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Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 08.12.2005
Aktenzeichen: 2 W 35/05
Rechtsgebiete: AufenthG, AuslG, AsylVfG


Vorschriften:

AufenthG § 60 Abs. 1
AufenthG § 60 Abs. 7
AufenthG § 60 Abs. 7 Satz 1
AuslG § 51 Abs. 1
AuslG § 53 Abs. 6 Satz 1
AsylVfG § 42
AsylVfG § 31 Abs. 3
Ein ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber der Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes nicht mit Erfolg geltend machen. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat (§ 42 AsylVfG 1993/2005).

Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten im Kosovo sind den die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar.

Den zu den Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter aus dem Kosovo gehörenden Personen steht auch vor dem Hintergrund der Unruhen vom März 2004 und den seinerzeit zu verzeichnenden ethnisch motivierten kriminellen Überfällen von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, in erster Linie Serben, vielerorts aber auch die Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 AuslG) unabhängig von individuellen Merkmalen der Betroffenen bereits wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse für diese ethnische Minderheiten im Kosovo zu.

Ob es "Sinn macht", einen in Deutschland aufgewachsenen und seit vielen Jahren hier lebenden, bereits als Kind mit den Eltern aus seinem Heimatland geflohenen und in die hiesigen Lebensverhältnisse integrierten, mit seinem Asylbegehren aber erfolglos gebliebenen Ausländer ohne die in Deutschland verbleibenden Familienmitglieder in sein ihm weitgehend nicht aus persönlicher Erfahrung bekanntes Heimatland zurückzuführen, ist keine Rechtsfrage.


Tenor:

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 18. Oktober 2005 - 10 F 23/05 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

Die Änderung der Behördenbezeichnung im Rubrum hinsichtlich der Antragsgegnerseite ist wegen einer im Zuge der so genannten Kommunalisierung erfolgten Übertragung der ausländerbehördlichen Aufgaben (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) auf die Landkreise, den Stadtverband B-Stadt und die Landeshauptstadt B-Stadt veranlasst.

I.Der Antragsteller ist serbisch-montenegrinischer Staatsangehöriger aus dem Kosovo, stammt aus Gjakove (Djakovica) und gehört zur ethnischen Minderheit der Ashkali. Er reiste am 8.9.1991 gemeinsam mit dem Vater, Herrn G S., der später dann am 27.3.1993 bei einem Verkehrsunfall zu Tode kam, der 1968 geborenen Mutter M S. und dem 1987 geborenen Bruder B S. in die Bundesrepublik ein. Das erste von ihnen gemeinsam eingeleitete Asylverfahren wurde im Jahre 1995 negativ abgeschlossen. Am 2.11.1995 heiratete die Mutter des Klägers in St. W. den seit 1990 in Deutschland lebenden Bruder ihres verstorbenen Ehemannes, Herrn X S. Ein gemeinsam mit diesem, der Mutter und dem Bruder B im Jahre 1998 eingeleitetes zweites Asylverfahren blieb ebenso erfolglos wie ein im Juni 2002 gestellter (weiterer) Folgeantrag des Antragstellers.

Aus der inzwischen wieder geschiedenen Ehe der Mutter mit dem Onkel stammen drei Halbgeschwister des Antragstellers. Durch rechtskräftiges Urteil aus dem Jahre 2003 verpflichtete das Verwaltungsgericht des Saarlandes das (damalige) Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, hinsichtlich dieser Halbgeschwister das Vorliegen von (individuellen) zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernissen im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. In der Begründung heißt es, diesen drohe Gefahr für ihre körperliche Unversehrtheit, da die nach der Scheidung allein erziehende Mutter bei Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sei, diese Kinder zu ernähren. Daraufhin wurden der Mutter und den damals minderjährigen Kindern, auch dem Bruder B , unter dem 14.1.2004 Aufenthaltsbefugnisse erteilt.

Am 28.3.2003 hatte der Antragsteller in St. W. die deutsche Staatsangehörige J K geheiratet, sich aber unmittelbar nach der Hochzeit bereits "Ende März" wieder von dieser getrennt. Die Ehe wurde auf Antrag der früheren Ehefrau am 3.11.2004 geschieden. Mit Blick auf die Eheschließung war dem Antragsteller zunächst eine bis zum 11.5.2005 befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, die der Antragsgegner mit Blick auf die Scheidung durch Bescheid vom 25.10.2004 "zeitlich mit sofortiger Wirkung" beschränkte. Über einen dagegen erhobenen Widerspruch des Antragstellers wurde nicht mehr entschieden.

Am 10.5.2005 beantragte der Antragsteller unter Hinweis auf seine Lebensgeschichte, seine familiäre Situation und aktuelle Bedrohungen der ethnischen Minderheiten im Kosovo durch die albanische Bevölkerungsmehrheit die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen. Diesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 29.7.2005 ab, forderte den Antragsteller zur Ausreise bis zum 31.8.2005 auf und drohte ihm für den Fall der Nichtbefolgung die Abschiebung an. In der Begründung heißt es, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG komme nicht in Betracht, da im Falle des Antragstellers weder rechtliche noch tatsächliche Ausreisehindernisse bestünden. Die Rückführung von Angehörigen der ethnischen Minderheit der Ashkali in den Kosovo sei möglich. Die Art. 6 GG, Art. 8 EMRK schützten lediglich die so genannte Kernfamilie als Beistandsgemeinschaft, wohingegen zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern regelmäßig lediglich eine Begegnungsgemeinschaft bestehe. Wenn keine darüber hinausgehenden Gesichtspunkte die Aufrechterhaltung angezeigt erscheinen ließen, sei die Versagung der Aufenthaltserlaubnis auch unter dem Aspekt unbedenklich. Etwas anderes könne nur gelten, wenn ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen angewiesen sei und sich diese Hilfe nur in Deutschland erbringen lasse, was im Falle des Antragstellers nicht ersichtlich sei. Bei dem Antragsteller als Person im erwerbsfähigen Alter sei auch grundsätzlich davon auszugehen, dass er zur Sicherung seiner Existenz im Kosovo in der Lage sein werde. Entsprechend habe das Verwaltungsgericht in dem Urteil aus dem Jahre 2003 Abschiebungshindernisse bei ihm nicht gesehen.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 1.8.2005 zugestellt. Am 1.9.2005 hat er Widerspruch erhoben und gleichzeitig beim Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Zur Begründung hat er darauf verwiesen, dass er nach seiner Scheidung wieder bei der Mutter und seinen Geschwistern lebe und von seiner geistigen Entwicklung, was letztlich auch das Scheitern seiner Ehe belege, noch nicht einem Erwachsenen gleichzustellen sei. Er sei auf die Fürsorge der Mutter angewiesen. Diese wasche seine Wäsche und koche für ihn, wohingegen er sich als ältestes männliches Familienmitglied mit der Mutter um die Erziehung der jüngeren Geschwister kümmere, denen er den Vater ersetze. Da er das sehr liebevoll tue, sei eine gegenseitige emotionale Abhängigkeit entstanden. Zudem habe er seine Sozialisation vollständig in Deutschland erfahren und sei in die hiesigen Verhältnisse vollständig integriert. In der Familie werde nur Deutsch gesprochen und er fühle sich auch als Deutscher, wenngleich ihm aufgrund seiner aufenthaltsrechtlichen Situation die Einbürgerung versagt geblieben sei. Wenn er alleine in den Kosovo zurückkehren müsse, werde er "als Minderheitenangehöriger keinen Fuß auf den Boden bekommen" und dort als so genannter "Deutschländer" zusätzlich diskriminiert. Die unzureichende Beherrschung der albanischen Sprache bilde ein weiteres wesentliches Hindernis, um im Kosovo eine wirtschaftliche Grundlage zu finden.

Der Antragsgegner hat darauf verwiesen, dass der Antragsteller nach Erkenntnissen des Meldeamts nicht bei seiner Familie, sondern bereits seit dem 1.5.2003 ausschließlich in der B.-Straße in St. W. lebe und zur Unterhaltung dieses Wohnsitzes auch öffentliche Leistungen beziehe.

Mit Beschluss vom 18.10.2005 - 10 F 23/05 - hat das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag des Antragstellers unter Hinweis auf die offensichtliche Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids zurückgewiesen. In der Begründung ist unter anderem ausgeführt, dass es insbesondere offensichtlich sei, dass die angebliche Unfähigkeit des Antragstellers zur Ausführung einfach zu erlernender täglicher Verrichtungen wie Kochen und Wäsche waschen nicht geeignet sei, dessen Angewiesensein auf die Lebenshilfe durch die Mutter zu begründen.

Zur Begründung seiner am 28.10.2005 erhobenen Beschwerde verweist der Antragsteller erneut auf seine Volkszugehörigkeit und macht geltend, die Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte, wonach eine Rückführung dieses Personenkreises in den Kosovo inzwischen möglich sei, werde durch neuere Ereignisse in Frage gestellt. Die Situation der Minderheiten verschlechtere sich seit Juli 2005 dramatisch, weil im Herbst 2005 die Statusfrage der Provinz geklärt werden solle und die Albaner wieder "vermehrt aggressiv" aufträten und die Existenzberechtigung der Minderheiten im Kosovo in Frage stellten. Die im Übrigen gegenwärtig allein noch von der Bundesrepublik Deutschland bei Angehörigen der Ashkali zwangsweise bewerkstelligte Rückführung sei nicht zumutbar. Er - der Antragsteller - sei ferner emotional auf seine Mutter und die Geschwister angewiesen. Er sei in Deutschland aufgewachsen und kenne Sitten und Gepflogenheiten im Kosovo nicht. Er könne sich dort nicht zurechtfinden. Auch dabei seien die Problematik der Minderheitenzugehörigkeit, die hohe Arbeitslosigkeit im Kosovo und die zu erwartenden Diskriminierungen als "Deutschländer" zu berücksichtigen.

II.Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18.10.2005 - 10 F 23/05 -, mit dem sein Antrag auf "Wiederherstellung" der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.7.2005 zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 24.11.2005 rechtfertigt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende rechtliche Beurteilung dieses Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers.

Nach dem Vorbringen des Antragstellers möchte dieser ein Bleiberecht in Deutschland zunächst aus der Situation der ethnischen Minderheiten im Kosovo herleiten. Das kann seiner Beschwerde offensichtlich nicht zum Erfolg verhelfen. Der Antragsteller als ehemaliger Asylbewerber kann zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, früher § 53 Abs. 6 AuslG) gegenüber dem Antragsgegner als Ausländerbehörde mit Blick auf die dem § 42 AsylVfG zu entnehmende Bindungswirkung der diesbezüglich negativen Entscheidungen des Bundesamtes von vorneherein nicht mit Erfolg geltend machen. Das hätte erst recht zu gelten, wenn man in dem Vorbringen einer angeblichen Verschärfung der Situation ethnischer Minderheiten im Kosovo wegen sich steigernder Nachstellungen durch Angehörige der albanischen Bevölkerungsmehrheit die Geltendmachung einer (mittelbaren) politischen Verfolgung im Verständnis des § 60 Abs. 1 AufenthG oder - mit Blick auf den Einreisezeitpunkt grundsätzlich möglich - gar eines Asylanerkennungsbegehrens (Art. 16a GG) erblicken wollte. Nur ergänzend sei daher erwähnt, dass nach der gefestigten Rechtsprechung (auch) des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in der Provinz Kosovo zu verzeichnende Übergriffe von Mitgliedern der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Angehörige ethnischer Minderheiten den die wesentlichen Bereiche der staatlichen Gewalt in der Provinz ausübenden internationalen Organisationen (UNMIK und Kfor) nicht im Sinne der für den Anwendungsbereich des Art. 16a GG und des § 51 Abs. 1 AuslG (nunmehr § 60 Abs. 1 AufenthG) anerkannten Grundsätze über eine mittelbare staatliche Verfolgung zurechenbar sind. Ferner ist grundsätzlich geklärt, dass den zu den Volksgruppen der Ashkali und der Ägypter aus dem Kosovo gehörenden Personen selbst vor dem Hintergrund der von dem Antragsteller ausdrücklich angesprochenen Unruhen vom 15. bis 21.3.2004 und den seinerzeit zu verzeichnenden ethnisch motivierten kriminellen Überfällen von Angehörigen der albanischen Bevölkerungsmehrheit gegen Minderheitenangehörige, in erster Linie Serben, vielerorts aber auch die Mitglieder anderer ethnischer Gruppen, kein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 7 AufenthG (vormals: § 53 Abs. 6 AuslG) unabhängig von individuellen Merkmalen der Betroffenen bereits wegen der allgemeinen Lebensverhältnisse für diese ethnischen Minderheiten im Kosovo zusteht. Ob sich insoweit grundsätzlich etwas anderes mit Blick auf von dem Antragsteller behauptete Verschärfungen der Situation ab dem Sommer 2005 ergeben, erscheint sehr zweifelhaft, muss aber nicht vertieft werden. Geltend zu machen wäre das mit Blick auf die Zielstaatsbezogenheit der Problematik - wie erwähnt - mit Erfolg allenfalls gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, nicht aber gegenüber den insoweit an dessen negative Entscheidungen in den Asylverfahren des Antragstellers gebundenen Antragsgegner. Die Ausländerbehörde darf auch nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes zum 1.1.2005 im Rahmen der Aufenthaltsbeendigung ehemaliger Asylbewerber den Einwand zielstaatsbezogener Abschiebungshindernisse (§ 60 Abs. 7 AufenthG, vormals § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG) nur dann berücksichtigen, wenn das nach § 31 Abs. 3 AsylVfG (1993/2005) zur Entscheidung auch darüber berufene Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift festgestellt hat. Das bedeutet, dass ein Asylsuchender auch nach Abschluss des Asylverfahrens - mit entsprechenden Konsequenzen auch für den gerichtlichen Rechtsschutz - Abschiebungsschutz wegen zielstaatsbezogener Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur im Verfahren vor dem Bundesamt erhalten kann. Die Ausländerbehörde ist demgegenüber an die positive oder auch eine negative Entscheidung des Bundesamts gebunden (§ 42 AsylVfG 1993/2005).

Im Grundsatz nichts anderes hat zu gelten, wenn der Antragsteller in dem Zusammenhang verschärfend besondere individuelle Probleme bei der Wiedereingliederung in die Verhältnisse im Kosovo aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse und zu erwartender zusätzlicher Diskriminierungen als ein nach langem Aufenthalt in Deutschland in sein Heimatland zurückkehrender Minderheitenangehöriger ("Deutschländer") geltend macht. Auch dabei handelt es sich um individuelle zielstaatsbezogene Aspekte, die auch im Zusammenhang mit den Möglichkeiten gerade des Antragstellers zu beurteilen sind, mit solchen Schwierigkeiten fertig zu werden, jedenfalls aber einer eigenständigen abweichenden Bewertung durch den Antragsgegner nicht zugänglich sind.

Der insoweit vielleicht "inlandsbezogene" Gesichtspunkt, ob es "Sinn macht", einen in Deutschland aufgewachsenen und seit vielen Jahren hier lebenden, bereits als Kind mit den Eltern aus seinem Heimatland geflohenen und in die hiesigen Lebensverhältnisse integrierten, mit seinem Asylbegehren aber erfolglos gebliebenen Ausländer ohne die in Deutschland verbleibenden Familienmitglieder in sein ihm weitgehend nicht aus persönlicher Erfahrung bekanntes Heimatland zurückzuführen, ist keine Rechtsfrage, sondern von den dazu berufenen politischen Entscheidungsträgern zu beantworten. Sie kann daher vorliegend keine Rolle spielen.

Da schließlich die in der erstinstanzlichen Entscheidung enthaltenen Ausführungen zum Nichtbestehen eines rechtlichen Abschiebungshindernisses bei dem erwachsenen Antragsteller mit Blick auf die Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert angegriffen werden, war die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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