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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 18.05.2006
Aktenzeichen: 2 N 3/05
Rechtsgebiete: VwGO, ROG, BauGB


Vorschriften:

VwGO § 47 Abs. 5 Satz 2
ROG § 4 Abs. 1
BauGB § 2 Abs. 2
BauGB § 35 Abs. 3 Satz 3
Zum Kreis der "Rechtsvorschriften", die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für "unwirksam" erklärt werden können, gehören neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht förmlich als Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch versehene "Regelungen" wie beispielsweise Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) in Raumordnungs- und Landesentwicklungsplänen, hier die Festlegung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher "Letztentscheidungscharakter" haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung von Planungsträgern überwunden werden können (§ 1 Abs. 4 BauGB).

Der Eigentümer eines Grundstücks in der Umgebung eines festgelegten Vorranggebietes für Windenergie ist, anders als etwa die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar betroffenen Standortgemeinden, möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB sogar Nachbargemeinden, oder die durch anderweitige Standortvorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB "regelmäßig" an der Nutzung eigener Außenbereichsgrundstücke zur (betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten Grundeigentümer für das Normenkontrollverfahren gegen solche Zielvorgaben der Raumordnung nicht antragsbefugt. Ihm bleibt es unbenommen für den Fall einer Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet etwaige Abwehrrechte gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen. Rechtsnachteile durch die bekämpfte landesplanerische Festlegung und - dem entsprechend umgekehrt gesprochen - rechtliche Vorteile durch die Unwirksamkeitserklärung im Normenkontrollverfahren ergeben sich nicht.


Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windenergie "H" in B-H durch den neu gefassten Teilabschnitt "Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)" des Landesentwicklungsplans aus dem Jahre 2004 (LEP Umwelt 2004). Das Gebiet liegt nördlich der Ortslage von H an der Grenze zur Nachbargemeinde L. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit ihrem Wohnhaus bebauten, nach ihren Angaben "nur ca. 520 m" entfernten Anwesens Nr. 11 an der R Straße. Diese verläuft östlich des Vorranggebiets und verbindet H mit der Ortslage von R (L).

Landesplanerische Aussagen in Gestalt von Vorranggebieten für Windenergie wurden im Saarland erstmals im Jahre 1999 mit der Sechsten Änderung des alten Landesentwicklungsplans Umwelt getroffen. Im Jahr 2001 leitete das zuständige Ministerium die Fortschreibung des Landesentwicklungsplans Umwelt ein. Dessen streitgegenständlicher Fassung aus dem Jahre 2004 gingen mehrere Entwürfe voraus. Bei der Erarbeitung des 3. Änderungsentwurfs wurde unter dem Aspekt der Windenergienutzung die Möglichkeit der Erweiterung bis dahin in Aussicht genommener Vorranggebiete untersucht. Unter dem 18.12.2002 legte die Fachabteilung für Naturschutz beim Ministerium für Umwelt Unterlagen vor, die verschiedene Gebiete ausweisen, in denen unter dem Aspekt des Vogelschutzes die Darstellung von Vorranggebieten für die Nutzung der Windenergie entweder generell ausgeschlossen (sog. "Tabugebiete") oder nur nach Erstellung standortbezogener avifaunistischer Einzelgutachten ("Konfliktgebiete") vorgenommen werden sollte. Nach Anlegung weiterer Ausschlusskriterien wurde eine Übersichtskarte erarbeitet, die die danach potenziell in Betracht kommenden Gebiete ausweist. Der auf der Grundlage dieser Materialien erstellte 3. Entwurf des (neuen) LEP Umwelt vom 16.5.2003 sah nach der zeichnerischen Umsetzung den nunmehr zwischen den Beteiligten umstrittenen Bereich nicht als Vorrangfläche für Windenergie ("VE"), sondern als Vorranggebiet für Landwirtschaft ("VL") vor.

Der Entwurf war Gegenstand der Sitzung des Ministerrats am 6.5.2003. In der Vorlage heißt es (Abschnitt 2.6) hinsichtlich der Vorranggebiete für die Windenergie, die fachlichen Grundlagen für deren Festlegung seien auf eine neue Basis gestellt worden. Um die Akzeptanz bei der Bevölkerung zu erhöhen, sei ein Abstand von 1000 m zu den Ortslagen gewählt worden. Ferner seien die landesplanerisch festgelegten Vorranggebiete für Naturschutz ("VN"), für Freiraumschutz ("VFS"), für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen ("VG") sowie avifaunistisch wertvolle Gebiete auf der Grundlage eines Gutachtens der Vogelschutzwarte für die Länder Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland als Ausschlusskriterien festgelegt worden. Darüber hinaus seien weitere Kriterien wie topografisch schwieriges Gelände, der Wald, die Nähe zu Segelflugplätzen und zu Aussiedlerhöfen als Ausschlussgründe berücksichtigt worden. Als Mindestgröße seien 10 ha angezeigt und eine ausreichende Windhöffigkeit werde für Gebiete über 250 m üNN angenommen. Von den seit 1999 ausgewiesenen 12 Vorranggebieten müssten nach diesen Maßstäben 10 entfallen. Gegenüber dem 2. Entwurf habe sich der Gesamtflächenanteil (VE) um 241 ha auf 903 ha (entspricht 0,35 % der Fläche des Landes) vergrößert. Der Ministerrat stimmte einer "dritten Anhörung" zu.

Unter dem 17.7.2003 übersandte das Ministerium für Umwelt der Gemeinde B einen ihr Gebiet betreffenden Auszug aus dem Entwurf. Für das "Beteiligungsverfahren" wurden der Gemeinde am 20.8.2003 außerdem sechs Exemplare des Entwurfs zur Verfügung gestellt. Mit Antwortschreiben vom 8.10.2003 verwies die Gemeinde B auf eine Beratung des Entwurfs in der Sitzung des Gemeinderats am 7.10.2003 und bat um die "Einarbeitung" verschiedener Änderungen in den Plan, die allerdings nicht die Darstellung von Vorranggebieten für die Windenergie betrafen.

Der (3.) Entwurf wurde nach entsprechender Bekanntmachung in der Zeit vom 1.9.2003 bis zum 30.9.2003 öffentlich ausgelegt.

In einer Zusammenfassung des Ergebnisses der Anhörung zum 3. Entwurf heißt es unter anderem, bezüglich der geplanten Vorranggebiete für Windenergie lägen knapp 80 Rückäußerungen beziehungsweise Änderungswünsche vor, die sowohl Forderungen nach Streichungen als auch solche nach Neuaufnahmen beträfen. In einem Vermerk vom 15.1.2004 (Abteilung C/MfU) findet sich dann eine "Aufstellung der Wünsche der Gemeinden betreffend die Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie", wobei der hier fragliche Bereich ("VE nördlich von H") - erstmals - als Aufnahmewunsch der Gemeinde B aufgeführt wird. Dazu heißt es in einem Aktenvermerk der Gemeinde B über eine Besprechung mit Vertretern des Ministeriums für Umwelt am 22.1.2004, an der unter anderem der Bürgermeister teilgenommen hat, von den Teilnehmern sei "übereinstimmend geäußert" worden, das Gebiet "H" in H als "VG für WE" auszuweisen.

Auf der Grundlage der Anhörungen wurde dann ein 4. Entwurf vom 30.1.2004 erarbeitet, der unter anderem diesem Anliegen Rechnung trug, wobei eine teilweise Überlagerung mit dem dort (bisher bereits) dargestellten Vorranggebiet für Landwirtschaft (VL) vorgesehen ist.

Nach ausführlicher Debatte des (4.) Entwurfs beschloss der Ausschuss für Umwelt im Landtag des Saarlandes in seiner Sitzung am 30.3.2004 im Mai 2004 Anhörungen verschiedener Organisationen und Verbände durchzuführen und der Landtag stimmte anschließend am 19.5.2004 dem Landesentwicklungsplan im 4. Entwurf zu.

Der neue Teilabschnitt Umwelt des Landesentwicklungsplans (LEP Umwelt 2004) wurde am 13.7.2004 vom Ministerrat des Saarlandes beschlossen und unter dem 16.7.2004 in seinen textlichen Festlegungen ("Teil A") vom Minister für Umwelt im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht.

Danach verfolgt der LEP Umwelt 2004 unter anderem (insgesamt) das Ziel, im Planungszeitraum von 10 Jahren (§ 2 Abs. 3 SLPG 2002) Flächen zur Errichtung von Windkraftanlagen zu sichern, um diesen Anteil an erneuerbaren Energien "angemessen zu erhöhen". Dazu werden durch zeichnerische Festlegungen ("Teil B") so genannte Vorranggebiete für Windenergie ("VE") festgelegt, die - für alle öffentlichen Planungsträger beachtlich - für andere Nutzungen nur insoweit zur Verfügung stehen, als sie diese Zielsetzung nicht beeinträchtigen. Hinsichtlich der allgemein als Beitrag zur Reduzierung der Flächeninanspruchnahme durch Mehrfachnutzung des Raumes grundsätzlich für sinnvoll erachteten, im konkreten Fall vorliegenden Überschneidung eines Vorranggebiets einerseits für die Landwirtschaft (VL) und eines solchen für Windenergie (VE) enthält der LEP Umwelt 2004 Konkurrenzklauseln, wonach die Nutzung der Windenergie grundsätzlich vorrangig, der konkrete Standort der einzelnen Anlagen aber auf die Erfordernisse der Landwirtschaft "auszurichten" ist beziehungsweise die Baumaßnahmen auf die Erfordernisse der Landwirtschaft "abzustimmen" sind. Speziell zu den mit landesbezogener Ausschlusswirkung hinsichtlich sonstiger Standorte verbundenen Vorranggebieten für Windenergie heißt es im Abschnitt 2.2.6 (Teil A, textliche Festlegungen), diese sollten eine rationelle Nutzung der Windenergie gewährleisten und dienten vorrangig der Errichtung aus einem räumlichen Verbund von mindestens drei Windkraftanlagen bestehender Windparks. Grundlage für die Festlegungen sei unter anderem ein "ausreichender Abstand" gegenüber Aussiedlerhöfen und Wohngebieten gewesen. Als generelle Ausschlusskriterien seien Vorranggebiete für Gewerbe, Industrie und Dienstleistungen (VG), für Naturschutz (VN) und für Freiraumschutz (VFS) und bewaldete Flächen sowie nach Gutachtenlage avifaunistisch wertvolle Gebiete festgelegt worden; topographisch ungeeignete Bereiche und Flächen in der Nähe von Segelflugplätzen und sonstigen Landeplätzen seien ebenfalls ausgeschlossen worden. Unter Beachtung dieser Kriterien seien ferner entsprechend dem Vorschlag der Gemeinden bereits realisierte oder sonstige geeignete Gebiete in den Plan aufgenommen worden.

Der Gemeinderat von fasste am 2.3.2005 eine Resolution gegen die Aufstellung von "zwei Windkrafträdern auf dem H.berg" und forderte die Landesregierung auf, das Vorranggebiet aus dem Landesentwicklungsplan wieder herauszunehmen. In der Begründung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass die endgültige Fassung des LEP Umwelt 2004 dem Gemeinderat nicht mehr zu einer abschließenden Stellungnahme vorgelegt worden sei. Hierin liege ein "klarer Eingriff in die gemeindliche Zuständigkeit für die Bauleitplanung". In einem auf diese Resolution und "massive Proteste der Bürger des Gemeindebezirks H" Bezug nehmenden Schreiben des Bürgermeisters von B vom 14.3.2005 bat dieser "nachdrücklich" um eine Herausnahme des Gebiets als Vorranggebiet.

Mit Eingang am 4.7.2005 wandte sich die Antragstellerin an das Ministerium für Umwelt und führte aus, von Seiten der Gemeinde B sei ihr die Auskunft erteilt worden, dass diese "mit allen Gremien" die Ausweisung des "H.bergs" als Vorranggebiet für Windenergie "stets abgelehnt" habe, wohingegen Nachfragen bei den Landesbehörden zu der Auskunft geführt hätten, dass diese Festlegung "auf Drängen und Betreiben der Gemeinde B erfolgt" sei. Sie - die Antragstellerin - bitte um Aufklärung des Vorgangs. Daraufhin bestätigte das Ministerium der Antragstellerin, dass die Aufnahme des "H.bergs ... auf Wunsch der Gemeinde B" erfolgt sei.

Der vorliegende Normenkontrollantrag ist am 8.11.2005 eingegangen. Zu seiner Begründung führt die Antragstellerin aus, die Statthaftigkeit des Antrags ergebe sich aus dem Umstand, dass der Landesentwicklungsplan nach § 3 Abs. 6 SLPG (2002) als Rechtsverordnung der Landesregierung erlassen worden sei. Ihre Antragsbefugnis folge daraus, dass sie bei Errichtung der Windkraftanlagen einen "erheblichen Nachteil" erleide. Die zu erwartenden Schallimmissionen würden zulässige Werte "bei weitem überschreiten". Das zeigten die Erfahrungswerte bei dem in der Nähe befindlichen Windpark auf der "W Platte". Die Möglichkeit der späteren Anfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsentscheidungen schließe die Normenkontrollbefugnis nicht aus. In der Sache sei der LEP Umwelt 2004 bereits aus formellen Gründen nichtig. Die Gemeinde B habe "keinen ordnungsgemäßen Vorschlag" hinsichtlich dieser Vorrangfläche gemacht. Daher hätte eine Aufnahme in den Plan nicht erfolgen dürfen. Ferner liege ein Verstoß gegen die Mitwirkungsrechte der Gemeinde vor, da die endgültige Fassung dem Gemeinderat nicht zur Stellungnahme zugeleitet worden sei. Bei der Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit des LEP Umwelt 2004 sei auf die Rechtmäßigkeit der später auf der Fläche zu errichtenden Windkraftanlagen abzustellen. Die Anlagen verstießen gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme und riefen, insbesondere was die Nachtzeiten angehe, "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne der Vorschrift hervor. Auch im Baurecht werde das Maß in dem Zusammenhang gebotener Rücksichtnahme nach den §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG unter Heranziehung der TA-Lärm (1998) bestimmt. Eine konkrete Prüfung habe der Antragsgegner nicht vorgenommen. Das verwundere umso mehr, als der Antragsgegner selbst einen - in ihrem Fall nicht beachteten - Mindestabstand von 1.000 m zu bebauten Grundstücken vorgesehen habe. Wegen der von Windkraftanlagen ausgehenden Beeinträchtigungen habe im Übrigen die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen kürzlich diesen Mindestabstand auf 1.500 m erhöht. Bei den "streitgegenständlichen" Windkraftanlagen handele es sich um raumbedeutsame Vorhaben. Sie stünden in unmittelbarer Nähe zu Wohnsiedlungen und hätten beherrschenden Charakter. Mit der Ausführung sei ein nicht wieder gut zu machender Eingriff in Landschaft und Tierwelt verbunden. Dem Antragsgegner sei bekannt, dass in dem hier betroffenen Gebiet seltene und geschützte Vogelarten vorbeizögen. Entsprechende Erkenntnisse seien ignoriert worden. Außerdem befinde sich in nur etwa 150 m Entfernung ein Brutrevier des Rotmilans, eines der meist bedrohten Vögel in Deutschland. Dessen Jagdrevier umfasse einen Radius von etwa 6 km, in dem keine Windkraftanlagen zugelassen werden dürften. Durch die Ausweisung der Vorrangfläche werde ihr - der Antragstellerin - Hausgrundstück unter Verletzung des Eigentumsrechts stark im Wert herabgesetzt bis hin zur Unveräußerbarkeit. Neben den anlagebezogenen negativen Auswirkungen büße die umgebende Landschaft unwiederbringlich Erholungswert ein. Die Windanlagen verursachten eine Vielzahl unterschiedlichster Immissionen wie Lärm, Schattenschlag, Lichteffekte und visuelle Eingriffe. Diese stünden in keinem Verhältnis zur bisher weitgehend erhaltenen naturnahen und sehr ruhigen Landschaft, bildeten speziell aufgrund ihrer "unruhigen technischen Eigenschaften" einen nicht integrierten Fremdkörper. Die Anlagen lägen auf einer weit sichtbaren Hochfläche. Das gelte umso mehr als zwischen ihrem Hausgrundstück und dem H.berg ein Höhenunterschied von 138 m bestehe, wobei die Anlagenhöhe (ca. 150 m) hinzuzurechnen sei. Ihre darin liegende "überdimensionale Belastung" habe der Antragsgegner bei der Ausweisung der Vorrangfläche nicht beachtet. Bereits die Untersuchung der Firma ARGUS PLAN vom April 2003 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass der Bereich "H.berg" an der Grenze der Wirtschaftlichkeit liege. Windmessungen der Firma ARGE "Solar" im Zeitraum April 1995 bis April 1996 hätten "absolut unzureichende" durchschnittliche Werte von 2 bis 3 m/s ergeben.

Die Antragstellerin beantragt,

den Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur) vom 13.7.2004 für nichtig zu erklären,

hilfsweise,

insoweit für nichtig zu erklären, als die Grundstücke Parzelle Nr. 59/1 in Flur 2 und die Parzellen Nr. 427/48 und Nr. 50/1 in Flur 3 der Gemarkung H (Auf'm H.berg) in der Gemeinde B als Vorrangfläche für Windenergie ausgewiesen wurden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren. Zielvorgaben der Raumordnung, hier die Festlegung eines Vorranggebiets für Windenergie auf dem H.berg, richteten sich an öffentliche Stellen und nur an solche Personen des Privatrechts, die öffentliche Aufgaben wahrnähmen und die die Ziele der Raumordnung bei ihren raumbedeutsamen Planungen zu beachten hätten. Andere Privatpersonen - wie die Antragstellerin - seien nicht Adressaten der Zielbestimmung und daher in ihren Rechten nicht betroffen. Eine mittelbare Wirkung der Festlegung könne sich aus anderen Rechtsvorschriften, hier beispielsweise aus § 35 Abs. 3 BauGB ergeben, wonach einem Außenbereichsvorhaben widersprechende Ziele der Raumordnung ein Hindernis für die Erteilung einer Baugenehmigung darstellten. Eine solche mittelbare Rechtswirkung komme der Vorrangsgebietsfestlegung gegenüber der Antragstellerin aber ebenfalls nicht zu. Die Ausweisung beinhalte keine verbindliche Zielaussage, dass innerhalb der Fläche Windenergieanlagen an jedem Ort und in jeder Höhe und unter jedem denkbaren rechtlichen Aspekt zulässig sein sollten. Deren Errichtung bedürfe einer Bau- beziehungsweise einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, die inhaltlich an § 35 BauGB zu messen sei. Zwischen der Festlegung des Vorranggebiets und der "Rechtsberührung" der Antragstellerin durch eine solche Genehmigung fehle der erforderliche "handgreiflich-praktische Zusammenhang". Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei weder erforderlich, dass die Gemeinde den konkreten Standort des Vorranggebiets vorgeschlagen habe, noch dass ein Einvernehmen hergestellt sei. Würden - wie hier - Anregungen beteiligter Stellen im weiteren Verfahren umgesetzt, so erübrige sich deren nochmalige Beteiligung. Damals sei es auch nicht die Aufgabe der Landesplanungsbehörde gewesen, zu hinterfragen, ob für diesen Wunsch zuvor ein Gemeinderatsbeschluss herbeigeführt worden sei. Die Aufnahme des Vorranggebiets "H.berg" sei auch deswegen erfolgt, weil die Fläche hinsichtlich der Eignung für die Windkraftnutzung voruntersucht gewesen sei. Die Firma ARGUS PLAN habe in ihrem Gutachten vom April 2003 acht mögliche Standorte im Gemeindegebiet untersucht und dem "H.berg" erste Priorität eingeräumt. Die "Fernwirkung" auf Hochflächen errichteter Windkraftanlagen liege in der Natur der Sache. Wollte man darin ein generelles Ausschlusskriterium sehen, würde eine Windkraftnutzung in Mittelgebirgslandschaften so gut wie ausgeschlossen. Hinsichtlich der zu erwartenden Lärmbelastung liege das Schallgutachten eines Ingenieurbüros aus dem Jahre 2003 für zwei verschiedene Anlagentypen mit jeweils unterschiedlichen Nabenhöhen vor. Danach würden bei vier betrachteten Varianten die Immissionsrichtwerte von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete an 6 ausgewählten Immissionspunkten und von 45 dB(A) für Dorf- und Mischgebiete an 5 weiteren Immissionspunkten zum Teil deutlich unterschritten. Vor diesem Hintergrund sei die Planungsbehörde von dem Grundsatz eines einzuhaltenden Mindestabstands von 1.000 m abgerückt. Dabei habe es sich lediglich um einen "Vorsorgeabstand" gehandelt. Die von der Antragstellerin angesprochene Abstandsempfehlung von 1.500 m in Nordrhein-Westfalen beziehe sich auf Windfelder mit 7 Windkraftanlagen der Zwei-Megawatt-Klasse im Verhältnis zu reinen Wohngebieten und sei daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Hier könnten lediglich 3 Anlagen errichtet werden. Grundstückswertminderungen komme bei der Zumutbarkeitsbetrachtung im Rahmen des Rücksichtnahmegebots keine entscheidende Bedeutung zu. Bezüglich des Konflikts mit der Avifauna sei der Festlegung der Windvorranggebiete das Gutachten der staatlichen Vogelschutzwarte zugrunde gelegt worden. Der "H.berg" liege außerhalb der ermittelten "Tabu- und Konfliktgebiete".

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 2 N 4/05 und 2 N 3/06 sowie der jeweils beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin, die mit dem Hauptantrag die Feststellung der Unwirksamkeit der mit Ausschlusswirkung für andere Teile des Landesgebiets verbundenen Festlegungen von Vorrangflächen für die Windenergienutzung im Teilabschnitt "Umwelt (Vorsorge für Flächennutzung, Umweltschutz und Infrastruktur)" des Landesentwicklungsplans vom 13.7.2004 (LEP Umwelt 2004) für den Bereich des Saarlandes, hilfsweise (nur) eine Nichtigerklärung der Festlegung eines entsprechenden Vorranggebiets "Auf'm H.berg" in B - H begehrt, muss erfolglos bleiben. Der Antrag ist - das gilt für Haupt- und Hilfsantrag gleichermaßen - unzulässig. Er ist ungeachtet des dem LEP Umwelt 2004 fehlenden förmlichen Rechtsnormcharakters zwar statthaft (1.); der Antragstellerin fehlt indes die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für ein Normenkontrollbegehren zu fordernde Antragsbefugnis (2.).

(1.) Bei der angegriffenen Festlegung von Vorranggebieten für Windenergie (VE), speziell demjenigen am "H.berg" in B durch den LEP Umwelt 2004 handelt es sich um im Range unter dem (förmlichen) Landesgesetz stehende "Rechtsvorschriften" im Verständnis des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Für solche hat der saarländische Landesgesetzgeber in § 18 AGVwGO Saar eine generelle Möglichkeit der abstrakten Normenkontrolle geschaffen.

Dem steht nicht entgegen, dass der LEP Umwelt 2004 - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht in der durch § 3 Abs. 6 SLPG 2002 für den Erlass des Landesentwicklungsplans nunmehr vorgeschriebenen Form einer Rechtsverordnung, sondern nach Maßgabe der einschlägigen Überleitungsvorschrift in § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch auf der Grundlage des danach unter anderem für seine "Bekanntmachung" weiter anzuwendenden SLPG 1994 lediglich als "Plan" im Amtsblatt des Saarlandes bekannt gemacht und damit wirksam geworden ist (§ 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SLPG 1994). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören zum Kreis der "Rechtsvorschriften", die nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für "unwirksam" erklärt werden können, neben Satzungen und Rechtsverordnungen auch nicht förmlich als Norm erlassene, aber abstrakt-generell mit Außenwirksamkeitsanspruch versehene "Regelungen". Dazu zählen insbesondere raumordnerische Zielvorgaben (§ 3 Nr. 2 ROG) in Raumordnungs- und Landesentwicklungsplänen, die anders als die lediglich Maßgaben für nachfolgende Ermessens- und Abwägungsentscheidungen enthaltenden Grundsätze der Raumordnung (§ 3 Nr. 3 ROG) nach § 4 Abs. 1 ROG von öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten sind, daher "Letztentscheidungscharakter" haben und nicht im Wege (späterer) Abwägung überwunden werden können (§ 1 Abs. 4 BauGB). Eine Zielvorgabe der Raumordnung schafft räumlich und sachlich die zur Verwirklichung der Grundsätze der Raumordnung notwendigen Voraussetzungen und enthält bereits eine Abwägung zwischen den durch die Grundsätze verkörperten unterschiedlichen raumordnerischen Belangen. Dass die landesplanerische Festlegung von Vorranggebieten speziell für Windenergie mit Ausschlusscharakter für sonstige Nutzungen und andere Gebiete ("Konzentrationszonen"), auch wenn sie nicht parzellenscharf erfolgt, ungeachtet ihres zunächst auf Träger öffentlicher Planungen begrenzten Kreises von "Normadressaten" (§§ 4 ROG, 8 Abs. 2 Satz 2 SLPG 1994) gerade auch mit Blick auf § 35 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BauGB die Voraussetzungen für die Annahme einer "Rechtsvorschrift" in diesem weiten Verständnis erfüllt und daher nach den §§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, 18 AGVwGO Saar grundsätzlich Gegenstand einer Normenkontrolle sein kann, unterliegt von daher keinen ernsthaften Zweifeln.

(2.) Die Antragstellerin, die sich als potentielle "Nachbarin" gegen die Errichtung von Windkraftanlagen auf der konkret festgelegten Vorrangfläche "H.berg" wendet und letztlich diese verhindern möchte, ist indes für das vorliegende Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Die Antragsbefugnis erfordert nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO seit der inhaltlich an § 42 Abs. 2 VwGO orientierten Neufassung der Bestimmung im Jahre 1996, dass der (private) Antragsteller geltend machen kann, durch die bekämpfte Norm in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Eine solche negative Rechtsbetroffenheit der Antragstellerin kann hier nicht festgestellt werden, ebenso wenig wie ein Rechtsschutzinteresse, denn sie könnte durch die begehrte Nichtigerklärung ihre rechtliche Situation nicht verbessern.

Die Ausweisung eines Vorranggebiets für Windenergie als landesplanerische Zielvorgabe hat insbesondere Bedeutung im Hinblick auf das so genannte Darstellungsprivileg hinsichtlich der Zulässigkeit von Windkraftanlagen im Außenbereich (§ 35 BauGB). Nach dem (nunmehr) einschlägigen § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB stehen den im Außenbereich nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis Nr. 6 BauGB bevorrechtigt zulässigen Bauvorhaben, wozu nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB Anlagen zur Nutzung der Windenergie gehören, öffentliche Belange - mit einen Zulassungsanspruch insoweit ausschließender Wirkung - in der Regel auch entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen in dem Flächennutzungsplan der Gemeinde (§§ 5, 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB) oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist. Aus dieser Ausschlusswirkung ergeben sich für den Außenbereich Steuerungsmöglichkeiten für Gemeinden und Landesplanung, wo derartige Anlagen errichtet werden sollen. Bezogen auf die Rechtsposition der Antragstellerin bleibt das aber jedenfalls im Ergebnis ohne Belang.

Sofern die Festlegungen der Vorranggebiete für Windenergie im LEP Umwelt 2004 insgesamt (Hauptantrag) oder auch speziell die des Vorranggebiets "H.berg" (Hilfsantrag) nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO für unwirksam erklärt würden, hätte dies zur Folge, dass diese Standortfestlegungen einer beabsichtigten Errichtung von Windkraftanlagen durch die Betreiber solcher Anlagen an anderer Stelle im Außenbereich saarländischer Gemeinden beziehungsweise von B nicht mehr als öffentlicher Belang nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ("regelmäßig") entgegen gehalten werden könnten. Für die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Windkraftanlagen (auch) im hier fraglichen Bereich ("H.berg") bliebe es aber, da weder von einer verbindlichen gemeindliche Bauleitplanung (§ 30 BauGB) noch einer Zugehörigkeit zu einem Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ausgegangen werden kann, dabei, dass die Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB - im Außenbereich insgesamt - privilegiert zulässig wären. Für die Abwehrposition der Antragstellerin gegenüber der Errichtung von Windkraftanlagen in dem Gebiet wäre also durch die Feststellung der "Nichtigkeit" der Festlegung der Vorrangfläche (VE) insoweit nichts gewonnen.

Die Anlagen wären - mit oder ohne Festlegung eines Vorranggebiets - aber unter anderem nach den Maßstäben des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB angelegten Gebots der nachbarlichen Rücksichtnahme zu beurteilen, das im Falle der zwischenzeitlich geschaffenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit über § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu beachten ist. Das Ausmaß des der Antragstellerin unter den Gesichtspunkten etwa des Lärmschutzes oder der optisch visuellen Beeinträchtigungen Zumutbaren in dem Zusammenhang wird vom Vorhandensein der von ihr bekämpften landesplanerischen Zielvorgabe nicht - aus ihrer Sicht negativ - beeinflusst. Können die jeweiligen Immissionsgrenzwerte bei konkret geplanten Anlagen nicht eingehalten werden, so stehen der Antragstellerin entsprechende Abwehransprüche zu.

Da ein Bauwilliger bei Einhaltung durch sonstige Regelwerke, hier gerade des Bundesimmissionsschutzrechts, normierter Zumutbarkeitsschranken auch unter Rücksichtnahmegesichtspunkten nicht verpflichtet werden kann, theoretisch mögliche, (noch) schonendere Ausführungen seines Vorhabens, etwa durch ein faktisch mögliches weiteres räumliches "Abrücken" vom Beschwerde führenden "Nachbarn", zu wählen, ist auch unter diesem Gesichtspunkt kein rechtlicher Vorteil für die Antragstellerin bei Fortfall einer wegen der erwähnten Ausschlusswirkung ("regelmäßig") den Bauort beschränkenden Festlegung des Vorranggebiets feststellbar.

Auch mit Blick auf den § 35 Abs. 3 Satz 2, 2. Hs. BauGB, wonach - wie hier - raumbedeutsamen (privilegierten) Vorhaben öffentliche Belange nicht entgegenstehen, "soweit" die Belange bei der Darstellung der Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind, ergibt sich nichts anderes. Die Vorschrift hat - aus Sicht der Antragstellerin - nicht zur Folge, dass die immissionsschutzrechtlich vorgegebenen "Standards" zu ihren Lasten verschoben oder gar außer kraft gesetzt werden. Die Bestimmung will eine doppelte Abwägung öffentlicher Belange, insbesondere eine "zweite" Abwägung öffentlicher Belange auf der Ebene des das Einzelvorhaben betreffenden Genehmigungsverfahrens, verhindern und gelangt daher von ihrem Wortlaut her von vorneherein nicht zur Anwendung, soweit eine Abwägung auf der Ebene der Raumordnung unterblieben oder in einer zur Nichtigkeit der Planung führenden Weise fehlerhaft erfolgt ist. Auch das betrifft aber nicht die Rechtsstellung der Antragstellerin. Außerdem hat die Vertreterin des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, dass der Festlegung des konkreten Vorranggebiets oder anderer Vorranggebiete für Windenergie im Saarland eine entsprechende jeweils standortbezogene "Vorabwägung" - im Ergebnis zu Lasten der Bewohner in der Umgebung, hier des "H.bergs", nicht zugrunde liegt. Auch unter dem Aspekt wäre daher im Ergebnis für die Durchsetzbarkeit etwaiger Abwehransprüche gegenüber konkreten Windenergievorhaben durch die Unwirksamkeitserklärung rechtlich nichts gewonnen.

Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin selbst bei Heranziehung der bei § 42 Abs. 2 VwGO anzulegenden großzügigen Maßstäbe im Rahmen des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für das Normenkontrollverfahren nicht antragsbefugt. Etwas anderes mag gelten für die in ihrer Planungshoheit nach Maßgabe des Anpassungsgebots (§ 1 Abs. 4 BauGB) durch die landesplanerische Zielvorgabe unmittelbar betroffenen Standortgemeinden, möglicherweise bei gebietsnahen Festlegungen mit Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB sogar für Nachbargemeinden, oder für die durch anderweitige Standortvorgaben über § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB "regelmäßig" an der Nutzung eigener Außenbereichsgrundstücke zur (betriebsunabhängigen) Windkrafterzeugung gehinderten Grundeigentümer. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, bei - wenn überhaupt - Genehmigung von Windkraftanlagen in dem Vorranggebiet "H.berg" etwaige Abwehrrechte gegenüber der Genehmigungsentscheidung geltend zu machen. Rechtsnachteile durch die bekämpfte landesplanerische Festlegung und - dem entsprechend umgekehrt gesprochen - rechtliche Vorteile durch die angestrebte Unwirksamkeitserklärung sind nicht ersichtlich.

Soweit die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung angesprochen hat, dass die Gemeinde B bei Wegfall der landesplanerischen Vorgabe (insgesamt) im Rahmen der Ausübung ihrer dann nicht (mehr) durch die in § 1 Abs. 4 BauGB normierte Anpassungspflicht "vorgesteuerten" Planungshoheit für ihr Gebiet anderweitige Standortausweisungen für Windkraftanlagen mit - dann - der gewünschten Ausschlusswirkung für den "H.berg" treffen könnte, handelt es sich um reine Spekulation. Dies vermag der Antragstellerin ebenfalls nicht die in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO geforderte (negative) rechtliche Betroffenheit zu vermitteln. Lässt man die in dem Zusammenhang denkbaren "Meinungsumschwünge" bei den zuständigen Entscheidungsträgern einmal außer Betracht, so muss im konkreten Fall davon unabhängig auch eher von einer nur theoretischen "Chance" gesprochen werden. Letztlich hat gerade die Gemeinde B (selbst) auf der Grundlage einer von ihr in Auftrag gegebenen Fachstudie hinsichtlich auf ihrem Gebiet vorhandener Eignungsbereiche für die Nutzung der Windenergie den von dem Gutachten auf Platz 1 der "Prioritätenliste" gesetzten Bereich "H.berg" bei der Landesplanung (überhaupt erst) ins Gespräch gebracht. Ein aus Sicht der Antragstellerin wünschenswertes (abweichendes) Planungshandeln der Gemeinde B stellt insgesamt lediglich eine denkbare Möglichkeit dar, die keine eigene Rechtsbetroffenheit in ihrer Person begründen kann.

Kommen nach dem Gesagten Standortaussagen in Form der Vorranggebietsfestlegung für die Nutzung der Windenergie bezogen auf private Nachbarn vor allem wegen der damit verbundenen Ausschlusswirkung hinsichtlich solcher Vorhaben an anderer Stelle keine rechtlichen Auswirkungen zu, so vermag auch das spezielle landesplanungsrechtliche Abwägungsgebot (vgl. heute § 3 Abs. 1 Satz 1 SLPG 2002) für sich genommen keine eigenständige Antragsbefugnis der Antragstellerin zu begründen. Im Hinblick auf die hier nach dem bereits erwähnten § 15 Abs. 2 SLPG 2002 noch maßgeblichen Verfahrensregeln des SLPG 1994 ist darüber hinaus festzustellen, dass der Antragsgegner danach eine allein an öffentlichen Interessen orientierte Planungsentscheidung zu treffen hatte, wie bereits die im Gesetz vorgeschaltete "Aufgabenbeschreibung" für die Landesplanung in § 1 SLPG 1994 deutlich macht.

Die Vertreterin des Antragsgegners hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 18.5.2006 auch dargelegt, dass insbesondere mit der ursprünglichen landesplanerischen Vorgabe eines allgemeinen Abstands von 1.000 m im 3. Änderungsentwurf gegenüber vorhandener Wohnbebauung, die dann in der abschließenden Fassung (4. Änderung) in mehreren Fällen zugunsten eines angestrebten nicht bezifferten "ausreichenden" Abstands gegenüber "Aussiedlerhöfen und Wohngebieten" unterschritten worden ist, lediglich ein objektiver "Vorsorgewert" in die Planungsprämissen aufgenommen worden war, um generell die Akzeptanz für Windenergieanlagen in der saarländischen Bevölkerung zu erhöhen. Der Wert wurde im Übrigen von der Landesplanung gerade relativiert, um die Möglichkeit zu eröffnen, anderweitigen Ausweisungswünschen einzelner Gemeinden, insbesondere auch demjenigen der Gemeinde B, Rechnung tragen zu können. Dass damit keine Abwägung individueller "Zumutbarkeiten" vorgenommen werden sollte, unterliegt mit Blick auf die zu der Thematik veröffentlichte Rechtsprechung in anderen Bundesländern keinen ernstlichen Zweifeln. Die Beantwortung der nicht im Zuge einer Abwägungsentscheidung "zur Disposition" stehenden Frage des Hervorrufens schädlicher Umwelteinwirkungen (§ 3 Abs. 1 BImSchG) anhand der TA-Lärm und der ergänzenden Regelwerke hängt von vielen Faktoren, etwa der Art der Windkraftanlagen oder von dem konkreten Standplatz der Anlagen ab, die von der Landesplanung nicht vorgegeben oder "vorabgewogen" werden können.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Beschluss

Der Streitwert wird auch für das Normenkontrollverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 GKG, vgl. bereits die entsprechende vorläufige Festsetzung durch den Beschluss vom 9.11.2005 - 2 N 3/05 -).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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