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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 10.11.2004
Aktenzeichen: 2 R 10/03
Rechtsgebiete: FeV, StVO, VwGO, StVG, GebOSt


Vorschriften:

FeV §§ 11 ff
FeV § 11 Abs. 1 Satz
FeV § 11 Abs. 6 Satz 1
FeV § 11 Abs. 6 Satz 2
FeV § 11 Abs. 6 Satz 3
FeV § 11 Abs. 6 Satz 5
FeV § 13 Nr. 2 c
FeV § 13 Nr. 2 d
FeV § 20 Abs. 1
FeV § 20 Abs. 2
StVO § 44 Abs. 1 S. 1
VwGO § 124a Abs. 1 S. 1
VwGO § 124a Abs. 2
VwGO § 124a Abs. 3
VwGO § 154 Abs. 1
VwGO § 156
VwGO § 162 Abs. 1
StVG § 2 Abs. 2 Nr. 3
StVG § 2 Abs. 4
StVG § 2 Abs. 8
StVG § 6 Abs. 1 c
GebOSt § 1
GebOSt § 4 Abs. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor:

Unter entsprechender Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. August 2002 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 41/02 - werden der Bescheid des Beklagten vom 31. August 2000 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2001 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen vom Kraftfahrzeugen der Klasse C 1 bei Nachweis der Voraussetzung des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FeV zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der Kosten des gerichtlicherseits eingeholten Sachverständigengutachtens, die der Kläger trägt.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Dem 1955 geborenen Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarlouis vom 26.10.1992 infolge einer Trunkenheitsfahrt bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,37 Promille wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen.

Das auf seinen Antrag auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis vom 7.4.1993 vom Beklagten geforderte medizinisch-psychologische Gutachten, das am 19.08.1993 vom TÜV Saarland erstellt wurde, kam aufgrund des medizinischen Befundes und mangelnder Einsicht in die Alkoholproblematik zu einer negativen Prognose.

Am 15.2.2000 griff der Kläger seinen Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis wieder auf; ihm wurde aufgegeben, ein medizinisch-psychologisches Gutachten für seine Fahreignung vorzulegen.

Die Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Saarland kam in ihrem Gutachten vom 30.5.2000 zu dem Ergebnis, dass mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass der Kläger auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Zwar habe die Überprüfung der geistigen bzw. psychisch-funktionalen Voraussetzungen keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen erbracht und zeige auch der funktionspsychologische Untersuchungsbefund keine Minderungen, die einer ausreichenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstünden, weswegen der Kläger - Alkoholnüchternheit vorausgesetzt - befähigt sei, ein Kraftfahrzeug zufriedenstellend sicher und situativ angepasst zu führen. Allerdings fänden sich bei der körperlichen Untersuchung Minderungen, die sehr wahrscheinlich auf missbräuchlichen Alkoholkonsum zurückzuführen seien, wobei insbesondere der Laborbefund auffällig sei, da der für eine alkoholtoxische Leberschädigung maßgebliche Gamma-GT-Wert gegenüber dem Normbereich sehr stark erhöht sei. Dieser Befund stehe im Gegensatz zu der Behauptung, seit Juni 1999 auf jeglichen Alkoholkonsum zu verzichten. Damit bestehe unter Berücksichtigung des medizinischen Untersuchungsergebnisses der Verdacht, dass der Kläger noch nicht alkoholfrei lebe, weswegen derzeit eine günstige Verkehrsprognose nicht möglich sei.

Im Rahmen seiner Anhörung durch den Beklagten behauptete der Kläger unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin R. S. vom 4.8.2000 und der Ergebnisse der Blutuntersuchungen vom 7. bzw. 15.06.2000, wonach der MCV- und der CDT-Wert als im Normbereich liegend festgestellt wurden, der erhöhte Gamma-GT-Wert sei nicht Folge fortdauernden Alkoholgenusses, sondern einer dauerhaften Leberschädigung. Der medizinische Befund rechtfertige daher die negative Prognose des Gutachtens nicht.

Durch Bescheid des Beklagten vom 31.8.2000 wurde die beantragte Neuerteilung der Fahrerlaubnis unter Hinweis auf das negative Fahreignungsgutachten vom 30.5.2000 abgelehnt.

Der hiergegen unter Beifügung weiterer Laborwerte vom 28. und 29.8.2000 eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 zurückgewiesen, da die Einwände des Klägers nicht geeignet seien, den Beweiswert des negativen Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Mit seiner Klage hat der Kläger seine Darstellung bekräftigt, dass die gutachterlicherseits beanstandeten erhöhten Laborwerte nicht durch fortdauernden Alkoholkonsum bedingt seien. Er habe eine Entziehungskur durchgeführt und an einer ambulanten Suchtrehabilitation bei der IANUA, Gesellschaft für Prävention und Sozialtherapie in Saarlouis, die von einer psychologisch-psychotherapeutischen Behandlung durch den Facharzt R. S. begleitet worden sei, teilgenommen; inzwischen lebe er seit mehr als zweieinhalb Jahren alkoholabstinent. Die nach wie vor festzustellende Leberwerterhöhung sei Folge einer krankhaften Leberschädigung, die in erheblichem Maß durch eine schwere Stoffwechselstörung verursacht und mitunterhalten werde.

Der Kläger hat beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 31.8.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.12.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger auf seine Anträge vom 7.4.1993 bzw. 15.2.2000 hin die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Nachweis der sonstigen Voraussetzungen (u.a. theoretische und praktische Fahrprüfung) - mit Ausnahme der hier allein in Streit stehenden Frage der Fahreignung - neu zu erteilen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf den Inhalt der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen verwiesen.

Durch Urteil vom 13.8.2002, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 29.8.2002, hat das Verwaltungsgericht die Klage unter Zulassung der Berufung abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, das im Verwaltungsverfahren eingeholte Eignungsgutachten sei bezogen auf den Beurteilungszeitpunkt überzeugend, weswegen es nicht Aufgabe des Gerichts sei, aufzuklären, ob die Entwöhnungsbehandlung zwischenzeitlich erfolgreich abgeschlossen sei; zudem sei es Sache des Klägers - nicht des Gerichts - die Wiederherstellung seiner Fahreignung durch Beibringung eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens zu belegen.

Mit seiner am 27.9.2002 eingelegten und am 29.10.2002 begründeten Berufung bekräftigt der Kläger seine Auffassung, das Gutachten vom 30.5.2000 sei nicht schlüssig, da es ihm seine Fahreignung ohne Hinterfragung der Ursache der überhöhten Leberwerte abspreche, obwohl er schon gegenüber den Gutachtern auf die Diagnose einer Fettleberhepatitis hingewiesen habe; zudem habe er dem Beklagten eine positive fachärztliche Bescheinigung sowie u.a. eine den CDT-Wert betreffende Laboruntersuchung vorgelegt, deren Ergebnis eine totale Alkoholabstinenz indiziere.

Ausweislich einer auf Anforderung des Gerichts vorgelegten Bescheinigung der IANUA, Gesellschaft für Prävention und Sozialtherapie, vom 27.3.2003 hat der Kläger sich dort vom 20.9.1999 bis zum 4.9.2000 in ambulanter Suchtrehabilitation befunden und zweimal wöchentlich an 100-minütigen Gruppensitzungen sowie an vertiefenden Einzelgesprächen teilgenommen. Die Behandlung habe er vorzeitig mit ärztlichem Einverständnis beendet, um nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle mit kollidierenden Arbeitszeiten antreten zu können. Des Weiteren wird dem Kläger durch ärztliche Bescheinigung des Facharztes R. S. vom 21.2.2003 bestätigt, dass am Ende der Rehabilitationsmaßnahme bei stabiler Abstinenz eine gute Langzeitprognose bestanden habe, dass die Erhöhung des Gamma-GT-Wertes durch eine Fettstoffwechselstörung zu erklären sei und dass keine die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr einschränkenden Auffälligkeiten feststellbar seien. Des Weiteren vorgelegte Laborberichte vom 11.2.2003 und vom 21.3.2003 weisen bei erhöhtem Gamma-GT-Wert den Serum-GPT-Wert, den MCV-Wert bzw. den CDT-Wert als im Normbereich liegend aus.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 31.8.2000 und den Widerspruchsbescheid vom 10.12.2001 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C 1 bei Nachweis der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FeV zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Auffassung, die Anforderungen der Fahrerlaubnisverordnung Anlage 4 Ziffer 8.4 seien nach wie vor nicht erfüllt. So habe der Kläger die notwendige Entwöhnungsbehandlung bzw. die Maßnahme zur Suchtrehabilitation zwar begonnen, aber auf eigenen Wunsch vorzeitig beendet. Die Bescheinigung des Facharztes R. S. vom 21.2.2003 überzeuge nicht, da aufgrund einmaliger Untersuchung keine verlässlichen Erkenntnisse über eine behauptete Alkoholabstinenz gewonnen werden könnten. Des Weiteren fehle es im Hinblick auf den erhöhten Gamma-GT-Wert am Nachweis, nach vorangegangener Entgiftung ein Jahr lang abstinent gelebt zu haben; dem im Normbereich befindlichen CDT-Wert komme in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu, da er in Fachkreisen nicht als sinnvoller klinisch-chemischer Test angesehen werde. Schließlich habe der Kläger das zu Recht geforderte medizinisch-psychologische Gutachten noch immer nicht beigebracht; das gerichtlicherseits eingeholte Gutachten könne die Eignungsbedenken nicht ausräumen, da es lediglich feststelle, ein fortbestehender Alkoholabusus sei nicht nachweisbar, nicht aber, dass eine gefestigte forensisch nachprüfbare Alkoholabstinenz vorliege.

Das Gericht hat aufgrund Beweisbeschlusses vom 27.6.2003 durch Einholung eines medizinischen Gutachtens des u.a. als Verkehrsmediziner qualifizierten Dr. Sch. Beweis über die Behauptung des Klägers erhoben, seine erhöhten Leberwerte beruhten auf einer nicht abänderbaren Lebererkrankung und seien auch durch die Verwendung Alkohol enthaltender Pflegeprodukte (Rasierwasser, Mundwasser, Körperspray etc.) bedingt. Auf eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung der klägerseits angebotenen Zeugen hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten sowie der Akte des Widerspruchsverfahrens, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die Änderung der Bezeichnung des Beklagten im Rubrum entspricht den Vorgaben der Verordnung über die Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrsordnung i.d.F. des Gesetzes Nr. 1381 zur Kommunalisierung unterer Landesbehörden vom 27.11.1996 (vgl. dort Artikel 1 § 2 Abs. 1, Artikel 10 § 1 Abs. 1 und Anlage 1), deren § 2 Abs. 1 für das Saarland bestimmt, dass Straßenverkehrsbehörden nach § 44 Abs. 1 S. 1 StVO die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken und die Landeshauptstadt Saarbrücken sind.

Die gemäß § 124a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 und Abs. 3 VwGO zulässige Berufung ist begründet.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Neuerteilung der ihm 1993 in Folge einer Trunkenheitsfahrt entzogenen Fahrerlaubnis bei Nachweis der Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom 18.8.1998 (Fahrerlaubnisverordnung) - FeV - zu, da nach der durchgeführten Beweisaufnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von seiner Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen ist.

Nach §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und Abs. 8, 6 Abs. 1 c StVG i.V.m. den Vorschriften der Fahrerlaubnisverordnung setzt die Erteilung einer Fahrerlaubnis voraus, dass der Fahrerlaubnisbewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz FeV muss er die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Sobald Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, eröffnen die Regelungen der §§ 11 ff FeV der Fahrerlaubnisbehörde ein Instrumentarium zur Abklärung der Eignungsbedenken. In vorliegendem Zusammenhang relevant ist die Vorschrift des § 13 Nr. 2 d i.V.m. c FeV, nach welcher die Fahrerlaubnisbehörde im Verfahren zur Neuerteilung einer Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinischen-psychologischen Gutachtens anordnet, wenn die Fahrerlaubnis wegen Führens eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr entzogen war.

Obwohl das hiernach zu Recht vom Beklagten geforderte und seitens der Begutachtungsstelle für Fahreignung des TÜV Saarland erstellte Gutachten vom 30.5.2000 dem Kläger keine günstige Verkehrsprognose erteilt hat und der Kläger kein weiteres medizinisch-psychologisches Gutachten mehr in Auftrag gegeben hat, sind die aus der Vorgeschichte resultierenden Zweifel an seiner Fahreignung gemessen am Inhalt des TÜV-Gutachtens selbst und unter Berücksichtigung der im Verlauf des sich anschließenden Verfahrens klägerseits vorgelegten Bescheinigungen sowie insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme ausgeräumt. Gleichzeitig ist es als im Sinn von Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung nachgewiesen anzusehen, dass der Kläger 1999/2000 eine Entwöhnungsbehandlung durchgeführt hat und seit mehr als einem Jahr alkoholabstinent lebt. Die Einholung eines weiteren medizinisch-psychologischen Gutachtens oder einer psychologischen Begutachtung ist nicht erforderlich.

Die körperlichen und geistigen Anforderungen an die Kraftfahreignung können im konkreten Einzelfall ungeachtet des Vorliegens eines im Ergebnis negativen Gutachtens erfüllt sein, wenn dieses gemessen an seinem Inhalt und dem Sachverhalt im Übrigen nicht geeignet ist, die Kraftfahreignung in Zweifel zu ziehen bzw. auszuschließen, und eine erfolgreiche Entwöhnungsbehandlung sowie eine mindestens einjährige Alkoholabstinenz nachgewiesen sind.

Von maßgeblicher Bedeutung sind in diesem Zusammenhang zunächst die gutachterlichen Feststellungen vom 30.5.2000. Aus dem TÜV-Gutachten vom 19.08.1993 können hingegen keine entscheidungsrelevanten Schlussfolgerungen mehr gezogen werden, da es sich zu der körperlichen und psychologischen Situation des Klägers im Jahr 1993 äußert und daher keinerlei Auskunft über die zwischenzeitliche Entwicklung zu geben vermag.

Die Begutachtung vom 30.05.2000 beruht - der aufgeworfenen Fragestellung entsprechend - auf einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sowie auf einer verkehrspsychologischen Untersuchung.

Im verkehrsmedizinischen Teil ist festgehalten, dass eine Fettstoffwechselstörung erwähnenswert sei und dass der Kläger angegeben habe, seine hausärztlich überwachten Gamma-GT-Werte seien schon seit 1990 deutlich überhöht, wobei er eingeräumt habe, bis Juni 1999 erheblichen Alkoholmissbrauch betrieben zu haben. Weiter heißt es, dass bei der körperlichen Untersuchung etliche Teleangiektasien im Bereich des Gesichtes und des Halsausschnittes zu sehen seien, dass die Leber deutlich vergrößert sei, der Finger-Spreiz-Versuch einen deutlichen Tremor gezeigt habe und der Finger-Finger-Versuch sowie der Blind- und Seiltänzergang misslungen seien. Neben dem sehr stark erhöhten Gamma-GT-Wert sei auch der GPT-Wert deutlich erhöht. Abschließend heißt es, diese körperlichen Befunde sprächen gegen die behauptete Abstinenz seit 1999.

Im Rahmen der verkehrspsychologischen Untersuchung haben sich demgegenüber keine Auffälligkeiten ergeben. Bei den Leistungstests, die der Feststellung dienen, ob der frühere Alkoholkonsum zu überdauernden, verkehrsbedeutsamen Leistungsmängeln geführt hat, zeigte der Kläger Leistungen im (oberen) Normbereich. Auch die Äußerungen des Klägers im Rahmen des psychologischen Untersuchungsgesprächs gaben offenbar keine Veranlassung an der behaupteten Abstinenz zu zweifeln. (Anders noch das TÜV-Gutachten vom 19.8.1993, in dem auch in Bezug auf das Ergebnis des psychologischen Untersuchungsgespräches Zweifel an der Kraftfahreignung dargelegt wurden.) Abschließend heißt es, die Überprüfung der geistigen bzw. psychisch-funktionalen Voraussetzungen habe gegenwärtig keine verkehrsrelevanten Beeinträchtigungen erbracht. Der funktionspsychologische Untersuchungsbefund zeige keine Minderungen, die einer ausreichenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen entgegenstehen. Alkoholnüchternheit vorausgesetzt sei der Kläger befähigt, ein Kraftfahrzeug zufrieden stellend sicher und situativ angepasst zu führen.

Dass dem Kläger seine Einlassung, seit Juni 1999 auf jeglichen Alkoholkonsum zu verzichten, nicht geglaubt wurde, wurde ausschließlich mit dem medizinischen Befund begründet. Die bei der körperlichen Untersuchung festgestellten Minderungen seien sehr wahrscheinlich auf missbräuchlichen Alkoholkonsum zurückzuführen, wobei insbesondere der Laborbefund auffällig sei, da der für eine alkoholtoxische Leberschädigung maßgebliche anlässlich der Untersuchung festgestellte Gamma-GT-Wert gegenüber dem Normbereich sehr stark erhöht und auch ungünstiger sei, als der klägerseits vorgelegte hausärztlich erhobene Befund.

Damit stützt sich die abschließende Prognose des Gutachtens vom 30.5.2000, es sei mit erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Kläger auch zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde, einzig und allein auf den medizinischen Untersuchungsbefund, während eigenständige psychologisch begründete Eignungsmängel nicht festgestellt wurden.

Das Gutachten begegnet insoweit Bedenken an seiner Schlüssigkeit, als die Gutachter sich in keiner Weise mit dem Hinweis des Klägers auseinandergesetzt haben, dass er an einer Fettstoffwechselstörung leide und dass seine Leberwerte schon seit 1990 krankheitsbedingt erhöht seien. Vor dem Hintergrund dieser im Gutachten dokumentierten Behauptungen war die Frage, ob die deutliche Erhöhung des Gamma-GT Wertes eine andere Ursache als fortdauernden Alkoholkonsum haben kann, durchaus aufgeworfen, zumal der zeitgleich erhobene, in diesem Zusammenhang ebenfalls erhebliche MCV-Wert im Normbereich lag und der psychologische Untersuchungsteil keine Veranlassung zu Zweifeln an der Behauptung, alkoholabstinent zu leben, gegeben hat.

Die sodann im Rahmen seiner Anhörung klägerseits vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Facharztes für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychotherapeutische Medizin R. S. vom 4.8.2000 bestätigt das Fehlen psychologisch bedingter Eignungsmängel. Dem Kläger wird fachärztlicherseits bescheinigt, dass er sich in kontinuierlicher ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befinde und dass eine stabile, positive Entwicklung mit verlässlicher Abstinenz festzustellen sei, die Ausdruck finde in einer deutlichen Verbesserung der allgemeinen Leistungsfähigkeit und in einer Steigerung und Verbesserung von Konzentration und Aufmerksamkeit. Schon damals vertrat der Facharzt die Auffassung, dass die erhöhten Leberwerte nicht unmittelbar als Alkoholschaden gewertet werden könnten; der Kläger leide an einer gemischt nutritiven-toxischen Leberschädigung, die sicherlich in erheblichem Maße durch eine schwere Stoffwechselstörung verursacht und mit unterhalten werde. Hinsichtlich der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehe aufgrund des bisherigen Behandlungsverlaufs eine positive Prognose. Mithin war der behandelnde Facharzt bereits im August 2000 der Überzeugung, dass die überhöhten Leberwerte - also ein in medizinischer Hinsicht wesentlicher Aspekt - den Rückschluss auf mangelnde Fahreignung nicht rechtfertigen.

Des Weiteren lagen der MCV-Wert ausweislich des vorgelegten Befundberichtes vom 7.06.2000 erneut im Normbereich und der - jedenfalls im Sinne eines Indikators für einen aktuellen Alkoholmissbauch bedeutsame - CDT-Wert ausweislich der Bescheinigung der Laborgemeinschaft Saar vom 15.06.2000 in einem Bereich, der auf absolute Alkoholabstinenz hinweist. Dieser Befund wurde durch die Laborberichte vom 28. und 29.08.2000 nochmals bestätigt.

Nach dieser Vorgeschichte, dem weiteren Gang des Verfahrens und dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass jedenfalls zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung aus medizinischer Sicht keine Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers bestehen.

So wurden die Zweifel an der Schlüssigkeit des TÜV-Gutachtens vom 30.5.2000 im Frühjahr 2003 durch die klägerseits vorgelegte fachärztliche Bescheinigung vom 21.2.2003 und die Blutwerte vom 21.3.2003 bekräftigt und schließlich durch das Ergebnis der Beweisaufnahme nachhaltig bestätigt.

In der ärztlichen Stellungnahme vom 21.2.2003 heißt es auszugsweise, dass sich anlässlich einer Untersuchung vom 10.2.2003 im psychopathologischen Befund keine Anhaltspunkte für einen Suchtmittelrückfall fänden und die durchgeführten Leistungstests keine kognitiven Leistungseinschränkungen erkennen ließen. Erneut wurde auf die Bedeutung der Fettstoffwechselstörung und auf den im Normbereich festgestellten MCV-Wert hingewiesen. Abschließend heißt es, dass aufgrund des psychiatrischen Befundes von einer stabilen Suchtmittelabstinenz auszugehen sei; es fänden sich keine Auffälligkeiten, die die Fähigkeit zur Teilnahme am Straßenverkehr einschränkten.

Der diesbezügliche Einwand des Beklagten, eine einmalige Untersuchung sei keine verlässliche Erkenntnisgrundlage, verkennt, dass der Kläger sich während der Entwöhnungsphase ein Jahr lang in kontinuierlicher, ambulanter Behandlung des Facharztes befunden hatte, er, seine Krankheit und deren Entwicklung diesem also genauestens bekannt waren.

Ausweislich des Laborberichtes vom 21.3.2003 war der Gamma-GT-Wert zwar nach wie vor erhöht, der Serum-GPT-Wert lag mittlerweile aber im Normbereich, was für eine zwischenzeitliche "Erholung" der Leber sprechen dürfte.

Im Rahmen der Beweisaufnahme wurde der Kläger sowohl von dem Betriebs- und Verkehrsmediziner Dr. Sch. wie auch dem Chefarzt der Medizinischen Klinik I des Klinikums Saarbrücken untersucht, wobei letzterer zur Aufklärung des Krankheitsbildes u.a. eine Leberpunktion durchgeführt hat.

In dem auf dieser Grundlage von Dr. Sch. erstellten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 25.3.2004 heißt es zunächst, dass keinerlei Symptome bzw. äußere Merkmale, die auf einen Aethyl-Abusus hindeuten, feststellbar seien; dies ist ein Befund, der eine Verbesserung des Allgemeinzustandes dokumentiert, da im Jahr 2000 ausweislich des TÜV-Gutachtens noch etliche Teleangiektasien im Gesichtsbereich feststellbar waren. Weiter ergibt sich aus dem Gutachten, dass auch die Leberpunktion und eine Sonographie keinen Hinweis auf einen Alkoholmissbrauch gegeben haben; der histologische Befund lautet: Steatosis hepatis, keine chronische Hepatitis viraler Genese, keine Fibrose, keine Zirrhose, keine nutritiv-toxische Hepatitis, geringe entzündliche Infiltration, am ehesten medikamentös induziert. Damit sei nach umfangreicher körperlicher, laborchemischer und invasiver Diagnostik kein Alkoholabusus verifizierbar; die Erhöhung des Gamma-GT-Wertes bei normalen CDT und MCV-Werten müsse im Rahmen einer chronischen Veränderung der Leber angesehen werden, die am ehesten medikamentös induziert sei. Des Weiteren habe die erhebliche Hyperlipidämie ebenfalls eine negative Beeinflussung der Leber zur Folge, da die erforderlichen Stoffwechselkreisläufe allesamt in der Leber abliefen. Gutachterlicherseits sei die Leberveränderung als chronisch anzusehen, weswegen davon ausgegangen werden müsse, dass die Leberenzym-Erhöhung zeitlebens bestehen bleibe. Gegen die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestünden aus verkehrsmedizinischer Sicht keine Einwände. Den dem Gutachten beigefügten Befunden der Laboruntersuchungen vom 17.12.2003 und vom 18.2.2004 ist zu entnehmen, dass der MCV-Wert, der Serum-GPT-Wert und der CDT-Wert im Normbereich liegen, während der Gamma-GT-Wert und auch der Cholesterin-Wert (Hyperlipidämie) erhöht sind.

An der Schlüssigkeit des Sachverständigengutachtens bestehen keine Zweifel. Der Sachverständige stützt seine Feststellungen auf eine umfangreiche körperliche, laborchemische und invasive Diagnostik unter Hinzuziehung eines mit der Durchführung einer Leberpunktion betrauten Facharztes. Auch der Beklagte zieht nicht in Zweifel, dass die Untersuchungen in medizinischer Hinsicht korrekt durchgeführt und ausgewertet wurden. Dennoch meint er, die gutachterlichen Schlussfolgerungen seien im Ergebnis nicht nachvollziehbar, weil allein aus nicht nachweisbarem Alkoholabusus nicht auf eine Kraftfahreignung des Klägers geschlossen werden könne; dies überzeugt im konkreten Zusammenhang nicht. Zentrales Argument des TÜV-Gutachtens vom 30.5.2000 war der erhöhte Gamma-GT-Wert, hinsichtlich dessen nunmehr feststeht, dass ein Zusammenhang der Erhöhung mit Alkoholkonsum nicht erkennbar ist, während andere medizinische Ursachen für die fortdauernde Leberschädigung festgestellt wurden. Damit steht fest, dass die These, dem Kläger könne die behauptete Alkoholabstinenz wegen seiner ständig erhöhten Gamma-GT-Werte nicht geglaubt werden, nicht tragfähig ist.

Schließlich kann der Beklagte dem Gutachten auch nicht mir Erfolg entgegenhalten, dass dem CDT-Wert keine Relevanz zukommen dürfe. Richtig ist, dass dem CDT-Wert in vorliegendem Zusammenhang keine zentrale Bedeutung zukommt, da er, wenn er überhöht ist, zwar aktuellen Alkoholmissbrauch indiziert, er aber, wenn er sich im Normbereich bewegt, lediglich belegen kann, dass der Betroffene in den letzten 10 bis 14 Tagen vor der Blutentnahme keinen Alkohol zu sich genommen hat. Da die CDT-Werte vorliegend bei allen Blutuntersuchungen im Normbereich lagen, geben sie allerdings keinen Anlass, die behauptete Abstinenz in Zweifel zu ziehen, sondern stellen sich als ein Gesichtspunkt dar, der im Gesamtzusammenhang zu werten ist und tendenziell für die Richtigkeit der klägerischen Bekundungen spricht. Dabei kann dahinstehen, ob der beklagtenseits vorgelegte Auszug aus den Aktuellen Mitteilungen des Instituts für Klinische Chemie der Universität München vom 3.3.1999 mehr als nur eine unter mehreren Fachmeinungen widerspiegelt. In dem Laborbericht der fachärztlichen Gemeinschaftspraxis für Laboratoriumsmedizin Dr. L. und Kollegen vom 17.12.2003 - und damit aus fachkundiger Sicht - ist dargelegt, dass in Folge des international laufenden CDT-Standardisierungsprozesses ein neuer Test eingeführt worden sei, wodurch Sensitivität und Spezifität weiter gesteigert würden. Gemessen an dieser Entwicklung kann der vorgelegten Mitteilung aus dem Jahr 1999 keine Aktualität beigemessen und die Berücksichtigungsfähigkeit des CDT-Wertes von daher nicht grundsätzlich in Frage gestellt werden.

Angesichts des überzeugenden Ergebnisses der Beweisaufnahme sind die durch die Vorgeschichte ursprünglich vorgegebenen Bedenken gegen die Fahreignung des Klägers ausgeräumt, ohne dass es einer weiteren Begutachtung mit medizinisch-psychologischer oder auch nur psychologischer Fragestellung bedürfte.

Wie ausgeführt bestanden schon nach dem Inhalt des TÜV-Gutachtens vom 30.5.2000 keine psychologisch motivierten Zweifel an der Behauptung des Klägers, seit Mitte 1999 keinen Alkohol mehr zu sich zu nehmen, was im Übrigen auch durch die im Berufungsverfahren vorgelegte Bescheinigung der IANUA, Gesellschaft für Prävention und Sozialtherapie, vom 27.3.2003 erneut untermauert wurde. Die anfänglich noch offene Frage, ob die Fahreignung aus medizinischen Gründen zu verneinen ist, weil - so das TÜV-Gutachten - die Behauptung des Klägers, alkoholabstinent zu leben, aus medizinischer Sicht nicht zutreffen kann, ist geklärt; die anhaltende Erhöhung des Gamma-GT-Wertes beruht nach fachärztlichen Erkenntnissen auf einer chronischen Lebererkrankung in Verbindung mit einer Hyperlipidämie und kann daher nicht als Indikator für aktuell andauernden Alkoholkonsum gewertet werden.

Auch die Anforderungen von Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung sind erfüllt; dort ist vorgegeben, dass die Eignung eines ehemals Alkoholabhängigen nach Beendigung der Abhängigkeit, also Durchführung der Entwöhnungsbehandlung, voraussetzt, dass die Abhängigkeit nicht mehr besteht und in der Regel ein Jahr Abstinenz nachgewiesen ist.

Der Standpunkt des Beklagten, dass diese Voraussetzung immer noch nicht erfüllt sei, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nachvollziehbar.

Zunächst schreibt Ziffer 8.4 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung keine Mindestdauer der Entwöhnungsbehandlung vor. Nach Aktenlage hat der Kläger im Juni 1999 mit der Entwöhnungsbehandlung begonnen und seit dem 20.09.1999 an einer Rehabilitationsmaßnahme bei der IANUA teilgenommen. Es mag zwar sein, dass er die Rehabilitationsmaßnahme bei der IANUA nach elfeinhalb Monaten früher beendet hat, als derartige Maßnahmen üblicherweise dauern. Allerdings hat er die Maßnahme nicht abgebrochen, sondern sie erfolgreich vorzeitig beendet; so wurde er mit ärztlichem Einverständnis und gut gebessertem Zustand, uneingeschränkt leistungsfähig aus der Maßnahme entlassen (Bescheinigung IANUA vom 27.3.2003), wobei der begleitend behandelnde Facharzt ihm damals eine verlässliche Abstinenz und eine positive Fahreignungsprognose attestiert hat (Bescheinigung R. S. vom 4.8.2000). Zudem hat er die Maßnahme nicht grundlos, sondern im Hinblick auf zeitliche Zwänge infolge der Möglichkeit nach mehrmonatiger Arbeitslosigkeit eine neue Arbeitsstelle anzutreten, beendet (Bescheinigung IANUA vom 27.3.2003).

Ausweislich der weiteren Bescheinigung des Facharztes R. S. vom 21.02.2003 geht dieser auf Grund seiner Befunderhebung vom 10.02.2003 nach wie vor von einer stabilen Suchtmittelabstinenz aus. Dies untermauert die Behauptung des Klägers, seit mehr als einem Jahr alkoholabstinent zu leben, nachhaltig. Wie ausgeführt haben sich auch weder im Zuge der Beweisaufnahme Zweifel hieran ergeben noch wird das Vorhandensein derartiger Zweifel seitens des Beklagen substantiiert dargelegt.

Die pauschale Forderung des Beklagten, der Kläger müsse seine Abstinenz - in der gleichen Form wie jeder andere Probant - positiv nachweisen, ist gemessen an der gesundheitlichen Konstitution des Klägers nicht erfüllbar. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist davon auszugehen, dass die Leberenzymwerte in Folge einer chronischen Veränderung der Leber zeitlebens erhöht sein werden, weswegen es dem Kläger - anders als im Regelfall der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis - gerade nicht möglich ist, seine Abstinenz in üblicher Weise forensisch zu belegen. Damit kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, seine Klage müsse aus Gründen der Beweislast ohne Erfolg bleiben; man kann dem Kläger nicht eine Beweisführung abverlangen, die ihm objektiv unmöglich ist.

Nach alledem bleibt zusammenfassend festzustellen, dass die ursprünglich gerechtfertigten Zweifel an der Fahreignung des Klägers, die Veranlassung für die Anordnung, ein Eignungsgutachten beizubringen, gegeben haben, ausgeräumt sind. Der Beklagte war daher zu verpflichten, dem Kläger die beantragte Fahrerlaubnis unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 und Abs. 2 FeV zu erteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der vorliegende Sachverhalt gibt keine Veranlassung, von der durch diese Vorschrift grundsätzlich vorgegebenen Kostenfolge, dass der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzusehen. Zwar kann es nach der Rechtsprechung des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts der der erkennende Senat uneingeschränkt folgt, in Verfahren betreffend die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im Einzelfall durchaus gerechtfertigt sein, dem Fahrerlaubnisbewerber im Hinblick auf die Regelung des § 156 VwGO die Verfahrenskosten aufzuerlegen, indes ist eine solche Fallgestaltung vorliegend nicht gegeben. Zum einen hat der Beklagte den Anspruch des Klägers auf Neuerteilung der Fahrerlaubnis auch nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht anerkannt, weswegen - anders als in den Fällen des § 156 VwGO - streitig zu entscheiden war; zum anderen kann nach Aktenlage auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben hat.

Zwar war seine Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Fahreignung beizubringen, - wie ausgeführt - zur Zeit ihres Ergehens nach der Gesetzeslage unumgänglich. Allerdings war das TÜV-Gutachten vom 30.05.2000 in Anbetracht der beachtlichen Einwendungen des Klägers betreffend seine besondere gesundheitliche Konstitution keine hinreichende Grundlage für den ablehnenden Bescheid vom 31.08.2000. Bereits damals und erst recht im Widerspruchsverfahren bestand gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV Veranlassung, Vorhandensein, Art und Auswirkungen der behaupteten Lebererkrankung fachärztlich abzuklären. Dass der Kläger stattdessen auf eine spätere Wiederholungsuntersuchung einer medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle verwiesen wurde, trägt der vom Normalfall abweichenden Sachverhaltskonstellation nicht Rechnung, zumal es im Widerspruchsbescheid lapidar heißt, der Kläger habe keine Einwände vorgetragen, die geeignet wären, den Beweiswert des Gutachtens in Zweifel zu ziehen. Da der Kläger derartige Einwände durchaus vorgetragen hatte und aufgrund der Selbsteinschätzung seiner gesundheitlichen Situation (vgl. seine Stellungnahme vom 25.08.2000 im Rahmen seiner Anhörung: "....sich nicht mehr verbessern und dafür sorgen wird, dass unser Mandant sein Leben lang erhöhte Gamma-GT-Werte aufweisen wird.") nicht damit rechnen konnte, dass ein Wiederholungsgutachten der üblichen Art ihm Fahreignung bescheinigen würde, war er gehalten, zur Wahrnehmung seiner Rechte den Klageweg zu beschreiten. Bei dieser Situation besteht keine Veranlassung zu einer von den Vorgaben des § 154 Abs. 1 VwGO abweichenden Kostenentscheidung.

Auszunehmen von den nach alledem vom Beklagten zu tragenden Verfahrenskosten sind die Kosten des eingeholten Sachverständigen-Gutachtens, die vom Kläger aufzubringen sind.

Zwar handelt es sich bei Gutachterkosten, die im Rahmen einer gerichtlicherseits durchgeführten Beweiserhebung anfallen, grundsätzlich um Auslagen und damit um Gerichtskosten i.S.d. § 162 Abs. 1 VwGO. Dennoch sind diese Kosten ausnahmsweise von dem Begutachteten selbst zu tragen, wenn sie aufgrund materiell-rechtlicher Vorschriften - unabhängig von dem für den Ausgang des Gerichtsverfahrens maßgeblichen Ergebnis der Begutachtung - von ihm aufzubringen sind.

Gemäß § 13 Nr. 2 d und c FeV hat der Beklagte den Kläger zu Recht aufgefordert, die aus der Vorgeschichte resultierenden Zweifel an seiner Kraftfahreignung durch Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Der Kläger hat für die hierdurch entstehenden Kosten aufzukommen, da die Beibringungslast die Kostentragungspflicht materiell-rechtlich nach sich zieht. Die Behörde, die die Beibringung eines Eignungsgutachtens anordnet, ist nur für die Rechtmäßigkeit ihrer Anordnung, nicht aber für die fachliche Richtigkeit der Begutachtung verantwortlich. Dementsprechend hat ein Fahrerlaubnisbewerber auch für solche Kosten aufzukommen, die entstehen, weil das Erstgutachten Mängel aufweist, die die Beibringung einer neuen oder einer ergänzenden Begutachtung notwendig machen. An dieser Kostentragungspflicht des Fahrerlaubnisbewerbers, die ihren positiv rechtlichen Niederschlag in § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV und § 4 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr - GebOSt - i.V.m. der Anlage zu § 1 GebOSt - vgl. vorliegend Gebühren-Nr. 451.6. Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV) - gefunden hat, ändert sich nichts dadurch, dass Widerspruch eingelegt oder Klage erhoben wird; es bleibt Sache des Fahrerlaubnisbewerbers, berechtigte Zweifel an seiner Kraftfahreignung auszuräumen, wobei es materiell-rechtlich nicht zu rechtfertigen wäre, dass sich seine wirtschaftliche Belastung allein deshalb verringern würde, weil es ihm erst im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren gelingt, ein positives Eignungsgutachten beizubringen. Dies steht außer Frage für den Regelfall, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Begutachtung gemäß § 11 Abs. 6 Sätze 3 und 5 FeV selbst in Auftrag gegeben hat und das Gutachten sodann im Widerspruchs- bzw. Klageverfahren vorlegt. Gleiches muss gelten, wenn ein beigebrachtes Erstgutachten nicht schlüssig ist und das Gericht deshalb ein neues Gutachten einholt bzw. wenn das Gericht einer atypischen Konstellation dadurch Rechnung trägt, dass es die Eignungsfrage unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls durch Erlass eines entsprechenden Beweisbeschlusses abklärt. In beiden Fällen sind die Gutachterkosten aus materiell-rechtlichen Gründen von dem Fahrerlaubnisbewerber selbst zu tragen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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