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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 03.01.2008
Aktenzeichen: 2 O 44/06
Rechtsgebiete: TVO, VwGO, LBO 2004, LBO 1996


Vorschriften:

TVO § 1 Abs. 2
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 3
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 2
LBO 2004 §§ 60 ff.
LBO 2004 § 64 Abs. 2
LBO 2004 § 64 Abs. 2 S. 1
LBO 2004 § 64 Abs. 2 S. 2
LBO 2004 § 65 Abs. 1
LBO 2004 § 67
LBO 1996 § 77
Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kann sich eine Rechtsverletzung des klagenden Nachbarn nur aus der Nichtbeachtung einer zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Behörde gehörenden, seinem Schutz dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift, also im Wesentlichen des Bauplanungsrechts, ergeben, während er hinsichtlich sonstiger bei der Ausführung des Vorhabens zu beachtender nachbarschützender Bestimmungen (§ 60 II LBO 2004) nach dieser gesetzlichen Grundkonzeption zwingend auf die Geltendmachung eines Einschreitensanspruchs gegen die Bauaufsichtsbehörde zu verweisen ist.

Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften löst keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche aus.


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 12. September 2006 - 5 K 99/05 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 7.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der fristgerecht gestellte und auch ansonsten zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 II Nr. 1 VwGO), der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 II Nr. 3 VwGO) und der besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten (§ 124 II Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Zur Begründung seines Zulassungsantrags führt der Kläger im Wesentlichen aus, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, denn der Entscheidung liege ein falsches Verständnis des Umfanges und der Bedeutung der in Bezug genommenen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 26.1.2006 - 2 R 9/05 - zugrunde. Hieraus und aus dem fehlerhaften Verständnis des tatsächlichen Regelungsgehalts der angefochtenen Baugenehmigung ergäben sich auch die ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung und beide Aspekte belegten die besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Das Verwaltungsgericht habe die Anwendbarkeit des in Bezug genommenen Urteils vom 26.1.2006 - 2 R 9/05 - dahinstehen lassen, weil vorliegend - anders als in dem entschiedenen Fall - nicht schon in der Baugenehmigung geregelt sei, dass das klägerische Grundstück durch die Feuerwehr in Anspruch genommen werden könne/ dürfe/ müsse. In dem dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fall habe die Baugenehmigung diesbezüglich konkrete Auflagen enthalten. Dieser Unterschied zur Baugenehmigung der Beigeladenen führe zur grundsätzlichen Bedeutung. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Baugenehmigung insgesamt nicht die zwangsläufige Inanspruchnahme des Grundstücks des Klägers legitimiere, sei unzutreffend. Insoweit sei dessen Ansicht, dass aufgrund der Höhe des Nachbargebäudes keine Durchfahrt, sondern nur ein Durchgang erforderlich sei, unrichtig. Das geplante Gebäude solle 9,80 m hoch werden; es sei nicht nachvollziehbar, dass zum Anleitern bestimmte Stellen sämtlich unter 8 m lägen. Das Dachgeschoss sei von der Vorderseite überhaupt nicht anzuleitern. An der Rückseite müsse oberhalb eines Balkones ein Fenster erreicht werden, an welches eine schräge Leiter wegen des im 1. OG vorspringenden Balkones überhaupt nicht gestellt werden könne. Die Dachgeschoss-Fenster seien außerdem feststehend. Dem Umkehrschluss des Verwaltungsgerichts, dass keine "zwangsläufige" Inanspruchnahme des Grundstücks ermöglicht sei, weil in der Baugenehmigung nicht geregelt sei, dass das Tor immer unverschlossen sein müsse, könne nicht zugestimmt werden. Diese Inanspruchnahme werde vielmehr gerade nicht ausgeschlossen, weil im Bauantrag schon nicht enthalten sei, dass das Tor immer unverschlossen bleiben werde. Nur wenn Schutzvorkehrungen getroffen würden, dass das Tor offen bleibe, sei die Inanspruchnahme des klägerischen Grundstücks nicht zwangsläufig. Außerdem werde nicht berücksichtigt, dass ein Zugang zur rückwärtigen Seite des Gebäudes nur durch dieses hindurch möglich wäre. Da Gebäude der Klasse 2 zwei Rettungswege benötigten (§ 33 II LBO), nämlich Treppe und Leiter, und gemäß § 1 II TVO ein geradliniger Durchgang von den öffentlichen Flächen gefordert werde, sei diese Voraussetzung schon nicht im Hinblick auf den Eingang des rückwärtigen Gebäudes erfüllt, da dieser nicht geradlinig zum Tor des Vorderhauses liege. Ferner müsse man dann noch geradlinig durch das Wohnzimmer des EG auf die rückwärtige Seite zum Anleitern gelangen, was je nach Türen und Möblierung völlig unmöglich sei. Diese besonderen Umstände hätten trotz des eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zur Ablehnung der Baugenehmigung führen müssen, weil eine ernstliche Gefährdung des klägerischen Anwesens durch das genehmigte Bauvorhaben im Brandfall handgreiflich wäre. Aus den genannten Gründen und weil die Hinterhausbebauung mangels eigener Zuwegung nicht erschlossen sei, lägen die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nicht vor.

Die Zulassungsbegründung rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung gemäß § 124 II Nr. 1 VwGO, denn an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht gegen dem Schutz des Klägers dienende Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt; auf diese Ausführungen kann vorab Bezug genommen werden.

II.

Der Kläger kann mit seinem Zulassungsantrag nicht mit Erfolg geltend machen, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei bauordnungsrechtlich und zwar insbesondere wegen Nichteinhaltung von Brandschutzvorschriften rechtswidrig. Denn im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß § 64 II 1 LBO 2004 sind - anders als im Baugenehmigungsverfahren bei baugenehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 65 I LBO 2004 - nur die Zulässigkeit des Vorhabens nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs und den sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften außerhalb des Bauordnungsrechts - ausgenommen die Anforderungen nach der Arbeitsstättenverordnung - sowie beantragte Abweichungen zu prüfen. Auch wenn insofern die Einhaltung der Anforderungen an u.a. den Brandschutz gemäß § 64 II 2 i.V.m. § 67 LBO 2004 vom Bauherrn nachzuweisen ist (bautechnische Nachweise), gehört dieser im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht zum eingeschränkten materiellen behördlichen Prüfungsprogramm. Da Streitgegenstand der vorliegenden Anfechtungsklage aber die Frage einer Rechtsverletzung des Klägers durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist, kommt es insofern maßgeblich nur auf den materiellen Regelungsinhalt dieses Verwaltungsaktes an. Das bedeutet, dass sich eine Rechtsverletzung des Klägers allgemein nur aus der Nichtbeachtung einer zum Prüfungs- und Entscheidungsprogramm der Behörde gehörenden, seinem Schutz dienenden öffentlich-rechtlichen Vorschrift, also im Wesentlichen des Bauplanungsrechts ergeben kann, während er hinsichtlich sonstiger bei der Ausführung des Vorhabens zu beachtender nachbarschützender Bestimmungen (§ 60 II LBO 2004) nach dieser gesetzlichen Grundkonzeption zwingend auf die Geltendmachung eines Einschreitensanspruchs gegen die Bauaufsichtsbehörde zu verweisen ist. (Vgl. zu den Modalitäten der Abwicklung des baurechtlichen Nachbarstreits nach Einführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens gemäß § 64 LBO 2004: Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. XI, RNrn. 34 ff., 54) Die angefochtene Baugenehmigung kann also auch dann auf die Anfechtungsklage des Klägers hin nicht aufgehoben werden, wenn das Vorhaben der Beigeladenen die Brandschutzvorschriften, die der Beklagte zu Recht gemäß § 64 II LBO 2004 nicht geprüft hat, nicht einhielte.

Auch aus der vom Verwaltungsgericht in seinem Urteil erwähnten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts vom 26.1.2006 - 2 R 9/05 - ergibt sich für den Kläger nichts Günstigeres. Denn diese Entscheidung bezog sich auf ein - normales - Baugenehmigungsverfahren im Sinne des § 77 LBO 1996 (heute: § 65 LBO 2004), in dem somit zutreffend auch die Einhaltung der Brandschutzvorschriften geprüft worden war und diesbezüglich der erteilten Baugenehmigung konkrete Auflagen beigefügt worden waren.

Ernstliche Zweifel können sich schließlich auch nicht mit Blick auf den Vortrag des Klägers ergeben, dass die Voraussetzungen für ein vereinfachtes Verfahren vorliegend nicht gegeben seien, weil die Hinterhausbebauung mangels eigener Zuwegung nicht erschlossen sei. Ein Verstoß gegen bauordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften wie die richtige Einordnung des bekämpften Vorhabens nach den §§ 60 ff. LBO 2004, insbesondere ob die Behörde im Einzelfall zu Recht die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens angenommen hat oder nicht, löst keine nachbarrechtlichen Abwehransprüche aus. (Vgl. Bitz/ Schwarz/ Seiler-Dürr/ Dürr, Baurecht Saarland, 2. Aufl. 2005, Kap. XI, RNrn. 94 ff.)

Auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 II Nr. 3 VwGO liegt nicht vor.

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Berufungsentscheidung erhebliche, klärungsfähige und klärungsbedürftige, insbesondere höchst- oder obergerichtlich nicht (hinreichend) geklärte Frage allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder ihrer Fortentwicklung der berufungsgerichtlichen Klärung bedarf.

Der Kläger hat indes keine aus seiner Sicht grundsätzlich klärungsbedürftige Frage ausdrücklich bezeichnet. Soweit er die grundsätzliche Bedeutung darin sieht, dass der angefochtenen Entscheidung "ein falsches Verständnis des Umfanges und der Bedeutung der in Bezug genommenen Entscheidung des Senates vom 26.1.2006 (2 R 9/05)" zugrunde liege, ist festzustellen, dass diese Beschreibung zu unbestimmt ist, um ihr eine konkrete Fragestellung zu entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich aus dem Umstand, dass in jenem Fall die Baugenehmigung Auflagen für den Brandschutz vorsah und die vorliegende in einem vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung sich auf die Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit beschränkt, eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ableiten lassen könnte.

Schließlich hat der Kläger auch nicht aufgezeigt, inwiefern die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des § 124 II Nr. 2 VwGO aufwerfen könnte. Diese Voraussetzungen lägen nur dann vor, wenn die Rechtssache voraussichtlich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, d.h. überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachte. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich.

Der Berufungszulassungsantrag ist daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 II VwGO, wobei der Ausspruch zugunsten der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt und damit Kostenrisiken übernommen hat (vgl. § 154 III VwGO), sich aus § 162 III VwGO ergibt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 II, 52 I, 47 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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