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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 21.12.2005
Aktenzeichen: 2 Q 5/05
Rechtsgebiete: SVwVfG, AuslG, AufenthG, VwGO, GG


Vorschriften:

SVwVfG § 37 Abs. 1
AuslG § 82 Abs. 1
AuslG § 82 Abs. 2
AuslG § 83 Abs. 1 Nr. 1
AuslG § 83 Abs. 4 Satz 1
AufenthG § 66 Abs. 1
AufenthG § 66 Abs. 2
AufenthG § 67 Abs. 1 Nr. 1
VwGO § 86 Abs. 1
VwGO § 108
GG Art. 103 Abs. 1
Das allgemeine Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 SVwVfG gebietet, dass die Behörde in einem belastenden, insbesondere in einem der Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zugänglichen Verwaltungsakt eindeutig zum Ausdruck bringt, was von dem Adressaten der Regelung im Einzelfall verlangt wird. Im Falle der Geltendmachung der Kosten für eine Abschiebung mittels Leistungsbescheid (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG, nunmehr § 67 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) kann der Schuldner - hier ein Drittschuldner im Sinne des § 82 Abs. 2 AuslG -, der aufgrund einer Akteneinsicht im Rahmen der Widerspruchsbegründung detailliert einzelne Kostenbestandteile betragsmäßig benennt und angreift, nicht mit Erfolg eine unzureichende Bestimmtheit wegen fehlender "Aufschlüsselung" der entstandenen Kosten in den Einzelpositionen geltend machen.

Die Ausländerbehörden sind im Rahmen im Einzelfall bei fehlender Neigung des Ausländers, seinen vollziehbaren Ausreisepflichten nachzukommen, erforderlich werdender Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen nicht generell gehalten, Vergleichsangebote desselben oder anderer Reisebüros bezüglich der Flugkosten (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 AuslG, heute § 67 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) einzuholen, um dem gemäß § 82 Abs. 1 AuslG (inzwischen § 66 Abs. 1 AufenthG) kostentragungspflichtigen Ausländer oder einem nach § 82 Abs. 2 AuslG (§ 66 Abs. 2 AufenthG) Erstattungspflichtigen auf jeden Fall den am Markt günstigsten Tarif zu sichern. Etwas anderes mag allenfalls dann anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und daher deutlich erkennbar "überteuert" ist (hier verneint für eine vom Betroffenen behauptete Differenz von insgesamt rund 600,- EUR für drei Flugtickets in die Dominikanische Republik).

Maßgeblich für die Frage des Bestehens einer Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) zu weiterer Sachverhaltsaufklärung ist die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich der durch den Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen. Ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Selbst das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 VwGO) schützt einen Verfahrensbeteiligten in dem Zusammenhang nicht vor einer nach seiner Ansicht unrichtigen Ablehnung von ihm gestellter Beweisanträge.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Januar 2005 - 12 K 20/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.711,89 EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich der Beklagtenseite ist wegen einer im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst.

I. Der Kläger wendet sich gegen die Geltendmachung der Kosten für die Abschiebung seiner früheren Ehefrau durch den Beklagten als Ausländerbehörde.

Der Kläger hat im Dezember 2001 die am 30.12.1969 geborene dominikanische Staatsangehörige Y E C geheiratet. Nach Abgabe einer so genannten Verpflichtungserklärung am 9.1.2002 unter anderem hinsichtlich etwaig anfallender "Ausreisekosten (z.B. Flugticket)" reiste Frau C gemeinsam mit zwei minderjährigen Kindern aus einer früheren Ehe am 16.1.2002 in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt zur Gewährleistung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine bis zum 30.1.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis vom Beklagten.

Nachdem er Kenntnis von dem von der Ehefrau beim Amtsgericht B-Stadt eingeleiteten Scheidungsverfahren erhalten hatte, verfügte der Beklagte unter dem 17.3.2003 die Befristung der Aufenthaltserlaubnis "mit sofortiger Wirkung", forderte Frau C zur Ausreise mit den beiden Kindern auf und drohte ihnen unter Hinweis auf die Kostentragungspflicht die Abschiebung für den Fall der Nichtbefolgung an. Rechtsbehelfe dagegen hat Frau C , die eine Duldung bis 19.4.2003 erhielt, nicht erhoben.

Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache beim Beklagten Ende März erklärte sich Frau C ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks zunächst bereit, freiwillig auszureisen, verwies aber auf ihre Mittellosigkeit. Im April 2003 teilte Frau C dann telefonisch mit, sie habe ihre Pläne geändert, wolle in Deutschland bleiben und hier ihren neuen deutschen Freund heiraten.

Eine daraufhin für den 24.4.2003 vorgesehene Abschiebung scheiterte, da Frau C und die Kinder nicht in ihrer Wohnung angetroffen wurden. Die Abschiebung erfolgte nach Zugriff in der Wohnung des neuen Freundes schließlich am 30.4.2003 über den Flughafen Frankfurt/Main, wohin die Betroffenen von der Abschiebegruppe der Landespolizeidirektion verbracht wurden. Für dabei gefahrene 400 km wurden unter Zugrundelegung eines Pauschalsatzes von 1,50 EUR/Km Transportkosten von rund 600,- EUR in Ansatz gebracht.

Mit Schreiben vom 28.5.2003 bezifferte das Landesamt für Ausländer- und Flüchtlingsangelegenheiten die ihm im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung entstandenen Kosten gegenüber dem Beklagten auf insgesamt 2.711,89 EUR. Der Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für die Beschaffung der Flugtickets für Frau C und die beiden Kinder (1.876,89 EUR), einer Stornogebühr hinsichtlich der Tickets für die fehlgeschlagene Abschiebung am 24.4.2003 in Höhe von 235,- EUR und den erwähnten Transportkosten (600,- EUR).

Mit Bescheid vom 16.6.2003 forderte der Beklagte den Kläger unter Hinweis auf die von ihm abgegebene Verpflichtungserklärung sowie Angabe der die Kosten verursachenden Tatbestände zur Zahlung des Gesamtbetrags (2.711,89 EUR) auf und drohte ihm für den Fall der Nichtzahlung die Beitreibung an.

Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers wurde von diesem nach Einsichtnahme in die Akten damit begründet, dass die ergangene Abschiebungsandrohung rechtswidrig gewesen sei. Damals sei noch keine rechtskräftige Ehescheidung erfolgt und eine Versöhnung daher immer noch möglich gewesen. Des ungeachtet seien die in Rechnung gestellten Kosten der Höhe nach unberechtigt. Ein Betrag von 1.876,89 EUR für die Beschaffung eines Flugticket sei unverhältnismäßig hoch und daher "nicht erstattungsfähig". Gleiches gelte für die vermeidbare Stornogebühr. Dem Beklagten sei bei der Buchung am 17.4.2003 bekannt gewesen, dass Frau C nicht freiwillig ausreisen wollte. Ein pauschaler Ansatz von 600,- EUR für die Beförderung nach Frankfurt widerspreche dem Äquivalenzgebot.

Der Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 5.11.2003 zurückgewiesen. Die Zustellung an den Kläger erfolgte am 21.11.2003; am 22.12.2003, einem Montag, ging dessen Klage bei Gericht ein, die wesentlich mit dem Hinweis auf eine unzureichende Bestimmtheit des Leistungsbescheids begründet wurde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 18.1.2005 hat der Kläger förmlich beantragt, Beweis darüber zu erheben, dass die Deutsche Lufthansa seinerzeit Flugtickets zum Preis von 428,- EUR pro Person angeboten habe. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht abgelehnt und die Klage durch Urteil vom selben Tag abgewiesen. In den Gründen heißt es, die Kostenpflichtigkeit des Klägers ergebe sich aus den im Zeitpunkt der Abschiebung einschlägigen §§ 82, 83 AuslG in Verbindung mit der von ihm unterzeichneten Verpflichtungserklärung. Die Abschiebung sei nicht offensichtlich rechtswidrig gewesen. Der Leistungsbescheid sei auch inhaltlich hinreichend bestimmt gewesen, zumal der Kläger im Verlaufe des Widerspruchsverfahrens genaue Kenntnis von der Zusammensetzung des Betrages erhalten habe. Die gegen die Höhe der Forderung erhobenen Einwendungen seien unberechtigt. Das gelte insbesondere für die Flugkosten, die nicht unverhältnismäßig hoch seien. Aus vollstreckungsrechtlichen Gesichtspunkten heraus bestehe keine Verpflichtung der Ausländerbehörde zur Einholung von Vergleichsangeboten. Auch die Kosten für den wegen des unbekannten Aufenthalts in der Wohnung des neuen Freundes fehlgeschlagenen Abschiebungsversuch am 24.4.2003 und die Transportkosten habe der Kläger zu tragen.

Gegen das ihm am 1.2.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1.3.2005 die Zulassung der Berufung beantragt.

II. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§§ 124a Abs. 4, 124 Abs. 1 VwGO) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18.1.2005 - 12 K 20/04 -, mit dem seine Klage auf Aufhebung des Leistungsbescheids des Beklagten vom 16.6.2003 und des Widerspruchsbescheids vom 5.11.2003 abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben.

Dem den gerichtlichen Prüfungsumfang mit Blick auf das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO) begrenzenden Antragsvorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 24.3.2005 kann das Vorliegen der darin angeführten Zulassungsgründe im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 VwGO nicht entnommen werden.

Der Sachvortrag des Klägers begründet zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das gilt zunächst soweit der Kläger im Zulassungsantrag erneut geltend macht, der Leistungsbescheid (§ 83 Abs. 4 Satz 1 AuslG) des Beklagten sei inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, weil in ihm - wie auch im Widerspruchsbescheid - keine Aufschlüsselung der einzelnen Rechnungsposten erfolgt sei. Dieser Mangel sei nicht durch die im Zuge der Einsichtnahme in die Akten von seinem Prozessbevollmächtigten erlangten Kenntnisse über die Zusammensetzung des Betrags heilbar. Diese formale Argumentation des Klägers vermag seiner Klage offensichtlich nicht zum Erfolg zu verhelfen und rechtfertigt daher die begehrte Rechtsmittelzulassung - ebenso offensichtlich - nicht. Das allgemeine Bestimmtheitserfordernis nach § 37 Abs. 1 SVwVfG gebietet, dass die Behörde in einem belastenden, insbesondere in einem der Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs zugänglichen Verwaltungsakt eindeutig zum Ausdruck bringt, was von dem Adressaten der Regelung im Einzelfall verlangt wird. Vorliegend spricht alles dafür, dass der Bescheid des Beklagten vom 16.6.2003 dem genügt. In ihm kommt unzweifelhaft zum Ausdruck, welcher Geldbetrag von dem Kläger gefordert wird und wodurch diese Kosten verursacht wurden, nämlich durch den Kauf von Flugtickets, den Transport zum Flughafen und Stornogebühren für einen fehlgeschlagenen, terminlich bezeichneten Abschiebungsversuch am 24.4.2003. Sofern man dies nicht als ausreichend am Maßstab des § 37 Abs. 1 SVwVfG ansehen wollte, so bleibt jedenfalls festzuhalten, dass die Berufung des Klägers auf eine fehlende weitere betragsmäßige Aufschlüsselung hinsichtlich der Einzelpositionen geradezu treuwidrig erscheinen muss. Hier stellt sich ernsthaft die Frage, was ihm im Rahmen des Verwaltungsverfahrens noch hätte "aufgeschlüsselt" werden sollen, nachdem er selbst in der Begründung seines Widerspruchs, konkret im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 5.11.2005 an den Rechtsausschuss ganz detailliert die Einzelpositionen quasi auf "Heller und Pfennig" thematisiert hatte. Vor dem Hintergrund ist der (auch) gegenüber der Widerspruchsbehörde erhobene Vorwurf mangelnder "Aufschlüsselung" nicht nachzuvollziehen.

Soweit der Kläger ferner die Billigung der Höhe der geltend gemachten Forderung in dem erstinstanzlichen Urteil angreift, begründet dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der seine Klage abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zum einen zu Recht hervorgehoben, dass die Ausländerbehörden im Rahmen im Einzelfall bei fehlender Neigung des Ausländers, seinen vollziehbaren Ausreisepflichten nachzukommen, erforderlich werdender Verwaltungsvollstreckungsmaßnahmen nicht generell gehalten sind, Vergleichsangebote desselben oder anderer Reisebüros einzuholen, um dem gemäß § 82 Abs. 1 AuslG erstattungspflichtigen Ausländer auf jeden Fall den am Markt günstigsten Tarif zu sichern. Nichts anderes kann für einen nach § 82 Abs. 2 AuslG Erstattungspflichtigen - hier den Kläger - gelten. Im Verzicht auf eine Prüfung sonstiger Angebote kann daher entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht generell eine "unrichtige Sachbehandlung" im Sinne des § 14 Abs. 2 BVwKostG erblickt werden. Etwas anderes mag anzunehmen sein, wenn der Preis für das der Ausländerbehörde konkret angebotene Flugticket aus dem Rahmen des Üblichen herausfällt und daher deutlich erkennbar "überteuert" ist. Davon kann hier indes zweifellos nicht ausgegangen werden. Der zwischen den Berechnungen des Klägers (3 x 428,- EUR = 1.284,- EUR) und den von der Ausländerbehörde für dessen mittellose Ehefrau und deren Kinder tatsächlich aufgewandten Flugkosten (rund 1.876,- EUR einschließlich Hinterlegungsgebühren) bestehende Differenzbetrag rechtfertigt - wie schon das Verwaltungsgericht richtig herausgestellt hat - die Annahme eines groben Missverhältnisses in dem Sinne nicht. Von einer der rechtlichen Überprüfung nicht mehr standhaltenden unverhältnismäßigen oder "unangemessenen" Kostenforderung kann daher hier nicht ausgegangen werden. Der Kläger muss sich insoweit darauf hinweisen lassen, dass es in diesem Rahmen um eine Verteilung der Kostenrisiken für die Rückführung eines trotz entsprechender Verpflichtung nicht ausreisebereiten Ausländers zwischen der Allgemeinheit und einem Privaten nach dem § 82 Abs. 1 und 2 AuslG zugrunde liegenden Veranlassungsprinzip geht. Die damit verbundenen Kostenrisiken hat der Kläger durch seine Verpflichtungserklärung ausdrücklich übernommen und er musste damit rechnen, dass sich dieses Kostenrisiko nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Frau C realisieren wird. Wer es - wie der Kläger - in dieser Situation sehenden Auges dem Steuerzahler überlasst, in Vorleistung zu treten, der kann anschließend bis zur hier nicht erreichten Grenze deutlich unangemessener Verteuerung nicht damit gehört werden, es hätte aber auch noch einen billigeren Heimflug für den Ausländer oder (hier) die Ausländerin gegeben.

Demgemäß weist der Fall entgegen der Ansicht des Klägers diesbezüglich auch keine "besondere" Schwierigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Der Rechtssache kommt ferner die von dem Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Das Antragsvorbringen zeigt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Fragen auf. Der Kläger wirft insoweit zum einen die Frage auf, "ob der Mangel der fehlenden Bestimmtheit eines Verwaltungsakts durch Akteneinsicht im Verwaltungsverfahren geheilt werden kann". Diese Frage wurde zuvor bereits beantwortet. Zum anderen thematisiert der Kläger in dem Zusammenhang, "ob die für eine Abschiebung zuständige Behörde verpflichtet ist, durch die Einholung von Konkurrenzangeboten die Angemessenheit der Flugkosten zu prüfen". Diesbezüglich ist eine weitere allgemeine fallunabhängige Antwort nach dem Gesagten nicht möglich. Es kommt im Einzelfall - und das kann je nach Herkunftsland sehr verschieden sein - darauf an, welche Angebote die Ausländerbehörde hat. Liegt ihr ein Angebot vor, das jedenfalls nicht unangemessen hoch ist und insoweit nicht "aus dem Rahmen fällt", so bedarf es im Aufenthaltsbeendigungsverfahren keiner weitergehenden Erforschung des Marktes. Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung und im Übrigen für den Fall des Klägers - wie erwähnt - vom Verwaltungsgericht zutreffend beantwortet.

Schließlich kann nach der Antragsbegründung auch nicht vom Vorliegen eines die Rechtsmittelzulassung rechtfertigenden beachtlichen Verfahrensfehlers (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) ausgegangen werden. Der Kläger sieht insoweit die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) durch das Verwaltungsgericht als verletzt an, weil dieses seinen Beweisantrag auf Einholung einer Auskunft der Deutschen Lufthansa zur Richtigkeit des von ihm bezeichneten günstigeren Flugpreisangebots zurückgewiesen hat. Wie bereits ausgeführt, kam es hierauf nicht an. Auch bei Richtigkeit der günstigeren Preisangabe des Klägers bestünde nach dem Gesagten rechtlich kein Hindernis, von dem Kläger die Erstattung der tatsächlich entstandenen Flugkosten zu verlangen. Das hat das Verwaltungsgericht in der auf die Unerheblichkeit des Beweisthemas für seine Entscheidung abstellenden förmlichen Zurückweisung des Beweisantrags (§ 86 Abs. 2 VwGO) in der mündlichen Verhandlung zutreffend herausgestellt. Maßgeblich für die Frage des Bestehens einer Pflicht zur weiteren Sachverhaltsaufklärung ist die Rechtsauffassung des Gerichts. Ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts. Selbst das verfassungsrechtlich verbürgte Recht auf Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 VwGO) schützt einen Verfahrensbeteiligten in dem Zusammenhang nicht vor einer nach seiner Ansicht unrichtigen Ablehnung von ihm gestellter Beweisanträge. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall bedurfte es der beantragten Beweiserhebung nicht und - das sei hier ergänzend erwähnt - das war auch nicht nur verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, sondern - wie ausgeführt - auch in der Sache richtig.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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