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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Urteil verkündet am 23.06.2005
Aktenzeichen: 2 R 4/04
Rechtsgebiete: AufenthG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 2
AufenthG § 60a
Eine landesweite Kollektivverfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation kann bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe ungeachtet der sich im Gefolge von Terroranschlägen in der jüngeren Vergangenheit verschärfenden Spannungen und Vorbehalte nicht festgestellt werden. Insofern lässt sich nach dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachweisen, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Volksgruppe der Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu.

Ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien das Vorliegen der genannten Voraussetzungen für die Annahme einer "regionalen Gruppenverfolgung" anzunehmen ist, bleibt offen. Selbst bei Anlegung des in der Rechtsprechung für die Fälle der so genannten Vorverfolgung im Heimatland entwickelten "herabgestuften" Prognosemaßstabs für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung steht den aus Tschetschenien stammenden Bürgern der Russischen Föderation russischer Volkszugehörigkeit aber auch ethnischen Tschetschenen in anderen Regionen der Russischen Föderation eine auch unter wirtschaftlichen Aspekten zumutbare und für die Betroffenen tatsächlich erreichbare inländische Fluchtalternative zur Verfügung, die mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, einen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausschließt.

Auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen in diesen Fällen nicht vor. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat zu beachten. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie beispielsweise den Empfehlungen verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber danach auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet.


Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger ist ein am 8.6.2003 in Deutschland geborener Sohn der nach ihren Angaben aus Tschetschenien stammenden russischen Staatsangehörigen A. J. und A J., die im Jahre 2000 gemeinsam mit dem weiteren Kind K. J. in die Bundesrepublik Deutschland einreisten. Das von diesen eingeleitete Flüchtlingsanerkennungsbegehren ist Gegenstand eines beim Senat anhängigen gesonderten Berufungsverfahrens.

Einen am 23.6.2003 für den Kläger gestellten Asylantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 25.6.2003 ab. Gleichzeitig wurde das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG verneint und der Kläger wurde zur Ausreise binnen eines Monats aufgefordert. Für den Fall der Nichtbefolgung wurde ihm seine Abschiebung in die Russische Föderation oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. In dem Ablehnungsbescheid heißt es unter anderem, der Kläger teile asylrechtlich das Schicksal seiner Eltern.

Die Entscheidung wurde dem Kläger am 27.6.2003 zugestellt; mit Eingang am 8.7.2003 hat er Klage erhoben, mit der er sein Asylanerkennungsbegehren in vollem Umfang weiter verfolgt hat. Der Kläger hat auf das Vorbringen der Eltern in deren Verfahren Bezug genommen und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 25.6.2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass hinsichtlich der Russische Föderation die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen,

hilfsweise,

festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen.

Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beteiligte hat sich erstinstanzlich nicht geäußert.

Mit Urteil vom 19.3.2004 - 12 K 111/03.A - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen heißt es, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, dass er sich aus Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb der Russischen Föderation aufhalte oder befürchten müsse, im Falle seiner "Rückkehr" dorthin gegenwärtig oder in absehbarer Zeit politisch verfolgt zu werden. Wegen des von den Eltern vorgetragen Verfolgungsschicksals habe der Kläger schon deshalb keine als politisch zu qualifizierenden Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten, weil die Eltern in ihrem Verfahren eine eigene Gefährdung weder mit Blick auf die insoweit behauptete Unterstützung tschetschenischer Rebellen noch allein wegen einer tschetschenischen Volkszugehörigkeit hätten glaubhaft machen können. Insoweit wurde auf das im Verfahren der Eltern ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. An der darin vorgenommenen Lageeinschätzung sei aktuell festzuhalten. Auch derzeit seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger wegen der von den Eltern geltend gemachten Asylgründe oder in Anknüpfung allein an eine tschetschenische Volkszugehörigkeit bei einer Rückkehr in die Russische Föderation politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hätte. Einer Abschiebung des Klägers in die Russische Föderation stünden auch keine Hindernisse im Sinne des § 53 AuslG entgegen.

Zur Begründung der zugelassenen Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und trägt weiter vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts des Saarlandes bestehe - wie etwa das VG Schleswig aus seiner Sicht zutreffend entscheiden habe - keine inländische Fluchtalternative für Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens. Eine solche müsse auch tatsächlich für die Betroffenen auf legalem Weg erreichbar sein. Die Flüchtlinge aus Tschetschenien hätten jedoch nach den Erkenntnissen des VG Ansbach schon keine Möglichkeit, in diese anderen Gebiete zu gelangen. Russische Sicherheitskräfte hätten, wie sich aus dem Jahresbericht 2001 von amnesty international (ai) ergebe, Filtrationslager eingerichtet, in denen tschetschenische Flüchtlinge abgeschirmt und gefoltert werden sollten. In einer kritischen Stellungnahme dieser Organisation zu einem ad-hoc-Bericht des Auswärtigen Amtes vom 24.4.2001 werde ferner auf Kontrollen an der Grenze zu Inguschetien verwiesen, wo russische Sicherheitskräfte die Fluchtwilligen aus Tschetschenien nicht nur am Verlassen des Kampfgebiets hinderten, sondern an ihnen regelmäßig und willkürlich Menschenrechtsverletzungen verübten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative verdeutliche auch eine Stellungnahme der Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV). Hieraus ergebe sich unter anderem, dass die Flüchtlingslager in Inguschetien und dort sonst bestehende Unterkunftsmöglichkeiten in einem katastrophalen Zustand seien. In der Russischen Föderation werde danach in über 50 % der Fälle eine Registrierung der Flüchtlinge verweigert. Das Nichtbestehen von Fluchtalternativen in der Russischen Föderation lasse sich ferner aus einem Schreiben der Deutsch-Kaukasischen Gesellschaft e.V. sowie aus der Stellungnahme von ai an das VG Ansbach, die sich mit der Situation der Flüchtlinge in Inguschetien und Dagestan auseinander setze, ersehen. Das am 1.1.1992 de jure abgeschaffte Propiska-System bestehe faktisch weiter und die verfassungsrechtlich verbürgte Freizügigkeit stehe nur auf dem Papier. Auch nach den Erkenntnissen des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) existierten inoffizielle Weisungen im Zusammenhang mit Registrierungen, die im Widerspruch zu den Gesetzen stünden. Auf der Straße komme es zu häufigen Kontrollen von Personen mit kaukasischem Aussehen, zu illegalen Festnahmen und manchmal zu Misshandlungen. In der russischen Bevölkerung bestehe ein tiefgründiger Hass gegen die schon zu Zeiten Stalins deportierten Tschetschenen, der durch die Kriegsereignisse nun verstärkt worden sei. Es gebe eine große Diskrepanz zwischen rechtlichen Reglungen über Menschen- und Bürgerrechte und der Praxis.

Der Annahme einer Fluchtalternative stehe auch entgegen, dass in Russland 40 % der Bevölkerung einkommensmäßig zum Teil erheblich unterhalb des Existenzminimums lebten, was bei Rückkehr ein Dahinvegetieren erwarten lasse. Der Verweis des Verwaltungsgerichts auf die illegale "Schattenwirtschaft" sei ebenfalls rechtlich nicht haltbar. Die fehlenden Möglichkeiten einer Existenzsicherung begründeten nach Ansicht des VG Weimar zumindest Abschiebungshindernisse im Sinne des § 53 AuslG. Der UNCHR habe in einer Stellungnahme vom Januar 2002 dargelegt, dass nur sehr wenige Flüchtlinge aus Tschetschenien, meist tschetschenische Volkszugehörige, in Russland einen Flüchtlingsstatus erhielten. Die Ablehnungen seien damit begründet worden, dass es sich bei dem Vorgehen der russischen Einheiten in Tschetschenien um eine "Anti-Terror-Kampagne" handele. Die Binnenvertriebenen, denen ein Flüchtlingsstatus eingeräumt worden sei, zumeist Russen, hätten sich auf Nachstellungen durch islamisch-fundamentalistische Gruppen berufen. In Inguschetien sei die soziale Infrastruktur dem Zustrom der Binnenflüchtlinge nicht mehr gewachsen. Zudem sei in den letzten Monaten eine Tendenz der Behörden der russischen Föderation zu verzeichnen, in Inguschetien direkt zu intervenieren. In Dagestan stehe man der Aufnahme weiterer Binnenvertriebener sehr zurückhaltend gegenüber. Die Republiken Dagestan, Kabardino-Balkarien und Karatschei-Tscherkessien seien selbst regelmäßig mit Spannungen zwischen verschiedenen Volksgruppen konfrontiert. Die Regionen Stawropol und Krasnoda seien mehrfach vom Verfassungsgerichtshof der Russischen Föderation wegen Verstößen gegen die Bestimmungen über die Freizügigkeit und die Wahl des Aufenthalts- und Wohnorts zur Verantwortung gezogen worden. In beiden Regionen gebe es ferner starke russisch-nationalistische Gefühle. Nur ethnische Russen hätten eine Chance, hier aufgenommen zu werden. In Nordossetien-Alanien, das mehrheitlich von christlich-russischen Osseten bewohnt sei und sich in einer wirtschaftlich trostlosen Lage befinde, seien es restriktive örtliche Verwaltungspraktiken, die tschetschenischen Binnenvertriebenen den Aufenthalt unmöglich machten. Zwar gebe es unbestritten in Moskau 100.000 Tschetschenen. Das habe aber nichts mit der Frage zu tun, ob dort tschetschenische Flüchtlinge ihren Wohnsitz nehmen könnten. Tschetschenische Binnenvertriebene seien ferner zurückhaltend, sich in Gebiete zu begeben, in denen es keine ortsansässige tschetschenische Gemeinde gebe, bei der sie notfalls Unterkunft finden könnten. Berichten zufolge habe das Innenministerium der Föderation im November 1999 eine nicht öffentliche Weisung ausgegeben, Binnenvertriebenen aus Tschetschenien keine Identitätsdokumente auszustellen. In vielen Regionen Russlands sähen sich Tschetschenen mit polizeilichen Schikanen größeren Ausmaßes konfrontiert. Nach Erkenntnissen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGfM) gebe es eine zentrale Tschetschenenkartei in Russland. Vor dem Hintergrund gingen die Verwaltungsgerichte in Schleswig und in Neustadt/Weinstraße vom Fehlen einer inländischen Fluchtalternative für tschetschenische Flüchtlinge aus.

Danach werde das Registrierungswesen als Hauptinstrument gegen die Flüchtlinge eingesetzt, das in verschiedenen Gebieten Russlands durch zusätzliche Verordnungen verschärft werde. Das wohl ausschlaggebende Instrument sei ein interner Befehl des Innenministeriums vom 17.9.1999 über Anti-Terror-Maßnahmen, wonach unter anderem für Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit in Moskau und anderen Städten die polizeiliche Anmeldung nach Möglichkeit eingestellt werden soll und besondere Aufsichts- und Überwachungsmaßnahmen eingeführt werden sollen. Auf dieser Grundlage würden unter dem Vorwand der Ausweiskontrolle durch russische Milizen gezielt Tschetschenen verfolgt. Angesichts der anti-tschetschenischen Hetze werde es für Tschetschenen zunehmend schwerer, in der Anonymität von Großstädten illegal eine Bleibe zu finden. In der Gesamtschau unterlägen Tschetschenen daher einer nicht nur theoretischen Gefahr, Opfer asylrelevanter Übergriffe zu werden. Nach Ansicht des VG Neustadt/Weinstraße könnten die Flüchtlinge aus Tschetschenien zwar in einer Vielzahl von Fällen in den großen Städten Russlands illegal leben und das Lebensnotwendige verdienen. Darauf könnten sie indes rechtlich nicht verwiesen werden. Orte, an denen ein legaler Aufenthalt möglich sei, könnten zwar existieren, seien aber von den Auskunftsstellen nicht konkret benannten worden. Die Suche danach sei daher letztlich mit einem unkalkulierbaren und unzumutbaren Risiko verbunden. Auch amnesty international gehe allgemein von einer fehlenden Rückkehrmöglichkeit in die russische Föderation aus, da es praktisch in allen Teilen Russlands zu Übergriffen komme. Nach der Moskauer Geiselnahme vom 23. bis 26.10.2002 sei es auch an den wenigen davor als Fluchtalternative in Betracht kommenden Orten für tschetschenische Flüchtlinge nicht mehr möglich, sich niederzulassen. Soweit das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung eine Auskunft des Auswärtigen Amts zu Grunde gelegt habe, so sei diese gerade dann "nichts sagend", wenn konkrete Angaben verlangt würden, beziehungsweise widersprüchlich, soweit es um die Frage anderweitiger Niederlassungsmöglichkeiten für Tschetschenen gehe. Zur Frage der Übergriffe gegen Tschetschenen würden lediglich Behauptungen aufgestellt. Nach den Attentaten von Beslan und vor einer Metro-Station in Moskau sowie auf zwei entführte Flugzeuge müsse davon ausgegangen werden, dass sich die Situation tschetschenischer Flüchtlinge in Russland weiter verschlechtert habe.

Der Kläger beantragt,

unter die Beklagte Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 19.3.2004 - 12 K 111/03.A - sowie unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheids vom 25.6.2003 zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich einer Abschiebung in die Russische Föderation vorliegen,

hilfsweise,

dass einer Abschiebung in die Russische Föderation Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 8 und 10 AufenthG entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung.

Der Beteiligte hat sich auch im Rechtsmittelverfahren nicht geäußert.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der zugehörigen Verwaltungsunterlagen und der im Sitzungsprotokoll sowie in der Anlage dazu genannten Auszüge aus der bei Gericht geführten Dokumentation "Russische Föderation" verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die Sache konnte verhandelt und entschieden werden, obwohl der Beteiligte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war. Die an ihn gerichtete ordnungsgemäße Ladung war mit einem dem § 102 Abs. 2 VwGO entsprechenden Hinweis versehen.

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage gegen den Ablehnungsbescheid der Beklagten (Bundesamt) vom 25.6.2003 zu Recht abgewiesen. Diese Verwaltungsentscheidung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in subjektiven Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat sowohl die Anforderungen des Art. 16a GG wie auch die in der an den Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention (GK) angelehnten Vorschrift des § 60 Abs. 1 AufenthG genannten tatsächlichen Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot im Falle des Klägers in dem angegriffenen Urteil zutreffend verneint; sie liegen auch aus heutiger Sicht (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) nicht vor.

Eine von den Eltern abgeleitete Berechtigung in Form des Familienasyls (§ 26 Abs. 1, 2 AsylVfG) kommt ebenso wenig in Betracht wie ein durch den zum 1.1.2005 in Kraft getretenen § 26 Abs. 4 AsylVfG n.F. erstmals vom Bundesgesetzgeber normierter Anspruch auf Familienabschiebungsschutz. Der erstgenannte Anspruch scheitert bereits daran, dass die Eltern des Klägers auf dem Landweg über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, deshalb schon mit Blick auf die so genannte Drittstaatenregelung (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG) von vorneherein aus dem Kreis potentiell Asylberechtigter ausgeschieden sind und von daher konsequent ihr von der Beklagten durch Bescheid vom 8.6.2001 abgelehntes Asylverlangen im Klageverfahren auch nicht mehr weiter verfolgt haben. Eine abgeleitete Flüchtlingsberechtigung kommt nicht Betracht, da die Eltern des Klägers keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen für einen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG) in ihrem Falle haben. Insoweit kann auf das in deren Verfahren ergangene Berufungsurteil des Senats vom heutigen Tag - 2 R 17/03 - Bezug genommen werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es im vorliegenden Fall keiner Befassung mit der Frage, welche prozessualen Konsequenzen das vom Gesetzgeber auch in dem Zusammenhang - aus gutem Grund - tatbestandlich geforderte Merkmal der Unanfechtbarkeit der Anerkennung des Stammberechtigten für das Verfahren des potentiell Ableitungsberechtigten vor der Unanfechtbarkeit hat.

Da der in Deutschland geborene Kläger selbst jedenfalls vom Wortlaut der Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG nicht unter die Drittstaatenklausel fällt, steht die zuvor genannte Regelung über die sicheren Drittstaaten seinem Begehren auf Anerkennung als Asylberechtigter jedenfalls nicht entgegen. Dieses kann indes - wie das Verlangen auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - in der Sache keinen Erfolg haben. Dem Kläger steht weder Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG) noch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des inzwischen an die Stelle des ehemaligen ausländergesetzlichen Abschiebungsverbots getretenen § 60 Abs. 1 AufenthG zu. Die für beide Anspruchsgrundlagen gleicher Maßen tatbestandlich zu fordernde Gefahr einer politischen Verfolgung des in Deutschland geborenen Klägers, der bisher ersichtlich nie in Russland gewesen ist, im Falle einer Rückführung in sein Heimatland besteht nicht.

Der Kläger wäre bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder, was angesichts seines Alters hier ein ohnehin nicht realistischer Ansatz ist, wegen seiner politischen Überzeugungen durch eines der in § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG genannten potentiellen Verfolgungssubjekte an Leib und Leben bedroht. Mit Blick auf die bezüglich der Gefährdung als solche bestehende Deckungsgleichheit der Anforderungen scheidet ein im Übrigen an engere Voraussetzungen geknüpfter Anspruch auf Asylanerkennung (Art. 16a GG) ebenfalls aus.

In dem Zusammenhang mag dahinstehen, ob es sich bei dem inzwischen "verschwundenen" Vater des Klägers, dessen Mutter ethnische Russin ist, entsprechend seinen Behauptungen überhaupt um einen tschetschenischen Volkszugehörigen handelt. Die Richtigkeit dieser Behauptung kann auch vorliegend unterstellt werden, da es hierauf für das Ergebnis des Berufungsverfahrens nicht entscheidend ankommt. Die Erfolglosigkeit der Anerkennungsbegehren des Klägers (Art. 16a GG, § 60 Abs. 1 AufenthG) ergibt sich selbst dann, wenn - noch weitergehend - prozessbezogen "zu Gunsten" des Klägers angenommen wird, dass dieser, was seine Mutter in der mündlichen Verhandlung unter Hinweis auf den "typischen" Namen des Klägers reklamiert hat, im Fall der Rückführung von Seiten der russischen Behörden und Sicherheitskräfte im Wege der ethnischen Fremdzuschreibung als Tschetschene "wahrgenommen" und als solcher behandelt würde.

Selbst für tschetschenische Volkszugehörige besteht im Falle der Rückkehr eine sowohl die Asylberechtigung als auch die Voraussetzungen des §60 Abs. 1 AufenthG nach dem in beiden Fällen zu beachtenden Subsidiaritätsgrundsatz ausschließende inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation.

Nicht anzunehmen ist zunächst eine Verfolgung aller tschetschenischen Volkszugehörigen im (gesamten) Staatsgebiet der Russischen Föderation. Das vorhandene Auskunftsmaterial rechtfertigt bei Anlegung der hierzu in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Maßstäbe nicht die Feststellung einer landesweiten Gruppenverfolgung. Ungeachtet des im Gefolge der Kriegsereignisse in Tschetschenien insbesondere seit dem Jahre 1999 erneut zugespitzten, bekanntermaßen sehr angespannten Verhältnisses zwischen der (ethnisch) russischen Bevölkerung und den im Kaukasus beheimateten Volksgruppen, insbesondere den Tschetschenen, kann mit dem vorliegenden Auskunftsmaterial weder ein staatliches (russisches) Verfolgungsprogramm mit dem Ziel einer physischen Vernichtung und/oder der gewaltsamen Vertreibung aller Tschetschenen aus dem Staatsgebiet nachgewiesen werden, noch lassen bekannt gewordene Einzelverfolgungsmaßnahmen mit Blick auf die zahlenmäßige Größe der die bei weitem größte der im Nordkaukasus beheimateten Ethnien stellenden Tschetschenen die Feststellung einer die Annahme einer landesweiten Gruppenverfolgung gebietenden Verfolgungsdichte zu. Weder Anzahl noch Intensität der für die sonstigen Bereiche der Russischen Föderation bekannt gewordenen Übergriffe gegen Personen tschetschenischer Volkszugehörigkeit sind mit den gezielten Angriffen auf Leib und Leben der Zivilbevölkerung in Tschetschenien selbst vergleichbar.

Weniger klar erscheint die Beantwortung der Frage, ob bezogen auf das Territorium von Tschetschenien, wo die Eltern des Klägers nach ihren Angaben bis zu ihrer Ausreise im Jahre 2000 gelebt haben, bei einer auf dieses Gebiet beschränkten Betrachtung das Vorliegen der Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung bejaht werden muss. Hierfür mag es trotz anders lautender obergerichtlicher Entscheidungen aus jüngerer Vergangenheit insbesondere seit Beginn der erneuten, von der russischen Führung als "antiterroristische Operation" bezeichneten militärischen Auseinandersetzungen ab Ende 1999, die nach weitgehender "Zurückeroberung" des tschetschenischen Territoriums durch russisches Militär in einen bis heute, also auch nach dem Abschluss der offenen kriegerischen Auseinandersetzungen im Jahre 2003, andauernden Guerilla-Krieg mündeten, Anhaltspunkte geben. Diese Beurteilung wird insbesondere dadurch erschwert, dass sich die von russischer Seite als "innere Angelegenheit" betrachtete, gemeinhin als Zweiter Tschetschenienkrieg bezeichnete und unstreitig mit regelmäßig äußerst grausamen Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber der Zivilbevölkerung Tschetscheniens (sog. "Säuberungsaktionen") einhergehende Vorgehensweise weitgehend "unter Ausschluss der Öffentlichkeit" vollzieht. Die Bestimmung eines aus der Relation der Zahl der potentiell Betroffenen und der Zahl der dokumentierten Übergriffe zu ermittelnden individuellen Gefährdungspotentials ist von daher nur schwer möglich. Einigkeit besteht aber allgemein darüber, dass die Menschenrechtslage in Tschetschenien bis heute ungeachtet anders lautender offizieller regierungsseitiger Verlautbarungen für die von einer Vielzahl von Rechtsverletzungen in Form von willkürlichen Verhaftungen, Entführungen, "Verschwinden", Misshandlungen, Vergewaltigungen und Ausraubungen betroffene Zivilbevölkerung der Region als "äußerst besorgniserregend" bezeichnet werden muss. Ob die Vorgänge und Verhältnisse die Annahme einer begrenzten Kollektivverfolgung (aller) Tschetschenen in ihrer Heimatregion rechtfertigen, kann im Ergebnis für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits allerdings auch dahinstehen.

Selbst wenn man insoweit das Vorliegen einer "regionalen Gruppenverfolgung" ethnischer Tschetschenen im Sinne der angesprochenen höchstrichterlichen Rechtsprechung seit dem Ausbruch des die vorherige faktische Autonomie Tschetscheniens beendenden Zweiten Tschetschenienkrieges (1999) unter weiterer Hintanstellung der Frage des Bestehens einer innerstaatlichen Fluchtalternative für Tschetschenen schon bei Ausbruch der Kampfhandlungen - unterstellt und mithin im Fall des Klägers, der notwendigerweise selbst nie einer Verfolgung durch den russischen Staat unterlegen haben kann, entsprechend den Grundsätzen über einen nachträglichen Verfolgungseintritt ("objektive Nachfluchtgründe") den für die Konstellation der Vorverfolgung im Asyl- und Flüchtlingsrecht geltenden "herabgestuften" Prognosemaß für die Feststellung einer Rückkehrgefährdung im Verständnis des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zugrunde legt, so könnten seine Anerkennungsbegehren keinen Erfolg haben. Dem Kläger stünde in diesem Fall, wie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zutreffend und in Übereinstimmung mit der insoweit ersichtlich einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung entschieden hat, zumindest eine inländische Fluchtalternative in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zur Verfügung. Der Kläger wäre im Falle eines Aufenthalts in der Russischen Föderation ungeachtet seiner Volkszugehörigkeit zum einen "hinreichend sicher" vor politischer Verfolgung und hätte zum anderen dort auch "grundsätzlich die Möglichkeit zum Überleben". Dies schließt mit Blick auf den im Flüchtlingsrecht geltenden Grundsatz der Subsidiarität des Schutzes vor politischer Verfolgung im Zufluchtsstaat, hier in der Bundesrepublik Deutschland, den geltend gemachten Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling nach § 60 Abs. 1 AufenthG aus.

Dabei mag es zutreffen, dass - wie der Kläger behauptet und wofür nach den vorliegenden Dokumenten einiges spricht - bestimmte territoriale Einheiten des Föderationsgebiets, speziell etwa das nach der "Wahl" des moskautreuen Regierungschefs Sjasikow durch einen Politikwechsel in der Behandlung tschetschenischer Flüchtlinge gekennzeichnete und auch wirtschaftlich allenfalls noch begrenzt aufnahmefähige Inguschetien, im gegenwärtigen Zeitpunkt keine zumutbare Fluchtalternative für Tschetschenen (mehr) bieten. Ob das in dieser Allgemeinheit auch für die von dem Kläger im Berufungsverfahren unter Hinweis auf Erkenntnisse des UNHCR angeführten weiteren Regionen der Russischen Föderation, etwa Kabardino-Balkarien, Dagestan, Karatschei-Tscherkessien, Stawropol und Krasnodar sowie für Nordossetien-Alanien gilt, ist nach den vorgetragenen Gründen zumindest zweifelhaft, bedarf aber hier keiner abschließenden Beurteilung. Bei diesen Regionen handelt es sich - zusammen gesehen - allenfalls um einen kleineren Teil des Territoriums der Russischen Föderation und nach Überzeugung des Senats ist jedenfalls davon auszugehen, dass in den verbleibenden Gebieten eine Gefährdung des Klägers oder allgemein in das Heimatland zurückkehrender tschetschenischer Volkszugehöriger zwar nicht mit Sicherheit, aber doch jedenfalls mit einem so hohen Grad an Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass selbst bei der unterstellten Anwendbarkeit des aus Sicht des Klägers günstigen (herabgestuften) Prognosemaßstabs die Rückkehrer jedenfalls "hinreichend sicher" sind.

Das gilt auch, wenn man - wovon alle Quellen übereinstimmend, wenngleich in unterschiedlichen Ausmaßen, berichten - davon ausgeht, dass das in der Verfassung der Russischen Föderation garantierte Recht auf Freizügigkeit, insbesondere hinsichtlich der Wahl des Wohnsitzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes, in der Praxis ungeachtet der 1993 durch das so genannte Föderationsgesetz eingeführten vereinfachten Registrierungsmöglichkeiten an zahlreichen Orten der Russischen Föderation nicht gleichermaßen uneingeschränkt in Anspruch genommen werden kann, und der Zuzug von Vertriebenen des Tschetschenienkriegs - auch wegen Ressentiments gegen Personen kaukasischer Herkunft - jedenfalls was eine an den Wohnsitznachweis geknüpfte Dauerregistrierung angeht, stark erschwert wird. Nach Überzeugung des Senats lässt sich jedenfalls nicht feststellen, dass es tschetschenischen Volkszugehörigen außerhalb der zuvor erwähnten "Problemzonen" in der Russischen Föderation "flächendeckend" nicht möglich wäre, unter Inanspruchnahme der geschilderten rechtlichen Garantien in der ein oder anderen Weise einen gesicherten Aufenthalt zu begründen. In dem Zusammenhang hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 23.6.2005 zu Recht darauf hingewiesen, dass insbesondere die Menschenrechtsorganisation MEMORIAL an vielen Orten der Russischen Föderation eine Vielzahl von Unterstützungsstellen für betroffene Binnenflüchtlinge insbesondere aus Tschetschenien unterhält, mit deren Hilfe auch in einer Reihe von Fällen willkürlicher behördlicher Verweigerung der Aufenthaltsberechtigung erfolgreich entgegengetreten werden konnte. Die teilweise rechtswidrigen behördlichen Praktiken in bestimmten Teilen Russlands sind ferner mehrfach von Seiten des russischen Menschenrechtsbeauftragten und durch das Oberste Verfassungsgericht Russlands im Rahmen von Entscheidungen zugunsten registrierungswilliger Bürger beanstandet worden.

Das belegt allein die unstreitig in die Hunderttausende gehende Zahl der in der Russischen Föderation dauerhaft verbliebenen Binnenflüchtlinge aus Tschetschenien, von denen trotz einer allgemeinen politischen Zielsetzung, die Rückkehr nach Tschetschenien zu befördern, nicht bekannt ist, dass sie, sieht man einmal von dem Sonderfall der Nachbarrepublik Inguschetien ab, derart drangsaliert oder unter Druck gesetzt würden, dass ein Verbleib an den jeweiligen Zufluchtsorten in nennenswerter Zahl zwangsweise beendet würde. Glaubhaften Berichten zufolge hält sich gegenwärtig nur noch ein Drittel der ehemaligen Bevölkerung in Tschetschenien auf; der Rest ist geflohen und lebt überwiegend in anderen Gebieten der Russischen Föderation, davon etwa 50.000 allein in der Region Wolga. Dem steht ganz offenbar auch eine in weiten Teilen der Föderation ansiedlungsfeindliche Anwendung des neuen Registrierungsinstrumentariums in gesetzlich gerade nicht (mehr) vorgesehener Anwendung der früheren Praxis in der Sowjetunion nicht entgegen. Angesichts der vielfachen Verweise auf einen jeweils nicht registrierten Aufenthalt von Tschetschenen in Gebieten der Russischen Föderation muss aber auch davon ausgegangen werden, dass die Betroffenen in vielen Fällen, möglicherweise mit Blick auf die historischen Dimensionen des Konflikts zwischen Russen und Kaukasiern durchaus verständlich, wenn sie eine "Bleibe" beispielsweise bei Bekannten und Verwandten oder auch nur in einem von Kaukasiern geprägten Umfeld gefunden haben, wenig Neigung zeigen, den Kontakt mit staatlich-russischen Stellen zu suchen.

Das Gesagte gilt allem Anschein nach sogar für die - letztlich wohl aus wirtschaftlichen Gründen - nicht nur gegenüber tschetschenischen Volkszugehörigen, sondern allgemein "zuzugsfeindlichen" russischen Großstädte Moskau und St. Petersburg, bei denen es sich um die Wirtschaftsmetropolen des Landes mit allen unter wirtschaftlich angespannten Verhältnissen üblichen - positiven wie negativen - Begleiterscheinungen handelt, jedenfalls aber - und schon das schließt den Anerkennungsanspruch aus - für die eher ländlich geprägten ("unproblematischen") Bereiche des Territoriums der Russischen Föderation. Nicht einmal die in ihren Stellungnahmen bekanntermaßen nicht "flüchtlingsfeindlichen" Menschenrechtsorganisationen gehen von einer "flächendeckenden" Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsberechtigung bei Tschetschenen aus. Des ungeachtet war es beispielsweise den Klägern des am selben Tag verhandelten, insofern gleich gelagerten Parallelverfahrens 2 R 16/03 nach deren eigenem Vorbringen sogar in Moskau, wo unstreitig eine große Zahl ethnischer Tschetschenen lebt, möglich, über zwei Jahre hinweg Unterkunft und ein den Lebensunterhalt sicherstellendes wirtschaftliches Auskommen zu finden.

Der von dem Kläger schriftsätzlich angesprochene, angeblich im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ausbruch des zweiten Tschetschenienkriegs beziehungsweise der Inangriffnahme der antiterroristischen Operationen in der Region ergangene "Befehl" Nr. 541 des früheren russischen Innenministers Ruschajlo vom 17.9.1999 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Nach der Erkenntnislage muss mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem "Befehl" um eine Fälschung handelt.

Eine Unzumutbarkeit der Verweisung des Klägers auf eine inländische Fluchtalternative lässt sich auch nicht aus dem Umstand herleiten, dass es insbesondere in Moskau und in anderen Großstädten Russlands, die aufgrund ihrer Struktur für terroristische Aktivitäten besonders sensible Bereiche und "anfällige Ziele" darstellen, gegenüber Personen kaukasischer Herkunft vergleichsweise vermehrt zu Personenkontrollen und, gerade bei fehlender Legitimierung, zu weitergehenden polizeilichen Maßnahmen kommt. Auch unter rechtsstaatlichen Aspekten müssen es selbst ansonsten individuell zunächst "unverdächtige" Personen, die einer abgrenzbaren Gruppe angehören, von der im Vergleich zu anderen Bevölkerungskreisen eine erhebliche erhöhte Gefährdung für die Gesamtbevölkerung ausgeht, hinnehmen, dass sie in statistisch vermehrtem Maße im Interesse der Sicherheit aller Staatsbürger Kontrollen und Untersuchungen mit den damit verbundenen polizeilichen Eingriffsmaßnahmen, etwa erkennungsdienstlicher Behandlung, unterzogen werden. Dass es allgemein auch in Russland eine überproportional hohe Verflechtung von Tschetschenen mit der organisierten Schwerkriminalität gibt und dass insbesondere durch Angehörige dieses Volkes unter Berufung auf ein angebliches Recht zum "Gegenterror" schwerste Terrorakte mit einer Vielzahl unschuldiger Opfer unter der Zivilbevölkerung begangen wurden, ist bekannt. Davon ausgehend ist es jedem Staat nicht nur zuzugestehen, sondern es erscheint aus Gründen der inneren Sicherheit geradezu angezeigt, diesen Personenkreis durch seine Sicherheitskräfte "im Auge zu behalten". Jedenfalls nicht gerechtfertigt erscheint es, in dem Zusammenhang pauschal vom "Wohnungsdurchsuchungen aus rassistischen Gründen" zu sprechen. Dass es bezogen auf die erwähnt große Zahl der in den als Fluchtalternative in Betracht kommenden Gebieten in der Russischen Föderation lebenden Tschetschenen ausweislich der Dokumentation in Einzelfällen zu Übergriffen von Sicherheitskräften gegenüber den Betroffenen und auch zu einer Vergiftung des gesellschaftlichen Klimas mit der Folge spontaner Aktionen aus der russischen Bevölkerung heraus gegenüber unschuldigen Tschetschenen gekommen ist, soll hier nicht gerechtfertigt werden, lässt aber andererseits insbesondere auch vor dem Hintergrund der Neuregelung hinsichtlich potentieller Verfolgungssubjekte in § 60 Abs. 1 Satz 4 lit. c AufenthG nicht den Schluss zu, dass für jeden einzelnen tschetschenischen Rückkehrer eine landesweit beachtlich wahrscheinliche und nicht durch staatliche Sicherheitskräfte zu beherrschende Gefährdung bestünde, Opfer einer solchen Maßnahme zu werden. Dass es sich bezogen auf einen Terrorismusverdacht und mögliche Personenkontrollen speziell im Falle des Klägers mit Blick auf dessen Lebensalter individuell um ein allenfalls theoretisches Problem handelt, liegt auf der Hand.

Auch die wirtschaftlichen Zumutbarkeitskriterien für die Annahme einer gegenüber dem Flüchtlingsschutz im Aufnahmeland vorrangigen inländischen Fluchtalternative sind gegeben. Dass die Rückkehrer keine einfachen, sondern unter vielen Aspekten schwierige Lebensverhältnisse vorfinden werden, ist, wie schon das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht in Abrede zu stellen. Es findet sich in der Dokumentation kein Bericht darüber, dass es in den nach Auffassung des Senats als solche in Betracht kommenden Bereichen der Russischen Föderation, in denen insgesamt Hunderttausende von vor den kriegerischen Auseinandersetzungen in Tschetschenien geflohenen oder auch bereits zuvor nach Russland umgezogenen Tschetschenen als Binnenflüchtlinge eine Bleibe gefunden haben, gerade unter diesem Personenkreis zu gravierenden Versorgungsengpässen oder gar zu personenübergreifenden Hungersnöten oder vergleichbaren überindividuellen humanitären Katastrophen gekommen wäre. Daher ist die grundsätzliche Möglichkeit zum Überleben zu bejahen und es spricht nichts Durchgreifendes für die Prognose, dass der Kläger im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an den alternativen Orten auf Dauer ein Leben unterhalb des Existenzminimums drohte, das zu Hunger, Verelendung und schließlich zum Tod führen könnte. Unter diesem Gesichtspunkt kommt es entgegen der Auffassung des Klägers nicht darauf an, dass die mögliche Existenzsicherung unter Umständen - wie das bei einer Vielzahl von Bürgern der russischen Föderation der Fall ist - durch Betätigungen im Bereich der so genannten "Schattenwirtschaft" bewerkstelligt wird. Hierbei ist davon auszugehen, dass der Kläger, bei dem es sich noch um ein Kleinkind handelt, auf absehbare Zeit allenfalls gemeinsam mit seinen Eltern in die Russische Föderation "zurückkehren" wird.

Des ungeachtet erschiene ohnedies zweifelhaft, ob - gegebenenfalls - das Fehlen eines wirtschaftlichen Existenzminimums am Ort der inländischen Fluchtalternative im konkreten Fall angesichts der desolaten wirtschaftlichen Situation in der Heimatregion Tschetschenien bei Wegzug der Eltern des Klägers im Jahre 2000 und auch heute überhaupt als verfolgungsbedingt und - nur dann - erheblich für die rechtliche Beurteilung eingestuft werden könnte. Derartige am verfolgungssicheren Ort drohende, nicht durch eine politische Verfolgung bedingte Gefahren schließen diesen Ort als inländische Fluchtalternative nur aus, wenn eine gleichartige existenzielle Gefährdung am Herkunftsort nicht bestünde.

Dass der Kläger und seine Eltern die als Fluchtalternativen in Betracht kommenden Gebiete der russischen Föderation schließlich - was im Rechtssinne die Annahme einer den Anspruch aus § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ausschließenden inländischen Fluchtalternative voraussetzt - auch tatsächlich erreichen können, unterliegt aus Sicht des Senats ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Dabei kommt es hier nicht auf die von dem Kläger in dem Zusammenhang unter Hinweis auf die Einrichtung so genannter Filtrationslager thematisierten angeblich eingeschränkten Möglichkeiten an, aus Tschetschenien "herauszukommen", was seinen Eltern jedenfalls offenbar ohne Schwierigkeiten gelungen ist. Entscheidend ist vielmehr die Frage einer nach den Modalitäten zumutbaren Einreisemöglichkeit in die Russische Föderation. Eine solche besteht grundsätzlich. Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amts konnte keiner der erhobenen Vorwürfe einer willkürlichen Freiheitsentziehung, Erpressung oder gar Misshandlung von in die Russische Föderation zurückkehrenden "unauffälligen" tschetschenischen Volkszugehörigen verifiziert werden. Entgegenstehende Anhaltspunkte zeigt der Sachvortrag des Klägers nicht auf, wobei allgemein festzuhalten bleibt, dass ein bloßer Verweis auf fehlende Reisedokumente in dem Zusammenhang nicht ausreicht, da solche - die geschuldete Mitwirkung des Ausländers unterstellt - regelmäßig beschafft werden können. Für eine generelle und "standhafte" Weigerung der russischen Stellen in Deutschland, eigenen Bürgern entgegen völkerrechtlichen Verpflichtungen die für die Wiedereinreise notwenigen Personaldokumente auszustellen, bestehen insbesondere mit Blick auf die in der Dokumentation befindlichen Berichte über erfolgreiche Rückführungen in die Russische Föderation keine durchgreifenden Anhaltspunkte.

Hat damit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem Hauptantrag zu Recht abgewiesen, so bleibt mit Blick auf das hilfsweise geltend gemachte Verpflichtungsbegehren festzustellen, dass auch die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 60 Abs. 2 bis 8 beziehungsweise 10 AufenthG nicht erfüllt sind. Das gilt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen entnehmen lässt, insbesondere hinsichtlich des an die Stelle des bisherigen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG getretenen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, nach dem von einer Abschiebung abgesehen werden soll, wenn im Zielstaat für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben und Freiheit besteht. Insoweit ist, was die Geltendmachung einer Gefährdung durch die allgemeine wirtschaftliche Versorgungslage angeht, zusätzlich auf die vom Bundesgesetzgeber beibehaltene Sperrwirkung nach den §§ 60 Abs. 7 Satz 2, 60a AufenthG für die Berücksichtigungsfähigkeit von so genannten Allgemeingefahren für die Bevölkerung oder auch nur Bevölkerungsgruppen im Herkunftsstaat hinzuweisen. Darüber hinausgehende humanitäre Gesichtspunkte, wie sie letztlich den Empfehlungen des UNHCR und verschiedener Menschenrechtsgruppen, gegenwärtig auf eine Rückführung von tschetschenischen Volkszugehörigen in die Russische Föderation zu verzichten, zugrunde liegen, hat der Bundesgesetzgeber auch am Maßstab des Verfassungsrechts in zulässiger Weise den hierfür zuständigen politischen Entscheidungsträgern überantwortet; sie haben daher für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens keine Bedeutung.

Einer Rückführung des Klägers in die Russische Föderation stünde auch nicht das sich - nunmehr - aus dem § 60 Abs. 2 und 5 AufenthG i.V.m. den Bestimmungen des Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergebende Verbot entgegen, wonach niemand durch seine Abschiebung der Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt werden darf. Insbesondere Art. 3 EMRK schützt ebenso wie das Asylrecht im Ansatz nicht vor den allgemeinen Folgen von Naturkatastrophen, Bürgerkriegen und anderen bewaffneten Auseinandersetzungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 83b Abs. 1 AsylVfG (a.F.) und 154 Abs. 2 VwGO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Ende der Entscheidung

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