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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 27.02.2009
Aktenzeichen: 2 B 469/08
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 2
Einzelfall einer Unzumutbarkeit der Nachholung eines Visumsverfahrens im Sinne § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG bei einer Problemschwangerschaft mit mehrfachem stationären Krankenhausaufenthalt.
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Dezember 2008 - 5 L 1852/08 - geändert und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.2008, geändert durch Bescheid vom 11.12.2008, angeordnet.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin, eine indische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs.

Sie reiste am 8.9.2008 mit einem von der französischen Botschaft in Neu Dehli ausgestellten, bis 19.11.2008 gültigen Schengen-Besuchervisum über den Flughafen Wien nach Österreich ein, wo sie Herrn M. S. traf, den sie zwischenzeitlich geheiratet hat. Vorausgegangen waren Kontakte der beiden Familien und mehrere gemeinsame Telefonate. Herr S. ist 1969 geboren, verwitwet, ebenfalls indischer Staatsangehöriger, wohnt in A-Stadt am See, betreibt ein Restaurant und ist seit März 2006 im Besitz einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik.

Nach einem mehrtägigen gemeinsamen Aufenthalt im Saarland flogen die Antragstellerin und Herr S. am 30.9.2008 nach Schweden, wo sie am 2.10.2008 in Wettervik heirateten. Nach der Rückkehr ins Saarland meldete die Antragstellerin am 6.10.2008 ihren Wohnsitz ebenfalls in A-Stadt am See an und beantragte am 7.10.2008 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, um die Ehe in Deutschland fortsetzen zu können. Sie führte aus, sie beabsichtige, sich Grundkenntnisse der deutschen Sprache anzueignen. Am 6.11.2008 teilte die Antragstellerin ergänzend mit, dass sie schwanger sei. Voraussichtlicher Entbindungstermin sei der 7.7.2009.

Am 19.11.2008 wurde der Antragstellerin eine Fiktionsbescheinigung auf der Grundlage des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausgestellt.

Mit Bescheid vom 26.11.2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise binnen einer Woche auf und drohte ihr für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung in die "Ukraine" an. In der Begründung heißt es, da die Antragstellerin - wie sich aus den Abläufen ergebe - nicht zu touristischen Zwecken eingereist sei, sondern einen längeren Aufenthalt anstrebe, sei sie ohne das in ihrem Fall erforderliche Visum eingereist. Die in § 39 AufenthV enthaltenen Ausnahmetatbestände seien nicht erfüllt. Zwar könne nach der dortigen Nr. 3 eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet erteilt werden, wenn der Ausländer ein Schengenvisum für kurzfristige Aufenthalte besitze und der Anspruch nach der Einreise entstanden sei. Die Antragstellerin sei indes zum einen erst nach der Eheschließung in Schweden nach Deutschland eingereist. Zum anderen seien die Erteilungsvoraussetzungen nach § 30 AufenthG nicht erfüllt, weil sie nicht die notwendigen Kenntnisse der deutschen Sprache besitze. Umstände, die eine Nachholung des Visumsverfahrens unzumutbar erscheinen lassen könnten, lägen nicht vor. Die Schwangerschaft bestehe erst seit kurzer Zeit.

Die Antragstellerin hat Widerspruch erhoben, beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs beantragt und geltend gemacht, die Einreise in die Bundesrepublik sei bereits vor der Heirat in Schweden erfolgt. Der Flug nach Stockholm sei erst nach der Einreise gebucht worden. Die vom Antragsgegner nicht substantiiert geprüfte Unzumutbarkeit der Nachholung des Visumsverfahrens ergebe sich aus der Schwangerschaft. Auch habe sie bei ihrer Einreise nicht von vorneherein einen längerfristigen Aufenthalt geplant. Sie und Herr S. hätten sich erst einmal persönlich kennen lernen wollen. Der Entschluss zur Heirat sei im Verlauf des Aufenthalts in A-Stadt gefasst worden. Die inhaltlich nicht ausreichend konkretisierte Forderung eines Nachweises von Sprachkenntnissen sei mit dem Grundrecht auf Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbar. Unabhängig davon nehme sie inzwischen an einem Integrationskurs teil.

Der Antragsgegner hat ausgeführt, durch die Heirat in Schweden sei eine wesentliche Voraussetzung für den Erwerb eines Aufenthaltstitels bereits vor Einreise in das Bundesgebiet geschaffen worden. Außerdem verfüge die Antragstellerin nicht einmal über einfachste Kenntnisse der deutschen Sprache, so dass bei ihren Vorsprachen eine Verständigung nicht möglich gewesen sei. Eine Rückkehr sei im Anfangsstadium der Schwangerschaft zumutbar.

Mit Bescheid vom 11.12.2008 wurde die Abschiebungsandrohung vom 26.11.2008 aufgehoben und der Antragstellerin unter Aufforderung zur Ausreise bis 1.1.2009 für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung nach Indien oder in einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag durch Beschluss vom 18.12.2008 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, der Antragstellerin stehe aufgrund ihrer Heirat kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Dem stehe entgegen, dass die Antragstellerin sich nicht zumindest auf einfache Art in der deutschen Sprache verständigen könne. Allein die Anmeldung zu einem Sprachkurs reiche zum Beleg des Gegenteils nicht aus. Eine vorübergehende Trennung vom Ehegatten sei auch verfassungsrechtlich hinnehmbar. Ferner stehe das Visumserfordernis entgegen. Der von der Antragstellerin angegebene Aufenthaltszweck entspreche nicht dem Zweck des nunmehr angestrebten Aufenthaltstitels. Die Nachholung sei auch nicht entbehrlich. Die Antragstellerin sei zweimal in das Bundesgebiet eingereist und zwar am 18.9.2008 von Österreich aus und am 3.10.2008 aus Schweden. In dem letztgenannten Zeitpunkt hätten aufgrund der Heirat die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits vorgelegen. Die mit der Ausreise und einer erneuten Einreise mit dem erforderlichen Visum verbundenen Kosten, Mühen und Zeitverluste gehörten "zum normalen Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Einreise". Anderes könne nur gelten, wenn die Forderung der Nachholung objektiv als unangemessen empfunden werden müsse. Das sei in Notsituationen wie etwa Schwangerschaft, Krankheit oder besonders dringender Pflegeverrichtungen der Fall, in denen die Einholung des Visums wegen Zeitknappheit nicht möglich gewesen sei. Gegen ein Absehen vom Visumserfordernis sprächen dagegen Umstände, die darauf schließen ließen, dass der Ausländer mit der Einreise zu einem anderen Aufenthaltszweck "Fakten schaffen" wollte. Daher spreche vieles dafür, dass die Entscheidung des Antragsgegners, von der Einhaltung des Visumserfordernisses nicht abzusehen, Bestand haben werde. Der Antragstellerin sei die Nachholung auch zuzumuten. Die Berufung auf die vom Antragsgegner "zumindest in Frage gestellte Schwangerschaft" reiche insoweit nicht aus. Eine Reiseunzumutbarkeit habe die Antragstellerin nicht vorgetragen. Die geänderte Abschiebungsandrohung begegne ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken.

In einem nach Aktenvermerk am selben Tag "nach Absendung des Beschlusses" als Telefax beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz hat die Antragstellerin vorgetragen, sie leide seit Beginn der Schwangerschaft unter starkem Erbrechen. Dieses habe sich in der zweiten Dezemberwoche zu blutigem Erbrechen gesteigert. In einem vorgelegten ärztlichen Bericht des SHG-Klinikums M. vom 10.12.2008 heißt es, die Antragstellerin habe nach einem beschwerdefreien stationären Aufenthalt vom 8. bis 10.12.2008 "unbedingt auf eigene Verantwortung nach Hause gehen" wollen, weshalb das internistische Konsil wegen des blutigen Erbrechens nicht habe gemacht werden können.

Die Antragstellerin hat Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eingelegt. Zu deren Begründung trägt sie vor, sie leide an einer "erheblichen Hyperemesis gravidarum (blutigem Erbrechen)", sei deshalb nicht reisefähig und habe ihren Integrationskurs unterbrechen müssen. Dieses bei 2 % aller schwangeren Frauen auftretende, gegenüber der Übelkeit gesteigerte Krankheitsbild stelle eine ernste Bedrohung für die Schwangere dar. Infolge erheblichen Flüssigkeits- und Elektrolytverlusts verschlechtere sich der Allgemeinzustand innerhalb weniger Tage. Vom 22. bis 28.12.2008 habe sie deshalb erneut stationär im Krankenhaus in M. behandelt werden müssen. In einer Bescheinigung der behandelnden Frauenärztin Dr. C. F.-M. aus W. vom 2.1.2009 wird ausgeführt, dass die Antragstellerin aufgrund "erheblicher Hyperemesis grav. ... nicht reisefähig" sei. Die Antragstellerin trägt vor, es liege eine Notsituation vor, die eine Reise nach Indien zur Einholung eines Visums "völlig" ausschließe. Sie habe jederzeit damit zu rechnen, notfallmäßig erneut stationär behandelt werden zu müssen. Vom 13. bis 18.1.2009 befand sich die Antragstellerin erneut in stationärer Behandlung im Krankenhaus. Nach einem Attest der Hausärztin vom 9.2.2009, in dem erneut festgestellt wurde, dass die Antragstellerin zum damaligen Zeitpunkt "nicht reisefähig" war, sind bei ihr zusätzlich Unterbauchbeschwerden und eine Kreislaufdysregulation aufgetreten. Am Abend des 12.2.2009 ist die Antragstellerin in ihrer Wohnung zusammengebrochen und wurde mit dem Notarztwagen wiederum in die SHG-Klinik M. verbracht. In einem durch diesen Vorfall veranlassten ärztlichen Bericht vom 16.2.2009 heißt es, die Schilderungen des Ehemannes und des herbeigerufenen Notarztes ließen in erster Differentialdiagnose an einen "erstmaligen generalisierten cerebralen Krampfanfall" denken. In dem vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik vom 16.2.2009 wird als Diagnose ein "einmaliger Grand-mal Anfall" verursacht durch Schlafentzug und eine leichte Anämie festgestellt. Hierzu trägt die Antragstellerin vor, sie sei durch die angedrohte Abschiebung psychisch belastet. Die Ungewissheit führe dazu, dass sie nachts kaum noch durchschlafen könne.

Der Antragsgegner hat dazu erklärt, solange keine dauernde Reiseunfähigkeit während der Schwangerschaft der Antragstellerin ärztlich attestiert werden könne, werde er nach der Entlassung aus der stationären Behandlung eine ärztliche Untersuchung veranlassen. Sofern die Flug- und Reisefähigkeit festgestellt werde, werde eine Abschiebung in Begleitung einer Ärztin stattfinden.

II.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.12.2008 - 5 L 1852/08 -, mit dem ihr Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG "vollziehbare" Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis in dem Bescheid des Antragsgegners vom 26.11.2008 zurückgewiesen wurde, ist zulässig und begründet. Nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bestimmt sich der gerichtliche Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend nach dem Vorbringen in der Beschwerdebegründung. Dieses gebietet eine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die vorgetragenen, inzwischen massiven gesundheitlichen Probleme der Antragstellerin sind im Beschwerdeverfahren berücksichtigungsfähig. Dem Beschwerdegericht ist es auch angesichts des § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 6 VwGO nicht verwehrt, entscheidungserhebliche Umstände zu berücksichtigen, die nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens und auch nach Ablauf der Begründungsfrist für die Beschwerde eingetreten sind. (vgl. dazu zuletzt OVG des Saarlandes, Beschluss vom 30.1.2009 - 1 B 315/08 -)

Aus heutiger Sicht ist die Ablehnungsentscheidung des Antragsgegners entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht offensichtlich rechtmäßig. Vielmehr ist von überwiegenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, allenfalls von einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens auszugehen. Vor diesem Hintergrund hat das Interesse der Antragstellerin an der Anordnung des Suspensiveffekts ihres Rechtsbehelfs ein deutlich höheres Gewicht als das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und der damit verbundenen Abschiebungsandrohung.

Die speziellen Voraussetzungen für einen Ehegattennachzug zu einem in Deutschland lebenden Ausländer sind dem § 30 Abs. 1 AufenthG zu entnehmen. Der Ehemann der Antragstellerin, Herr M. S., ist nach Aktenlage seit März 2006 im Besitz einer ihrer Natur nach unbefristeten Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 1 AufenthG) für die Bundesrepublik Deutschland (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a AufenthG); beide sind volljährig (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Unstreitig ist es der Antragstellerin - wie im Ablehnungsbescheid ausgeführt - allerdings bisher nicht gelungen, die in § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG notwendige Sprachkompetenz nachzuweisen. Erforderlich ist insoweit indes nur, dass eine "einfache Art" der Verständigung in deutscher Sprache möglich ist, was der Antragsgegner unter Hinweis auf die Erfahrungen bei persönlichen Vorsprachen der Antragstellerin, insbesondere am 7.10.2008, verneint hat. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird beispielsweise durch das aus Anlass der ersichtlich bisher letzten stationären Aufnahme der Antragstellerin erstellte ärztliche Attest vom 16.2.2009 bestätigt (vgl. hierzu das Attest des SHG-Klinikums M. vom 16.2.2009, Blatt 129 der Gerichtsakte, wo von einer "erheblichen Sprachbarriere" und einer "unmöglichen direkten Verständigung" die Rede ist) und von dieser auch nicht in Abrede gestellt. Zwar ist es richtig, dass die von der Antragstellerin vorgelegte Anmeldebescheinigung der Volkshochschule im Landkreis Merzig-Wadern e.V. vom 28.11.2008 zu einem sechsmonatigen Integrationskurs mit täglich vierstündigem Unterricht nicht geeignet ist, die notwendige, zumindest eingeschränkte Sprachkompetenz im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG zu belegen. Gleichermaßen nachvollziehbar erscheint es indes, dass die Antragstellerin aufgrund der aktenkundigen pathologischen Begleiterscheinungen ihrer Schwangerschaft jedenfalls aktuell nicht in der Lage ist, diesen Kurs zu besuchen. Nach § 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AufenthG ist das Verständigungskriterium des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG allerdings unter anderem "unbeachtlich", sofern der nachzugswillige Ehegatte aufgrund einer körperlichen Erkrankung gehindert ist, den erforderlichen Nachweis zu führen. Bezogen auf die aktuelle Situation der Antragstellerin ist das der Fall. Es kann auch nicht unterstellt werden, dass diese keine ernsthafte Absicht hätte, einen Sprachkurs zu besuchen. Bezogen auf das Hauptsacheverfahren wäre das gegebenenfalls einer weiteren Überprüfung zuzuführen.

Ferner bestehen weder durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Ehe ausschließlich zu dem Zweck begründet worden wäre, um der Antragstellerin Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen (§ 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG), noch dafür, dass der Ehemann im Sinne des § 27 Abs. 3 AufenthG auf öffentliche Hilfen angewiesen wäre. Nach dem unwidersprochenen Vortrag im schriftsätzlichen Antrag vom 8.10.2008 betreibt Herr S. als Selbständiger ein Restaurant und verfügt über eine ausreichend große darüber liegende Wohnung.

Aus heutiger (aktueller) Sicht unterliegt es im konkreten Fall zumindest Zweifeln, ob der Antragstellerin - weiterhin - das Nichtvorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG entgegen gehalten werden kann. Das betrifft bereits die Frage, ob die Antragstellerin ohne das erforderliche Visum eingereist ist (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG). Zwar ist richtig, dass das ihr vor der Einreise erteilte Schengen-Visum grundsätzlich nur für kurzfristige Aufenthaltszwecke geeignet und bestimmt ist (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG), deshalb hier konkret bis zum 19.11.2008 befristet worden war, und dass für längerfristige Zwecke ein nationales Visum erforderlich ist, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis geltenden Vorschriften richtet (§ 6 Abs. 4 AufenthG), das demgemäß regelmäßig vor der Einreise einzuholen ist und gegebenenfalls der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde im Inland bedarf (§§ 31 ff. AufenthV). Diese nationale Visumspflicht gilt allerdings dann nicht, wenn der Ausländer aufgrund der insoweit einschlägigen Sonderbestimmungen der §§ 39 ff. AufenthV (§ 99 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) berechtigt ist, die notwendige Aufenthaltserlaubnis auch nach der Einreise in das Bundesgebiet einzuholen. Insoweit wird in der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass der § 39 Nr. 3 AufenthV auch in der aktuellen, seit 2007 geltenden Fassung nicht nur die dort eingangs genannten für einen Kurzaufenthalt vom Sichtvermerkserfordernis freigestellten Ausländer ("Positivstaater"), zu denen die Antragstellerin nicht gehört, sondern daneben alle - wie die Antragstellerin - mit einem Schengen-Visum eingereiste Ausländer von der nationalen Visumspflicht für längerfristige Aufenthalte befreit und damit auch diesem Personenkreis die Möglichkeit des Übergangs vom Kurzaufenthalt zum längerfristigen Aufenthalt ohne eine vorherige Ausreise ermöglicht, sofern im Einzelfall ein Anspruch auf Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels besteht und - so die Neufassung - dessen Voraussetzungen erst nach der Einreise entstanden sind, wobei der Motivlage bei der Einreise, insbesondere verdeckten Daueraufenthaltsabsichten des Betroffenen, letztlich keine Bedeutung beizumessen sein soll. (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8.7.2008 - 11 S 1041/08 -, InfAuslR 2008, 444)

Ob diese Rechtsauffassung zutreffend ist beziehungsweise, ob dann mit dem Antragsgegner und dem Verwaltungsgericht ein Vorliegen der Voraussetzungen für das "Entstehen" des Anspruchs der Antragstellerin "nach der Einreise" trotz der aus ihrer Sicht maßgebenden (ersten) Einreise in die Bundesrepublik bereits vor ihrer Eheschließung im September 2008 unter Verweis auf eine - insoweit maßgebliche - (zweite) Einreise (hier: Anfang Oktober 2008) und damit dieses weitere Tatbestandsmerkmal des § 39 Nr. 3 AufenthV verneint werden muss, (so zuletzt VGH München, Beschluss vom 23.12.2008 - 19 CS 08.577, 19 C 08.3068 -, bei juris, unter Verweis auf die Gesetzesmaterialien, BTDrs 16/5065 für die Gesetzesänderung 2007 und die dort angesprochene Umgehungspraxis bei Heirat mit - in der Regel - deutschen Staatsangehörigen in Dänemark,) bedarf im Rahmen des vorliegenden Eilrechtsschutzverfahrens keiner abschließenden Klärung. Nach den Gesetzesmaterialien (vgl. die BTDrs 16/5065, hier insbesondere Seite 240) wollte der Bundesgesetzgeber verhindern, dass ein "von vorneherein beabsichtigter Wechsel des angegebenen Aufenthaltszwecks", in der Sache also eine Offenlegung eines verschleierten "eigentlichen" Aufenthaltszwecks nach der Einreise mit dem Schengen-Visum nicht zu der Vergünstigung des § 39 Nr. 3 AufenthV bei Heirat mit einem Aufenthaltsberechtigten führt. Ein derartiger Motivwechsel ist allerdings sicher nicht allein daran festzumachen, ob die Heirat - nach Einreise in die Bundesrepublik - in Deutschland oder wegen dort vergleichsweise leichterer Voraussetzungen für die Eheschließung während eines "zwischengeschobenen" Kurzaufenthalts im Ausland mit anschließender Wiedereinreise erfolgt. Etwas anderes ergäbe sich nur, wenn man allein an diesen Vorgang die (unwiderlegliche) Vermutung eines "Motivwechsels" beziehungsweise einer Verschleierung des "wahren" Aufenthaltszwecks bei Beantragung des Schengen-Visums knüpfen wollte. Ob der Gesetzgeber das beabsichtigte, erscheint zweifelhaft, bedarf aber hier keiner Vertiefung, sondern wäre gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren zu klären. (vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 28.8.2008 - 13 ME 131/08 -, juris, und VGH Kassel, Beschluss vom 22.9.2008 - 1 B 1628/08 -, InfAuslR 2009, 14)

Nach gegenwärtigem Erkenntnisstand ist der Antragstellerin jedenfalls nicht zu widerlegen, dass sie zwar - was sie von vorneherein eingeräumt hat - nach Kontaktanbahnung über die Familien der Eheleute und mehreren gemeinsamen Telefonaten zu dem heutigen Ehemann nach Österreich gefahren ist, dass sie aber zu dem Zeitpunkt noch nicht entschlossen war, diesen zu heiraten, sondern dass sie diese Entscheidung erst nach dem Kennenlernen getroffen hat. Ließe sich das Gegenteil nachweisen, wäre im Übrigen vom Vorliegen eines den Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausschließenden Ausweisungsgrundes nach § 55 Abs. 2 Nr. 1a AufenthG auszugehen.

Selbst wenn man den § 39 Nr. 3 AufenthV nicht für anwendbar und damit eine Nachholung des Visumserfordernisses im Falle der Antragstellerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG von daher grundsätzlich für erforderlich hält, so ist im vorliegenden Fall festzuhalten, dass der Antragstellerin aufgrund des Sachstands im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung des Senats die Nachholung in Form der Rückkehr in das Heimatland nach den konkreten Umständen des Einzelfalls nicht (mehr) zugemutet werden kann und dass das dem Antragsgegner durch § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG für diesen Fall eingeräumte Ermessen, von den Anforderungen "abzusehen", sich mit Blick auf die Lage der Antragstellerin in diesem Sinne auf Null verdichtet hat.

Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Nr. 5.2.3 der Anwendungshinweise zu § 5 AufenthG (abgedruckt etwa bei Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, vor § 5 AufenthG) als möglichen Anwendungsfall für eine Unzumutbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG unter anderem den Umstand benennt, dass der Ausländerin die Reise ins Heimatland zur Beantragung eines Visums "wegen Schwangerschaft" nicht zumutbar ist. Zwar ist in dem Zusammenhang mit Blick auf die vom Gesetzgeber mit dem Visumserfordernis verknüpfte Steuerungswirkung im Rahmen der Zugangskontrollen davon auszugehen, dass nicht jede Schwangerschaft, etwa auch eine problemlose Schwangerschaft in frühem Stadium, quasi automatisch zur Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen oder gar einer entsprechenden Reduzierung des Ermessens der Ausländerbehörde führt. Der vorliegende Fall ist jedoch gerade dadurch gekennzeichnet, dass die Antragstellerin seit einem frühen Stadium ihrer Schwangerschaft und ununterbrochen unter inzwischen ganz erheblichen pathologischen Begleiterscheinungen zu leiden hat. Insoweit kann auf die Darstellung im Sachbericht (oben I.) Bezug genommen werden. Die Antragstellerin musste bereits mehrfach stationär im SHG-Klinkum in M. infolge einer "erheblichen Hyperemesis gravidarum", von der statistisch 2 % schwangerer Frauen betroffen sind und als deren Ursache neben einer hormonellen Disposition auch eine psychische Komponente vermutet wird, behandelt werden. Damit einhergehend wurde ihr wiederholt durch die behandelnde Frauenärztin die "Reiseunfähigkeit" attestiert. Schließlich musste sie am 12.2.2009 nach einem Zusammenbruch mit dem Notarztwagen erneut in die SHG-Klinik M. verbracht werden. In dem ärztlichen Bericht vom 16.2.2009 heißt es dazu, die Schilderungen auch des herbeigerufenen Notarztes ließen an einen "erstmaligen generalisierten cerebralen Krampfanfall" denken. In dem vorläufigen Entlassungsbericht der Klinik vom 16.2.2009 wird als Diagnose ein "einmaliger Grand-mal Anfall verursacht unter anderem durch Schlafentzug" festgestellt. Der Verfahrensablauf belegt, dass die Antragstellerin dauerhaft unter ihrer gegenwärtigen Lebenssituation leidet und zwar in einer Weise, die erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen zur Folge hat. Aus Sicht des Senats belegen die Abläufe ohne weiteres, dass der Antragstellerin zumindest für die Restdauer der Schwangerschaft eine Rückreise und damit die "Nachholung" des Visumserfordernisses im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht zumutbar ist. In dem Zusammenhang ist es der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, eine momentane Beschwerdefreiheit abzuwarten und zur Rückreise nach Indien zu nutzen, da eine hohe Wahrscheinlichkeit eines Auftretens der geschilderten Symptome während des "unfreiwilligen" Fluges nach Indien mit den dann - ungeachtet ärztlicher Begleitung - zu gewärtigenden Gesundheitsbeschädigungen der Antragstellerin und ihres ungeborenen Kindes, etwa durch Wiederholung des Anfalls vom 12.2.2009, besteht.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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