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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.06.2006
Aktenzeichen: 2 Q 7/06
Rechtsgebiete: VwVfG


Vorschriften:

VwVfG § 24 Abs. 1
Dem Gebot der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren genügt es im Regelfall, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für seine Entscheidung relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat; im Übrigen ist davon auszugehen, dass auch der weitere Sachvortrag der Beteiligten berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt.

Dem Asylsuchenden obliegt es bei der Stellung von Folgeanträgen, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten (§§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, schlüssig darzulegen.

Die der Behörde im Rahmen des Verwaltungsverfahrens nach § 24 Abs. 1 VwVfG (SVwVfG) obliegende Verpflichtung zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen bezieht sich nur auf die nach der Rechtsauffassung der Behörde für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände des Falles.

Für die Frage des Bestehens einer Pflicht des Verwaltungsgerichts zu (weiterer) Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich durch den jeweiligen Rechtsstreit aufgeworfener Fragen entscheidend; ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts.


Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 - 6 K 53/04.A - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger.

Gründe:

I.

Der Kläger ist kurdischer Volkszugehöriger aus N (Türkei) und reiste im Januar 2000 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er lebt mit seiner Ehefrau E und den beiden gemeinsamen Kindern S (1999) und R (2000) in A-Stadt.

Ein unmittelbar nach der Einreise angestrengtes erstes Asylverfahren des Klägers blieb erfolglos. In den negativen Entscheidungen wurde unter anderem hinsichtlich von ihm geltend gemachter exilpolitischer Aktivitäten, konkret einer Mitgliedschaft im "Kurdischen Kulturverein B-Stadt e.V.", die für die Bejahung einer Verfolgungsgefahr notwendige Exponiertheit der Betätigung verneint.

Mit Eingang beim Bundesamt am 13.1.2004stellte der Kläger einen Asylfolgeantrag unter Hinweis auf "neue Tatsachen". Er machte geltend, er sei am 24.9.2003 als "weiteres Vorstandsmitglied" des genannten "Kulturvereins" in das Vereinsregister eingetragen worden, woraus sich nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bereits eine asylerhebliche Rückkehrgefährdung ergebe. Er - der Kläger - vertrete den Verein nach außen, wobei insbesondere folgende Veranstaltungen zu nennen seien: Er sei verantwortlicher Versammlungsleiter eines Demonstrationszugs von Völklingen nach B-Stadt "vor zirka einem Monat" gewesen, über den in der Presse berichtet worden sei. Ferner sei er "Organisator eines Informationszeltes" am 22.11. und 23.11. mit anschließender Demonstration an diesem Tag im Bereich der Saargalerie gewesen. Jeden Sonntag erteile er in den Vereinsräumen kurdischen Sprachunterricht und habe die Funktion eines "Jugendwartes im Vereinsvorstand". Daher bitte er um eine "alsbaldige Anerkennung".

Das Bundesamt lehnte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, verneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik binnen einer Woche zu verlassen. In der Begründung heißt es, der Kläger habe keine beachtlichen Wiederaufgreifensgründe dargelegt. Auch unter Berücksichtigung der Aufnahme des Klägers in den Vorstand des "Kulturvereins" könne nicht von einer exponierten exilpolitischen Betätigung ausgegangen werden. Dieser Vorgang habe sich inzwischen zu einem "Massenphänomen" entwickelt, dem allein aufgrund der Anzahl solcher Ereignisse von den türkischen Sicherheitsbehörden kein größeres Gewicht mehr beigemessen werde. Diese seien durchaus in der Lage, zwischen zur Erlangung eines Aufenthaltsrechts vorgeschobenen und von echter innerer Haltung getragenen Verhaltensweisen zu unterscheiden. Gerade der sich aus den Vereinsregisterauszügen ergebende stetige Wechsel im Vorstand des "Kurdischen Kulturvereins B-Stadt e.V.", der selbst türkischen Auslandsvertretungen nicht verborgen bleibe, bestätige das. Mitte des Jahres 2003 seien gleich fünf Mitglieder aus dem Vorstand ausgeschieden. Das lasse den Schluss zu, dass die Vorstandsmitglieder keinen bestimmenden Einfluss auf politische Ziele und Inhalte der Organisation hätten. Nach der Rechtsprechung des OVG Münster sei die bloß formale Stellung als Mitglied im Vorstand eines Exilvereins nicht ausschlaggebend für die Rückkehrgefährdung. Dem folge inzwischen auch das Verwaltungsgericht des Saarlandes.

Mit Eingang am 26.1.2004 erhob der Kläger erneut Klage, mit der er sich insbesondere gegen die aus seiner Sicht unzutreffende Bewertung seiner Betätigung im "Kurdischen Kulturverein e.V. B-Stadt" wandte. Auch wenn die Mitgliederzahl im Vorstand von fünf auf sieben erweitert worden sei, könne nicht von eine "Masse" oder einer bloßen "Kulisse, vor der wenige Hauptverantwortliche agierten", gesprochen werden. Vier Mitglieder des bisherigen Vorstands hätten sich trotz zwischenzeitlicher Anerkennung als Asylberechtigte/Flüchtlinge wieder zur Wahl gestellt, allerdings nicht mehr die notwendigen Stimmen erhalten. Auch seien mehrere gewählte Mitglieder bereits anerkannt beziehungsweise seit langem im Verein oder Vorstand engagiert. Er - der Kläger - könne mittlerweile ebenfalls auf eine langjährige exilpolitische Betätigung zurückblicken. Es müsse davon ausgegangen werden, dass kurdische politische Organisationen Einfluss auf einen derart mitgliederstarken Verein zu erlangen versuchten. Die PKK werde vom Bundesamt als "orthodoxe kommunistische Vereinigung" angesehen. Gerade solche hätten in der Vergangenheit eine stark basisorientierte Arbeit geleistet. Die angestrebte Revolution der Arbeiterklasse lasse sich nicht erreichen, wenn sich die Mitglieder solcher Organisationen - wie das Bundesamt meine - nicht nach außen betätigten. Da die Sympathien in der kurdischen Bevölkerung für die PKK beziehungsweise deren Nachfolgeorganisationen ein hohes Maß erreichten, seien auch viele Vereinsmitglieder "mehr oder weniger überzeugte Sympathisanten" der PKK/KADEK. Das gelte auch für Vorstandsmitglieder. Er - der Kläger - habe solche Sympathien durch entsprechende Interviews nach außen kundgetan. Der türkische Geheimdienst sehe Vorstandsmitglieder kurdischer Vereine, deren Identifizierung durch die Register möglich sei, als Regimegegner an. Seine Vorstandskollegen seien inzwischen anerkannt; es bestehe kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Durch Beschluss vom 30.1.2004 - 6 F 12/04.A - ordnete das Verwaltungsgericht unter Verweis auf das Erfordernis weiterer Sachverhaltsaufklärung die aufschiebende Wirkung der Klage an.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24.5.2005 führte der Kläger aus, er sei "momentan nicht mehr im Vorstand des Kurdischen Kulturvereins". Er könne nicht mehr so intensiv dabei sein, weil er zurzeit arbeite. Er sei aber nach wie vor für den Verein tätig. Er nehme an jeder Veranstaltung teil und verteile Zeitschriften sowie Einladungen. Außerdem wirke er bei der Organisation von Veranstaltungen mit. Ferner sei er der "PKK-Verantwortliche für den Raum A-Stadt". Am 10.5. hätten sie eine Versammlung gehabt, bei der sie eine Demonstration anlässlich der Urteilsverkündung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte am 12.5. in Sachen Öcalan geplant hätten.

Mit Urteil vom 24.5.2005 - 6 K 53/04.A - verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt zur Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 60 Abs. 2 und Abs. 5 AufenthG. Hinsichtlich der Abweisung der Klage im Übrigen heißt es in der Entscheidung, die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (§ 60 Abs. 1 AufenthG) lägen nicht vor. § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG (§ 71 AsylVfG) verlange von einem Folgeantragsteller die Geltendmachung von Gründen für das Wiederaufgreifen des Verfahrens binnen drei Monaten. Die Frist sei hinsichtlich des überwiegenden Teils seiner Gründe vom Kläger nicht eingehalten worden. Seine Eintragung als Vorstandsmitglied am 24.9.2003 sei erst am 13.1.2004 und damit nach Ablauf der genannten Frist geltend gemacht worden. Entgegen der Ansicht des Klägers führten nicht erst seine im Rahmen der Vorstandmitgliedschaft vorgenommen Betätigungen zu einer möglicherweise entscheidungserheblichen Veränderung der Sachlage. Bei Dauersachverhalten wie etwa Eintritt und Aufstieg eines Asylsuchenden in eine(r) Organisation sei die erstmalige Kenntnis maßgeblich. Auch hinsichtlich der einzelnen Tätigkeiten habe der Kläger die Einhaltung der Frist nicht substantiiert dargelegt. Die behauptete Betätigung als Versammlungsleiter der Demonstration von Völklingen nach B-Stadt falle gleichfalls unter die Ausschlussfrist. Der Folgeantrag enthalte keine hinreichenden Darlegungen zur Fristwahrung. Aus der Angabe "vor ca. einem Monat" ergebe sich mit Blick auf das Datum des Schriftsatzes (25.11.2003) "nicht ohne weiteres die Einhaltung der Frist". Der Präklusion dieses Wiederaufgreifensgrundes stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen Bescheid vom 14.10.2003 hinsichtlich der Anmeldung eines Aufzugs für den 18.10.2003 vorgelegt habe. Allein die behauptete Tätigkeit als Organisator eines Informationszeltes am 22./23.11.2003 mit anschließender Demonstration dürfte rechtzeitig geltend gemacht worden sein. Dieser daher berücksichtigungsfähige Vortrag sei indes mangels hinreichender Substantiierung nicht geeignet, eine für den Kläger günstigere Entscheidung herbeizuführen. Mit dem Folgeantrag seien keinerlei Angaben zur inhaltlichen Ausgestaltung gemacht worden, so dass schon nicht erkennbar sei, dass es sich um eine "prokurdische Veranstaltung" gehandelt habe. Auch die Organisationstätigkeit des Klägers sei nicht weiter erläutert worden, so dass deren Erkennbarkeit nach außen nicht ersichtlich geworden sei. Könne der Kläger aus den genannten Gründen mit seinem Flüchtlingsanerkennungsbegehren nicht durchdringen, so stehe ihm aber ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungshindernissen zu. Ihm drohten im Rückkehrfall Folter und menschenrechtswidrige Behandlung wegen der "entfalteten exilpolitischen Aktivitäten".

Mit seinem gegen den abweisenden Teil der Entscheidung gerichteten Berufungszulassungsantrag macht der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Sache sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.

II.

Der statthafte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung (§ 78 Abs. 1 AsylVfG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24.5.2005 - 6 K 53/04.A -, soweit damit seine Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG abgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Aus dem den gerichtlichen Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzenden Vorbringen in der Antragsschrift vom 23.6.2005 ergibt sich kein Zulassungsgrund (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG).

Dem Vorbringen kann zunächst die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht entnommen werden. Dieses zeigt keine über den Einzelfall hinaus bedeutsame, in dem angestrebten Rechtsmittelverfahren im Interesse der Rechtseinheit klärungsbedürftige Frage auf. Der Kläger sieht insoweit als (allgemein) zu klären an, ob die Drei-Monats-Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG "zwingend und ausschließlich auf den Zeitpunkt der Eintragung als Vorstandsmitglied eines vom Heimatland als regierungsfeindlich angesehenen (Ausländer)Vereins in Deutschland anzuwenden" ist. Die Frage stellt sich nach dem zugrunde zu legenden Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidung so nicht.

Dass für die Herleitung eines Anspruchs auf Flüchtlingsanerkennung allein aus einer Mitgliedschaft im Vorstand eines solchen - hier einmal unterstellt - aus politischen Gründen im Focus des Geheimdienstes des Heimatstaates stehenden Vereins eine Geltendmachung der Innehabung beziehungsweise Erlangung dieser Stellung innerhalb der Ausschlussfrist der §§ 71 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG erforderlich ist, dürfte auch der Kläger nicht in Abrede stellen (wollen). Konkret wendet er sich dagegen, dass infolge eines entsprechenden Versäumnisses alle später stattfindenden Einzelaktivitäten quasi mit präkludiert werden sollen. Eine solche (grundsätzliche) Aussage kann dem angegriffenen Urteil aber gerade nicht entnommen werden. Zwar verweist das Verwaltungsgericht in der Tat hinsichtlich des Eintritts in den "Kulturverein" und des Aufstiegs des Klägers als "Funktionär" in Form der Erlangung der Stellung als Vorstandsmitglied - auf das Vorliegen eines "Dauersachverhalts". Das ist in dem eingangs genannten Verständnis auch (sicher) richtig. Was die aus Sicht des Klägers entscheidende Frage eines automatischen "Mitausschlusses" aller späteren Aktivitäten in dieser Rolle angeht, so lässt sich dem verwaltungsgerichtlichen Urteil unschwer entnehmen, dass hiervon gerade nicht ausgegangen wurde.

In der Entscheidung wurde zusätzlich ("auch") die Einhaltung der Drei-Monats-Frist "hinsichtlich der von dem Kläger in dem Kulturverein ausgeübten Tätigkeiten" beziehungsweise die ausreichende Darlegung der die Frist wahrenden Umstände thematisiert. Dem hätte es nicht bedurft, wenn das Verwaltungsgericht von einem generellen Ausschluss bereits infolge nicht fristgemäßer Geltendmachung der Vorstandsmitgliedschaft als solcher ausgegangen wäre. In der Sache wurde die "behauptete Tätigkeit als verantwortlicher Versammlungsleiter der Demonstration von Völklingen nach B-Stadt" als ebenfalls ausgeschlossen, hingegen wurde die "behauptete Tätigkeit als Organisator eines Informationszeltes" als "allein rechtzeitig in das Verfahren eingebracht" und damit als "allein berücksichtigungsfähiger Vortrag" angesehen.

Ob hinsichtlich der genannten einzelnen Gründe, was das Verwaltungsgericht nach dem Gesagten - allerdings auch nur - zum Teil angenommen hat, die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG eingehalten wurde oder nicht, ist ebenso wie die Frage hinreichender Substantiierung der Geltendmachung des jeweiligen Wiederaufgreifensgrundes oder gar die Frage, ob derartige Betätigungen konkret eine asylerhebliche Gefährdung des Betroffenen im Rückkehrfall auslösen, keine Frage grundsätzlicher Bedeutung, sondern (allein) eine solche des jeweiligen Einzelfalls. Deren Beantwortung in der ein oder anderen Weise durch das Verwaltungsgericht kann mit Blick auf den abschließenden Katalog der Zulassungsgründe im Asylverfahren (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylVfG) eine Rechtsmittelzulassung nicht rechtfertigen.

Dem Antragsvorbringen des Klägers kann ferner der geltend gemachte qualifizierte Verfahrensmangel in Form einer Verletzung des verfassungsrechtlich verankerten Gebots der Gewährung ausreichenden rechtlichen Gehörs im gerichtlichen Verfahren (§§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, 108 Abs. 1, 138 Nr. 3 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht entnommen werden. Dabei ist allgemein anerkannt, dass es dem Gehörsgebot im Regelfall genügt, wenn sich das Verwaltungsgericht in seinem Urteil mit dem wichtigsten, nach seiner Auffassung für die Entscheidung primär relevanten Beteiligtenvorbringen auseinandergesetzt hat und dass im Übrigen davon auszugehen ist, dass auch der sonstige Sachvortrag berücksichtigt wurde, selbst wenn dies in dem Urteil nicht näher zum Ausdruck kommt.

Der Kläger möchte eine Gehörsverletzung daraus herleiten, dass das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung die Auffassung vertreten hat, dass sein - des Klägers - Sachvortrag hinsichtlich seiner Betätigung als "verantwortlicher Versammlungsleiter einer Demonstration von Völklingen nach B-Stadt" bezogen auf die Einhaltung der Präklusionsfrist für Folgeverfahren (§ 51 Abs. 3 VwVfG) nicht ausreichend substantiiert gewesen sei. In seinem Folgeantrag habe er die Vorlage von "Materialien" zu der Veranstaltung angeboten. Da das Bundesamt hierauf nicht zurückgekommen sei und hierdurch seine Aufklärungspflicht verletzt habe, habe es eine substantiierte Darlegung des Zeitpunkts und des Inhalts der Veranstaltung "vereitelt". Er - der Kläger - habe "entsprechende Materialien" daher "erst in der mündlichen Verhandlung dem Verwaltungsgericht vorlegen können".

Bei dieser Argumentation ist zum einen schon nicht nachvollziehbar, was den Kläger gehindert haben sollte, solche "Materialien" früher (rechtzeitig) zur Akte zu reichen. Zum anderen geht der gegenüber dem Bundesamt in verfahrensrechtlicher Hinsicht erhobene Vorwurf offensichtlich ins Leere. Auch Behörden sind auf der Grundlage der ihnen im Verwaltungsverfahren obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 24 Abs. 1 VwVfG) nicht gehalten, quasi Ermittlungen "in alle Richtungen" anzustellen. Vielmehr kann sich die Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen nur auf die nach der Rechtsauffassung der Behörde für ihre Entscheidung bedeutsamen Umstände des Falles beziehen. Da das Bundesamt - unabhängig von der Frage rechtzeitiger Geltendmachung - ganz grundsätzlich von einer Unbeachtlichkeit der "Aktivitäten" des Klägers im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG ausgegangen ist, hatte es weder die Pflicht noch einen Anlass, Einzelheiten zum Zeitpunkt oder der genauen Form der Versammlungsleitertätigkeit des Klägers zu erforschen. Vor diesem Hintergrund kann von einer "Pflichtverletzung" oder gar einer "Vereitelung" ausreichend substantiierten Vortrags des Klägers durch das Bundesamt, die es unter Umständen rechtfertigen könnte, im konkreten Einzelfall geringere Anforderungen an die Substantiierung des Sachvortrags bei Anbringung des Folgeantrags zu stellen, nicht gesprochen werden. Bereits das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass es dem Asylsuchenden obliegt, innerhalb der Ausschlussfrist von drei Monaten (§§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, 51 Abs. 3 VwVfG) die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Folgeantrags, zu denen auch die Fristwahrung selbst gehört, schlüssig darzulegen. Weshalb der Kläger hieran gehindert gewesen sein sollte, erschließt sich nicht.

Daher handelt es sich im Ergebnis hierbei entgegen der Ansicht des Klägers nicht um ein Problem des Verfahrensrechts. Das Verwaltungsgericht hat - was der Kläger letztlich nicht bestreitet - sein Vorbringen im Prozess vollumfänglich zur Kenntnis genommen und, wie die diesbezügliche Passage in dem angegriffenen Urteil zeigt, dieses bei seiner Entscheidung auch verwertet, allerdings - und (allein) das ist dem Kläger zuzugestehen - mit einem von ihm nicht erwünschten Ergebnis. Darin kann aber offensichtlich keine Verletzung des Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs vor Gericht erblickt werden. Auch für die Frage des Bestehens einer Pflicht des Verwaltungsgerichts zu (weiterer) Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist die Rechtsauffassung des Gerichts hinsichtlich durch den jeweiligen Rechtsstreit aufgeworfener Fragen entscheidend; ob diese zutreffend ist oder nicht, ist keine Frage des Verfahrensrechts.

Insgesamt kann daher nicht festgestellt werden, dass dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts eine Verletzung des Gehörsgebots (Art. 103 Abs. 1 GG, §§ 108 Abs. 2, 138 Nr. 3 VwGO, 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) zugrunde liegt.

Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG).

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylVfG. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Ende der Entscheidung

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