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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.01.2008
Aktenzeichen: 2 D 472/07
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 5 Abs. 3
AufenthG § 9 Abs. 2
AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 3
AufenthG § 9 Abs. 2 Satz 6
AufenthG § 26 Abs. 4
1. Von der Anforderung der Eigensicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) für den Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis kann nicht deswegen abgesehen werden, weil der Ausländer oder die Ausländerin durch die Pflege ihrer schwer behinderten Tochter an der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG sieht diese Möglichkeit nur vor, wenn der Ausländer die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wegen einer bei ihm selbst vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann.

2. Dass der Gesetzgeber insoweit erkrankte beziehungsweise behinderte Personen ausländerrechtlich besser stellt als sie betreuende Familienmitglieder ist auch am Maßstab höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden.

3. Hinsichtlich des Merkmals eines die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rechtfertigenden gesicherten Lebensunterhalts enthält § 9 Abs. 2 AufenthG eine gegenüber § 5 Abs. 3 AufenthG hinsichtlich der allgemeinen Vorschrift für die Erteilung eines Aufenthaltstitels in § 5 Abs. 3 AufenthG abschließende Sonderregelung.

4. Die sich aus § 9 Abs. 2 AufenthG ergebenden Anforderungen sind aufgrund der Verweisung in § 26 Abs. 4 AufenthG auch zugrunde zu legen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer den Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aus der langjährigen Innehabung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) herleiten möchte.


Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19. November 2007 - 6 K 58/06 - wird zurückgewiesen.

Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe:

I.

Die nach eigenen Angaben 1975 im Libanon geborene Klägerin reiste im Jahre 1981 gemeinsam mit ihren Eltern und mehreren Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sie hält sich seitdem hier auf. Asylverfahren blieben erfolglos. Nach Aktenlage wurde der Klägerin erstmals im Jahre 1993 eine in der Folge mehrfach, zuletzt im Jahre 2003 bis zum 28.8.2005 verlängerte Aufenthaltsbefugnis nach dem damaligen Ausländergesetz erteilt.

Die Klägerin lebt mit dem 1973 geborenen und sich seit 1990 in Deutschland aufhaltenden Herrn J S, dem Kläger des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens 10 K 65/07, zusammen. Sie ist nach ihrer Aussage mit Herrn S verheiratet und hat mit ihm vier zwischen 1994 und 2002 geborene gemeinsame Kinder.

Nach den Feststellungen des Landgerichts Saarbrücken (vgl. LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.9.2001 - 5 T 449/01 -, Seiten 165 ff. der Ausländerakte) in einem personenstandsrechtlichen Verfahren haben die Klägerin und Herr S im Oktober 1993 in Gladbeck eine religiöse Heirat vorgenommen. Bemühungen um eine Eheschließung nach deutschem Recht blieben erfolglos, da Aufgebots- und Eheschließungsanträge wegen Nichtvorlage von Personenstandsurkunden beziehungsweise wegen Vorlage gefälschter Dokumente abgelehnt wurden. Im März 2000 erfolgte daraufhin eine Heirat in Arhus/Dänemark, wobei nach Auskunft des dortigen Standesamts lediglich die Vorlage eines Passes oder eines Personalausweises erforderlich war. Anträge auf Anlegung eines Familienbuches durch das deutsche Standesamt auf dieser Grundlage blieben ebenfalls erfolglos.

Am 1.2.2005 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, wobei sie unter anderem angab, ihren Lebensunterhalt aus Unterhaltszahlungen durch den "Ehegatten" und durch den Bezug von "Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe" zu bestreiten. Ferner legte sie einen Schwerbehindertenausweis für die jüngste, 2002 geborene Tochter S vor, in dem für das Mädchen ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 % ausgewiesen ist.

Den Antrag lehnte die damals zuständige Ausländerbehörde beim Landkreis A-Stadt durch Bescheid vom 8.3.2005 ab. Zur Begründung heißt es darin, durch einen lang währenden und anhaltenden Bezug von Sozialhilfeleistungen sei der Lebensunterhalt der Klägerin und ihrer Familie nicht gesichert. Ferner sei durch aufwändige und langwierige polizeiliche Ermittlungen inzwischen aufgedeckt worden, dass der Vater der Klägerin türkischer Staatsangehöriger sei. Da sich die Staatsangehörigkeit der Klägerin von diesem ableite, müsse unterstellt werden, dass sich die Klägerin durch fehlende Mitwirkung ihren ausländerrechtlichen Pflichten zu entziehen versuche und nicht gewillt sei, zur Klärung ihrer Staatsangehörigkeit beizutragen.

Der dagegen erhobene Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 26.4.2006 unter Vertiefung dieser Ablehnungsgründe zurückgewiesen.

Mit der beim Verwaltungsgericht anhängigen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland weiter. Einen mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2007 - 6 K 58/06 - wegen Fehlens hinreichender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Zur Begründung wurde auf die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen verwiesen. In diesen sei zu Recht vom Fehlen der allgemeinen Voraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgegangen worden. Die Staatsangehörigkeit der Klägerin sei nach wie vor nicht hinreichend geklärt. Sie habe insoweit ihre Mitwirkungspflicht verletzt, insbesondere mehreren Aufforderungen zur Vorsprache beim türkischen Generalkonsulat nicht Folge geleistet. Nach der maßgeblichen Neufassung des Gesetzes gehe die Nichtfeststellbarkeit des Vorliegens dieses Regelerteilungsgrundes zu Lasten des Ausländers. Daher bedürfe es keines Eingehens auf die Frage, ob auch die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts der insoweit unstreitig öffentliche Mittel in Anspruch nehmenden Klägerin der Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG entgegen stehe oder ob insoweit wegen der Betreuung der behinderten Tochter ein Ausnahmefall vorliege.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.

II.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19.11.2007 - 6 K 58/06 - enthaltene Versagung der Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Nach der vorgelegten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Vordruck) ist die Klägerin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen (§ 114 ZPO). Nach dem vorgelegten Bewilligungsbescheid der ARGE A-Stadt werden die Klägerin, ihre vier Kinder und Herr J S insoweit als Bedarfsgemeinschaft behandelt und beziehen daher (insgesamt) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Dass diesbezüglich wesentliche Änderungen eingetreten wären, ist weder dem Vortrag noch den Akten zu entnehmen.

Das Verwaltungsgericht hat indes zu Recht auf die unzureichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) der Klage auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis verwiesen. Die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich insoweit aus dem § 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 AufenthG - entsprechend -. Ihr Fehlen folgt bereits daraus, dass im Falle der Klägerin, die Inhaberin einer Aufenthaltserlaubnis ist, die Voraussetzung für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist. Danach erfordert die Erteilung dieses umfassendsten unbefristeten Aufenthaltstitels, dass der Lebensunterhalt des Ausländers oder - hier - der Ausländerin gesichert ist. Eine ausreichende Sicherung des Lebensunterhalts ist nach der allgemeinen Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur gegeben, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne die Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Das ist hier nicht der Fall. Die von der Klägerin bezogenen finanziellen Sicherungsleistungen nach dem SGB II zählen auch nicht zu den nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG den Eigenmitteln gleich zu stellenden und insoweit privilegierten öffentlichen Mitteln. (vgl. etwa Renner, Ausländerrecht, 8. Auflage 2005, § 2 AufenthG, RNr. 21) Von der Forderung der Eigensicherung des Lebensunterhalts (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) kann im konkreten Fall auch nicht deswegen abgesehen werden, weil die Klägerin durch die Pflege ihrer schwer behinderten Tochter an der Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit gehindert ist. Die spezielle Ausnahmevorschrift in § 9 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Satz 3 AufenthG sieht diese Möglichkeit nur vor, wenn der Ausländer die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG wegen einer bei ihm selbst vorliegenden körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Dass der Gesetzgeber insoweit erkrankte beziehungsweise behinderte Personen ausländerrechtlich besser stellt als sie betreuende Familienmitglieder ist auch am Maßstab höherrangigen Rechts nicht zu beanstanden. (vgl. in dem Zusammenhang OVG Münster, Beschluss vom 19.10.2007 - 18 A 4032/06 -, zitiert nach juris, wonach die Ausnahmeregelungen in § 9 Abs. 2 Sätze 3 und 6 AufenthG auch dann nicht auf Familienangehörige eines erkrankten oder behinderten Ausländers anzuwenden sind, wenn diesem selbst eine Niederlassungserlaubnis erteilt wurde) Hinsichtlich des Merkmals eines die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis rechtfertigenden gesicherten Lebensunterhalts enthält § 9 Abs. 2 AufenthG eine gegenüber § 5 Abs. 3 AufenthG hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für Aufenthaltstitel abschließende Sonderregelung. (so auch VGH B-W, U. v. 26.7.2007 - 13 S 1078/07 -, nachgewiesen in juris) Die sich daraus ergebenden Anforderungen sind aufgrund der Verweisung in § 26 Abs. 4 AufenthG auch zugrunde zu legen, wenn der Ausländer den Anspruch auf Erteilung der Niederlassungserlaubnis aus der langjährigen Innehabung eines Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen (§§ 22 ff. AufenthG) herleiten möchte.

Von daher fehlt es gerade mit Blick auf die eigene Mittellosigkeit der Klägerin an den hinreichenden Erfolgsaussichten (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO) für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den auf die Erlangung einer Niederlassungserlaubnis zielenden Rechtsstreit. Das Erwerbseinkommen des Lebensgefährten der Klägerin, Herrn J S, reicht - wie mit der Klage selbst vorgetragen - offensichtlich nicht aus, um über die gemeinsamen vier Kinder hinaus auch den Lebensunterhalt der Klägerin zu sichern. Die Klägerin hat im Vordruck zum Prozesskostenhilfegesuch erklärt, dass sie keine Unterhaltsleistungen bezieht.

Fehlt der Klage aber bereits aus diesem Grund die hinreichende Erfolgsaussicht im Verständnis des § 114 Satz 1 ZPO, so bedarf es aus Anlass der Beschwerde keiner Befassung mit der Frage, ob der Klägerin auch die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG einer unzureichenden Mitwirkung bei der Klärung der eigenen Staatsangehörigkeit entgegen gehalten werden kann, nachdem diese nach ihrem Beschwerdevortrag am 7.12.2007 "zur Erledigung einer Information" beim türkischen Generalkonsulat in Mainz vorgesprochen haben will. Dieser Frage wäre in dem anstehenden Klageverfahren nachzugehen, wenn sich hinsichtlich der Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG Änderungen zugunsten der Klägerin ergeben sollten.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO. Einer Streitwertfestsetzung im Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick auf die einschlägige, eine Festgebühr ausweisende Kostenstelle Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (2004) nicht.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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