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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 30.10.2007
Aktenzeichen: 2 D 390/07
Rechtsgebiete: AufenthG, BZRG, VwGO, ZPO


Vorschriften:

AufenthG § 23 Abs. 1
AufenthG § 60
AufenthG § 60a Abs. 2
AufenthG § 104a
AufenthG § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
AufenthG § 104a Abs. 3 Satz 2
AufenthG § 104a Abs. 5
BZRG § 46 Abs. 1 Nr. 1a
BZRG § 47 Abs. 3
BZRG § 51 Abs. 1
VwGO § 166
ZPO § 114 Satz 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1
ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2
Bei der für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bezogen auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits vorzunehmenden Beurteilung hinreichender Aussicht auf Erfolg dürfen die Anforderungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", ist die Bewilligung gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist.
Tenor:

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. August 2007 - 10 K 521/07 - wird den Klägern Prozesskostenhilfe ohne Verpflichtung zur Ratenzahlung für den ersten Rechtszug bewilligt und Rechtsanwalt W. W. aus B-Stadt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Die Beiordnung erfolgt mit der Maßgabe, dass nur Kosten in der Höhe geltend gemacht werden können, wie sie durch die Beauftragung eines ortsansässigen Rechtsanwalts entstanden wären.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die Kläger sind serbische Staatsangehörige aus dem Kosovo, gehören zur Volksgruppe der "Ägypter", reisten im März 1991 in die Bundesrepublik Deutschland ein, haben drei im Juni 1991, im September 1993 beziehungsweise im September 1994 geborene Kinder und sind nach erfolglosem Abschluss von ihnen eingeleiteter Asylverfahren (vgl. zum Abschluss des Erstverfahrens OVG des Saarlandes, Urteil vom 23.8.1995 - 9 R 956/94 -, Bundesamt: 1908507-138) vollziehbar ausreisepflichtig.

Mit Bescheid vom 8.11.2006 wies der Beklagte die Kläger auf die Ausreiseverpflichtung hin, forderte sie zum Verlassen der Bundesrepublik auf und drohte ihnen für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

Dagegen legten die Kläger noch im November 2006 Widerspruch ein, verwiesen auf einen Beschluss der Innenministerkonferenz vom 17.11.2006 und beantragten gleichzeitig, ihnen und ihren Kindern Aufenthaltserlaubnisse auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG zu erteilen.

Der Rechtsbehelf wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.2.2007 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es unter anderem, einer Abschiebung der Kläger nach Serbien stünden weder Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG noch Hindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG entgegen. Das gelte auch für den Art. 8 EMRK, wobei insbesondere die Vorstrafen des Klägers gegen eine erfolgreiche Integration in seinem Fall sprächen. Die Verurteilungen unterlägen auch nicht dem Verwertungsverbot nach §§ 46 Abs. 1 Nr. 1a, 51 Abs. 1 BZRG. Gemäß § 47 Abs. 3 BZRG sei bei mehreren Verurteilungen die Tilgung einer Eintragung erst zulässig, wenn für alle die Voraussetzungen der Tilgung vorlägen. Die letzte Verurteilung datiere aus dem Jahr 2004 und sei erst 2009 zu tilgen.

Der Widerspruchsbescheid wurde am 7.3.2007 zugestellt. Dagegen haben die Kläger am 2.4.2007 Klage erhoben, mit der sie die Aufhebung des Bescheides vom 8.11.2006 und des Widerspruchsbescheids vom 26.2.2007 begehren. Sie haben die Auffassung vertreten, dass die letzte Verurteilung im Jahre 2004 wegen des geringen Strafmaßes dem Bleiberechtsbegehren nicht entgegen gehalten werden könne. Für die bis zum Jahr 2001 begangenen Straftaten seien die Tilgungsfristen abgelaufen. Derart weit zurückliegende Verurteilungen geringfügiger Art könnten kein absolutes Erteilungshindernis nach der Bleiberechtsregelung darstellen.

Den gleichzeitig gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 8.8.2007 zurückgewiesen. In den Gründen ist ausgeführt, die Verurteilungen seien wegen des § 47 Abs. 3 BZRG noch berücksichtigungsfähig. Aus der Begründung des Widerspruchsbescheids ergebe sich auch hinreichend, dass der Beklagte auch weitere Gründe, die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder die weitere Aussetzung der Abschiebung hätten herangezogen werden können, gewürdigt habe.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Kläger gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8.8.2007 - 10 K 521/07 - enthaltene Versagung der Prozesskostenhilfe hat Erfolg.

Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) sind die Kläger mit Blick auf die nach §§ 166 VwGO, 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 und Nr. 2 ZPO vom einzusetzenden Einkommen abzuziehenden pauschalen Unterhaltsbeträge (vgl. dazu die aktuelle Bekanntmachung der Bundesministerin der Justiz zu § 115 ZPO (Prozesskostenhilfebekanntmachung 2007 - PKHB 2007) vom 11.6.2007 für den Zeitraum vom 1.7.2007 bis zum 30.6.2008, BGBl. I 2007, 1058) nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO).

Die weiteren in § 114 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen ebenfalls vor. Die gerichtliche Verfolgung des gegen die Abschiebungsandrohung vom 8.11.2006 gerichteten Anfechtungsbegehrens (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), bei dessen Beurteilung - wie schon im Widerspruchsbescheid vom 26.2.2007 geschehen - auch einer Abschiebung aus heutiger Sicht möglicherweise entgegen stehende Bleibeansprüche der Kläger in den Blick zu nehmen sind, ist offensichtlich nicht "mutwillig" und bietet nach dem als Erkenntnismaterial zur Verfügung stehenden Inhalt der Gerichts- und Ausländerakten der Kläger eine für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Bei dieser auf den Streitgegenstand des jeweiligen Rechtsstreits bezogenen Beurteilung dürfen die Anforderungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Blick auf die gesetzliche Zielsetzung des Prozesskostenhilferechts nicht überspannt werden. Die Bewilligung ist, da es nicht Sinn des Prozesskostenhilfeverfahrens sein kann, den Rechtsstreit durch eine weitgehende rechtliche Vorausbeurteilung des Streitgegenstands quasi "vorwegzunehmen", dann gerechtfertigt, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt des Antragstellers aufgrund seiner Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für zumindest vertretbar hält und bei Aufklärungsbedarf in tatsächlicher Hinsicht zumindest von der Möglichkeit der Beweisführung in seinem Sinne überzeugt ist. (vgl. etwa OVG des Saarlandes, Beschlüsse vom 25.4.2005 - 2 Y 1/05 -, SKZ 2005, 302, Leitsatz Nr. 65, und vom 5.5.2004 - 1 Y 4/04 -, n.v., dazu allgemein Zöller, 23. Auflage 2002, § 114 RNr. 19, dort unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des BGH; dazu auch Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, RNr. 409, wonach insbesondere keine vorweggenommene Hauptsacheentscheidung im Rahmen des PKH-Verfahrens erfolgt; Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage 2003, § 166 RNr. 8, wonach eine "gewisse Wahrscheinlichkeit des Erfolgs" genügt und dessen überwiegende Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich ist)

Das ist hier der Fall. Die von den Klägern mit dem Widerspruch geltend gemachten Ansprüche nach dem § 23 Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit der zur Umsetzung der Beschlusslage der Innenministerkonferenz ergangenen Anordnung des Ministeriums für Inneres, Familie, Frauen und Sport vom Dezember 2006 (Bleiberechtsregelung, BRR 2006) (vgl. den Erlass zum "Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausreisepflichtige ausländische Staatsangehörige" vom 20.12.2006 - B 5510/1 - Altfall -) sind nunmehr nach der mit Wirkung vom 28.8.2007 an deren Stelle getretenen gesetzlichen Altfallregelung in § 104a AufenthG (vgl. Art. 1 Nr. 82 des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (EURLAsylUmsG) vom 19.8.2007, BGBl. 1970, 1990) zu beurteilen. Auch diese Vorschrift enthält in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 AufenthG zwar einen der Ziffer 3.3 BRR 2006 im Wesentlichen entsprechenden Ausschlusstatbestand hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers und insoweit spricht auch alles dafür, dass der Beklagte im Widerspruchsbescheid entgegen der Ansicht der Kläger zu Recht auf die Vorschrift in § 47 Abs. 3 BZRG hingewiesen hat.

Wie indes der neue § 104a Abs. 3 Satz 2 AufenthG deutlich macht, geht der Gesetzgeber zwar regelmäßig (Satz 1) davon aus, dass der Ausschluss auch gegenüber mit dem Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen gilt, gebietet aber unter den dort genannten (engen) Voraussetzungen eine gesonderte Betrachtung für den - wie hier jedenfalls nach Aktenlage unbescholtenen - Ehepartner. Die dadurch aufgeworfenen Fragen, etwa inwieweit dabei eine gesonderte wirtschaftliche Betrachtung für den Ehegatten des Straftäters, freilich wiederum unter Berücksichtigung der Fristvorgaben in § 104a Abs. 5 AufenthG, vorzunehmen ist, sind nach dem zuvor Gesagten grundsätzlich nicht im Prozesskostenhilfeverfahren zu klären. Letzteres gilt auch für mögliche rechtliche Folgen eines etwaigen Bleiberechts der Klägerin oder der nicht am Verfahren beteiligten, in Deutschland geborenen und hier aufgewachsenen, alle noch in Ausbildung befindlichen 16, 14 beziehungsweise 13 Jahre alten gemeinsamen Kinder für den Kläger unter dem Gesichtspunkt des freilich nur in ganz engen Grenzen ein eigenes rechtliches Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 AufenthG begründenden Art. 8 EMRK (vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2006 - 2 Q 25/06 -, SKZ 2007, 47 Leitsatz Nr. 57 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des EGMR, zum Begriff des "faktischen Inländers" in diesem Sinne auch BVerwG, Urteil vom 29.8.1998 - 1 C 8.96 -, InfAuslR 1999, 303) oder mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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