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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberverwaltungsgericht Saarland
Beschluss verkündet am 29.11.2006
Aktenzeichen: 2 W 35/06
Rechtsgebiete: EMRK


Vorschriften:

EMRK Art. 6 Abs. 1
Auch aus Art. 6 Abs. 1 EMRK, der die Modalitäten eines nach den dort genannten Maßstäben "fair" durchzuführenden Verfahrens vorschreibt, ergibt sich kein die Abschiebung durch die Ausländerbehörde hindernder Anspruch eines Ausländers darauf, speziell vor deutschen Behörden und Gerichten eine behauptete abweichende persönliche Identität zu beweisen oder klären zu lassen.
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 28. November 2006 - 2 F 77/06 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Der nach negativem Abschluss eines von ihm unter dem Namen A (alias: "A") betriebenen Asylverfahrens vollziehbar ausreisepflichtige Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz angesichts seiner für den morgigen Tag vorgesehenen Abschiebung nach Nigeria. Er sieht ein rechtliches Hindernis (§ 60a Abs. 2 AufenthG) für die ihm angedrohte Abschiebung nach Nigeria darin, dass er ungeachtet der Zusage einer Ausstellung von Passersatzpapieren für ihn auf den Namen A. durch die nigerianische Botschaft angeblich eine andere Identität und Herkunft habe. Er heiße in Wahrheit D A und besitze die sudanesische Staatsangehörigkeit.

Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung den Antrag auf vorläufige Aussetzung seiner Abschiebung mit der Begründung zurückgewiesen, dass nach einer Vielzahl von im einzelnen genannten Umständen und Indizien alles dafür spreche, dass der durch die erwähnte Zusage der nigerianischen Botschaft als Staatsangehöriger dieses Landes anerkannte Antragsteller nunmehr durch die Vortäuschung einer anderen Identität lediglich versuche, seine ansonsten mögliche Abschiebung zu verhindern.

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller lediglich weiterhin geltend, er "heiße D A und stamme nicht aus Nigeria". Darauf habe er seit etwa einem Jahr hingewiesen. Die zugesagte Ausstellung von Passersatzpapieren auf den Namen A. sei auf entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin hin erfolgt. Das habe aber "mit seiner Person nichts zu tun". Diese "Identität" sei ihm nur aufgrund eines anonymen Hinweises "verliehen" worden. Das Verwaltungsgericht könne aus seiner Vermutung, dass er nicht aus dem Sudan, sondern aus Nigeria stamme, nicht darauf schließen, dass es sich bei ihm - dem Antragsteller - um die Person A. handele. Ihm werde das grundlegende Recht auf "Beweiserhebung über seine Identität" abgeschnitten, was seinen Anspruch auf ein faires Verfahren verletze.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2006 - 2 F 77/06 -, mit dem das Abschiebungsschutzbegehren zurückgewiesen wurde, muss erfolglos bleiben. Das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den gerichtlichen Prüfungsumfang im Beschwerdeverfahren abschließend bestimmende Vorbringen in der Beschwerdebegründung vom 28.11.2006 lässt keine von der erstinstanzlichen Entscheidung abweichende Beurteilung des Eilrechtsschutzbegehrens des Antragstellers zu.

Der Vortrag rechtfertigt nicht (ansatzweise) die Feststellung, dass der zwangsweisen Durchsetzung der unstreitig bestehenden und vollziehbaren Pflicht des Antragstellers, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen, rechtliche Hindernisse entgegenstünden. Die zu diesem Zwecke vorgesehene Abschiebung nach Nigeria ist möglich, das Land hat sich insbesondere zur Aufnahme des Antragstellers bereit erklärt. Wohingegen die Vertretung des Sudan, der der Antragssteller persönlich vorgestellt worden ist, eine sudanesische Staatsangehörigkeit beziehungsweise Herkunft im Übrigen sicher ausgeschlossen hat.

Nichts anderes ergibt sich insbesondere aus dem in der Antragsschrift genannten Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Vorschrift betrifft die Modalitäten eines nach den dort genannten Maßstäben "fair" durchzuführenden Verfahrens. Woraus sich aber ein insoweit die Antragsgegnerin bindender (konkret: hindernder) Anspruch ergeben sollte, speziell vor den deutschen Behörden und Gerichten, diesen eine von dem Antragsteller behauptete abweichende persönliche Identität zu beweisen oder von diesen klären zu lassen, lässt sich nicht nachvollziehen.

Des ungeachtet - dies nur ergänzend - hat der Antragsteller einerseits im Rahmen des Verfahrens zur Verhängung der Abschiebehaft vor dem Landgericht in Mainz erklärt, er könne seine Identität als "D A" nicht nachweisen, da er keine Angehörigen habe. Andererseits beruht die Identitätszuschreibung der Antragsgegnerin beziehungsweise der sonst zuständigen Behörden und Gerichte nicht auf bloßen "Mutmaßungen", Gerüchten oder sachlich nicht fundierten Annahmen, sondern auf einem von der Stadt Leipzig durchgeführten Identitätsabgleich. Dass es in dem vorliegenden Verfahren nicht auf eine "sichere" abschließende Feststellung der Richtigkeit dieser Identitätszuschreibung ankommt, wurde bereits gesagt.

Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2, 47 GKG 2004, wobei eine Halbierung des Auffangstreitwerts gerechtfertigt erscheint.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar.

Ende der Entscheidung

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