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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 20.12.2006
Aktenzeichen: 2 W 16/06
Rechtsgebiete: BBergG


Vorschriften:

BBergG § 2 Abs. 1 Nr. 1
BBergG § 54 Abs. 2 S. 1
1. Das Ablagern von Nebengestein auf einer Bergehalde unterfällt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG dem Bergrecht, wenn es in einem unmittelbaren betrieblichen, nicht notwendig räumlichen Zusammenhang mit der Gewinnung von Steinkohle erfolgt.

Für die Ablagerung von Nebengestein auf einer Bergehalde, die der Bergaufsicht unterliegt, ist das Einvernehmen der Gemeinde nicht erforderlich (§ 36 Abs. 1 S. 2 2. HS BauGB); diese ist jedoch gemäß § 54 Abs. 2 S. 1 BBergG vor der Zulassung des Betriebsplanes zu beteiligen, wenn durch die vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich der Gemeinde als Planungsträgerin berührt wird.

2. Einzelfall der Zulassung eines Nachtrags zum Betriebsplan, die eine Ablagerung von Nebengestein aus einem anderen Gewinnungsbetrieb zum Gegenstand hat und von der Gemeinde unter Berufung auf ihre Planungshoheit, die durch eine drohende Versumpfung der Haldenfläche beeinträchtigt werde, angegriffen wird.


Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 15. Mai 2006 - 5 F 8/06 - wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000,- Euro festgesetzt.

Gründe:

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15.5.2006, mit dem ihr Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage - 5 K 15/06 - gegen die - aufgrund der Anordnung vom 16.3.2006 sofort vollziehbare - Betriebsplanzulassung des Antragsgegners vom 27.9.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Oberbergamtes vom 21.7.2003 zurückgewiesen wurde, ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat den Aussetzungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen; vorab kann auf die Begründung des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Auch nach der Beschwerdebegründung, die den Rahmen der Prüfung des Senates gemäß § 146 IV 6 VwGO bestimmt, ist nicht feststellbar, dass das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Interesse bzw. das Interesse der Beigeladenen am sofortigen Vollzug der angefochtenen Betriebsplanzulassung überwiegt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin voraussichtlich Erfolg haben wird. Allerdings drängt sich nicht auf, dass die Klage mangels Klagebefugnis bereits unzulässig wäre. Es erscheint nicht von vornherein und unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass sich die Antragstellerin gegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen auf ihre gemeindliche grundgesetzlich geschützte Planungshoheit berufen kann. Die Klage dürfte aber nach jetzigem Erkenntnisstand unbegründet sein. Dass die Antragstellerin durch den Zulassungsbescheid in eigenen Rechten verletzt ist, ist jedenfalls im vorliegenden Verfahren nicht feststellbar.

Gegenstand des angefochtenen Verwaltungsaktes ist die Zulassung des Nachtrags vom 13.2.2001 zur Sonderbetriebsplanzulassung vom 1.12.1986 hinsichtlich der "Endgestaltung des Haldenkörpers" der Berghalde Maybach, nämlich insbesondere die Gestaltung des Haldenkörpers durch lagenweisen Einbau von Waschbergen im Außendammbereich sowie eines definierten Waschberge-Flotationsgemischs im Inneren der Vorschüttungen (Vgl. Zulassung vom 27.9.2002). Da die ursprünglich dem Bergwerk Maybach und anschließend dem Bergwerk Göttelborn zugeordnete Bergehalde Maybach bereits seit Jahren - auch mit einer zur Aufnahme des am Förderstandort Ensdorf anfallenden Nebengesteins ausreichenden Grundfläche - als Bergehalde zugelassen war und existierte, wurde unstreitig durch den angegriffenen Bescheid - ausschließlich - die bisher noch nicht gestattete Aufhaldung von Nebengestein aus dem Förderstandort Ensdorf zugelassen.

Die Bergehalde, zweifellos eine Aufschüttung im Sinne des § 29 I BauGB, unterfällt gemäß § 2 I Nr. 1 BBergG dem BBergG, da es hierbei um das Ablagern von Nebengestein geht, das im unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang mit dem Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen, nämlich Steinkohle steht. Dieser Zusammenhang war unstreitig gegeben, als sie noch zur Ablagerung von Nebengestein der Grube Maybach diente, zu der auch eine räumliche Nähe bestand. An einem unmittelbaren betrieblichen Zusammenhang im Sinne des § 2 I Nr. 1 BBergG fehlt es entgegen der Meinung der Antragstellerin auch nicht hinsichtlich des Bergwerks Saar mit seinem - nunmehr - einzigen Förderstandort Ensdorf, denn diese Vorschrift verlangt über den offensichtlich gegebenen betrieblichen Zusammenhang hinaus nicht zusätzlich einen räumlichen Zusammenhang, so dass es auf die Entfernung zwischen diesem Gewinnungsbetrieb und der Bergehalde Maybach vorliegend nicht ankommt. Dass kein räumlicher Zusammenhang mit dem Gewinnen von bergfreien Bodenschätzen bestehen muss (Vgl. etwa Boldt/ Weller, BBergG, 1984, § 2 Rdnr. 16: "selbst dann, wenn die ... Nebengesteine vom Gewinnungsbetrieb über größere Entfernung zur Aufhaldung befördert werden"; Dapprich/ Römermann, BBergG, 1983, § 2 Anm. 7), ergibt sich schon aus der Tatsache, dass der Gesetzgeber an anderer Stelle, nämlich in § 4 III BBergG "Begriffsbestimmungen" im Zusammenhang mit der Definition des Begriffs des Aufbereitens, zwischen "unmittelbarem betrieblichem Zusammenhang" und "unmittelbarem räumlichem Zusammenhang" unterscheidet, und dadurch sichere Rückschlüsse auf die Bedeutung der Wortwahl in § 2 I Nr. 1 BBergG zulässt.

Soweit die Antragstellerin diese Auslegung für verfassungswidrig hält, weil die ihr durch Art. 28 II 1 GG gewährte Planungshoheit das gemeindliche Einvernehmenserfordernis gemäß § 36 BauGB auch für bergbauliche Vorhaben verlange, die in keinem räumlichen Zusammenhang mit dem Förderbetrieb stünden, vermögen ihre Ausführungen nicht zu überzeugen. Zwar wird gemäß § 36 I 1 BauGB über die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach §§ 31, 33 bis 35 BauGB im bauaufsichtlichen Verfahren von der Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde entschieden und gemäß § 36 I 2 1. HS. BauGB ist das Einvernehmen der Gemeinde auch erforderlich, wenn in einem anderen Verfahren über die Zulässigkeit nach den in Satz 1 bezeichneten Vorschriften entschieden wird. Dies gilt aber nicht für Vorhaben der in § 29 I BauGB bezeichneten Art, die der Bergaufsicht unterliegen (§ 36 I 2 2. HS. BauGB). Ein Einvernehmen ist in diesen Fällen nicht notwendig, weil die Gemeinde bereits nach dem BBergG am bergrechtlichen Verfahren zu beteiligen ist (Brügelmann, BauGB, Bd. 2, § 36 Rdnr. 24).§ 54 II 1 BBergG wiederum legt fest, dass, wenn durch die in einem Betriebsplan vorgesehenen Maßnahmen der Aufgabenbereich anderer Behörden oder der Gemeinden als Planungsträger berührt werden, diese vor der Zulassung des Betriebsplanes durch die zuständige Behörde zu beteiligen sind. Die Mitwirkung der Gemeinden in § 54 II 1 BBergG ist also schwächer ausgestaltet als in § 36 BauGB, da sie lediglich zu unterrichten und anzuhören sind und somit ein Vorhaben durch eine ablehnende Stellungnahme nicht verhindern können. Damit dient § 54 II 1 BBergG dazu, etwa entgegenstehende Interessen der Gemeinde möglichst frühzeitig in den Entscheidungsvorgang einfließen zu lassen, um dadurch - wie in der Gesetzesbegründung ausdrücklich betont - die Möglichkeiten der Gemeinde zu verbessern, "ihrer Planungshoheit Geltung zu verschaffen" (Vgl. BT-Drs. 8/3965 S. 137 zu § 53 II des Entwurfs). Die Bedenken und Einwände der Gemeinde sind nämlich, wenn mit ihnen eine Beeinträchtigung ihrer Planungshoheit geltend gemacht wird, in die Betriebsplanprüfung der Bergbehörde einzubeziehen und im Rahmen der Entscheidung über die Zulassung des Betriebsplans zu berücksichtigen. Damit ist ihrer verfassungsrechtlich geschützten Position auch Genüge getan. Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.3.2001 (BVerwG, Beschluss vom 16.3.2001 - 4 BN 15.01 -, NVwZ-RR 2002, 8 = BRS 64 Nr. 2 (2001)), die den Normenkontrollantrag eines Bergbauunternehmers gegen einen Bebauungsplan zum Gegenstand hatte und sich zu dem Einvernehmenserfordernis des § 36 I 2 2. HS. BauGB nicht verhält. Ein bauplanungsrechtliches Einvernehmen der Antragstellerin war für die Zulassung des Nachtrags der Beigeladenen nach allem nicht erforderlich.

Die Antragstellerin ist vorliegend auch gemäß § 54 II 1 BBergG am Verfahren beteiligt worden. Sie hat sich unter dem 4.7.2001 zu dem Vorhaben ablehnend geäußert und darauf hingewiesen, dass die Weiternutzung der Halde Maybach sowohl aus ökonomischer als auch ökologischer Sicht keinen Sinn mache, es sei gesamtbetriebswirtschaftlich und volkswirtschaftlich hinsichtlich der Faktoren Zeit, Energieverbrauch, Straßenabnutzung, Abgasemissionen usw. unsinnig. Da die Antragstellerin damit rechne, dass der Antrag der Beigeladenen trotz ihrer ablehnenden Stellungnahme durchdringen werde, fordere sie die erwartete Zulassung mit näher beschriebenen Auflagen zu versehen. Gegen die Pflicht, die Antragstellerin als Planungsträgerin zu beteiligen, ist vorliegend also nicht verstoßen worden.

Wie das Verwaltungsgericht bereits dargelegt hat, vermittelt die durch Art. 28 II 1 GG gewährte Planungshoheit der Gemeinde grundsätzlich eine wehrfähige Rechtsposition gegen fremde, auch bergrechtliche Fachplanungen auf dem Gemeindegebiet, wenn das Vorhaben eine hinreichend bestimmte, nicht notwendig bereits verbindliche Planung der Gemeinde stört, also unmittelbare Auswirkungen gewichtigerer Art auf ihre Planung hat oder wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes einer durchsetzbaren gemeindlichen Planung entzieht oder kommunale Einrichtungen erheblich beeinträchtigt (Ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 15.7.1994 - 4 B 102/94 -, DVBl 1994, 1152 m.w.N.). Ob die Planungshoheit der Antragstellerin, gemessen an diesen Kriterien, durch das Vorhaben überhaupt betroffen ist, ist zumindest zweifelhaft.

Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die streitgegenständliche Zulassung die "Versumpfung des für die städtebauliche Nachfolgenutzung überplanten Geländes" - sogar auf unbestimmte Zeit - zulasse und sich damit über die Regelung des Landesentwicklungsplanes - LEP - und die Darstellung im Flächennutzungsplan hinwegsetze. Die Antragstellerin sei jedoch die Gemeinde, die die geringste für eine städtebauliche Entwicklung zur Verfügung stehende Fläche auf ihrem Territorium habe. Es gehe ihr daher darum, überhaupt Siedlungsgelände zu gewinnen, hier für gewerbliche Nutzung im Wege der Nachfolgenutzung.

Zunächst sei - die Ausführungen des Verwaltungsgerichts wiederholend - darauf hingewiesen, dass die Zulassung nicht im Widerspruch zu LEP, der sowohl eine bergbauliche als auch eine gewerbliche Nutzung auf dem streitgegenständlichen Gelände vorsieht, und Flächennutzungsplan steht, der die gesamte Haldenfläche - also auch den noch nicht geschütteten nordöstlichen Teil (Vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 21.7.2006)- als Fläche zur - der Schüttung nachfolgenden - Rekultivierung ausweist, woran auch der angefochtene Bescheid unter "Hinweis 4" (S.4) festhält, so dass keine Rede davon sein kann, dass sich die Zulassung über LEP und Flächennutzungsplan hinwegsetze.

Es ist allerdings offensichtlich, dass alle Beteiligten zumindest in der Vergangenheit davon ausgegangen sind, dass die betreffende Fläche ganz oder teilweise nach dem Ende der bergbaubezogenen Nutzung und Rekultivierung der Antragstellerin für eine gewerbliche Nutzung zur Verfügung stehen soll (Vgl. Anlagen zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.8.2006). Konkrete, über vorbereitende Überlegungen hinsichtlich möglicher Größe eines potentiellen Gewerbegebietes und erste Untersuchungen zur bodenmechanischen Machbarkeit hinausgehende Planungsschritte hat die Antragstellerin bisher aber nicht unternommen, angesichts der Ungewissheit über die Dauer der weiteren bergbaulichen Nutzung der Fläche - in Abhängigkeit von der Bergeentsorgung für das Bergwerk Ensdorf, wie die Beigeladene u.a. in den vorgelegten Protokollen über Besprechungen zur Folgenutzung der Halde Maybach wiederholt betonte (Vgl. etwa Niederschrift vom 30.9.1999 und Niederschrift vom 17.11.1999 über die Besprechung vom 15.11.1999) - sinnvollerweise auch nicht unternehmen können. Eine Beeinträchtigung der Planungshoheit der Antragstellerin könnte also nur darin liegen, dass eine durch die Zulassung des Nachtrags mögliche Versumpfung eine gewerbliche Nutzbarmachung durch die Antragstellerin in Abhängigkeit von der Dauer der Schüttung und damit einhergehendem Ausmaß der Versumpfung auf längere oder lange Zeit ausschließt. Allerdings ist auch weder vorgetragen noch ersichtlich, in welchen Zeitspannen ohne diese Zulassung die betreffende, im Eigentum der Beigeladenen stehende Fläche rekultiviert und schließlich aus der Bergaufsicht entlassen worden wäre, um sodann der Antragstellerin eine entsprechende Bauleitplanung zu ermöglichen. Dass sie - vor der Zulassung - eine sichere Aussicht auf eine in konkret absehbarer Zeit realisierbare Bauleitplanung hatte, hat sie selbst nicht vorgetragen. Nach allem spricht mehr für die Annahme, dass das Vorhaben der Beigeladenen keine hinreichend bestimmte Planung der Antragstellerin stört. Ob das Vorhaben "wegen seiner Großräumigkeit wesentliche Teile des Gemeindegebietes" einer gemeindlichen Planung entziehen könnte, kann dahinstehen, da diese Planung jedenfalls noch nicht durchsetzbar war.

Die Zulassung dürfte auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten im Ergebnis nicht zu beanstanden sein. Die Bergehalde Maybach ist 1952 für die Ablagerung von Nebengestein der Grube Maybach und 1986 für dasjenige des Bergwerks Göttelborn/ Reden zugelassen und in der Folge jeweils auch genutzt worden (Vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 6.4.2006, Bl. 48 Gerichtsakte); sie verfügt - im Umfang dieser früheren Zulassung - noch über freie Kapazität. Ausgehend von der Annahme, dass diese Anlage zum einzigen, im Saarland noch existierenden Bergwerk Saar gehört, bestehen gegen ihre Nutzung für die Ablagerung des dort anfallenden Nebengesteins keine durchgreifenden Bedenken. Dieses Bergwerk ist - jedenfalls nach den Erkenntnismöglichkeiten des vorliegenden Verfahrens - zur Aufrechterhaltung der Kohlegewinnung auf die Bergehalde Maybach angewiesen, denn nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beigeladenen kann die Bergehalde Duhamel die in Ensdorf anfallenden Berge und Flotationsschlämme wegen der bergamtlich zugelassenen und betriebstechnisch notwendigen Teichwechselwirtschaft am Fuß der Halde, die die theoretisch zur Aufschüttung zur Verfügung stehende Fläche vollständig in Anspruch nimmt, nicht dauerhaft aufnehmen und entsorgen und die Bergehalde Ludweiler verfügt nur noch über eine geringe Restkapazität. Weitere Bergehalden sind nicht vorhanden. Zur Planung und Realisierung des zukünftigen Betriebs von Kammerfilterpressen - ein entsprechender Bauantrag ist bereits gestellt (Vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 21.7.2006, Bl. 237 Gerichtsakte)- zur Trocknung der Flotationsschlämme, die die vorgenannte Teichwechselwirtschaft ersetzen soll, sind noch mindestens drei Jahre zu veranschlagen, eine vollständige Neuerrichtung einer Halde ist auch nicht kurzfristig möglich. Solange jedoch der Einsatz von Kammerfilterpressen die Teichwechselwirtschaft noch nicht entbehrlich gemacht hat und somit noch keine Möglichkeiten zur weiteren Ablagerung des Nebengesteins auf der Bergehalde Duhamel geschaffen sind (in diesem Sinne wohl die Ausführungen des Antragsgegners in der Sofortvollzugsanordnung vom 18.3.2006), ist also eine Ablagerung nur auf der Bergehalde Maybach möglich. Dabei schüttet die Beigeladene nach den im Zulassungsverfahren vorgelegten, mit der Zulassung genehmigten Plänen in der auf noch ca. zwei Jahre veranschlagten Ausbauphase 1 nur auf der Fläche, die bereits zuvor von der Grube Maybach und der Grube Göttelborn zur Ablagerung genutzt wurde, und zwar entsprechend der ursprünglichen Zulassung als Kegel; erst danach soll in der Ausbauphase 2 die Schüttung der noch ungenutzten, aber seit jeher zugelassenen nordöstlichen Haldenfläche erfolgen. Ob dieser von der Antragstellerin für eine gewerbliche Nutzung ins Auge gefassten Fläche in der ersten Phase überhaupt eine Versumpfung droht, ist nicht erkennbar, allerdings auch nicht auszuschließen. Dass die Ablagerung selbst in einer Weise hätte gestaltet werden können, die einer Versumpfung der nordöstlichen Haldenfläche zumindest hätte entgegenwirken können, ist nicht feststellbar. Zwar hätte der - von der Beigeladenen auch beantragte - Einsatz von SAV-Produkt (Sprühabsorptionsprodukte - "SAV-Produkt" - entstehen bei der Rauchgasreinigung in Kohlekraftwerken) diese Wirkung durch eine Verringerung des Wassergehaltes des Bergematerials und eine Verbesserung der bodenmechanischen Eigenschaften gehabt. Da die abschließende - umweltbezogene - Bewertung des Produktes jedoch noch ausstand, ist nicht zu beanstanden, dass die Entscheidung über seinen Einsatz vom Antragsgegner - bis zum Abschluss der Überprüfung - zurückgestellt wurde und die Schüttung ohne stabilisierende Zusätze wegen der Dringlichkeit der Ablagerung des Nebengesteins, ohne die Kohlegewinnung nicht stattfinden kann, zugelassen wurde.

Ist nach allem nicht feststellbar, dass die Zulassung rechtswidrig und die Antragstellerin dadurch in ihrer Planungshoheit verletzt ist, überwiegen die Interessen der Beigeladenen, die Bergehalde Maybach zur Ablagerung des Bergematerials weiterhin zu nutzen, um die Kohlegewinnung fortsetzen zu können, bzw. die öffentlichen Interessen an der Kohlegewinnung die gegenläufigen Interessen der Antragstellerin, Teile der Haldenfläche in kürzerer Zeit durch Bebauungsplan als Gewerbegebiet auszuweisen und dadurch eine entsprechende Nutzung zu ermöglichen. Eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Zulassung ist daher nicht gerechtfertigt.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus §§ 154 II, 159 VwGO, 100 ZPO zurückzuweisen, wobei sich der Ausspruch hinsichtlich der Beigeladenen, die einen Antrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 III VwGO), aus § 162 III VwGO rechtfertigt.

Der Streitwert folgt für das Beschwerdeverfahren aus §§ 63 II, 47, 53 III Nr. 2 i.V.m. 52 I GKG 2004, wobei der Senat hauptsachebezogen in Anlehnung an Nr. 11.3 des aktuellen Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von einem Streitwert in Höhe von 60.000,- EUR ausgeht und diesen wegen der Vorläufigkeit der vorliegenden Entscheidung halbiert.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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