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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 22.12.2006
Aktenzeichen: 2 Q 45/06
Rechtsgebiete: VwGO


Vorschriften:

VwGO § 125 Abs. 2 Satz 1
VwGO § 162 Abs. 3
Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne des § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen dem im Berufungszulassungsverfahren unterlegenen Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Beigeladene lediglich einen Zurückweisungsantrag gestellt hatte, der Zulassungsantrag indes nicht begründet worden und deshalb in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen war.
Tenor:

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 12. September 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 5 K 92/05 - wird verworfen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens tragen die Kläger zu 1) und 2) zu je 1/4 und der Kläger zu 3) zu 1/2; insoweit werden außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nicht erstattet.

Der Streitwert wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 30.000,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Der statthafte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12.9.2006 - 5 K 92/05 -, mit dem ihre Klage auf Aufhebung der der Beigeladenen mit Bauscheinen vom 10.5.2001 beziehungsweise vom 16.11.2001 erteilten Baugenehmigungen zum "Neubau von zwei Hausgruppen mit je vier Reihenhäusern ..." beziehungsweise für den "Neubau eines Mehrfamilienhauses für altenbetreutes Wohnen ..." abgewiesen wurde, ist unzulässig und daher in entsprechender Anwendung des § 125 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu verwerfen.

Der Zulassungsantrag wurde nicht innerhalb der nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hierbei einzuhaltenden Frist begründet. Danach sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des angegriffenen Urteils darzulegen. Nur durch unter Wahrung dieser Frist vorgebrachte Gründe wird ein konkretes Prüfungserfordernis des Oberverwaltungsgerichts ausgelöst und gleichzeitig der Prüfungsrahmen im Zulassungsverfahren inhaltlich bestimmt. Auf das Begründungserfordernis waren die Kläger in der dem erstinstanzlichen, ihnen am 19.10.2006 zugestellten Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden, eine Begründungsschrift ist aber bis heute nicht bei Gericht eingegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, 100 ZPO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand hinsichtlich des Zulassungsverfahrens kein Anlass. Im konkreten Fall entspricht es nicht der Billigkeit im Sinne dieser Vorschrift, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen den unterlegenen Klägern aufzuerlegen. Zwar haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen, der der Berufungszulassungsantrag vom 20.11.2006 zur Kenntnisnahme übermittelt worden war, mit Schriftsatz vom 29.11.2006 die Zurückweisung des Zulassungsantrags beantragt. Allein dies rechtfertigt indes nach dem Stand des Verfahrens, in dem die Kläger ihren Antrag noch nicht begründet haben, keine Kostenerstattung. Ausführungen zur Sache, welche die Erörterung eines Streitstoffes hätten fördern können, haben die Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen nicht gemacht und solche waren auch weder möglich noch zur "Verteidigung" veranlasst, bevor eine Begründung des Zulassungsantrags vorlag. Die - wie hier - bloße Stellung eines Zurückweisungsantrags quasi schon "vorab" rechtfertigt allein noch keinen Erstattungsausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG 2004.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

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