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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 09.11.2009
Aktenzeichen: 2 B 449/09
Rechtsgebiete: AufenthG, ARB 1/80


Vorschriften:

AufenthG §§ 27 ff.
AufenthG § 32 Abs. 2
ARB 1/80 Art. 7
ARB 1/80 Art. 7 Satz 1
Grundlage für die als Ausfluss des grundrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu sehende, und deshalb der Anerkennung des "familiären" Aufenthaltszwecks in den §§ 27 ff. AufenthG zugrunde liegende Lebensgemeinschaft bildet grundsätzlich eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Familienmitgliedern. Fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nur in Betracht, wenn die für die Lebensgemeinschaft kennzeichnende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, etwa bei einer erforderlichen Unterbringung eines Familienmitglieds in einem Behinderten- oder Pflegeheim, auf andere Weise verwirklicht wird.

Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht (hier verneint für einen seit Jahren im Heimatland allgemeinbildende Schulen besuchenden 16 Jahre alten türkischen Staatsangehörigen, der sich nur während der Schulferien bei seinen in Deutschland lebenden Eltern aufhält).

Bei einem sich regelmäßig im Ausland aufhaltenden Kind rechtmäßig in Deutschland lebender Ausländern ist Voraussetzung eines Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen "Kindernachzug" gemäß § 32 Abs. 2 AufenthG, dass das Kind zu den Eltern zu- oder nachziehen, das heißt seinen Lebensmittelpunkt ins Inland verlagern will. Die Regelungen über den Zu- und Nachzug zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft (§§ 27 ff. AufenthG) dienen nicht dazu, einem absehbar im Ausland verbleibenden Kind erleichterte Besuchsmöglichkeiten zu verschaffen.

Nach der einer Konkretisierung durch die nationalen Gerichte bedürftigen Rechtsprechung des EuGH verliert (auch) der Familienangehörige, der die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllte, dieses Recht unter anderem dann, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates - hier also die Bundesrepublik - "für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt". Mit dem Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sollen günstige Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden. Eine mehrjährige, im konkreten Fall bereits über 5 Jahre andauernde, lediglich durch Besuchsaufenthalte in den Schulferien unterbrochene Abwesenheit des Ausländers vom Bundesgebiet kann weder als eine einem Urlaubsaufenthalt oder einem Familienbesuch im Heimatland vergleichbare lediglich kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts im Aufnahmestaat (hier: Deutschland) angesehen werden, noch ist sie durch "berechtigte" Gründe getragen, weil eine derart dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts nicht der Zielsetzung des Art. 7 ARB 1/80 entspricht.


Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. September 2009 - 10 L 617/09 - abgeändert und der Antrag zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der am ... 1993 in B-Stadt geborene Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger. Seine Eltern Ö und Ü A. besitzen jeweils eine Niederlassungserlaubnis und leben in A-Stadt. Unter dieser Adresse ist auch der Antragsteller, der dort einen Kindergarten und bis 2004 die Grundschule besucht hat, gemeldet. Ihm wurde 1998 eine altersbezogen auf den 14.6.2009 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt. Am 8.6.2009 beantragten die Eltern für diesen die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis.

Ausweislich eines Aktenvermerks des Antragsgegners vom 9.6.2009 erklärten die Eltern des Antragstellers im Rahmen erneuter Vorsprache in seinem Beisein, dass dieser seit 2004 - wie seine 1999 ebenfalls in Deutschland geborene Schwester A. - Schulen in der Türkei besuche, in dieser Zeit dort bei Verwandten lebe und jeweils an Weihnachten sowie in den Sommerferien zu ihnen nach Deutschland komme. Ausweislich einer vorgelegten Schülerbescheinigung des Direktorats des privaten naturwissenschaftlichen Gymnasiums T. vom Mai 2009 ging der Antragsteller damals in die 2. Klasse und wird voraussichtlich 2011 diese Schule nach der 4. Klasse abschließen.

Nachdem der Antragsgegner noch im Juni 2009 schriftlich darauf hingewiesen hatte, dass er den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen beabsichtige, weil der Titel aufgrund des Schulbesuchs in der Türkei erloschen sei, hat der Antragsteller im Juli 2009 das vorliegende Anordnungsverfahren eingeleitet. Er begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Aufenthaltserlaubnis "zum Zwecke des regelmäßigen Schulbesuchs in der Türkei zu erteilen". Er hat geltend gemacht, er habe seit dem Schuljahr 2004/2005 zunächst das private College K. in der Türkei besucht, sei 2007 auf das Gymnasium T. gewechselt, gehe in die Klasse 10a, werde voraussichtlich 2011 dort sein Abitur machen und beabsichtige anschließend, in Deutschland zu studieren. Er sei in Deutschland geboren und habe 11 Jahre lang eine Aufenthaltserlaubnis besessen. Er halte sich auch keine sechs Monate ununterbrochen im Ausland auf, da er jeweils in den Sommer-, den Weihnachts- und den Osterferien bei seinen Eltern in Deutschland sei. Auch ein längerer Auslandsaufenthalt führe nicht zum Erlöschen des Aufenthaltstitels, wenn der Zeitraum - wie hier - überschaubar sei.

Der Antragsgegner hat vorgetragen, bei einem nunmehr fünf Jahre währenden Schulbesuch in der Türkei könne nicht mehr von einem vorübergehenden Grund für das Verlassen der Bundesrepublik ausgegangen werden. Für das daran anknüpfende Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis sei es ohne Bedeutung, ob der Antragsteller regelmäßig seine Eltern in Deutschland besucht habe und ob zwischen den Besuchen mehr als 6 Monate vergangen seien oder nicht.

Durch Beschluss vom 7.9.2009 hat das Verwaltungsgericht dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller die Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug "vorläufig zu verlängern". In den Gründen ist ausgeführt, der Antragsteller habe einen Anspruch auf vorläufige Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Kindernachzugs jedenfalls auf der Grundlage des § 32 Abs. 2 AufenthG glaubhaft gemacht. Diese Vorschrift sei allein anwendbar, wenn man wegen des mehrjährigen, nur durch Ferienaufenthalte unterbrochenen Schulbesuchs in der Türkei davon ausgehe, dass sein aufgrund des früheren ständigen Aufenthalts in Deutschland entstandener Anspruch auf Familiennachzug nach Art. 7 ARB Nr. 1/80 entfallen sei, weil er die Bundesrepublik für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigten Grund verlassen habe. Insoweit sollten nach der Rechtsprechung bereits Abwesenheiten, die über einen kurzen Urlaubsaufenthalt oder einen Familienbesuch im Heimatland hinausgingen, anspruchsschädlich sein. Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 2 AufenthG lägen hier vor. Der in Deutschland geborene Antragsteller habe das 16. Lebensjahr vollendet, habe hier den Kindergarten und bis zum 11. Lebensjahr die Schule besucht, sei daher integriert, beide Eltern besäßen eine Niederlassungserlaubnis und die Mutter strebe sogar den kurz bevorstehenden Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit an. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen seien ebenfalls erfüllt. Der Antragsgegner nehme zu Unrecht an, dass der Antragsteller aufgrund eines Erlöschens seiner Aufenthaltserlaubnis infolge des Aufenthalts in der Türkei unerlaubt eingereist sei. Das sei nach der im Zeitpunkt der Aufnahme des Schulbesuchs (2004) maßgeblichen Vorschrift (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 AuslG) beziehungsweise gemäß dem nunmehr einschlägigen § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nur der Fall, wenn der Ausreisegrund nach den Umständen des Einzelfalls seiner Natur nach nicht nur vorübergehend sei. Das sei anzunehmen, wenn sich der Zweck der Ausreise nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit angelegt sei. Besuche ein Minderjähriger entsprechend der seinen Eltern zustehenden Entscheidung über seinen Bildungsgang im Heimatstaat oder im sonstigen Ausland eine allgemeinbildende Schule, so liege eine nicht nur vorübergehende Abwesenheit im Bundesgebiet vor, wenn das Ende der Ausbildung nicht absehbar sei. Etwas anderes gelte dagegen, wenn nach den Gesamtumständen die Rückkehrabsicht nicht in Frage und die zeitlich begrenzte Dauer der Ausbildung von vorneherein feststehe. Nach diesen Maßstäben sei der Antragsteller aufgrund seines Schulbesuchs in der Türkei, der gerade nicht auf unabsehbare Zeit angelegt sei, nur vorübergehend abwesend. Da der Antragsteller zudem glaubhaft vorgetragen habe, dass er regelmäßig jeweils in den Ferien zu den Eltern nach Deutschland reise, könne auch nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ausgegangen werden, der ein Erlöschen unabhängig von den Ausreisemotiven daran knüpfe, dass der Ausländer nicht spätestens nach 6 Monaten wieder einreise. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass die Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers nicht erloschen und dass der Antragsgegner gehalten sei, über den rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung zu entscheiden und dass bis zu dieser Entscheidung der Aufenthalt nach § 81 Abs. 4 AufenthG als rechtmäßig gelte. Die mit der Entscheidung verbundene Vorwegnahme der Hauptsache sei gerechtfertigt, weil dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit zustehe und weil ihm ein Verweis auf das Visumsverfahren nicht zugemutet werden könne. Dem minderjährigen Antragsteller stehe aufgrund des Art. 6 Abs. 1 GG beziehungsweise nach Art. 8 EMRK ein "nahezu zwingender" Anspruch auf Zuzug zu seinen in Deutschland lebenden Eltern zu. Es erscheine formalistisch, ihn auf das persönlich und finanziell aufwändige Visumsverfahren zu verweisen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragsgegners. Durch Beschluss vom 14.9.2009 - 2 B 449/09 - hat der Senat seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen.

II.

Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7.9.2009 - 10 L 617/09 - gerichtete Beschwerde des Antragsgegners, durch den ihm aufgegeben wurde, dem Antragsteller "die Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug vorläufig zu verlängern", ist zulässig und begründet.

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) nicht zu. Für das vorliegende Rechtsmittelverfahren kann dahinstehen, ob die Erteilung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis in Befolgung des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (vgl. zur entsprechenden Interpretation und Klarstellung des Entscheidungstenors den Beschluss des Senats vom 14.9.2009 - 2 B 449/09 -, mit dem der Antrags des Antragsgegners auf Zwischenentscheidung nach den §§ 149, 173 VwGO, 570 Abs. 3 ZPO zurückgewiesen wurde) als Entscheidung über den jedenfalls ersichtlich nie förmlich abschlägig beschiedenen, am 8.6.2009 für den Antragsteller gestellten Verlängerungsantrag zu sehen ist beziehungsweise ob dieser Antrag noch die Wirkungen des § 81 Abs. 4 AufenthG hatte, so dass dem Antragsteller bis zu einer abschließenden Entscheidung (erneut) eine entsprechende Bescheinigung auszustellen wäre (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Für das vorliegende Verfahren kann im Ergebnis insbesondere offen bleiben, ob die dem Antragsteller im Jahr 1998 befristet bis zu seinem 16. Geburtstag (... 2009) erteilte Aufenthaltserlaubnis - was das Verwaltungsgericht verneint hat und von dem Antragsgegner ungeachtet der Ausstellung der Fiktionsbescheinigung in erster Linie vorgetragen wird - bereits nach Maßgabe des § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG oder erst durch den Ablauf der Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) erloschen ist.

Da für die begehrte Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 8 Abs. 1 AufenthG in materiellrechtlicher Hinsicht dieselben Anforderungen gelten wie für die (erstmalige) Erteilung ist mit Blick auf den für den Erfolg des Rechtsbehelfs des Antragsteller glaubhaft zu machenden Anordnungsanspruch (§ 123 Abs. 1 VwGO) entscheidend darauf abzustellen, ob dieser aus den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes einen Anspruch auf Erteilung (Verlängerung) einer Aufenthaltserlaubnis für einen künftigen Aufenthalt in der Bundesrepublik herzuleiten vermag. Das ist entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu verneinen.

Ein entsprechender Anspruch ergibt sich nicht aus der üblicherweise den Fall minderjähriger Ausländer, die bereits eine Aufenthaltserlaubnis aus Gründen des Familiennachzugs, das heißt zur Wahrung oder Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft (§ 27 Abs. 1 AufenthG) mit den Eltern, besitzen, regelnden Bestimmung in § 34 Abs. 1 AufenthG. Zwar sind beide in Deutschland lebenden Elternteile des nach wie vor minderjährigen Antragstellers im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 AufenthG. Dieser lebt indes weder gegenwärtig mit den Eltern in einer familiären Lebensgemeinschaft (Alt. 1), noch kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand vom Vorliegen der Voraussetzungen für ein Wiederkehrrecht nach § 37 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausgegangen werden (Alt. 2).

Grundlage für die als Ausfluss des grundrechtlichen Schutzes der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) zu sehende und deshalb der Anerkennung des "familiären" Aufenthaltszwecks in den §§ 27 ff. AufenthG zugrunde liegende Lebensgemeinschaft ist grundsätzlich eine häusliche Gemeinschaft zwischen den Familienmitgliedern. Diese besteht mit den Eltern seit dem Sommer 2004 nicht mehr. Damals hat der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt zumindest für einen inzwischen über 5 Jahre währenden Schulbesuch in die Türkei verlegt. Fehlt es an einem Zusammenleben im Sinne einer gemeinsamen Wohnung, kommt die Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft nur in Betracht, wenn die für die Lebensgemeinschaft kennzeichnende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft, etwa bei einer erforderlichen Unterbringung eines Familienmitglieds in einem Behinderten- oder Pflegeheim, auf andere Weise verwirklicht wird. Bei einer berufs- und ausbildungsbedingten Trennung der Familienmitglieder setzt die Anerkennung einer familiären Lebensgemeinschaft zwingend voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegen, der über bloße Besuche hinausgeht. Davon kann nach dem vorgetragenen Sachverhalt hier nicht ausgegangen werden. Der Antragsteller lebt seit Jahren in der Türkei und besucht seine Eltern lediglich - wenn auch nach seinem Vorbringen regelmäßig - in den Schulferien. Weiter gehende Kontakte, wie sie etwa regelmäßig zwischen Eltern und ihren in Internaten im Inland in Schulausbildung befindlichen Kindern, stattfinden, sind aufgrund der räumlichen Trennung nicht zu erwarten und auch im konkreten Fall nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund spricht hier bei der gebotenen Einzelfallbetrachtung alles für das Vorliegen einer nach Artikel 6 GG und daher auch aufenthaltsrechtlich nicht als schutzwürdig, jedenfalls nicht als anspruchsbegründend anzuerkennenden Begegnungsgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen Eltern.

Dass im Falle des in Deutschland geborenen und bis zum 11. Lebensjahr hier aufgewachsenen Antragstellers die normalerweise für Erwachsene geltenden, wegen des Verweises in § 34 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegend aber entsprechend anzuwendenden Voraussetzungen für ein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG erfüllt sind, kann ebenfalls nicht angenommen werden. Insoweit dürfte es schon an dem insoweit geforderten mindestens sechsjährigen Schulbesuch im Bundesgebiet (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) fehlen. Der Antragsteller hat nach eigenem Vorbringen lediglich die Grundschule in A-Stadt durchlaufen, bevor der Wechsel auf eine Schule im Heimatland, konkret das College K., vollzogen wurde. Insoweit sind hier auch keine Umstände erkennbar, die ausnahmsweise die Annahme eines besonderen Härtefalles rechtfertigen könnten (§ 37 Abs. 2 Satz 1 AufenthG).

In jedem Fall scheidet aber die Erteilung beziehungsweise eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 AufenthG deswegen aus, weil der Antragsteller gegenwärtig überhaupt keinen (dauerhaften) Aufenthalt in der Bundesrepublik anstrebt und das gilt insbesondere auch für die vom Verwaltungsgericht im Falle des Antragstellers zu seinen Gunsten in Ansatz gebrachte Vorschrift des § 32 Abs. 2 AufenthG. Dies wird deutlich vor dem Hintergrund des bereits erwähnten, den Regelungen des gesamten Abschnitts 6 in Kapitel 2 des Aufenthaltsgesetzes (§§ 27 bis 36 AufenthG) zugrunde liegenden Zwecks des vom Gesetzgeber grundrechtlich geforderten Schutzes von Ehe und Familie im Sinne einer familiären Lebensgemeinschaft. Hier begehrt der Antragsteller, der absehbar noch Jahre, mindestens bis ins Jahr 2011, seine Schulausbildung in der Türkei fortsetzen möchte, die Aufenthaltserlaubnis nur aus dem Grund, um jederzeit problemlos in die Bundesrepublik ein- und ausreisen zu können. Die Absicht, seinen Lebensmittelpunkt aktuell wieder nach Deutschland zu den Eltern zurückzuverlegen, steht dagegen nach eigenem Vortrag auch nach dem Willen der das Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübenden Eltern nicht im Raum. Wäre dies der Fall, so hätte der Antragsteller - wie das Verwaltungsgericht bezogen auf die Tatbestandsmerkmale des § 32 Abs. 2 AufenthG für minderjährige Ausländer ab 16 Jahren zutreffend gesehen hat - einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, da nach seinem Lebenslauf keine durchgreifenden Zweifel hinsichtlich der danach geforderten, wesentlich am Sprachkriterium orientierten positiven Integrationsprognose bestehen. Zwar setzt ein Kindernachzug nach dieser Bestimmung einerseits nicht generell einen "Umzug" voraus, kann also auch vom in Inland lebenden minderjährigen Ausländer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen rechtlich geltend gemacht werden. Andererseits ist aber bei sich (bisher) regelmäßig im Ausland aufhaltenden Kindern von rechtmäßig in Deutschland lebenden Ausländern Voraussetzung, dass diese zu den Eltern zu- oder nachziehen, das heißt ihren Lebensmittelpunkt ins Inland verlagern wollen. Die Regelungen über den Zu- und Nachzug zur Herstellung oder Wahrung einer familiären Lebensgemeinschaft (§§ 27 ff. AufenthG) dienen nicht dazu, einem regelmäßig im Ausland verbleibenden Kind erleichterte Besuchsmöglichkeiten zu verschaffen.

Auch der § 32 Abs. 2 AufenthG verlangt daher von dem minderjährigen Ausländer, der die Regelungen über den Familiennachzug für sich in Anspruch nehmen möchte, die Verlegung seines Lebensmittelpunktes in die Bundesrepublik, konkret zu den hier bleibeberechtigten Eltern. Das erfordert eine Verlagerung des bisher im Ausland angesiedelten Schwerpunktes der persönlichen Lebens- und Arbeitsbeziehungen ins Inland. Bei in der Schulausbildung befindlichen Kindern und Jugendlichen liegt dieser Schwerpunkt in aller Regel in dem Land, in dem diese Ausbildung absolviert wird. Das ist im Falle des Antragstellers seit 2004 und nach eigenen Angaben mindestens bis zum Jahr 2011 eindeutig die Türkei. Der Aufenthalt des Antragstellers in der Bundesrepublik ist absehbar neben seiner Ausbildung auch künftig nur in einem begrenzten Zeitraum, nämlich während der Schulferien überhaupt möglich. Dabei handelt es sich rechtlich um Besuche bei den in Deutschland lebenden Eltern, die nicht die Grundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 ff. AufenthG bilden können. Weshalb dem Antragsteller, der sich "aus freien Stücken" für die Fortsetzung seiner Schulausbildung nach der in Deutschland absolvierten Grundschule in der Türkei entschieden hat, eine Verweisung auf das für Besuchsaufenthalte einschlägige Visumsverfahren unzumutbar sein sollte, erschließt sich nicht.

Dass der Antragsteller schließlich keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund seiner Nationalität aus den sozialen Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80), hier konkret dem die Rechtsstellung der Familienangehörigen assoziationsberechtigter, in den inländischen Arbeitsmarkt integrierter türkischer Arbeitnehmer regelnden Art. 7 ARB 1/80, für sich herleiten kann, hat bereits das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) festgestellt. Hierauf kann Bezug genommen werden. Nach der mangels weiterer Vorgaben durch die nationalen Gerichte einer Konkretisierung bedürftigen Rechtsprechung des EuGH verliert (auch) der Familienangehörige, der die Voraussetzungen des Art. 7 ARB 1/80 erfüllte, dieses Recht unter anderem dann, wenn er das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaates - hier also die Bundesrepublik - "für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlässt". (vgl. etwa EuGH, Urteil (Vorabentscheidung) vom 16.2.2006 - C-502/04 -, Slg. Rspr. 2006, Seite I-01563) Mit dem mangels der in Satz 2 des Art. 7 ARB 1/80 vorausgesetzten abgeschlossenen Ausbildung in Deutschland (Aufnahmestaat) hier allein in Betracht kommenden Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sollen günstige Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat geschaffen werden. Deshalb wird den Familienangehörigen zunächst gestattet, bei dem dem regulären Arbeitsmarkt angehörenden Arbeitnehmer zu leben und ihre Stellung wird später durch Verleihung des Rechts gestärkt, in diesem Staat auch selbst eine Beschäftigung aufzunehmen. (vgl. etwa EuGH, Urteil (Vorabentscheidung) vom 17.4.1997 - C-351/95 -, Slg. Rspr. 1997, Seite I-02133, wonach selbst bei einem im Inland befindlichen Familienangehörigen, der die Rechte des Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 beansprucht, die Vorschrift dahin auszulegen ist, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, den Anspruch davon abhängig zu machen, dass sich die Familienzusammenführung, die Grund für die Einreise war, in einem tatsächlichen Zusammenleben mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert) Eine mehrjährige, inzwischen über 5 Jahre andauernde, lediglich durch Besuchsaufenthalte in den Schulferien unterbrochene Abwesenheit des Antragstellers vom Bundesgebiet kann weder als eine einem Urlaubsaufenthalt oder einem Familienbesuch im Heimatland vergleichbare lediglich kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts im Aufnahmestaat (hier: Deutschland) angesehen werden, noch ist sie durch "berechtigte" Gründe getragen, weil eine derart dauerhafte Verlagerung des Lebensmittelpunkts nicht der genannten Zielsetzung des Art. 7 ARB 1/80 entspricht (vgl. dazu etwa OVG Lüneburg, Urteil vom 11.1.2008 - 11 ME 418/07 -, InfAuslR 2008, 151, mit weiteren Nachweisen) und auch aus Sicht des Antragstellers bezogen auf die Eingliederung in hiesige Lebensverhältnisse zumindest nicht als integrationsfördernd begriffen werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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