen des Bundesgebiets zuständig war.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Mai 2009 - 10 L 362/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller reiste erstmals 1991 mit Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik ein und betrieb in der Folge mehrere erfolglose Asylverfahren. Anschließend wurde sein Aufenthalt geduldet, wobei er sich im Landkreis Prignitz (Mecklenburg-Vorpommern) aufhielt. Im August 2003 heiratete der Antragsteller in B-Stadt die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige M. A., geborene D, mit der er vier zwischen 2000 und 2007 geborene Kinder hat. Ehefrau und Kinder leben in B-Stadt. Die Frau besitzt eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Im Mai 2007 wurde der Antragsteller nach Belgrad (Bundesrepublik Jugoslawien) abgeschoben. Die Wirkungen der Ausweisung wurden nachträglich auf den 20.11.2007 befristet. Der Antragsteller strebt nach seinen Angaben an, sich gemeinsam mit Ehefrau und Kindern in B-Stadt dauerhaft "niederzulassen".

Am 30.3.2009 wurde der Antragsteller von der Bundespolizeiinspektion Bexbach (Bundespolizeirevier Saarbrücken - Goldene Bremm) als Insasse eines Mietwagens bei der Ausreise nach Frankreich ohne Pass und Aufenthaltserlaubnis aufgegriffen und auf in Amtshilfe durch die Bundespolizei für den Antragsgegner gestellten Antrag in Abschiebehaft genommen. (vgl. den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts Saarbrücken vom 30.3.2009 - ZBG AR 333/09 -, Blätter 999/1000 in Band II der Ausländerakte) Auf die Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht Saarbrücken die Abschiebehaft aufgehoben und die Freilassung angeordnet. (vgl. Landgericht Saarbrücken, Beschluss vom 13.5.2009 - 5 T 187/09 -, Blatt 26 der Gerichtsakte) Im Rahmen einer nach Freilassung getroffenen Verteilung (§ 15a AufenthG) hat der Antragsgegner den Verbleib im Saarland mit entsprechender Aufenthaltsbeschränkung angeordnet. Dem Antragsteller wurde insoweit eine Duldung erteilt. (vgl. das Schreiben des Antragsgegners vom 15.5.2009 an die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers, Blatt 30 der Gerichtsakte)

Ein im Wesentlichen unter Hinweis auf die örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners für die vorgesehene Aufenthaltsbeendigung gestelltes Abschiebungsschutzgesuch des Antragstellers wurde vom Verwaltungsgericht des Saarlandes durch Beschluss vom 18.5.2009 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.5.2009 - 10 L 362/09 - muss erfolglos bleiben. Das Verwaltungsgericht hat seinem mit dem Rechtsmittel weiter verfolgten Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen ihn zu ergreifen und ihm aufzugeben, bereits ergriffene Maßnahmen umgehend aufzuheben, hilfsweise die aufschiebende Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die beabsichtigte Abschiebung/Zurückschiebung anzuordnen, zu Recht nicht entsprochen. In dem angegriffenen Beschluss wurde zutreffend herausgestellt, dass die vom Antragsgegner geplante Zurückschiebung (§ 57 Abs. 1 AufenthG) des Antragstellers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt.

Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 18.5.2009, in der die unerlaubte Einreise (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) des ausreisepflichtigen Antragstellers (§ 50 AufenthG), für den eine Zustimmung zur Rückübernahme durch die Republik Serbien vorliegt, (vgl. dazu das Schreiben des Antragsgegners an die "Ausländerbehörde Saarbrücken" vom 20.4.2009 nebst Anlage, Blätter 1027, 1028 in Band II der Ausländerakte) nicht in Zweifel gezogen wird, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung des Abschiebungsschutzbegehrens.

Dies gilt zunächst, soweit der Antragsteller erneut die örtliche Unzuständigkeit des Antragsgegners für diese ausländerbehördliche Maßnahme zur Aufenthaltsbeendigung rügt und insoweit auf eine (ausschließliche) Zuständigkeit des Landrats des Landkreises Prignitz verweist, wo er nach negativem Abschluss seines Asylverfahren als geduldeter Ausländer gelebt hat. Die frühere ausländerbehördliche Zuständigkeit lebe nach der erneuten Einreise wieder auf. Dass dies nicht zutrifft, hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss überzeugend begründet. Die ausländerbehördliche Zuständigkeit für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen einschließlich solcher zur Aufenthaltsbeendigung richtet sich nach § 71 AufenthG. Der Bundesgesetzgeber hat dabei von besonderen Bestimmungen über die örtlichen Zuständigkeiten, insbesondere auch von einer "Konservierung" bei früheren Aufenthalten des Ausländers im Bundesgebiet bestehender Zuständigkeiten, abgesehen. (vgl. dazu auch die Tz 71.1.2.1 der Anwendungshinweise zu § 71 AufenthG, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005) Die Zuständigkeit einer Ausländerbehörde für einen ausreisepflichtigen Ausländer endet grundsätzlich, wenn dieser seine Ausreisepflicht erfüllt hat. (vgl. dazu auch die Tz 71.1.4.1 der Anwendungshinweise zu § 71 AufenthG, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005) Für die Fälle der Aufenthaltsbeendigung durch Abschiebung gilt nichts anderes. Im Falle einer - wie hier - gemäß § 14 Abs. 1 AufenthG unerlaubten Wiedereinreise eines Ausländers nach einem - in diesem Sinne abgeschlossenen - Voraufenthalt sind insbesondere für eine Zurückschiebung neben den Grenzbehörden (§ 71 Abs. 3 AufenthG) auch die zuständigen Behörden der Länder des aktuellen Aufenthalts zuständig. Nach dem zuvor genannten Grundsatz ist dabei unerheblich, welche Ausländerbehörde vor dem Verlassen des Bundesgebiets zuständig war. (vgl. dazu auch die Tz 71.1.4.2 der Anwendungshinweise zu § 71 AufenthG, abgedruckt bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005) Im Saarland stellt sich die Frage weiterer landesinterner örtlicher Zuständigkeitsverteilung seit der Zuständigkeitskonzentration bei dem Antragsgegner nicht mehr.

Im Übrigen hat der Landrat des Landkreises Prignitz mit Schreiben vom 31.3.2009 den Antragsgegner unter Bezugnahme auf § 57 Abs. 1 AufenthG sogar ausdrücklich um die Zurückschiebung des Antragstellers "im Rahmen der Amtshilfe" ersucht, so dass selbst bei unterstellter (anfänglicher) Unzuständigkeit des Antragsgegners hierdurch seine Befugnis durch Durchführung der Aufenthaltsbeendigung begründet worden wäre.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren auf die Nichtanwendbarkeit des vom Verwaltungsgericht in "Bezug genommenen" § 71 Abs. 7 Satz 1 AsylVfG verweist, bleibt festzuhalten, dass dies nicht in Widerspruch zu den Ausführungen in dem angegriffenen Beschluss steht. Auch dort wurde einem "Wiederaufleben" der räumlichen Beschränkungen des Asylverfahrens, um die es hier - unstreitig - nicht geht, nur für den Fall der Stellung eines Folgeantrags Bedeutung beigemessen.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann auch derzeit nicht mit Blick auf den Umstand, dass seine Ehefrau und vier gemeinsame Kinder in Deutschland leben, vom Vorliegen eines zwingenden rechtlichen Abschiebungshindernisses (§ 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG und Art. 8 EMRK) ausgegangen werden. Insoweit erscheint schon nicht nachvollziehbar, weshalb der Ehefrau und den Kindern nicht zur Herstellung der familiären Gemeinschaft die "gemeinsame Reise nach Serbien angesonnen" werden kann. Allein aus (auch) ihrer ethnischen Zugehörigkeit zum Volk der Roma dürfte sich das jedenfalls nicht ergeben. Die genannten Grundrechtspositionen waren bereits bei der Aufenthaltsbeendigung im Mai 2007 zu berücksichtigen und wurden von ihm seinerzeit auch im Rahmen von Abschiebungsschutzersuchen geltend gemacht. (vgl. etwa Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 29.5.2007 - 5 L 374/07 -, Blatt 819 in Band II der Ausländerakte) Ihnen wurde im Übrigen auf den nachträglichen Antrag des Antragstellers auf Befristung der Wirkungen der Abschiebung, insbesondere also des ursprünglich unbefristeten Verbots der Wiedereinreise (§ 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), bis zum 29.11.2007 sogar ausdrücklich unter Hinweis auf das erhebliche Interesse an der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland "aufgrund des bestehenden Sorgerechts" für seine vier mit befristeter Aufenthaltserlaubnis (§ 25 Abs. 3 AufenthG) in Deutschland lebenden Kinder frühzeitig Rechnung getragen. Dem Antragsteller steht es seither frei, sich unter Einhaltung des dafür vorgesehenen Verfahrens bei den dafür zuständigen Auslandsvertretungen (§ 71 Abs. 2 AufenthG) um eine Berechtigung zur (erlaubten) Wiedereinreise zu bemühen.

Aus den genannten Gründen ist die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu bestätigen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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