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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: 2 W 33/05
Rechtsgebiete: VwGO, BauGB, BauNVO, BauVorlVO 1996/2004


Vorschriften:

VwGO § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 1g)
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 6
BauGB § 31 Abs. 2
BauGB § 212a Abs. 1
BauNVO § 3 Abs. 4
BauNVO § 15 Abs. 1
BauVorlVO 1996/2004 § 3 Abs. 3 Nr. 3
Lassen sich die Erfolgsaussichten eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt.

Die Interpretation, dass eine so genannte "Familienheimklausel" in einem Bebauungsplan nur die Errichtung eines (einzigen) entsprechenden Gebäudes je Grundstück zulässt, ist im Hinblick auf die sich aus der insoweit überwiegend als abschließende Konkretisierung der Festsetzungsmöglichkeit für "Familienheime" in § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise - seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG angesehene Befugnis der Gemeinden zur Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/68, die weitergehende planerische Anordnungen bezogen also auf die Errichtung auf nur einem Grundstück jedenfalls nicht zuließ, zumindest bedenklich (hier mit Blick auf eine beabsichtigte und im Beschwerdeverfahren eingeleitete Teilung des Grundstücks durch den Bauherrn letztlich offen gelassen).

Alleiniger Beurteilungsgegenstand des Nachbarrechtsbehelfs ist das in der Baugenehmigung beziehungsweise in den diese inhaltlich konkretisierenden genehmigten Bauvorlagen, gegebenenfalls unter Berücksichtigung darin enthaltender Grüneintragungen der Bauaufsichtsbehörde, dargestellte Bauvorhaben. Das gilt auch für die sich aus dem Lageplan ergebenden Grenzverläufe (§§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO 1996/2004). Eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung durch so genannte Tekturgenehmigungen im Verlaufe des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens ist in diesem und daher auch im Beschwerdeverfahren gegen stattgebende Aussetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts zu berücksichtigen.

Betrifft eine Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, hier über das Maß der baulichen Nutzung und die überbaubaren Grundstücksflächen (Baugrenzen), so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch allenfalls über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich daher über diesen "Umweg" nicht über die objektiven Dispensvoraussetzungen begründen.

Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht generell ausgeschlossen ist, wenn die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen.

Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Eigentümers. Dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage steht auch unter dem Aspekt des Rücksichtnahmegebots kein Anspruch auf eine "unverbaute" Aussicht oder auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zu. Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden.

Es gehört nicht zu den Aufgaben eines privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern.


Tenor:

Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 30. September 2005 - 5 F 24/05 - abgeändert und die Anträge des Antragstellers werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I. Der Antragsteller ist Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Parzelle Nr. 95/1 in Flur 4 der Gemarkung B-Stadt. Er wendet sich gegen die Neubebauung des früher mit einem bis auf die gemeinsame Grenze reichenden Gebäude bestandenen rechtsseitigen Nachbargrundstücks (bisher Parzelle Nr. 97/8). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans "G/Teilplan 1" der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1968, der unter anderem ein reines Wohngebiet und offene Bauweise festsetzt. Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch vordere und hintere Baugrenzen ausgewiesen. Im textlichen Teil der Festsetzungen wird unter Nr. 12 hinsichtlich "überwiegend für die Bebauung mit Familienheimen vorgesehener Flächen" auf den "gesamten Geltungsbereich" verwiesen.

Mit Bauschein vom 27.1.2004 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Baugenehmigung für den "Neubau von 2 Zweifamilienhäusern mit je 1 PKW-Garage" auf der Parzelle Nr. 97/8 im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 67 LBO 1996). Durch gesonderten Bescheid wurde eine Befreiung von den Festsetzungen der überbaubaren Grundstücksflächen in dem Bebauungsplan wegen Überschreitung der vorderen und hinteren Baugrenzen mit Balkonen gewährt. Nach den mit Genehmigungsvermerken versehenen Bauvorlagen sollen die beiden Gebäude getrennt durch die aneinander gebauten Garagen hintereinander dergestalt ausgeführt werden, dass die Eingangsbereiche und die Zufahrten auf der dem Grundstück des Antragstellers abgewandten Seite liegen. Beide Gebäude verfügen über ein Erd- und zwei Obergeschosse. Das zur Wohnung im ersten Obergeschoss gehörende zweite Obergeschoss soll jeweils zum Antragsteller hin zurückversetzt und mit einer vorgelagerten Terrasse ausgeführt werden. Der Grenzabstand zum Grundstück des Antragstellers soll mindestens 3 m betragen.

Nachdem Anfang Mai 2005 mit der Ausführung des Vorhabens begonnen worden war, erhob der Antragsteller, dem die Baugenehmigung nach Aktenlage nicht bekannt gegeben worden war, mit Eingang am 8.9.2005 Widerspruch. Zur Begründung wurde ein Verstoß gegen die Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans, konkret die Beschränkung auf die Errichtung von "Familienheimen" und die Festsetzung über das zulässige Maß der baulichen Nutzung durch Grundflächenzahl, geltend gemacht. Zudem liege eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer "erdrückenden Wirkung" vor.

Auf die Anträge des Antragstellers hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30.9.2005 - 5 F 24/05 - die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung angeordnet und den Antragsgegner verpflichtet, die weitere Ausführung des im Rohbau weitgehend realisierten Bauvorhabens sofort bis zur abschließenden Entscheidung über den Rechtsbehelf zu unterbinden. In den Gründen ist ausgeführt, das Vorhaben verstoße gegen die im Bebauungsplan enthaltene "Familienheimklausel". Ein Familienheim sei ein Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen aufweise. Demgegenüber wolle die Beigeladene zwei Gebäude auf einem Grundstück errichten. Es spreche vieles dafür, dass die Familienheimfestsetzung als Ausdruck der Art der baulichen Nutzung nachbarschützende Wirkung entfalte. Vor dem Hintergrund sei es auch geboten, den Antragsgegner zur Einstellung der Bauarbeiten zu verpflichten, um eine Fertigstellung des bereits weitgehend fortgeschrittenen Bauvorhabens zu verhindern.

Mit Eingang am 10.10.2005 hat die Beigeladene Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt und vorgetragen, das äußere Erscheinungsbild der von ihr geplanten Bebauung des Grundstücks stimme "voll und ganz" mit den im Bebauungsplan zum Ausdruck kommenden städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin überein. Die Familienheimklausel verbiete nicht die Errichtung eines zweiten Eigenheims auf einem ausreichend großen Grundstück. Mit der Klausel habe die Satzungsgeberin das städtebauliche Erscheinungsbild prägen wollen. Ihr sei es indes ersichtlich nicht darauf angekommen, eine besonders aufgelockerte Bebauung zu erreichen, wie das Fehlen einer Festsetzung über Mindestgrößen von Baugrundstücken zeige. Jedenfalls komme einer Abweichung von der Grundstücksbezogenheit der Familienheimklausel in dem Fall keine drittschützende Wirkung zu. Seit Aufhebung des II. Wohnungsbaugesetzes zum 1.1.2002 existiere ohnehin keine Legaldefinition des Familienheims mehr. Nach den baulichen Gegebenheiten habe die Plangeberin diese gesetzliche Definition offensichtlich nicht im Blick beziehungsweise anders verstanden gehabt.

Im Verlaufe des Beschwerdeverfahrens hat die Beigeladene geänderte Pläne eingereicht, wonach das Grundstück im Bereich zwischen den beiden Gebäuden beziehungsweise den beiden diese verbindenden Garagen geteilt werden soll. Daraufhin hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen auf für beide Häuser getrennt gestellte Anträge hin durch Bescheide vom 13.10.2005 Befreiungen wegen einer Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl sowie Abweichungen wegen geringfügiger Überlappung der Abstandsflächen im Bereich der einander zugekehrten Außenwände der Gebäude erteilt. Am 7.11.2005 wurde ferner ein für die gesonderte Erschließung des rückseitigen Gebäudes nach der Teilung notwendiges Geh- und Fahrrecht in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die Beigeladene weist ergänzend darauf hin, dass die Teilung von ihr in Auftrag gegeben und die erforderliche Vermessung zwischenzeitlich auch ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Sie - die Beigeladene - habe daher alles aus ihrer Sicht für die Teilung Erforderliche getan.

Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung. Hier werde ein Hinterliegergrundstück geschaffen, das mit der Gebietstypik nicht das Geringste zu tun habe. Es werde auch "bestritten", dass eine Teilung des Grundstücks so gestaltet werden könne, dass die beiden Gebäude bauordnungsrechtlich, insbesondere mit Blick auf die notwendigen Abstandsflächen, legal seien. Gegen die "Abmahnung" (gemeint wohl: Abmarkung) sei seinerseits Widerspruch erhoben worden. Der Beigeladenen gehe es um die Schaffung vollendeter Tatsachen. Die Teilbarkeit von Eigentum könne keine Auswirkungen auf den öffentlich-rechtlichen Charakter einer Festsetzung im Bebauungsplan haben. Die Familienheimklausel sei im Sinne der erstinstanzlichen Entscheidung zu verstehen, nicht eingehalten und vermittle ihm - dem Antragsteller - nachbarliche Abwehransprüche gegen das Vorhaben.

Die Antragsgegnerin hat sich das Vorbringen der Beigeladenen zu eigen gemacht und ferner ebenfalls darauf hingewiesen, dass im Umfeld des Vorhabens mehrere Mehrfamilienhäuser mit teilweise deutlich mehr als zwei Wohnungen ausgeführt und auch so genehmigt worden seien.

II. Die gemäß § 146 VwGO statthafte Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30.9.2005 - 5 F 24/05 -, durch den dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 27.1.2004 für den "Neubau von 2 Zweifamilienhäusern mit je 1 PKW-Garage" entsprochen und die Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten verpflichtet wurde, ist begründet. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren bestimmende Beschwerdebegründung gebietet eine abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

In derartigen Antragsverfahren nach den §§ 80a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist Entscheidungskriterium für die Verwaltungsgerichte die mit den Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens zu prognostizierende Erfolgsaussicht des jeweils "in der Hauptsache" eingelegten Nachbarrechtsbehelfs. Entscheidend ist daher die Frage des Vorliegens einer für den Erfolg des Nachbarwiderspruchs oder gegebenenfalls einer anschließenden Anfechtungsklage des Antragstellers unabdingbaren Verletzung seinem Schutz dienender Vorschriften des öffentlichen Rechts nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Erteilung der umstrittenen Baugenehmigung noch geltenden §§ 77 Abs. 1 Satz 1, 67 Abs. 2 LBO 1996 durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Lassen sich die Erfolgsaussichten im Aussetzungsverfahren aufgrund der verfahrensformbedingt eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten nicht abschließend positiv beurteilen, so ist für eine Anordnung der kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, 212a Abs. 1 BauGB) ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung eines Nachbarrechtsbehelfs gegen eine Baugenehmigung nur Raum, wenn die überschlägige Rechtskontrolle zumindest gewichtige Zweifel an der nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit der angefochtenen Genehmigung ergibt. Davon kann nach dem Ergebnis des Beschwerdeverfahrens nicht ausgegangen werden.

Eine solche ernstzunehmende Möglichkeit des Vorliegens einer Verletzung subjektiver Nachbarrechte des Antragstellers durch die streitige Baugenehmigung wurde vom Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss unter Hinweis auf die Nichtbeachtung der im Textteil des Bebauungsplans "G/Teilplan 1" unter Nr. 12 enthaltenen "Familienheimklausel" und sich hieraus voraussichtlich ergebender nachbarlicher Abwehrrechte des Antragstellers bejaht, da sowohl der Begriff des Eigenheims als auch derjenige des Wohneigenheims nach § 9 II. WoBauG die Errichtung (nur) einer solchen Anlage auf einem Grundstück umfasse. Diese Interpretation der Festsetzung erscheint nicht unproblematisch. Insoweit wurde die Befugnis der Gemeinden zur Beschränkung der Zahl der Wohnungen je Wohngebäude in § 3 Abs. 4 BauNVO 1962/68 überwiegend als abschließende Konkretisierung der Festsetzungsmöglichkeit für "Familienheime" in § 9 Abs. 1 Nr. 1g) BBauG beziehungsweise - seit der Novelle 1976 entsprechend - in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BBauG angesehen. Die Vorschrift ließ weitergehende planerische Anordnungen der angenommenen Art, bezogen also auf die Errichtung auf nur einem Grundstück, jedenfalls nicht zu. Die bisherige Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes betraf ersichtlich ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Errichtung von Mehrfamilienhäusern auf einem einzigen von derartigen Ausweisungen betroffenen Grundstück.

Die Richtigkeit des angegriffenen Beschlusses in diesem Punkt bedarf aber aus Anlass der Entscheidung über die Beschwerde der Beigeladenen keiner abschließenden Betrachtung mehr. Zum einen ist alleiniger Beurteilungsgegenstand des Nachbarrechtsbehelfs das in der Baugenehmigung beziehungsweise in den diese inhaltlich konkretisierenden genehmigten Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben. Das gilt auch für die sich aus dem Lageplan ergebenden Grenzverläufe (§§ 3 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO 1996/2004). Zum anderen ist eine inhaltliche Änderung der Genehmigungsentscheidung durch so genannte Tekturgenehmigungen im Verlaufe des Nachbarrechtsbehelfsverfahrens, und daher insbesondere auch im Beschwerdeverfahren gegen stattgebende Aussetzungsentscheidungen des Verwaltungsgerichts, zu berücksichtigen. Das hat zur Folge, dass nach der zwischenzeitlich vom Antragsgegner auf Antrag der Beigeladenen zugelassenen "Tektur" der Pläne "zum Bauschein Nr. 268/03" von einer Teilung der bisherigen Parzelle Nr. 97/8 und der Errichtung der beiden Gebäude auf getrennten Parzellen auszugehen ist, ohne dass es - mit Blick auf die erwähnte Maßgeblichkeit der Pläne - für die vorliegende Entscheidung darauf ankäme, ob die Teilung katastermäßig bereits vollzogen wurde oder noch aussteht. Entscheidend ist vielmehr, ob die Genehmigung mit dem Inhalt, den sie durch die genannte Tektur erhalten hat - wie eingangs ausgeführt - zumindest gewichtigen Zweifeln hinsichtlich ihrer nachbarrechtlichen Unbedenklichkeit unterliegt. Das ist zu verneinen. Dass sich ein solcher Nachbarrechtsverstoß nicht - zumindest nicht mehr - aus der im einschlägigen Bebauungsplan enthaltenen Festsetzung über die Zulässigkeit (nur) von "Familienheimen" ergibt, folgt ohne weiteres aus dem zuvor Gesagten. Die beiden genehmigten Gebäude weisen nicht mehr als (je) zwei Wohnungen auf.

Auch ansonsten ergeben sich insbesondere unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass das von der Antragsgegnerin zugelassene Bauvorhaben gegen dem Schutz des Antragstellers dienende Vorschriften aus dem Prüfungskatalog des vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 67 Abs. 2 LBO 1996 verstößt. Der Antragsteller leitet in der Antragsbegründung eine Verletzung seiner Rechte vor allem aus einer Nichtbeachtung für das Bauvorhaben des Beigeladenen geltender bauplanungsrechtlicher Anforderungen (§ 67 Abs. 2 Nr. 1 LBO 1996) ab.

Eine Missachtung nachbarschützender Festsetzungen des Bebauungsplans, von dessen Wirksamkeit mangels evidenter Gültigkeitsmängel zumindest im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auszugehen ist, kann nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht angenommen werden. Insbesondere für die von dem Antragsteller als verletzt gerügten Festsetzungen über das zulässige Maß der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO), hier insbesondere der "Grundflächenzahl", beziehungsweise der nach dem Befreiungsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2005 überschrittenen Geschossflächenzahl oder auch bezogen auf die im neuesten Schriftsatz seitens des Antragstellers mit Blick auf das 2. Obergeschoss ebenfalls als nicht eingehalten angesehene Festsetzung der Vollgeschosszahl besteht - anders als in Ansehung der Bestimmung der jeweils zulässigen Art baulicher Nutzung - keine bundesrechtliche Bindung der Gemeinden im Sinne einer Pflicht zu nachbarschützender Ausgestaltung. Daher kann aus einer Nichtbeachtung solcher Festsetzungen nur dann ein subjektives nachbarliches Abwehrrecht gegen ein Bauvorhaben hergeleitet werden, wenn dem jeweiligen Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ein ausdrücklich erklärter oder zumindest aus den Planunterlagen oder der Planzeichnung unzweifelhaft erkennbarer dahingehender Regelungswille der Gemeinde entnommen werden kann. Dafür geben hier weder die Planzeichnung noch die zugehörige Begründung etwas her. In letzterer wird lediglich feststellend ausgeführt, dass das Maß der baulichen Nutzung durch die im Plan festgesetzten Geschoss-, Grundflächen- und Geschossflächenzahlen bestimmt werde. Diese Formulierung lässt nicht darauf schließen, dass die Satzungsgeberin über allgemein städtebauliche Zielsetzungen hinaus im Einzelfall auch die Rechtsstellung von Grundstücksnachbarn zu deren Gunsten mitgestalten wollte.

Vor diesem Hintergrund spielt es für den Ausgang des vorliegenden Nachbarstreits keine Rolle, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) von der Einhaltung der Festsetzung der festgesetzten Geschossflächenzahl vorlagen. Betrifft ein Befreiungserfordernis nicht nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplans, so kann sich ein nachbarlicher Abwehranspruch (allenfalls) über das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung des § 31 Abs. 2 BauGB ergeben. Eine rechtliche "Aufwertung" der Nachbarposition lässt sich daher über diesen "Umweg" nicht begründen.

Hinsichtlich ihrer Relevanz für die subjektive Rechtsposition des Nachbarn gilt Entsprechendes für die Frage der Einhaltung der hier im Wege von Baugrenzenfestlegung vorgenommenen Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche (§ 23 BauNVO) und die insoweit zugelassene "Überschreitung der vorderen und rückseitigen Baugrenze durch die Balkone". Auch die Festsetzung von Baugrenzen nach § 23 Abs. 3 BauNVO entfaltet regelmäßig allein städtebauliche Wirkungen. Sie begründet kein für die Anerkennung subjektiver Abwehransprüche privater Dritter gegen ein Bauvorhaben bedeutsames (gegenseitiges) Austauschverhältnis unter den Eigentümern von derartigen planerischen Festsetzungen betroffener Grundstücke. Ergänzend sei erwähnt, dass es sich vorliegend - da keine seitlichen Baugrenzen festgesetzt wurden - nur um eine Überschreitung einer vorderen beziehungsweise einer rückwärtigen Baugrenze handeln kann, die notwendig keine zusätzliche bauliche Annäherung an das seitlich anschließende Grundstück des Antragstellers beinhaltet. Die fraglichen "über Eck" angeordneten Balkone im ersten Obergeschoss vollziehen in diese Richtung die durch die Gebäudeaußenwand vorgegebene Flucht nach und führen daher nicht zu einem weiteren Herantreten des Gebäudes an die gemeinsame Grenze. Unter dem Aspekt spricht daher gegenwärtig ebenfalls nichts für einen nachbarlichen Abwehranspruch des Antragstellers.

Ein solcher könnte sich davon ausgehend in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme ergeben, das für qualifiziert beplante Bereiche dem § 15 BauNVO entnommen wird und eine gegenseitige Interessenabwägung unter Zumutbarkeits- und Billigkeitsgesichtspunkten erfordert. Die Annahme einer Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller und damit eine subjektive Rechtsverletzung seinerseits erscheint zumindest sehr unwahrscheinlich, wenngleich eine abschließende Beurteilung dieser Frage regelmäßig nicht ohne Verschaffung eines Eindrucks von der Situation vor Ort möglich ist. Auch wenn mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon auszugehen ist, dass eine Verletzung des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots grundsätzlich unter den Gesichtspunkten des "Einmauerns" beziehungsweise der von dem Antragsteller geltend gemachten "erdrückenden Wirkung" mit Blick auf den Umfang eines Bauvorhabens selbst dann rechtlich nicht generell ausgeschlossen ist, wenn - was der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede stellt - die landesrechtlichen Vorschriften über die Grenzabstände, die eine ausreichende Belichtung von Nachbargrundstücken sicherstellen und der Wahrung des Nachbarfriedens dienen sollen, eingehalten sind, so kann dies jedoch nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Das Vorliegen einer solchen Sondersituation ist hier nach Aktenlage zumindest unwahrscheinlich.

Die Schaffung der tatsächlichen Voraussetzungen für die Wahrung der ausreichenden Belichtung eines Grundstücks fällt grundsätzlich in den Risiko- und Verantwortungsbereich des Eigentümers, und die sich diesbezüglich aus der eigenen Grundstücks- und Bebauungssituation ergebenden Defizite können nicht auf den Bauherrn durch Einschränkung der Bebauungsmöglichkeiten eines Nachbargrundstücks verlagert werden. Dass dem Eigentümer eines Grundstücks in der Ortslage kein Anspruch auf eine "unverbaute" Aussicht oder - was die auf der dem Anwesen des Antragstellers zugewandten Seite des Bauvorhabens geplanten Balkone und Terrassen angeht - auf eine generelle Vermeidung der Schaffung von Einsichtsmöglichkeiten auf sein Grundstück zusteht, bedarf keiner Vertiefung. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots lässt sich ferner nicht aus der Anzahl der zu schaffenden Wohnungen herleiten. Schließlich gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Insgesamt erscheint auch eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers wegen eines Verstoßes gegen das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme daher fern liegend, zumal die Parzelle Nr. 97/8 nach Aktenlage bereits früher mit einem größeren, von der Bautiefe vollständig hinter dem Wohnhaus des Antragstellers befindlichen und sogar unmittelbar mit dem Giebel auf der gemeinsamen Grenze stehenden Haus bebaut gewesen ist.

Es gehört schließlich nach dem eingangs Gesagten sicher nicht zu den Aufgaben eines privaten Nachbarn, allgemein über die Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu "wachen" und jegliche Realisierung rechtswidriger Bauvorhaben in der Nachbarschaft zu verhindern. Vor diesem Hintergrund kann es vorliegend entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht entscheidend sein, ob nach der vorgesehenen Grundstücksteilung beziehungsweise der neuen Grenzziehung im Bereich der zwischen den beiden Häusern liegenden Garagen im Verhältnis der Anlagen untereinander die erforderlichen Abstandsflächen freigehalten werden beziehungsweise, ob hinsichtlich der im Bescheid der Antragsgegnerin vom 13.10.2005 angesprochenen geringfügigen Überdeckung der Abstandsflächen "A 8" um 0,10 m (§§ 6 Abs. 3 LBO 1996, 7 Abs. 3 LBO 2004) die objektiven Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung (§ 68 LBO 2004) vorlagen oder nicht. Ein irgendwie gearteter Bezug dieser vor den vom Grundstück des Antragstellers abgewandten Garageneinfahrten befindlichen Abstandsflächen zu seiner subjektiven Rechtsstellung bleibt unerfindlich. Dass die notwendigen Abstandsflächen in Richtung auf die gemeinsame Grenze der privaten Beteiligten nicht auf den Baugrundstücken lägen oder die von der Beigeladenen errechneten Abstandserfordernisse am Maßstab des § 6 Abs. 5 LBO 1996 beziehungsweise des § 7 Abs. 5 LBO 2004 insoweit unzureichend wären, wird vom Antragsteller selbst nicht geltend gemacht.

Muss daher insgesamt das Aussetzungsbegehren des Antragstellers erfolglos bleiben, so ist für die von ihm weiter begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Bauarbeiten (§ 81 Abs. 1 LBO 2004) kein Raum. Eine von der Genehmigung abweichende Ausführung des Vorhabens macht der Antragsteller nicht geltend. Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Absicht der Beigeladenen zur Teilung des Grundstücks bestehen nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO. Für einen Ausspruch nach § 162 Abs. 3 VwGO mit Blick auf die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren bestand keine Veranlassung. Sie hatte beim Verwaltungsgericht keinen Antrag gestellt und damit keine Kostenrisiken übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 1, 47 GKG. Dabei ist für das auf die Wohnbaugenehmigung bezogene Drittanfechtungsbegehren des Antragstellers in Anlehnung an die Teilziffer 9.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Hauptsache ein Wert in Höhe von 7.500,- EUR in Ansatz zu bringen, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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