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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 07.12.2006
Aktenzeichen: 2 W 33/06
Rechtsgebiete: GG


Vorschriften:

GG Art. 6 Abs. 1
Eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter dem als Vorwirkung des Art. 6 Abs. 1 GG von dieser Grundrechtsgewährleistung umfassten Aspekt der Eheschließungsfreiheit setzt über das Bestehen ernsthafter Heiratsabsichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Davon kann in aller Regel nicht ausgegangen werden, wenn der Ausländer bei Behörden seines Heimatlandes noch für die Heirat erforderliche Unterlagen beschaffen muss.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Oktober 2006 - 2 F 50/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist tunesischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2004 zu Studienzwecken in die Bundesrepublik ein und erhielt am 2.11.2004 vom Ausländeramt der Stadt Frankfurt/Main eine bis zum 30.10.2005 befristete Aufenthaltsbewilligung für den Besuch eines studienvorbereitenden Intensivsprachkurses.

Bereits im November 2004 wurde der Antragsteller von der Language Alliance (Sprachtraining und Seminare) in Frankfurt/Main, bei der er sich zu Sprachkursen eingeschrieben hatte, der Schule verwiesen. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass er trotz mehrfacher Ermahnung und einer schriftlichen Abmahnung nicht zum Unterricht erschienen sei und dass sein Verhalten gegenüber Gästen und Personal der Einrichtung (Wohnheim) nicht den Hausregeln entsprochen habe. Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main wurde der Antragsteller wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt.

Nachdem der Antragsteller zunächst unbekannten Aufenthalts war, meldete er zum 1.2.2005 erstmals einen Wohnsitz im Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin an und beantragte seine Zulassung zum Studium der Germanistik an der Universität des Saarlandes. Zum 8.4.2005 erfolgte eine erneute Wohnsitzanmeldung in Frankfurt/Main.

Am 21.7.2005 heiratete der Antragsteller in der Heimatgemeinde Agareb (Sfax) in Tunesien die deutsche Staatsangehörige J K aus Darmstadt und beantragte am 4.9.2005 die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nunmehr nach dem Aufenthaltsgesetz zur Familienzusammenführung. Unter dem 5.1.2006 teilte Frau K. der Ausländerbehörde mit, dass sie den Antragsteller wegen "körperlicher Misshandlung, Sachbeschädigung und Psychoterror" verlassen habe. Nach vorheriger Anhörung lehnte die Stadt Frankfurt/Main den Verlängerungsantrag mit Bescheid vom 16.2.2006 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an.

Die Verfügung konnte dem Antragsteller nicht rechtswirksam zugestellt werden, da er sich zum selben Datum erneut in A-Stadt angemeldet hatte. Unter dem 29.5.2006 erließ die Antragsgegnerin ebenfalls einen Ablehnungsbescheid mit Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung. Über einen dagegen erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Seinen beim Verwaltungsgericht gestellten Aussetzungsantrag begründete der Antragsteller damit, dass seine Ehe mit Frau K am 26.6.2006 vor dem Amtsgericht A-Stadt - Familiengericht - geschieden worden sei und er nun seinen ursprünglichen Aufenthaltszweck weiterverfolgen wolle. Deswegen habe er Deutschkurse besucht, die er aber habe abbrechen müssen, nachdem sich seine nunmehrige Verlobte aufgrund einer Rückenverletzung (Implantatbruch an der Wirbelsäule) als betreuungsbedürftig erwiesen habe. Außerdem beabsichtige er so bald als möglich die 1961 in Brasilien geborene deutsche Staatsangehörige A K zu heiraten. Er habe seine Familie in Tunesien beauftragt, die Anerkennung seiner Scheidung durch die tunesischen Behörden zu beantragen. In dem Bescheid des Antragsgegners angeführte Straftaten unter anderem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln, wegen derer ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei, bestreite er. Die entsprechenden Anschuldigungen seien von seiner früheren Ehefrau erhoben worden und vor dem Hintergrund von Ehestreitigkeiten zu sehen.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 24.10.2006 zurückgewiesen. In der Begründung heißt es, die Erreichung des bei Einreise angegebenen Aufenthaltszwecks zum Studium könne nach Aktenlage nicht in angemessenem Zeitraum erreicht werden. Mit seiner jetzigen Lebensgefährtin sei der Antragsteller nicht verheiratet und es sei auch nicht absehbar, wann mit einer Eheschließung gerechnet werden könne.

Mit der gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde macht der Antragsteller geltend, sein Vater habe inzwischen das Scheidungsurteil beim Präsidenten des Gerichts in erster Instanz in Sfax/Tunesien vorgelegt. Insoweit sei in Kürze mit einer Entscheidung und dem entsprechend in absehbarer Zeit auch mit seiner erneuten Eheschließung zu rechnen. Nach der Rechtsprechung des OVG Koblenz dürfe die Ausländerbehörde keine Zwangsmaßnahmen gegen einen Ausländer mehr ergreifen, wenn die notwendigen Unterlagen vorliegen, um das Befreiungsverfahren beim Oberlandesgericht zu betreiben.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 24.10.2006 - 2 F 50/06 - mit dem sein Aussetzungsbegehren gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.5.2006 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 20.11.2006 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Die Ablehnung der Vollzugsaussetzung verletzt den Antragsteller nicht in seiner allgemein vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG umfassten Eheschließungsfreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung setzt eine Aussetzung der Abschiebung eines "heiratswilligen" Ausländers unter diesem Aspekt über das Bestehen ernsthafter Absichten hinaus voraus, dass eine mögliche Bleiberechte vermittelnde Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen "unmittelbar bevorsteht". Im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang kann für die Anerkennung solcher "Vorwirkungen" des Art. 6 Abs. 1 GG nichts anderes gelten.

Von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ist auszugehen, wenn einerseits die Verlobten alles in ihrer Macht Stehende getan haben, um eine Eheschließung erreichen zu können, und andererseits keine durchgreifenden Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Eheschließung bestehen.

Nach der Aktenlage sind entsprechende Zweifel im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von der Hand zu weisen. Dem braucht hier indes nicht nachgegangen zu werden.

Nach dem eigenen Sachvortrag des Antragstellers kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden. Danach muss nämlich zuerst eine Anerkennung der im Jahre 2006 durch das Amtsgericht A-Stadt ausgesprochenen Ehescheidung des Antragstellers in seiner Heimat, wo die Ehe mit Frau K geschlossen worden war, erfolgen. Ist aber noch eine Beschaffung von Papieren im Heimatland erforderlich, um überhaupt ein Ehefähigkeitszeugnis zu erlangen, so kann nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung ausgegangen werden.

Soweit der Antragsteller auf eine Rechtsprechung des OVG Koblenz verweist, so verlangt diese nach seiner Darstellung, dass "die notwendigen Unterlagen" vorliegen, was schon nach eigenem Vortrag nicht der Fall ist. Deshalb muss hierauf nicht weiter eingegangen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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