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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 18.09.2009
Aktenzeichen: 2 B 431/09
Rechtsgebiete: GG, LVerf SL, VwGO


Vorschriften:

GG Art. 3
GG Art. 12
LVerf SL Art. 33 Abs. 3 Satz 1
VwGO § 47 Abs. 6
a) Es kann nicht im Sinne von Offenkundigkeit festgestellt werden, dass die Wissenschaftsverwaltung auf der Grundlage der Art 3, 12 GG und des Art 33 Abs. 3 Satz 1 LVerf SL verpflichtet ist, Mittel, die ihr aufgrund des Hochschulpaktes 2020 zur Bereitstellung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügungen stehen, zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den Studiengängen Human- und Zahnmedizin zu verwenden. Das gilt auch mit Blick auf die zusätzliche Nachfrage aufgrund des doppelten Abiturientenjahrgangs 2009 und die dadurch verschlechterten Zulassungschancen.

b) Zur Frage der sachgerechten Entscheidung über die Verwendung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020.

c) Die im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO vorzunehmende Abwägung der für und wider die vorläufige teilweise Außerkraftsetzung der ZZV SL 2009/2010 sprechenden Beteiligteninteressen fällt jedenfalls dann zum Nachteil der Antragsteller aus, wenn diese auf der Grundlage der für die Vergabe von Human- und Zahnmedizinstudienplätzen an der Universität des Saarlandes maßgeblichen Durchschnittsnoten ihrer Hochschulzugangsberechtigungen auch unter den Bedingungen eines "einfachen" Abiturientenjahrganges nach Lage der Dinge keine Studienplätze erhalten hätten.


Tenor:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 1/5; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe:

Dem von den Antragstellern zu 1. bis 4. gestellten Antrag,

"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Humanmedizin die Zulassungszahl 259 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden",

und dem von der im Verfahren verbliebenen Antragstellerin zu 5. - Antragstellerin zu 6. bis zur Abtrennung des unter der Geschäftsnummer 2 B 452/09 fortgeführten und eingestellten Verfahrens betreffend das Begehren der ursprünglichen Antragstellerin zu 5. - gestellten Antrag,

"dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO zu untersagen, für den Studiengang Zahnmedizin die Zulassungszahl 24 gemäß ZZVO vom 18.5.2009, Amtsbl. S. 814, anzuwenden",

kann nicht entsprochen werden.

Grundlage des Begehrens der Antragsteller, die mit ihrem am 13.8.2009 bei Gericht eingegangenen Normenkontrollantrag erstreben, die vorgenannte Zulassungszahlenverordnung hinsichtlich der für den Studiengang Humanmedizin auf 259 festgesetzten Zulassungszahl (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise hinsichtlich der für den Studiengang Zahnmedizin auf 24 festgesetzten Zulassungszahl (Antragstellerin zu 5.) für unwirksam (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO) zu erklären, ist § 47 Abs. 6 VwGO. Danach kann das (Normenkontroll-)Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Aussetzung des Vollzugs einer Rechtsvorschrift auf dieser Grundlage ist, wie schon der Wortlaut des § 47 Abs. 6 VwGO zeigt, wegen des prinzipiellen Geltungsanspruchs der Norm und der regelmäßig weitreichenden Folgen auch ihrer nur vorläufigen Außerkraftsetzung nur unter besonders strengen Voraussetzungen möglich. Die Anforderungen gehen insoweit deutlich über diejenigen hinaus, die an den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu stellen sind vgl. OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 3.11.1989 - 2 Q 4/89 -, vom 6.7.1992 - 1 Q 1/92 -, DÖV 1992, 1019, und vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -.

Für die Beurteilung kommt es dabei abgesehen von den Fällen, in denen sich die Frage der Gültigkeit der zur Nachprüfung gestellten Norm bereits nach dem Ergebnis der im einstweiligen Anordnungsverfahren nur möglichen überschlägigen Beurteilung in der einen oder in der anderen Richtung eindeutig beantworten lässt, nicht auf eine Prognose des voraussichtlichen Ausgangs des in der Hauptsache betretenen Normenkontrollverfahrens an. Vielmehr ist die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO, da sich der Wortlaut dieser Regelung an die Bestimmung des § 32 BVerfGG anlehnt, unter Heranziehung derjenigen Grundsätze zu treffen, die für den Erlass einstweiliger Anordnungen durch das Bundesverfassungsgericht maßgeblich sind. Danach ist eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Interessen vorzunehmen, bei der einerseits die Vor- und Nachteile in den Blick zu nehmen sind, die eintreten, wenn die Anordnung antragsgemäß ergeht, die angegriffene Norm sich indes im Normenkontrollverfahren als gültig erweist, und andererseits die Folgen zu berücksichtigen sind, die eintreten, wenn die Norm vollzogen wird, sich aber später ihre Ungültigkeit herausstellt. Dabei ist freilich hervorzuheben, dass die durch § 47 Abs. 6 VwGO eröffnete Möglichkeit des Erlasses einer einstweiligen Anordnung "zur Abwehr schwerer Nachteile" nach der Rechtsprechung ungeachtet des prinzipiell objektiven Charakters des Normenkontrollverfahrens nach § 47 VwGO dem Individualrechtsschutz dient. Das bedeutet, dass ein "schwerer Nachteil" nur aus einer negativen Betroffenheit eigener, d.h. Antragstellerinteressen, nicht aber aus der Beeinträchtigung sonstiger Belange oder gar von Drittinteressen hergeleitet werden kann vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 16.9.2004 - 1 U 5/04 -, m.w.N..

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe vermag der Senat vorliegend keine überwiegenden Außervollzugsetzungsinteressen der Antragsteller festzustellen.

Zunächst kann nach dem Ergebnis der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Beurteilung der Sach- und Rechtslage keine Rede davon sein, dass sich die Zulassungszahlenverordnung vom 18.5.2009 - im folgenden ZZVO 2009/2010 -, soweit sie die Zulassungszahlen im Wintersemester 2009/2010 im Studiengang Humanmedizin nicht höher als 259 und im Studiengang Zahnmedizin nicht höher als 24 festsetzt, aus den von den Antragstellern vorgebrachten Gründen im Normenkontrollverfahren offenkundig als rechtswidrig und damit als ungültig erweisen wird. Die Antragsteller machen im Wesentlichen geltend, die Wissenschaftsverwaltung habe mit den von ihnen beanstandeten Festlegungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 die Zahlen der im Wintersemester 2009/2010 verfügbaren Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin an der Universität des Saarlandes rechtsfehlerhaft zu niedrig festgesetzt, da sie es unter Missachtung insbesondere der Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, aber auch der Art. 3, 12 GG versäumt habe, die Verschlechterung der Chancen für saarländische Abiturienten des Jahres 2009, zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes in den Studiengängen Humanmedizin oder Zahnmedizin zugelassen zu werden, die sich daraus ergibt, dass im Saarland im Jahre 2009 der letzte Abschlussjahrgang des neunjährigen Gymnasiums - G 9 - mit dem ersten Abschlussjahrgang des achtjährigen Gymnasiums - G 8 - zusammentrifft und dementsprechend eine nahezu doppelt so große Zahl saarländischer Abiturienten wie in den Vor- und auch in den Folgejahren nach Studienplätzen auch in den genannten Studiengängen an der Universität des Saarlands nachfragt, durch Schaffung einer entsprechenden Zahl zusätzlicher Studienplätze in diesen Studiengängen zu verhindern. Dass die verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, auf die sich die Antragsteller berufen, den von ihnen erhobenen Anspruch auf Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den in Rede stehenden Studiengängen begründen, ist nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Prüfung der Sach- und Rechtslage zumindest keineswegs offenkundig.

Bundesverfassungsrechtlich ist jedenfalls davon auszugehen, dass die aus den Art. 3 und 12 GG sowie dem Sozialstaatsgebot abgeleitete Gewährleistung des Rechts des die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllenden Studienplatzbewerbers auf Zulassung zu einem Hochschulstudium seiner Wahl an dem von ihm gewünschten Ausbildungsort mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung auch anderer wichtiger Gemeinwohlbelange und die zu respektierende Haushaltshoheit des Parlamentes prinzipiell unter dem Vorbehalt des "Möglichen" beziehungsweise der vorhandenen Kapazität steht. Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht Urteil vom 18.7.1972 - 1 BvL 32/72 und 25/71 - E 33, 303, 338, bei einer die Grenzen der Kapazität übersteigenden Nachfrage nach Studienplätzen die Verhängung eines absoluten Numerus Clausus für zulässig erachtet, wenn

1. er in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Ausnutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazität angeordnet wird,

2. Auswahl und Verteilung nach sachgerechten Kriterien mit einer Chance für jeden an sich hochschulreifen Bewerber und unter möglichster Berücksichtigung der individuellen Wahl des Ausbildungsortes erfolgen.

Obwohl die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, nach der der Zugang zum Hochschulstudium jedem offensteht, in der Literatur siehe Dörr in Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 33 Rdnr. 20, über Art. 12 Abs. 1 GG hinausgehend als subjektives Recht auf Zugang zu den Hochschulen (bei Erfüllung der subjektiven Zugangsvoraussetzungen) verstanden wird, wird der daraus resultierende Zugangsanspruch ebenfalls prinzipiell durch die vorhandene Kapazität begrenzt. Denn auch insoweit ist die Befugnis des Haushaltsgesetzgebers zur Bestimmung des "Möglichen" zu respektieren vgl. Dörr, a.a.O., Art. 33 Rdnr. 23.

Freilich geht es den Antragstellern vorliegend, wie sie selbst hervorheben, nicht um eine etwaige Verpflichtung des Haushaltsgesetzgebers zur Bereitstellung von Mitteln zur Einrichtung zusätzlicher Human- und Zahnmedizinstudienplätze, um dem doppelten Abiturientenjahrgang 2009 Rechnung zu tragen, sondern um die Verwendung von der Wissenschaftsverwaltung zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehender finanzieller Mittel. Ob die von den Antragstellern angeführten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen, Abiturienten, die ein Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes zum Wintersemester 2009/2010 aufnehmen wollen, einen Anspruch darauf vermitteln, dass zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze bereitgestellte Finanzmittel mit Blick auf die durch den doppelten Abiturientenjahrgang 2009 ausgelöste zusätzliche Nachfrage (teilweise) zur Einrichtung zusätzlicher Studienplätze in den betreffenden Studiengängen verwendet werden, erscheint indes zumindest fraglich. Gesehen werden muss insoweit, dass die Interessen der an einem Human- oder Zahnmedizinstudium an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten mit den Interessen derjenigen Abiturienten konkurrieren, die die Zulassung zu anderen Studiengängen an dieser Universität anstreben und deren Chancen sich durch die erhöhte Nachfrage infolge des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ohne Schaffung zusätzlicher Studienplätze jedenfalls in den Studiengängen, in denen ein Bewerberüberhang besteht, ebenfalls verschlechtern. In diesem Zusammenhang ist, da die zur Ausweisung neuer Studienplätze verfügbaren Mittel begrenzt sind und nur einmal ausgegeben werden können, mit Blick auf die deutlich höheren Aufwendungen für einen Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudienplatz (nach Angaben des Antragsgegners: 52.000,-- EUR) verglichen mit einem sonstigen Studienplatz (22.000,-- EUR, vgl. Art. 1 § 1 der Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über den Hochschulpakt 2020 vom 20.7.2007, Bundesanzeiger Nr. 171 vom 12.9.2007, S. 7480 - im Folgenden: Hochschulpakt 2020 -) zu berücksichtigen, dass die Schaffung eines zusätzlichen Medizin- oder Zahnmedizinstudienplatzes grob betrachtet den Verzicht auf zwei zusätzliche Studienplätze in anderen Studiengängen bedeutete. Im Hinblick auf diesen Ziel- beziehungsweise Interessenkonflikt könnte es demnach allenfalls um die Pflicht zur sachgerechten Verwendung der zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung gestellten Mittel durch die Wissenschaftsverwaltung beziehungsweise durch die Hochschulen gehen. Dass die insoweit getroffenen Entscheidungen unter Verstoß gegen verfassungsrechtliche Gewährleistungen insbesondere unter Verletzung des Rechts der Antragsteller und anderer an der Aufnahme eines Humanmedizin- oder Zahnmedizinstudiums an der Universität des Saarlandes interessierten Abiturienten aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL ergangen sind, liegt indes keineswegs auf der Hand. Soweit es sich bei den zur Ausweisung zusätzlicher Studienplätze zur Verfügung stehenden Mitteln um solche aus dem Hochschulpakt 2020 handelt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass - was auch den Antragstellern bekannt ist - der Senat in seinem Beschluss vom 14.7.2009 - 2 B 301/09 - in Einklang mit der Rechtsprechung anderer Obergerichte einen Anspruch von Studienbewerbern darauf, dass Mittel des Hochschulpaktes 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in sogenannten "harten" Numerus Clausus-Fächern wie unter anderem Humanmedizin oder Zahnmedizin verwendet werden, verneint hat. Dass im Saarland mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 33 Abs. 3 Satz 1 Verf-SL, die - wie bereits angesprochen - ihre Grenze prinzipiell in der vorhandenen Kapazität findet, und die besonderen Gegebenheiten des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 etwas anderes zu gelten hätte, kann nach dem Ergebnis überschlägiger Beurteilung nicht angenommen werden. Aber auch wenn zugunsten der Antragsteller einmal unterstellt wird, die letztgenannte Gewährleistung begründe eine auch ihnen gegenüber bestehende und einforderbare Pflicht zur sachgerechten Entscheidung über die Verwendung der - auch im Rahmen des Hochschulpaktes 2020 - zur Verfügung gestellten Mittel, sind insoweit zunächst die aus dieser Verwaltungsvereinbarung resultierenden Bindungen zu beachten, die u.a. die Verpflichtung zur Erhöhung des Anteils der Studienanfängerplätze an Fachhochschulen umfassen (Art. 1 § 1 Abs. 4 Hochschulpakt 2020). Die dementsprechende Verwendung von Mitteln aus dem Hochschulpakt 2020 zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze an der Hochschule für Technik und Wirtschaft - HTW - dürfte demnach rechtlich nicht zu beanstanden sein. Abgesehen hiervon ist der Wissenschaftsverwaltung bei der Entscheidung darüber, in welchen Studiengängen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden beziehungsweise welche Studiengänge neu eingerichtet werden, eine weite Einschätzungsprärogative zuzubilligen, die weitgehend der gerichtlichen Nachprüfung entzogen ist. Dass die Wissenschaftsverwaltung hiervon vorliegend in einer verfassungsrechtliche Gewährleistungen der Antragsteller verletzenden Weise Gebrauch gemacht hätte, ist im Hinblick auf die von dem Antragsgegner angeführte Erwägung, dass das Angebot an (teuren) Medizinstudienplätzen an der Universität des Saarlandes deutlich über das hinausgeht, was bezogen auf die Einwohnerzahl des Saarlandes nach dem auch dem Hochschulpakt 2020 zugrunde gelegten sogenannten "Königsteiner Schlüssel" zu erwarten ist, und in Anbetracht des Umstandes, dass bei überschlägiger Auswertung der von dem Antragsgegner vorgelegten Aufstellungen über die Studiengänge, in denen zusätzliche Studienplätze zur Verfügung gestellt werden, und die Nachfrage nach diesen Studienplätzen alles dafür spricht, dass die zusätzlichen Studienplätze jedenfalls zum weitaus überwiegenden Teil in Studiengängen bereitgestellt werden, in denen ebenfalls eine hohe, das Angebot zum Teil beträchtlich übersteigende Nachfrage besteht, keineswegs offenkundig, sondern eher fernliegend. In diesem Zusammenhang kommt aller Voraussicht nach auch der Beantwortung der zwischen Antragstellern und Antragsgegner kontrovers erörterten Fragen, ob die Erhöhung der durch die Zulassungszahlenverordnung 2008/2009 für das Wintersemester 2008/2009 auf 234 festgesetzten Studienplätze im Studiengang Humanmedizin auf 259 für das Wintersemester 2009/2010 durch die angegriffene Regelung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 allein darauf zurückzuführen ist, dass das Saarland die in zahlreichen anderen Bundesländern schon zuvor vorgenommene Anhebung des Lehrdeputats der Professoren von 8 LVS auf 9 LVS "verspätet" nachvollzogen hat, oder - so der Antragsgegner - als Maßnahme zur Erhöhung des Studienplatzangebotes für den doppelten Abiturientenjahrgang des Jahres 2009 gewertet werden kann und ob die vorgenommene Erhöhung im Hinblick darauf zu relativieren ist, dass sich aufgrund geführter Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 - zum Teil aufgrund eines Vergleichs - eine 234 nicht unbeträchtlich überschreitende Zahl an Studienplätzen im Studiengang Humanmedizin ergeben hat, oder ob insoweit zu berücksichtigen ist, dass die Zahl 259 der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung ebenfalls unter dem Vorbehalt der Überprüfung der Kapazitätsberechnung in bereits eingeleiteten oder zu erwartenden Kapazitätsprozessen steht, keine durchgreifende Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist lediglich zu bemerken, dass jedenfalls bezogen auf die hier in Rede stehenden normativen Festsetzungen und im Übrigen wohl zeitlich vor Abschluss der Kapazitätsprozesse betreffend das Wintersemester 2008/2009 eine verglichen mit dem letztgenannten Wintersemester deutlich höhere Zahl an Studienplätzen im Wintersemester 2009/2010 jedenfalls für den Studiengang Humanmedizin festgesetzt ist. Der Grund für diese Erhöhung dürfte dabei sekundär sein, denn jedenfalls treffen die an einem Studium der Humanmedizin Interessierten auf ein höheres Angebot an Studienplätzen, auch wenn, was hier keineswegs verkannt werden soll, die Zahl der zusätzlichen Studienplätze den Nachfrageanstieg aufgrund des doppelten Abiturientenjahrganges nicht ausgleichen dürfte. Auf der anderen Seite liegt auf der Hand, dass, wie die Entwicklung im Studiengang Zahnmedizin zeigt, in dem das Studienplatzangebot zum Wintersemester 2009/2010 trotz gestiegener Nachfrage sogar deutlich hinter demjenigen des Wintersemesters 2008/2009 zurückbleibt, ein durch die Erhöhung der Lehrdeputate der Professoren gestiegenes Lehrangebot durch die "kapazitätsungünstige" Entwicklung anderer Parameter der Kapazitätsberechnung - hier offenbar der Schwundquote - "überkompensiert" werden kann. Ähnliches hätte im Übrigen auch bei einer Ausweitung des Lehrangebotes durch Schaffung zusätzlicher Stellen geschehen können. Das alles kann indes im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens nicht weiter vertieft werden. Nach dem Ergebnis der hier nur möglichen überschlägigen Würdigung kann jedenfalls nicht im Sinne von Eindeutigkeit oder Offenkundigkeit angenommen werden, dass sich die angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 aus den von den Antragstellern angeführten Gründen im Normenkontrollverfahren als ungültig herausstellen werden. Auch sonstige Rechtsfehler, die zum Erfolg der gestellten Normenkontrollanträge führen werden, liegen keineswegs auf der Hand. Nach dem derzeitigen Erkenntnisstand kann allenfalls zugunsten der Antragsteller von einem noch offenen Ausgang des Normenkontrollverfahrens ausgegangen werden.

Die in diesem Falle nach den eingangs dargelegten Grundsätzen vorzunehmende Interessenabwägung fällt indes zum Nachteil der Antragsteller aus. Der Senat geht davon aus, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der angegriffenen Teile der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zumindest für den Antragsgegner und die Beigeladene, aber auch für andere Studienbewerber, wenn auch nicht im Einzelnen abschätzbare, so doch weitreichende Folgen hätte. So wäre dem derzeit noch nicht abgeschlossenen Auswahlverfahren der Hochschule die Grundlage entzogen. Käme es zu einem Abbruch des Verfahrens, wären diejenigen Abiturienten nachteilig betroffen, die sich aufgrund der erzielten Durchschnittsnote berechtigte Hoffnungen darauf machen durften, spätestens im Nachrückverfahren einen Studienplatz zu erhalten. Geht man davon aus, dass die Antragsgegnerin mit Blick auf die Reichweite des im Raum stehenden Rechtsfehlers nicht gehindert wäre, jedenfalls die festgesetzten 259 Studienplätze nach den normierten rechtlichen Kriterien zu vergeben, da der mögliche Rechtsfehler und die vorläufige Außerkraftsetzung allenfalls die limitierende Wirkung der Festsetzung beträfe, wäre sie gleichwohl gehalten, auf die teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 zu reagieren und - gegebenenfalls im Umfang des von den Antragstellern angesprochenen Sicherheitszuschlages von 15 bis 20 % - zusätzliche Studienbewerber in nicht unbeträchtlicher Zahl - wohl nach der Reihenfolge, die sich im Auswahlverfahren der Hochschule ergeben hat - zuzulassen. Dies würde die Bereitstellung einer entsprechenden personellen Kapazität beziehungsweise entsprechender finanzieller Mittel zu einem Zeitpunkt erforderlich machen, zu dem die Dispositionen für das anstehende Studienjahr bereits weitgehend erfolgt sind. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Situation von derjenigen der sonstigen Kapazitätsprozesse, in denen sich die vom Gericht gegebenenfalls zusätzlich festgesetzten Studienplätze aus der vorhandenen Kapazität ergeben, ihre Besetzung mithin keine zusätzlichen Belastungen für die Hochschule mit sich bringt. Die erforderliche Umwidmung personeller und finanzieller Mittel könnte dabei unter Umständen auch zu Lasten anderer Studienplatzbewerber oder Studierender gehen. Sollte die Bereitstellung zusätzlicher personeller und finanzieller Mittel sei es durch Umwidmung, sei es über den Antragsgegner nicht kurzfristig möglich sein, muss davon ausgegangen werden, dass die Zulassung einer nicht unbeträchtlichen Zahl zusätzlicher Studienanfänger bei unverändertem Lehrangebot insbesondere bei den normativ begrenzten Kleingruppenveranstaltungen ebenfalls zu Lasten des Ausbildungsanspruches der übrigen Studienplatzbewerber beziehungsweise Studierenden ginge. Dem entsprechend ist ein gewichtiges Interesse insbesondere der Beigeladenen aber auch des Antragsgegners daran anzuerkennen, dass es vorläufig bei den in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 festgesetzten Zulassungszahlen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin für das Wintersemester 2009/2010 verbleibt. Zumindest auf die Beigeladene aber auch andere Studienbewerber beziehungsweise Studierende käme im Falle der begehrten teilweisen Außerkraftsetzung der umstrittenen Zulassungszahlen eine Belastung zu, die allenfalls schwer zumutbar wäre, wenn sich im Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Festlegungen herausstellen sollte. Auf der anderen Seite kann nicht angenommen werden, dass die vorläufige Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 in dem von den Antragstellern begehrten Umfang dazu führte, dass diese Antragsteller zum Wintersemester 2009/2010 an der Universität des Saarlandes einen Studienplatz im Studiengang Humanmedizin (Antragsteller zu 1. bis 4.) beziehungsweise Zahnmedizin (Antragstellerin zu 5.) erhielten. Die Antragsteller können nämlich nicht mit Erfolg geltend machen, die vorläufige Fortgeltung der von ihnen angegriffenen Festlegungen begründe deshalb für sie einen schwerwiegenden Nachteil, weil sie die Zuteilung eines Studienplatzes in dem gewünschten Studiengang an sie hindere, den sie andernfalls, d.h. bei einer aus ihrer Sicht rechtmäßigen Festlegung der Zulassungszahlen erhalten hätten. Das zeigt folgende Betrachtung: Die Antragsteller beanstanden, dass in der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 für das Wintersemester 2009/2010 in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin nicht in dem Umfang zusätzliche Studienplätze festgesetzt werden, der erforderlich wäre, um die Verschlechterung der Zulassungschancen, die sich aufgrund der gestiegenen Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 ergibt, auszugleichen. Das rechtfertigt eine vergleichende Betrachtung der Zulassungschancen, die die Antragsteller mit den von ihnen im Abitur erzielten Durchschnittsnoten in den vorangegangenen Jahren unter den Bedingungen eines "einfachen" Abiturientenjahrganges gehabt hätten. In dieser Betrachtung zeigt sich, dass die Antragsteller mit den von ihnen erzielten Durchschnittsnoten weder im Wintersemester 2007/2008 noch im Wintersemester 2008/2009 zum Zuge gekommen wären. Im Wintersemester 2007/2008 lagen die Auswahlgrenzen im Hochschulauswahlverfahren bei der Universität des Saarlandes im Studiengang Humanmedizin bei 1,7 und im Studiengang Zahnmedizin bei 2,0; im Wintersemester 2008/2009 lagen diese Grenzen bei 1,8 (Humanmedizin) und 2,0 (Zahnmedizin) vgl. die entsprechenden Daten über die Auswahlgrenzen unter www.zvs.de .

Die von den Antragstellern erzielten Durchschnittsnoten von 2,4 (Antragsteller zu 1.), 2,2 (Antragsteller zu 2.), 2,7 (Antragsteller zu 3.), 2,7 (Antragsteller zu 4.) und 2,5 (Antragstellerin zu 5.) liegen - zum Teil sogar sehr deutlich - über diesen Auswahlgrenzen. Wäre in der angegriffenen Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 eine diese Auswahlgrenzen und damit die entsprechenden Zulassungschancen wahrende zusätzliche Zahl an Studienplätzen in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin festgesetzt worden, hätten die Antragsteller nach Lage der Dinge keinen Studienplatz in den gewünschten Studiengängen erhalten. Das erlaubt letztlich den Schluss, dass die "Verschlechterung" der Zulassungschancen infolge der höheren Nachfrage des doppelten Abiturientenjahrganges 2009 nicht als ursächlich dafür angesehen werden kann, dass die Antragsteller die von ihnen erstrebten Studienplätze nicht erhalten haben, da auch im Falle einer die früheren Zulassungschancen "einfacher" Abiturientenjahrgänge wahrenden Ausweisung zusätzlicher Studienplätze für die Antragsteller kein anderes Ergebnis des Auswahlverfahrens zu erwarten wäre. Sollte es den Antragstellern ausgehend von der Annahme, im Falle der begehrten vorläufigen teilweisen Außerkraftsetzung der angegriffenen Regelungen der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 sei in den bereits eingeleiteten beziehungsweise zu erwartenden Kapazitätsprozessen eine im Umfang des von ihnen angesprochenen Sicherheitszuschlages erhöhte Zahl von Studienplätzen festzustellen und nach der Praxis der saarländischen Verwaltungsgerichte unter den Antragstellern der Kapazitätsprozesse zu verlosen, letztlich darum gehen, ihre Chancen in dieser Verlosung, in der die Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung keine Rolle spielt, zu erhöhen, so ist zu bemerken: Es ist zunächst keineswegs sicher, dass eine solche Annahme überhaupt zuträfe, denn wie bereits angesprochen, dürfte die Beigeladene auch die Möglichkeit haben, dem im Raum stehenden Rechtsverstoß vorsorglich durch eine Überbuchung zu begegnen und weitere Studienplätze nach der Rangfolge des Hochschulauswahlverfahrens, d.h. nach der Durchschnittsnote, zu vergeben. Zum anderen wäre die Erhöhung der Loschance, die im Übrigen auch ganz wesentlich durch die Zahl der Antragsteller in den Kapazitätsprozessen bestimmt wird, eine Folge des in der Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte gewählten Weges zur Verteilung festgestellter verschwiegener Studienplätze im gerichtlichen Verfahren, stellte sich für die Antragsteller jedoch nicht als Ausgleich von infolge des doppelten Abiturjahrganges verschlechterter Zulassungschancen dar. Denn wie bereits angesprochen, wären die Antragsteller nach Lage der Dinge auch dann nicht zum Zuge gekommen, wenn die Zahl der Studienplätze in den Studiengängen Humanmedizin und Zahnmedizin im Wintersemester 2009/2010 in einem Umfang erhöht worden wäre, dass die Auswahlgrenzen der Vorjahre unverändert geblieben wären. Wenn die Antragsteller nunmehr auf verbesserte Loschancen im Falle der von ihnen erstrebten teilweisen Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 abzielen sollten, ginge es ihnen letztlich um einen "Vorteil", den sie bei einem - nach ihren Vorstellungen - rechtmäßigen Verhalten der Wissenschaftsverwaltung so nicht gehabt hätten. Das rechtfertigt es, die Belange der Antragsteller in der hier vorzunehmenden Abwägung geringer zu gewichten als die gegenläufigen Belange des Antragsgegners und der Beigeladenen. Letztlich würde die erstrebte teilweise Außerkraftsetzung der Zulassungszahlenverordnung 2009/2010 nicht der Abwehr eines (schweren) Nachteils dienen, den die Antragsteller gerade infolge der vorläufigen Weitergeltung der angegriffenen Regelungen zu erwarten hätten. Ihre Anordnungsanträge sind daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 GKG, wobei für jeden der Antragsteller ein Streitwert von 1.000,-- EUR auszubringen war, was zu dem festgesetzten Gesamtstreitwert von 5.000,-- EUR führt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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